Kündigung/ Prognose/ gemeinsamer Betrieb KSchG 1; BGB 613 a

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kündigung/ Prognose/ gemeinsamer Betrieb KSchG 1; BGB 613 a"

Transkript

1 Kündigung/ Prognose/ gemeinsamer Betrieb KSchG 1; BGB 613 a Für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs an. Das schließt aber, wenn dem Kündigungsgrund ein prognostisches Element innewohnt, nicht aus, daß der tatsächliche Eintritt der prognostizierten Entwicklung Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit und Plausibilität der Prognose zuläßt. In diesem Sinne kann die Entwicklung nach der Kündigung berücksichtigt werden. (Leitsätze des Gerichts) BAG, Urteil vom AZR 48/03 Volltextanforderungsnummer FA 7/2004 Nr. 3 Die Parteien streiten über eine ordentliche Kündigung der Beklagten. Der Kläger trat im Jahre 1973 als Maler in die Dienste der Beklagten. Die Beklagte ist ein mittlerweile in Liquidation befindliches Unternehmen des Maler- und Lackierergewerbes, bei dem seit Dezember 2000 noch fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt waren. Gesellschafter der Beklagten sind der Kaufmann Dr. Mu und der Kaufmann M. Herr M ist gleichzeitig Leiter der Abteilung Maler in der B A GmbH (if: BA), deren Alleingesellschafter der Kaufmann Dr. Mu ist. Der Sitz beider Firmen befand sich in der K Straße, in Berlin. Die BA beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Mit Datum vom 19. April 1996 schlossen die Beklagte und die BA eine Vereinbarung zur entgeltlichen Übernahme von Büro- und Dienstleistungsaufgaben der bzw. für die Firma K GmbH (die Beklagte) ab 1. April Mit Gesellschafterbeschluss vom 4. Oktober 2001 beschloss die Beklagte, den Betrieb zum 31. März 2002 stillzulegen. Dies teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem bei der Beklagten bestehenden Betriebsrat mit Schreiben vom 23. Oktober 2001 mit. Es würden nunmehr gegenüber allen Arbeitnehmern und Auszubildenden betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 äußerte sich der Betriebsrat zu der Stilllegungsabsicht. Ebenfalls mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. März In der Folgezeit kündigte die Beklagte die Vereinbarung mit der BA zum 31. März 2002, ferner den Mietvertrag mit der BA sowie andere relevante Verträge unter Hinweis auf die beabsichtigte Betriebsstilllegung. Sie schickte Ausschreibungsunterlagen unbearbeitet unter Hinweis auf die beabsichtigte Schließung an die Absender zurück und verwies auf die baldige Liquidation. Diese wurde im Laufe des vorliegenden Verfahrens im Bundesanzeiger veröffentlicht.

2 Der Kläger hat mit seiner Klage die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Die Kündigung sei sozialwidrig. Bei Ausspruch der Kündigung hätten noch keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Betriebsstilllegung vorgelegen. Da die Beklagte und die BA einen gemeinsamen Betrieb unterhalten und die Arbeitnehmer der Beklagten zu 80 vh für die BA gearbeitet hätten, liege in der Stilllegung des der Beklagten zugeordneten Arbeitsbereichs keine Betriebsschließung. Jedenfalls hätten die - teilweise sozial weniger schutzbedürftigen - Arbeitnehmer der BA in die Sozialauswahl einbezogen werden müssen. Die Kündigung sei auch nach 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Die BA habe den - etwa selbständigen - Betrieb oder Betriebsteil der Beklagten übernommen. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die mit Schreiben der Beklagten vom 31. Oktober 2001 erklärte ordentliche Kündigung aufgelöst ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, das Kündigungsschutzgesetz sei nicht anwendbar. Die Kündigung sei auf Grund der Betriebsstilllegung gerechtfertigt. Ein Gemeinschaftsbetrieb habe nicht vorgelegen. Sie habe zwar mit der BA zusammengearbeitet, es fehle aber an einer gemeinsamen personellen Führung, was auch daran deutlich werde, dass es zwei Betriebsräte gegeben habe. Ein etwa doch bestehender Gemeinschaftsbetrieb sei durch den Stilllegungsbeschluss aufgehoben worden. Eine Sozialauswahl habe deshalb nicht stattfinden müssen. Die BA habe den Betrieb der Beklagten nicht übernommen. Insoweit fehle es schon an ausreichendem Vorbringen des Klägers. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Es könne dahinstehen, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar sei. Wenn unterstellt werde, dass die Beklagte mit der BA einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten habe, sei die Kündigung wegen der beabsichtigten Betriebsstilllegung gerechtfertigt, die bei Kündigungszugang bereits greifbare Formen angenommen habe. Die Kündigung sei nicht nach 613a Abs. 4

