Im Namen des Volkes. Urteil
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- Mona Sternberg
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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1268/10 Verkündet am Xxxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r: Xxxx gegen Xxxx - Beklagte/r - hat das Arbeitsgericht Cottbus, 6. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Xxxx als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Xxxx und Frau Xxxx für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf ,34 Euro festgesetzt.
2 - 2 - Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers. Das beklagte Land beschäftigte den Kläger als Beschäftigung an der Dienststelle Dienstort auf der Grundlage eines bis zum befristeten Vertrages seit dem Das vom Kläger zuletzt bezogene monatliche Bruttoentgelt betrug Betrag Euro. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf den mit der Klageschrift eingereichten Vertrag vom Bezug genommen (Blatt 5 bis 6 der Akte). Mit der am 05. Oktober 2009 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Befristung und macht für den Fall des Obsiegens einen vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtkräftigen Abschluss des Rechtsstreits geltend. Das beklagte Land habe das Arbeitsverhältnis entgegen dem Interesse des Klägers bis zum befristet. Die Befristung sei unwirksam, da die Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) nicht vorlägen und ein sachlicher Befristungsgrund nicht bestehe. Das beklagte Land könne sich insbesondere nicht auf 14 Abs. 2 TzBfG berufen, da es die Befristung auf 50 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) gestützt habe. 50 BbgHG verdränge als lex speciales die Vorschriften des 14 TzBfG. Die Voraussetzung für eine wirksame Befristung gemäß 50 BbgHG lägen nicht vor. Auch sei dem Kläger mündlich von Professor Dr. A. bei Abschluss des Vertrages zugesichert worden, dass sich die Tätigkeit über einen Zeitraum von mindestens drei Jahre erstrecken würde. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am vereinbarten Befristung am beendet worden ist. 2. Im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Gastprofessor weiterzubeschäftigen.
3 - 3 - Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land vertritt die Auffassung, die arbeitsrechtlichen Befristungseinschränkungen fänden keine Anwendung, da der Kläger nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt worden sei. Aber auch bei einem Arbeitsverhältnis lägen die Voraussetzungen sowohl für eine sachgrundlose Befristung als auch für eine Befristung nach 50 BbgHG vor. Auch lägen Befristungsgründe gemäß der Ziffern 1, 3 und 4 des 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten war eröffnet. Der Vertrag der Parteien war wirksam befristet bis zum Ein Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung war nicht auszuurteilen. I. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten ergibt sich aus 2 Abs. 1 Nr. 3 b in Verbindung mit 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Nach diesen Vorschriften sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Gemäß 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gelten als Arbeitnehmer auch sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Ob der Kläger als Arbeitnehmer einzustufen ist, kann für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges dahingestellt bleiben. Der Kläger ist jedenfalls als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen, so dass die Rechtswegsbestimmung im Rahmen der Wahlfeststellung vorgenommen werden kann (BAG vom
4 AZB 14/10, Juris Rn. 7). 1. Arbeitnehmerähnliche Personen ist, wer auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist. Eine arbeitnehmerähnliche Person kann für mehrere Auftraggeber tätig sein, wenn die Beschäftigung für einen von ihnen überwiegt und die daraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt. Der wirtschaftlich Abhängige muss außerdem seiner gesamten sozialen Stellung nach, einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein (BAG vom AZB 14/10, Juris Rn. 8). 2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass der Kläger auf die Verwertung seiner Einkünfte aus dem Vertragsverhältnis zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen war und so zumindest eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG war. II. Das Vertragsverhältnis war wirksam bis zum befristet. Auch insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis oder um ein freies Mitarbeiterverhältnis gehandelt hat. Auch bei der Annahme eines Arbeitsverhältnisses wäre die Befristung gemäß 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt. 1. Nach 14 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig ( 14 Abs. 2 Satz 1 zweiter Haltsatz TzBfG). Eine Befristung nach 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat ( 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) (BAG vom AZR 270/08, Juris Rn. 16). 2. Diese Voraussetzungen für eine Befristung nach 14 Abs. 2 TzBfG liegen im Streitfall vor. Die zulässige Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses von zwei Jahren ist nicht überschritten. Das Arbeitsverhältnis dauerte vom bis zum Zu dem beklagten Land hat der Kläger zuvor in keinem Arbeitsverhältnis gestanden. Eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses hat bisher nicht stattgefunden.
