Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Klägerin. gegen

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 5 Ca 1343/06 Verkündet am: xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx, xxx Klägerin Prozessbevollmächtigte: xxx gegen xxx, xxx Beklagter Prozessbevollmächtigte: xxx hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch den Direktor des Arbeitsgerichts Opitz als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom nicht beendet worden ist. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, längstens bis zum zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Laborantin weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. 4. Der Streitwert wird auf 9.973,70 festgesetzt.

2 2 Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Beklagten aufgelöst worden ist, und darüber, ob der Beklagte die Klägerin vorläufig weiterbeschäftigen muss. Die am xxx geborene, geschiedene Klägerin ist mit einer anrechenbaren Vorbeschäftigungszeit seit dem bei dem Beklagten zuletzt mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 1.994,75 und einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden als Laborantin beschäftigt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus (Az.: 63 IN 223/06) wurde am über das Vermögen der xxx (Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt. Mit Schreiben vom (Blatt 6 der Akte), das der Klägerin am zugegangen ist, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin aus betriebsbedingten Gründen (Einstellung des Geschäftsbetriebes bis spätestens ) fristgemäß zum Der Beklagte hat den Betrieb der Schuldnerin zum nicht stillgelegt, sondern sämtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen über diesen Termin hinaus weiterbeschäftigt. Die Auftragsverhältnisse mit den Kunden der Schuldnerin bestanden über den ungekündigt weiter. Der Beklagte hat die Leistungen der Schuldnerin durch Teilnahme an Ausschreibungen auch weiter angeboten. Mit einem weiteren Schreiben vom kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut zum Über die Wirksamkeit dieser Kündigung streiten die Parteien vor dem hiesigen Arbeitsgericht in dem Rechtsstreit zum Verfahrensaktenzeichen 2 Ca 2068/06.

3 3 Mit der am bei dem Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Klage, die dem Beklagten am zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung vom und begehrt darüber hinaus ihre vorläufige Weiterbeschäftigung. Die Klägerin bestreitet, eine vom Beklagten für Anfang Juli 2006 behauptete Stilllegungsentscheidung, denn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestanden auch keine sogenannten ausreichenden greifbaren Formen für eine Umsetzung der behaupteten unternehmerischen Entscheidung. Hierzu wäre es insbesondere erforderlich gewesen, keine neuen Aufträge mehr anzunehmen und bestehende Auftragsverhältnisse zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beenden. Gegen die Wirksamkeit der Kündigung spreche eindeutig die Fortsetzung des Betriebes mit allen Mitarbeitern über den behaupteten Stilllegungszeitpunkt. Unter Rücknahme des allgemeinen Feststellungsantrages hat die Klägerin zuletzt beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom nicht beendet worden ist. 2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird der Beklagte verurteilt, die Klägerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, längstens bis zum zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Laborantin weiterzubeschäftigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat zunächst behauptet, er habe Anfang Juli 2006 aufgrund der Auftragslage, des Auslaufens der Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie der Liquiditätsplanung den Entschluss gefasst, den Betrieb der Schuldnerin zum einzustellen. Letztendlich habe er den Stilllegungstermin auf den bestimmt und zur Umsetzung dieser Entscheidung sämtlichen Arbeitnehmern zum gekündigt. Weiterhin habe er das Mietverhältnis über die Räumlichkeiten der Schuldnerin nicht verlängert, so dass dieses zum ende. Ebenso seien bestehende Versicherungen des Unternehmens nicht verlängert worden.

4 4 Im Interesse der Arbeitnehmer habe er jedoch aufgrund der nicht planbaren vorhandenen Auftragsbestände eine Weiterbeschäftigung und damit auch eine Lohnzahlung bis zum realisieren können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt gemäß 313 Abs. 2 ZPO Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die von dem Beklagten ausgesprochene Kündigung ist sozialwidrig im Sinne von 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG und löst deshalb aus diesen Gründen das Arbeitsverhältnis nicht auf. Der Beklagte hat weder zu dem von ihm behaupteten Stilllegungszeitpunkt noch zum Ablauf der Kündigungsfrist den Betrieb der Schuldnerin stillgelegt, so dass dringende betriebliche der Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstehende Erfordernisse die streitgegenständliche Kündigung nicht bedingen. Da die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst, muss der Beklagte die Klägerin vorläufig, längstens bis zum auch weiterbeschäftigen. 1. Die Klage ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von 256 Abs. 1 ZPO ist bereits mit Hinblick auf die anzuwendenden Vorschriften der 1 und 4 Satz 1 KSchG gegeben. Der Antrag auf Verurteilung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von 253 ZPO. 2. Es ist unstreitig, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Da die Klägerin auch binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben hat ( 4 KSchG), ist die Wirksamkeit der Kündigung nach den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes zu prüfen Die Betriebsstilllegung stellt grundsätzlich den klassischen Fall des Wegfalles aller Arbeitsplätze und damit auch den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit des einzelnen Arbeitnehmers dar.