3 BGB unwirksam. Die BA habe weder die Arbeitnehmer der Beklagten noch materielle Betriebsmittel oder Kundenbeziehungen übernommen. Der Geschäftsführer bzw. Liquidator der Beklagten sei schon vorher für die BA tätig gewesen. B. Dem folgt der Senat im Wesentlichen. I. Die Kündigung ist entgegen der Auffassung der Revision auch dann nicht sozialwidrig im Sinne des 1 KSchG, wenn bei Ausspruch der Kündigung im Beschäftigungsbetrieb des Klägers mehr als fünf Arbeitnehmer im Sinne des 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt waren. In diesem Fall ist die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gerechtfertigt. Bei Ausspruch der Kündigung lagen hinreichend greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Beklagten mit dem 31. März 2002 der Beschäftigungsbedarf für den Kläger entfallen würde. 1. Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen gehört die Stilllegung des gesamten Betriebs durch den Arbeitgeber. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (st. Rspr. BAG 18. Januar AZR 514/99 - BAGE 97, 10; 9. Februar AZR 666/93 - AP BGB 613a Nr. 105 = EzA BGB 613a Nr. 116; 22. Mai AZR 612/85 - AP KSchG Konzern Nr. 4 = EzA KSchG 1 Soziale Auswahl Nr. 22). Der Arbeitgeber ist allerdings nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Es kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Wird die Kündigung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt, so kann sie ausgesprochen werden, wenn die betreffenden betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben. Solche greifbaren Formen liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung auf Grund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (BAG 12. April AZR 256/01 - AP KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118; 18. Januar AZR 514/99 - BAGE 97, 10; 10. Oktober AZR 477/95 - AP KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 81 = EzA KSchG 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 87; 22. Mai AZR 101/96 - BAGE 86, 20).

