LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS"

Transkript

1 12 TaBV 49/13 3 BV 19/13 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. der T. D. Bank AG, vertreten durch den Vorstand, die Herren V. M. (Vorsitzender), P. C. (stellvertretender Vorsitzender), X. E., K. N. F., Q. de F., K. H., U. I. und Dr. B. W., T.-Platz 1, N., - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kliemt & Vollstädt, Speditionsstr. 21, Düsseldorf, 2. des Gesamtbetriebsrats der T. D. Bank AG, vertreten durch den Vorsitzenden L. O., T.-Platz 1, N., - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Burgmer u. a., Graf-Adolf-Str. 16, Düsseldorf, hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ohne mündliche Verhandlung am durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Michael Gotthardt als Vorsitzenden beschlossen: Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom BV 19/13 wird als unzulässig verworfen

2 - 2 - G R Ü N D E : I. Die Parteien streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle. Das Arbeitsgericht hat auf Antrag der Arbeitgeberin die Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Einführung und Anwendung des Softwareprogramms HR Access durch Beschluss vom eingesetzt, I. E. zum Vorsitzenden bestellt und die Anzahl der Beisitzer auf je vier bestimmt. Dieser Beschluss ist dem zu 2) beteiligten Gesamtbetriebsrat am zugestellt worden. Dieser hat am Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben des Gerichts vom ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass der Gesamtbetriebsrat die Beschwerde nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG begründet hat und diese deshalb unzulässig sein dürfte. Daraufhin hat der Gesamtbetriebsrat mit am bei Gericht eingegangenem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass mangels ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdebegründung noch nicht abgelaufen sei und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, denn es fehle an einem Verschulden des Gesamtbetriebsrats. Zugleich hat er die Beschwerde begründet. II. Die Beschwerde war nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ( 89 Abs. 3 Satz 2 ArbGG i.v.m. 98 Abs. 2 Satz 3 ArbGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist ( 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG i.v.m. 98 Abs. 2 Satz 3 ArbGG). Der Antrag des Gesamtbetriebsrats auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet

3 Die Beschwerde ist nicht fristgerecht begründet worden. Gemäß 98 Abs. 2 Satz 2 ist die Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Dies bedeutet, dass auch die Begründung innerhalb der Frist von zwei Wochen zu erfolgen hat, mithin insgesamt nur zwei Wochen zur Verfügung stehen (Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl. 2011, 98 Rn. 65; Germelmann, ArbGG 7. Auf. 2009, 98 Rn. 38; ohne weiteres z.b. LAG Nürnberg TaBV 32/10, juris Rn. 16). Die zweiwöchige Beschwerdebegründungsfrist endete aufgrund der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am mit dem Die Beschwerdebegründung ist erst am bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Entgegen der Ansicht des Gesamtbetriebsrats liegt keine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, mit der Folge, dass die Begründungsfrist nicht zu laufen begonnen hätte ( 9 Abs. 5 Satz 3, 4 ArbGG), vor. Der Gesamtbetriebsrat ist der Ansicht, die Rechtsmittelbelehrung sei deshalb unrichtig, weil nur über die Frist von zwei Wochen für die Einlegung der Beschwerde, nicht aber darüber belehrt worden sei, dass innerhalb dieser Frist das Rechtsmittel auch zu begründen sei. Insoweit ist richtig, dass das Arbeitsgericht nur über die zweiwöchige Frist für die Einlegung der Beschwerde belehrt hat. Dies ist indes unschädlich. Die Rechtsmittelbelehrung muss sich nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur auf die Einlegung, nicht auch auf die Begründung des Rechtsmittels erstrecken (BAG AZR 112/03, NZA 2004, 540 Rn. 44; BAG AZR 586/02, AP Nr. 2 zu 209 InsO Rn. 23). Dies folgt schon aus dem eindeutigen Wortlauts des 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG, der sich nur auf die Fristen für die Einlegung des Rechtsmittels, nicht aber dessen Begründung bezieht (vgl. BAG a.a.o. Rn. 23). Die Rechtsmittelbelehrung soll zudem die rechtsunkundige Partei in die Lage versetzen, die gebotenen Schritte zu ergreifen und insbesondere einen Prozessbevollmächtigten nach 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG hinzuzuziehen. Frist und Form der Begründung müssen dann von diesem beachtet werden (BAG a.a.o. Rn. 44). So liegt es auch hier, selbst wenn die Einlegung des Rechtsmittels und dessen Begründung innerhalb der Frist von zwei Wochen zu erfolgen haben. Auch in dem - 4 -