5 5 Am Tag des Zuganges der Kündigung, dem Datum, dem nach allgemeiner Ansicht eine allgemeine Bedeutung für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung zukommt, hatte der Beklagte aber unstreitig noch nicht die zwischen ihm und den Arbeitnehmern bestehende Betriebsgemeinschaft und mithin die betriebliche Organisation des Betriebes der Schuldnerin aufgelöst und damit den Betrieb im Sinne der heranzuziehenden arbeitsrechtlichen Normen auch noch nicht aufgegeben. Der Beklagte hatte unstreitig zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht die bisherige wirtschaftliche Betätigung der Schuldnerin eingestellt, so dass wegen einer am bereits erfolgten Betriebsstilllegung die Kündigung deshalb jedenfalls nicht gerechtfertigt ist Der Arbeitgeber ist jedoch nicht gehalten, eine Kündigung erst nach (abschließender) Durchführung der Stilllegung auszusprechen. In Betracht kommt ohne weiteres auch deren Ausspruch wegen einer beabsichtigten Stilllegung. Die Stilllegungsabsicht muss auf einer unternehmerischen Entscheidung beruhen, nach deren Inhalt der Unternehmer den ernstlichen und endgültigen Entschluss gefasst haben muss, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern für einen seiner dauernden unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzuheben (vgl. BAG vom AZR 612/85 AP KSchG 1969, 1 Konzern Nr. 4). Wird die Kündigung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt, so ist sie nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die auf eine Betriebsstilllegung gerichtete unternehmerisch Entscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer entbehrt werden kann (vgl. BAG vom , 2 AZR 167/00, m. w. N.). Will der Arbeitgeber als betriebsbedingten Grund somit seinen Entschluss zur Betriebsstilllegung anführen, so muss er für den Fall des Bestreitens, dass dieser Entschluss bereits im Kündigungszeitpunkt gefasst war, im Einzelnen und substantiiert darlegen, dass und zu welchem Zeitpunkt er diejenigen organisatorischen Maßnahmen, die sich rechtlich als Betriebsstilllegung darstellen, geplant hat. Hierzu gehören neben der vollständigen Aufgabe des Betriebszweckes die Einstellung der Betriebstätigkeit sowie die Auflösung der Betriebseinheit von materiellen, immateriellen und personellen Mitteln. Da die von der Rechtsprechung geforderte Darstellung greifbarer Formen in erster Linie nur der Glaubhaftmachung der kaum überprüfbaren inneren Tatsache der Stilllegungsabsicht dienen soll, genügt es aber, wenn der Arbeitgeber

6 6 ansonsten diese Absicht handgreiflich gemacht hat und er konkret und nachvollziehbar darlegen kann, wie er sich die Stilllegung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist im Einzelnen vorgestellt hatte. Selbst wenn man die von der Klägerin bestrittene unternehmerische Entscheidung des Beklagten zur Stilllegung des Betriebes der Schuldnerin im Sinne eines gefassten Unternehmerentschlusses unterstellt, lässt der Vortrag des Beklagten nicht erkennen, wie im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung die Umsetzung dieser Unternehmerentscheidung erfolgen sollte. Zwar hat der Beklagte die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer zunächst gekündigt, jedoch ist die Kündigung von Arbeitsverhältnissen lediglich ein Aspekt, der für sich allein genommen die Stilllegung des Betriebes nicht ausfüllt, sondern ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in ernstlicher Absicht einstellt, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Der Arbeitgeber muss endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen (vgl. BAG vom , 2 AZR 346/90; BAG vom , AP KSchG 1969, 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 81). Von einer ernsthaften Schließungsabsicht ist deshalb nur dann auszugehen, wenn neben der Kündigung der Arbeitsverhältnisse auch das materielle und immaterielle betriebliche Substrat aufgelöst wird und der Arbeitgeber in der ihm obliegenden Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess darlegt, welche unternehmerischen Planungen diesbezüglich wann getroffen wurden und mit welcher zeitlichen Einordnung die Umsetzung dieser erfolgen sollte. Hierzu hat der Beklagte abgesehen von dem Verweis auf die Kündigung der Arbeitsverhältnisse lediglich auf seine Inaktivität zum Mietvertrag und zu den Versicherungsverträgen verwiesen. In Ermangelung eines entsprechenden Vortrages hatte der Beklagte im Zeitpunkt des Kündigungsausspruches keine Entscheidungen zu den betrieblichen Anlagen, d. h. zu den Ausrüstungsgegenständen zur Durchführung des Betriebszweckes der Schuldnerin, zu den Kundenbeziehungen, zu etwaigen Materialbeständen bzw. Lieferverträgen über Material, Strom, Wasser, Energie und sonstige Medienanschlüsse getroffen. Es gibt auch keinen substantiierten Vortrag zur Auftragslage bzw. zur Abwicklung der vor dem Zeitpunkt des Kündigungsausspruches bestandenen Aufträgen bzw. deren Abarbeitungsstatus. Derartige Entscheidungen kann es auch gar nicht gegeben haben, denn unstreitig hat der Beklagte den Betrieb der Schuldnerin unter Fortführung des Betriebszweckes und unter Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter weder zu dem von ihm behaupteten Stillle-