4 a) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe im Kündigungszeitpunkt hinreichend greifbare Anhaltspunkte für die Betriebsstilllegung zum 31. März 2002 vorlagen. Nach dem 31. März 2002 bestand bei der Beklagten kein Beschäftigungsbedarf mehr für den Kläger. Die Beklagte hatte den Stilllegungsbeschluss etwa vier Wochen vor der Kündigung gefasst. Darüber hatte sie sowohl ihre Arbeitnehmer als auch den Betriebsrat unterrichtet. Sie hat sodann allen Arbeitnehmern gekündigt. Anschließend hat sie die Vereinbarungen mit der BA aufgelöst, die Übernahme weiterer Aufträge gegenüber Kunden abgelehnt und, wie der Kläger selbst behauptet hat, Anfang 2002 die letzte eigene Baustelle abgeschlossen sowie weiter die schließlich im Bundesanzeiger veröffentlichte Liquidation betrieben. Dass die Beklagte über den Kündigungstermin hinaus tätig gewesen wäre, trägt der Kläger nicht vor. Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe nach der Kündigung liegende Umstände nicht berücksichtigen dürfen, kann dem nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass es für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs ankommt (vgl. BAG 12. April AZR 256/01 - aao; KR-Etzel 6. Aufl. 1 KSchG Rn. 550; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. 1 Rn. 406). Das schließt aber - insbesondere, wenn dem Kündigungsgrund ein prognostisches Element innewohnt - nicht aus, dass der tatsächliche Eintritt der prognostizierten Entwicklung Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit und Plausibilität der Prognose zulässt. Für den ähnlich liegenden Fall prognosegeprägter Befristungsgründe entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die spätere Entwicklung ein wichtiger Hinweis auf die Stichhaltigkeit der Prognose sein kann (BAG 3. November AZR 846/98 - aao; 12. September AZR 790/95 - AP BGB 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182 = EzA BGB 620 Nr. 142). Nur in diesem Sinne hat das Landesarbeitsgericht die Entwicklung nach der Kündigung berücksichtigt. Es hat hervorgehoben, die die Kündigung rechtfertigende unternehmerische Entscheidung sei vor der Kündigung getroffen worden und die Beklagte habe nach der Kündigung eben das getan, was sie zuvor beschlossen hatte. b) Am Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für die vom Kläger geschuldete Arbeitsleistung ändert sich auch dann nichts, wenn der der Beklagten zugeordnete und stillgelegte Arbeitsbereich bis zum 31. März 2002 Teil eines mit der BA gebildeten Gemeinschaftsbetriebes war. Dieser Umstand hat hier nicht zu einem Fortbestehen des Beschäftigungsbedarfs geführt. Auch der Kläger hat nicht vorgetragen, der bisher bei der Beklagten bestehende Arbeitskräftebedarf habe ab 1. April 2002 von der BA gedeckt werden sollen, etwa, indem dort Neueinstellungen zur Erledigung der bisher von der Beklagten geleisteten Arbeiten vorgenommen würden. Dass diese Tätigkeiten von der BA weitergeführt wurden, hat der Kläger nicht behauptet.

5 3. Die Kündigung ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht nach 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt. a) Bilden mehrere Unternehmen einen gemeinschaftlichen Betrieb, so ist die Sozialauswahl bis zu einer etwaigen Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes auf den gesamten Betrieb zu erstrecken (BAG 13. September AZR 954/94 - AP KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 72 = EzA KSchG 1 Nr. 48). Eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn der Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht (BAG 13. September AZR 954/94 - aao). Ist im Zeitpunkt der Kündigung einer der beiden Betriebe, die einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, stillgelegt, so sind damit die Arbeitgeberfunktionen im Bereich der sozialen und personellen Angelegenheiten sowie die unternehmerischen Funktionen im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten dem vormals einheitlichen Leitungsapparat der beteiligten Unternehmen entzogen, der Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst und damit die gemeinsame Klammer, die eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl veranlasst hat, entfallen. b) Gleiches gilt, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der eine der beiden Betriebe, die zusammen einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, zwar noch nicht stillgelegt ist, auf Grund einer unternehmerischen Entscheidung, die bereits greifbare Formen angenommen hat, aber feststeht, dass er bei Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers stillgelegt sein wird. Kündigungsgrund ist in einem solchen Fall das dringende betriebliche Erfordernis, das einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem stillzulegenden Betrieb nach Ablauf seiner Kündigungsfrist entgegensteht. Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem bis zur Stilllegung des einen Betriebsteils zwischen beiden Unternehmen gebildeten Gemeinschaftsbetrieb kommt damit nicht mehr in Betracht. Wird, wie dies regelmäßig geschieht und auch hier - wenn überhaupt ein Gemeinschaftsbetrieb vorlag - geschehen ist, mit der Stilllegung des einen Betriebs auch die gemeinsame Leitungsstruktur beseitigt, so besteht ab dem Stilllegungszeitpunkt nur noch ein Betrieb fort, in dessen Führung durch den Unternehmer, dessen Betrieb stillgelegt worden ist, nicht mehr eingegriffen werden kann. Der Inhaber des stillzulegenden Betriebs ist damit nicht mehr in der Lage, eine Weiterbeschäftigung seiner Arbeitnehmer, denen wegen der Stilllegung betriebsbedingt zu kündigen ist, in dem fortgeführten Betrieb des anderen Unternehmers rechtlich durchzusetzen (vgl. BAG 18. September AZR 139/03 - zvv.). Damit fehlt es für eine Sozialauswahl zwischen den Arbeitnehmern des ursprünglichen Gemeinschaftsbetriebs an der Vergleichbarkeit. c) Nach diesen Grundsätzen hatte die Beklagte auch dann keine Sozialauswahl vorzunehmen, wenn sie mit der BA einen Gemeinschaftsbetrieb unterhielt. Das