4 - 4 - Verfahren gemäß 98 ArbGG führt eine Rechtsmittelbelehrung, die sich nur auf die Einlegung der Beschwerde bezieht, dazu, dass der betroffene Beteiligte sich innerhalb der Frist an einen Prozessbevollmächtigten wendet, der die erforderlichen Schritte einleitet. Sollte der betroffene Beteiligte sich erst sehr spät an den Prozessbevollmächtigten wenden, so dass innerhalb der Frist trotz des besonderen Beschleunigungsgebots eine ordnungsgemäße Anfertigung der Begründung nicht mehr möglich ist, ist dies ohne weiteres dadurch lösbar, dass eine Verlängerung der Frist für die Begründung der Beschwerde beantragt wird, was auch im Verfahren gemäß 98 ArbGG zulässig ist (LAG Nürnberg a.a.o. Rn. 17 ff.). Wenn Arbeitsgerichte zusätzlich über die Frist für die Begründung des Rechtsmittels belehren, ist dies zulässig, führt aber nicht dazu, dass dies für andere Arbeitsgerichte rechtlich erforderlich wird. 2. Der zulässige Antrag des Gesamtbetriebsrats auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Der Gesamtbetriebsrat war nicht ohne sein Verschulden verhindert ( 233 ZPO), die Frist für die Beschwerdebegründung einzuhalten. Die Versäumung dieser Frist beruht auf einem Verschulden von seinem Prozessbevollmächtigten, welches dem Gesamtbetriebsrat gemäß 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Die Vorschriften gelten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gleichermaßen (BAG ABR 56/06, NZA 2008, 726 Rn. 14). a) Entgegen der Ansicht des Gesamtbetriebsrats konnte dessen Prozessbevollmächtigter die Fristberechnung für die Beschwerdebegründungsfrist nicht auf Frau I. übertragen. Eine solche Übertragung ist nur zulässig, wenn es sich um einfache und übliche Fristen handelt, die in der Kanzlei des Proessbevollmächtigten häufig vorkommen. Dann darf er sich auf die Fristberechnung durch geschultes Personal verlassen. Dies gilt aber nicht für atypische Fristen. Ihre Einhaltung muss der Rechtsanwalt selbst sicherstellen, indem er den Fristablauf selbst ermittelt (BAG AZN 473/95, NZA 1996, 555 Rn. 11). Bei der Frist des 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG handelt es sich um eine atypische Frist in einem gesetzlichen Sonderfall. Der Prozessbevollmächtigte des Ge

5 - 5 - samtbetriebsrats hat die Frist nach seinem eigenen Vortrag nicht selbst berechnet. Er hat dies vielmehr Frau I. überlassen. Dies war nach den obigen Ausführungen nicht zulässig. b) Der Prozessbevollmächtigte hat unabhängig davon schuldhaft gehandelt, weil er die Frist für die Beschwerdebegründung am nicht überprüft hat. Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesarbeitsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für die Prozesshandlung abläuft. Werden einem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen (BAG AZR 633/12, juris Rn. 15 m.w.n.). Der Prozessbevollmächtigte des Gesamtbetriebsrats hat die Beschwerdeschrift am unterzeichnet. Es hätte ihm nach der angeführten Rechtsprechung am oblegen, zu diesem Zeitpunkt die ordnungsgemäße Notierung der Frist für die Beschwerdebegründung, die zudem noch lief, zu prüfen. Dies ist nicht erfolgt. 3. Es kam mithin nicht mehr darauf an, ob der Prozessbevollmächtigte des Gesamtbetriebsrats sich aufgrund des Umstandes, dass Frau I. erst seit dem bei ihm tätig war, ungeachtet der obigen Ausführungen eine Übertragbarkeit der Fristberechnung unterstellt im konkreten Fall des 98 ArbGG überhaupt schon auf diese ausreichend verlassen konnte. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG)

6 - 6 - RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Düsseldorf, den Der Vorsitzende der 12. Kammer Dr. Gotthardt Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 10 BV 56/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.06.2010 H Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N., 9 Sa 1154/09 4 Ca 1580/08 Arbeitsgericht Oberhausen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn I. W., V. allee 75, N., - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 291/11 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2013 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 234 Abs. 1, 569 Abs. 1 Werden dem Rechtsanwalt zur Abfassung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 28/01 BESCHLUSS vom 29. Januar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. September in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 8/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 9. September 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 233 Fb Befindet sich in den Handakten des Rechtsanwalts ein Schreiben des erstinstanzlichen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. November in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. November in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 317/11 BESCHLUSS vom 2. November 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 117 Abs. 5; ZPO 233 Fb Wird dem Rechtsanwalt die Handakte zur Wahrung der