7 7 gungszeitpunkt noch zum Ablauf der Kündigungsfrist stillgelegt. Der Ernsthaftigkeit einer Stilllegung zum steht die Fortführung des Betriebes insofern entgegen. Selbst eine etwaige Motivation des Beklagten, durch Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit die Chancen zur Veräußerung des Betriebes der Schuldnerin an einen etwaigen Erwerber zu erhalten bzw. zu erhöhen, vermag die ausgesprochene Kündigung sozial nicht zu rechtfertigen. Die Kündigung als solche stellt sich dann lediglich als eine Vorratskündigung dar und zwar für den Fall, dass der vom Beklagten erhoffte und angestrebte Verkaufserfolg nicht eintritt. Eine derartige Vorratskündigung ist jedoch unzulässig (vgl. BAG vom , 2 AZR 256/01). Es war deshalb antragsgemäß festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom nicht aufgelöst worden ist. 3. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist begründet. Einer Verpflichtung des kündigenden Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann, wenn durch erstinstanzliches Urteil eines Arbeitsgerichts festgestellt wird, dass die angegriffene Kündigung unwirksam ist und keine überwiegend schutzwürdigen Interessen des kündigenden Arbeitgebers einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen (vgl. BAG, Großer Senat vom , AP-Nr. 14 zu 611 BGB, Beschäftigungspflicht). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zur Weiterbeschäftigung der Klägerin sind vorliegend gegeben. Die Kammer hat gleichzeitig mit der Verurteilung des Beklagten festgestellt, dass die angegriffene Kündigung unwirksam ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht als ausreichend für das Bestehen eines Weiterbeschäftigungsanspruches erachtet. Die Weiterbeschäftigungspflicht wird jedoch begrenzt durch die erneute Kündigung zum , über deren Wirksamkeit bislang keine gerichtliche Entscheidung vorliegt. Der Beklagte hat auch keine besonderen Umstände dargetan, die eine solche (vorläufige) Weiterbeschäftigung gerade im Falle der Klägerin unzumutbar erscheinen lassen.

8 8 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Mit der gerichtlichen Kostenentscheidung ist über die gesamten Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Mithin war zu berücksichtigen, dass die Klägerin infolge der teilweisen Klagerücknahme die Kostenfolge von 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO trifft und dies anteilmäßig im Kostenausspruch auch zu berücksichtigen war. Bei dem gemäß 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes waren der Kündigungsschutzantrag mit drei Bruttomonatsverdiensten und der Weiterbeschäftigungsantrag mit zwei Bruttomonatsverdiensten zu berücksichtigen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von dem Beklagten Berufung eingelegt werden. Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin, einzulegen. Die Berufungsschrift muss von einer bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältin oder einem solchen Rechtsanwalt unterzeichnet werden; an ihre/seine Stelle können auch Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind; Mitglieder von Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen können sich auch durch Vertreterinnen und Vertreter eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen.

9 9 Die Berufung kann auch durch Bevollmächtigte unterzeichnet sein, die als Angestellte juristischer Personen handeln, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung stehen. Voraussetzung ist dann aber, dass die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und dass die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Die Anteile der juristischen Person müssen dabei nicht notwendig im wirtschaftlichen Eigentum des Verbandes stehen, dem die Partei angehört. Es ist ausreichend, wenn sie einem anderen Verband oder Zusammenschluss mit vergleichbarer Ausrichtung angehören. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim Landesarbeitsgericht Brandenburg eingegangen sein, bei fehlender oder fehlerhafter Urteilszustellung spätestens fünf Monate nach Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Zustellung durch Niederlegung bei der Post die Frist bereits mit der Niederlegung in Lauf gesetzt wird, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag vermerkt. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils in gleicher Form schriftlich zu begründen. Die Begründungsfrist beginnt spätestens fünf Monate nach Verkündung der Entscheidung. Opitz Hinweis der Geschäftsstelle: Das Landesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze mit zwei weiteren Abschriften bzw. Kopien zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter einzureichen, insgesamt also fünffach.

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