5 Die Parteien haben die Befristungsmöglichkeiten nach 14 Abs. 2 TzBfG auch nicht vertraglich ausgeschlossen. a) Die Arbeitsvertragsparteien können die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung vertraglich ausschließen. Ein derartiger Ausschluss der Befristungsmöglichkeit nach 14 Abs. 2 TzBfG kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Ein konkludenter Ausschluss der Anwendbarkeit von 14 Abs. 2 TzBfG liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Erklärungen des Arbeitgebers so verstehen darf, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund gestützt werden und nur von seinem Bestehen abhängen soll. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Die Benennung eines Sachgrunds kann dafür ein wesentliches Indiz sein. Allein reicht sie allerdings nicht aus, um anzunehmen, die sachgrundlose Befristung nach 14 Abs. 2 TzBfG solle damit ausgeschlossen sein. Vielmehr müssen im Einzelfall noch zusätzliche Umstände hinzutreten (BAG vom AZR 270/08, Juris Rn. 26). b) Aus der Auslegung des Vertrages vom ergibt sich nicht, dass 14 Abs. 2 TzBfG abbedungen werden sollte. Eine entsprechende ausdrückliche Erklärung enthält der Vertrag nicht. Auch lässt sich dem Vertrag und den Umständen des Einzelfalls nicht entnehmen, dass die Vorschrift des 14 Abs. 2 TzBfG ausgeschlossen werden sollte. Dabei kann dahinstehen, ob im Vertrag mit 50 BbgHG tatsächlich ein sachlicher Befristungsgrund genannt wurde oder aber wie das beklagte Land vorträgt damit lediglich eine nähere Tätigkeitsbeschreibung vorgenommen werden sollte. Zu Recht geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, die Nennung eines sachlichen Befristungsgrundes alleine, reiche nicht aus, um von einem Abbedingen der Vorschriften über die sachgrundlose Befristung auszugehen. Ein Arbeitgeber wird regelmäßig das Interesse haben, dass die von ihm gewollte Befristung unabhängig vom Vorliegen des sachlichen Grundes wirksam ist und er frei entscheiden kann, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzt oder nicht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich oder konkludent erklärt, dass er für den Fall des Nichtvorliegens des sachlichen Grundes den Arbeitnehmer in jedem Fall in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis weiterbeschäftigen möchte. Ein solcher Erklärungsinhalt ergibt sich weder aus dem Vertrag noch aus den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere kann aus der behaupteten mündlichen Zusage einer mindestens dreijährigen Beschäftigung nicht herausgelesen werden, dass eine einjährige sachgrundlose Befristung nicht gewollt und unzulässig war. Die Parteien haben unabhängig von vorher getroffenen
6 - 6 - mündlichen Absprachen unstreitig nur einen auf ein Jahr befristeten Vertrag geschlossen. Damit hat das beklagte Land erkennbar gerade keine Zusicherung für eine mindestens drei Jahre dauernde Beschäftigung getroffen. 4. Die Vorschrift des 14 Abs. 2 TzBfG wird nicht durch 50 BbgHG verdrängt. 50 BbgHG stellt keine Spezialvorschrift zu der Befristungsermächtigung nach 14 Abs. 2 TzBfG dar. Die Norm des 50 BbgHG enthält keine Befristungsermächtigung, sondern lediglich eine Einschränkung der Beschäftigungsmöglichkeit (LAG Berlin- Brandenburg vom Sa 908/10, II 3 b). Bereits die Formulierung der Vorschrift lässt eine Auslegung als Ermächtigung zu einer befristeten Anstellung nicht zu. Sachgründe werden nicht erwähnt, und auch für die Regelung einer sachgrundlosen Befristung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Denn die Norm besagt nicht, wie etwa andere sachgrundlose Befristungsermächtigungen (vergleiche etwa 14 Abs. 2 TzBfG oder 2 WissZeitVG), dass eine Befristung bis zu einer bestimmten Dauer zulässig sei, eröffnet also nicht die Möglichkeit einer Befristung, sondern enthält vielmehr eine Einschränkung der Beschäftigungsmöglichkeit, nämlich das Gastprofessoren nicht länger als drei Jahre beschäftigt werden dürfen (LAG Berlin- Brandenburg vom Sa 908/10, II 3 b). 5. Andere Unwirksamkeitsgründe für die Befristung sind nicht ersichtlich. Die Befristung hat das Vertragsverhältnis zum beendet. III. Über den vorläufigen Weiterbeschäftigungsantrag musste keine Entscheidung ergehen. Der Kläger hatte diesen nur für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. gestellt. Aus den oben genannten Gründen hat der Kläger jedoch mit dem Antrag zu 1. nicht obsiegt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. V. Der Streitwert war gemäß 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit 42 Abs. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) in Höhe des zweifachen Bruttoarbeitsentgeltanspruchs des Klägers festzusetzen. Die Bewertung mit zwei Bruttomonatseinkommen ergibt sich daraus, dass das Vertragsverhältnis länger als sechs Monate aber nicht länger als 12 Monate bestanden hat. Der vorläufige Weiterbeschäftigungsanspruch war nicht hinzuzurechnen, da über diesen keine Entscheidung ergangen ist.
7 - 7 - Geschäftszeichen 6 Ca 1268/10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger Berufung eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft bzw. einer Arbeitgebervereinigung oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments im Sinne des 46 c ArbGG über den elektronischen Gerichtsbriefkasten genügt. Die Startseite für den elektronischen Gerichtsbriefkasten befindet sich auf der Internetseite Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite unter
8 - 8 - Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder einer ähnlichen Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für das beklagte Land ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Weitere Statthaftigkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus 64 Abs.2 ArbGG : "Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe." Mittelstädt
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