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 72/15 = 63 F 2397/15 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für mdj. [ ], Verfahrensbeistand:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1794/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren K A Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt G G - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma f Produktion-G

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Dezember in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Dezember in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 69/07 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 233 B, Fc Von einem Anwalt kann nicht verlangt werden, den Fristablauf oder

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 46/14 BESCHLUSS vom 13. Januar 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fa Der Rechtsanwalt hat selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 24b Ca 723/08 I (ArbG München -Kammer Ingolstadt -) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren S. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. - Kläger und Beschwerdeführer zu 1) - -

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 2/08 BESCHLUSS vom 10. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein nein ZPO 233 Fa Dem Rechtsanwalt obliegt eine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragsteller, Beteiligter zu 1. und Beschwerdeführer -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragsteller, Beteiligter zu 1. und Beschwerdeführer - 9 TaBV 165/08 4 BV 9/08 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 19. Dezember 2008 Brühl Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZR 64/13 BESCHLUSS vom 17. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fd Ein Rechtsanwalt, der einem anderen Rechtsanwalt einen Rechtsmittelauftrag

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 6.08 VGH 16b D 07.952 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 13 Ca 11044/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 534/17 BESCHLUSS vom 24. Januar 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 117 Abs. 5; ZPO 233 Satz 2 A a) Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11. Januar 2016-9 Ca 4991/15 - II. Hessisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Januar in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Januar in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 504/15 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 25. Januar 2017 in der Familiensache ZPO 163 Abs. 1 Satz 1, 233 B, Gc, 311 a) Der Lauf der Beschwerdefrist in einer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. September in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 32/08 BESCHLUSS vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 I Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unverschuldet, wenn

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. Verfahrensbevollmächtigter: Arbeitgeberverband W. e.v.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. Verfahrensbevollmächtigter: Arbeitgeberverband W. e.v. Geschäftsnummer: 15 TaBV 50/02 5 BV 22/02 ArbG Solingen Verkündet am: 21.11.2002 Milles Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

Tenor. Gründe. OLG Nürnberg, Beschluss v UF 775/16

Tenor. Gründe. OLG Nürnberg, Beschluss v UF 775/16 OLG Nürnberg, Beschluss v. 04.07.2016 7 UF 775/16 Titel: Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerbegründungsfrist Normenketten: FamFG 65, 113 Abs. 1, 117 Abs. 1, 150, 243

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Beklagte -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Beklagte - Geschäftsnummer: 2 Ta 332/02 4 Ca 897/00 ArbG Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn O. H. - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

2. der N. Motors Deutschland GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer N. C., I. Str. 73, M., - Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen -

2. der N. Motors Deutschland GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer N. C., I. Str. 73, M., - Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen - 12 TaBV 44/04 4 BV 25/03 Arbeitsgericht Solingen Verkündet am 29. September 2004 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. Dezember in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. Dezember in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 164/03 BESCHLUSS vom 1. Dezember 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fc, 85 Abs. 2, 520 Abs. 2 Satz 1 Zur Verpflichtung des Rechtsanwalts,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 TaBV 8/01 7 BV 18/00 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren - - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - - Verfahrensbevollmächtigte: wegen sonstiges Die 6. Kammer des

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS Geschäftsnummer: 13 TaBV 23/99 4 BV 26/99 ArbG Düsseldorf Verkündet am: 19.08.1999 Esser Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlußverfahren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 28/11 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.8AZN

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.8AZN Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018:260418.B.8AZN974.17.0 I. Arbeitsgericht Mainz Urteil vom 8. Februar 2017-4 Ca 1560/16 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 154/01 BESCHLUSS vom 14. Mai 2003 in Sachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. die B. Hotel GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer B. L. und E. C., Auf`m I. 71, E.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. die B. Hotel GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer B. L. und E. C., Auf`m I. 71, E. 3 Ta 382/10 1 Ca 1254/10 Arbeitsgericht Düsseldorf der Frau L. U., B. straße 7, C., - Klägerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. M., L. str. 105, C., g e g e n LANDESARBEITSGERICHT

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 52/16 BESCHLUSS vom 18. Juli 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 85 Abs. 2, 233 Satz 1 B, Fe Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. September in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 44/07 BESCHLUSS vom 19. September 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 85 Abs. 2, 87 Abs. 2, 172 Abs. 1 a) Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren Geschäftsnummer: 7 Ta 128/02 1 BV 19/99 ArbG Essen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren Betriebsrat der M. M. D.-L. GmbH & Co. KG Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 448/16 BESCHLUSS vom 1. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 113 Abs. 1; ZPO 233 B, 238 Abs. 2 Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 26.07.2016 Wichtige neue Entscheidung Verwaltungsprozessrecht: Beginn der Rechtsmittelfrist bei Zustellung an mehrere

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 39 Ca 1554/14 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, A-Stadt

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte -

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte - 5 TaBV 11/05 4 BV 14/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. A, Betriebsratsmitglied - Antragsteller und Beschwerdegegner - g e g e n 2. Betriebsrat der B AG,

Mehr

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom , Az.: 12 BV 12/14, abgeändert.

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom , Az.: 12 BV 12/14, abgeändert. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 TaBV 7/14 12 BV 12/14 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 30.04.2014 Rechtsvorschriften: 98 ArbGG; 87, 50 BetrVG Leitsatz: Eine Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 131/15 BESCHLUSS vom 28. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 232 Legt eine anwaltlich nicht vertretene Partei Berufung ein und verwirft das

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 1 Ca 1284/09 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren H R Prozessbevollmächtigte und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte Dr. B & W -

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 16/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 C 164/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des O H, - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 13/03 9 Ca 1185/02 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Arbeitsentgelt

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 6 Ca 268/17 (ArbG Regensburg) Verkündet am: 19.04.2018 Gapp Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 3/00 BESCHLUSS vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fc a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonderen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Urteil ohne Gründe, nachträgliche Zustellung

Urteil ohne Gründe, nachträgliche Zustellung Urteil ohne Gründe, nachträgliche Zustellung ArbGG 9 Abs. 5 Satz 4; ZPO 516, 551 Nr. 7 1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren beginnt mit Ablauf der Fünf-Monats-Frist der 516, 552 ZPO nicht die Berufungs-

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PB 2.17 OVG 5 M 8/16 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 2017 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juli in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juli in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 463/16 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 5. Juli 2017 in der Familiensache ZPO 236 Abs. 2, 294 Zwar kann die Schilderung von Vorgängen durch einen Rechtsanwalt

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. August in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. August in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 37/18 BESCHLUSS vom 22. August 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - 9 TaBV 54/07 15 BV 238/06 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 26. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Landesarbeitsgericht Nürnberg Landesarbeitsgericht Nürnberg 7 Sa 326/12 6 Ca 1953/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Rechtsvorschriften: 60, 66 ArbGG Leitsatz: Die Frist des 66 Absatz 1 Satz 2 ArbGG beginnt auch dann zu laufen, wenn das

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 120/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 53 F 193/01 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn T... S...,..., - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin...

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 3 BV 65/11 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren 1. M. H. - Antragstellerin, Beteiligte zu 1 und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: 2. Gesamtschwerbehindertenvertretung

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat - Familiensenat-, Beschluss vom 14. Januar 2014, Az.: 19 UF 398/13

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat - Familiensenat-, Beschluss vom 14. Januar 2014, Az.: 19 UF 398/13 Leitsatz: Nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 76/07 BESCHLUSS vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 278, 520 Abs. 2 a) Ein als besondere Ausgestaltung des

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 1. August 2018 Siebter Senat - 7 ABR 41/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.7ABR

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 1. August 2018 Siebter Senat - 7 ABR 41/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.7ABR Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 1. August 2018 Siebter Senat - 7 ABR 41/17 - ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR41.17.0 I. Arbeitsgericht Wesel Beschluss vom 26. Oktober 2016-6 BV 39/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 55/06 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 10. März 2009 in dem Rechtsstreit ZPO 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 Dem Unterschriftserfordernis der 520 Abs. 5, 130 Nr. 6

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/05 BESCHLUSS vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,

Mehr

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht München Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einer ärztlichen Behandlung im Wege der Zusammenhangsklage gegen ihre Arbeitgeberin geltend.

Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einer ärztlichen Behandlung im Wege der Zusammenhangsklage gegen ihre Arbeitgeberin geltend. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 112/17 6 Ca 6440/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 15.08.2017 Rechtsvorschriften: 2 Abs. 3 ArbGG Orientierungshilfe: Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n 10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren. des Herrn H. J., H. B. 5, O., - Kläger und Beschwerdeführer -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren. des Herrn H. J., H. B. 5, O., - Kläger und Beschwerdeführer - 5 Ta 307/16 4 Ca 1588/14 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren des Herrn H. J., H. B. 5, O., Prozessbevollmächtigter: - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS Abschrift OVG 3 N 137.16 VG 29 K 350.15 Berlin OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG In der Verwaltungsstreitsache BESCHLUSS bevollmächtigt: Klägers und Antragstellers, g e g e n das Land Berlin, vertreten

Mehr

Rechtsvorschriften: 11 Abs. 4, 66 ArbGG, 78b, 233 ff., 522 Abs. 1 ZPO

Rechtsvorschriften: 11 Abs. 4, 66 ArbGG, 78b, 233 ff., 522 Abs. 1 ZPO LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Sa 264/13 2 Ca 5980/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 18.09.2013 Rechtsvorschriften: 11 Abs. 4, 66 ArbGG, 78b, 233 ff., 522 Abs. 1 ZPO Leitsatz: 1. Eine Notanwaltsbestellung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 19/16 BESCHLUSS vom 10. Mai 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fa Es gehört zu den nicht auf sein Büropersonal übertragbaren Aufgaben eines

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 582/15 BESCHLUSS vom 11. Mai 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 172 Abs. 1, 233 Satz 2 Fb Im Rahmen von 172 Abs. 1 ZPO dient eine zusätzliche

Mehr

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04)

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) 124, 175, 189, 237 ZPO Leitsätze 1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 23/01 BESCHLUSS vom 27. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 38/12 BESCHLUSS vom 5. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 519, 522 Eine Berufung, die unter der Bedingung eingelegt wird, dass die

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 227/17 BESCHLUSS vom 13. September 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 D, Fd a) Der Anwalt muss durch allgemeine Anweisung im Rahmen der Büroorganisation

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren. - Klägerin und Gläubigerin

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren. - Klägerin und Gläubigerin 16 Ta 115/05 3 Ca 95/02 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren T. K., O. Str. 72, E., - Klägerin und Gläubigerin Prozessbevollmächtigte: Rechtssekretäre

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 221/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. September 2012 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Weber-Monecke,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. W. Str. 44, L.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. W. Str. 44, L., 15 Ta 608/04 5 Ca 690/04 Arbeitsgericht Wuppertal LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen des Herrn F. E., D. str. 48, I., - Kläger und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 14/18 BESCHLUSS vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Satz 1 I, 700 Abs. 1, 339 Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 101/05 BESCHLUSS vom 26. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. - Klägerin und Beschwerdegegnerin -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. - Klägerin und Beschwerdegegnerin - 15 Ta 26/05 1 Ca 3120/04 Arbeitsgericht Wesel LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen der Frau T. S., S.str. 41, L., - Klägerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Beschluss: 3. Im übrigen hinsichtlich der Beiordnung des Klägervertreters wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Beschluss: 3. Im übrigen hinsichtlich der Beiordnung des Klägervertreters wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 115/13 9 Ca 52/13 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Datum: 27.08.2013 Rechtsvorschriften: 11a Abs. 1 S. 2 ArbGG; 114 ZPO Leitsatz: 1. Prozesskostenhilfe

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 55.12 VGH 9 S 859/11 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Beglaubigte Abschrift LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren

Beglaubigte Abschrift LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren Geschäftsnummer: 16 Ta 107/03 3 Ca 7621/99 ArbG Düsseldorf Beglaubigte Abschrift LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren I. X., C.straße 124, E.. - Klägerin, Antragsgegnerin

Mehr

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: NC 2 B 285/13 NC 2 L 759/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. September in dem Prozesskostenhilfeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. September in dem Prozesskostenhilfeverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 63/10 BESCHLUSS vom 8. September 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 120 Abs. 4, 124, 172 Abs. 1 Auch nach dem formellen Abschluss

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 3 TaBV 15/18 15 BV 38/18 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 08.05.2018 Willms Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Antragstellerin - - Antragsgegner - - Beschwerdeführerin -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Antragstellerin - - Antragsgegner - - Beschwerdeführerin - 6 Ta 440/09 1 BV 29/09 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren T. Consumer Bank AG, vertreten durch den Vorstand B. G. (Vorstandsvorsitzender),

Mehr

Wirksamkeit von Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten

Wirksamkeit von Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten LArbG München, Urteil v. 19.04.2018 3 Sa 52/18 Titel: Wirksamkeit von Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten Normenketten: ArbGG 11 Abs. 2, Abs. 3, 59, 64 Abs. 6 ZPO 338, 340,

Mehr