6 Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte mit dem 31. März 2002 ihre gesamte wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat. Sie hat überdies die Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der BA gekündigt. Der Gemeinschaftsbetrieb war damit zum Kündigungstermin aufgelöst. II. Die Kündigung ist auch nicht nach 613a Abs. 4 BGB unwirksam. 1. Ein Betriebsübergang isd. 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit Betrieb bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (st. Rspr. des BAG im Anschluss an EuGH 11. März Rs C-13/95 - EuGHE I 1997, Ayse Süzen; vgl. nur 8. August AZR 583/01 - EzA BGB 613a Nr. 209; 16. Mai AZR 320/01 - AP InsO 113 Nr. 9; 18. April AZR 346/01 - AP BGB 613a Nr. 232 = EzA BGB 613a Nr. 207; 25. Mai AZR 416/99 - BAGE 95, 1; 26. August AZR 827/98 - BAGE 92, 251). 2. Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat angenommen, die BA habe von der Beklagten weder materielle Betriebsmittel, noch Kundenbeziehungen noch Arbeitnehmer und im Wesentlichen auch kein know-how übernommen. Das ist nicht zu beanstanden. a) Die Revision wendet sich auch nicht gegen die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, sondern sie macht geltend, beim Ausscheiden eines Unternehmens aus einem Gemeinschaftsbetrieb sei grundsätzlich von einem Betriebsübergang auszugehen, zumindest müsse die Regelung des 613a BGB sinngemäß angewendet werden. b) Dem stimmt der Senat nicht zu. Die Regelung des 613a BGB setzt voraus, dass der Betrieb mitsamt der betrieblichen Tätigkeit weitergeführt wird. Nur wenn diese Voraussetzung nach Maßgabe der in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen erfüllt ist, ist es gerechtfertigt, dass die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Betriebsinhaber übergehen. Eben daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Landesarbeitsgericht hat

7 festgestellt, dass die Beklagte ab Ende 2001/Anfang 2002 keine Aufträge mehr angenommen hat. Dass die von ihr abgelehnten Aufträge an die BA übergeleitet worden wären, behauptet der Kläger nicht. Zu Unrecht stützt sich die Revision auf die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. April 1997 (- 8 Sa 1202/95 - NZA-RR 1998, 242). Dort wird nicht die Auffassung vertreten, bei Ausscheiden eines Unternehmens aus einem Gemeinschaftsbetrieb liege stets ein Betriebsübergang vor. Lediglich für den dort entschiedenen Fall - in dem nach dem Ausscheiden des einen Unternehmens lediglich einem Teil der Arbeitnehmer dieses ausgeschiedenen Unternehmens gekündigt worden war, während die betriebliche Tätigkeit ungeschmälert fortgesetzt wurde - hat das Landesarbeitsgericht angenommen, es liege ein Betriebsübergang vor. III. Die Kosten der erfolglos gebliebenen Revision fallen dem Kläger nach 97 Abs. 1 ZPO zur Last.

Betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl KSchG 1, 15

Betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl KSchG 1, 15 Betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl KSchG 1, 15 Der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung zu bilden. Arbeitnehmer,

Mehr

Kündigung/Anhörung des Betriebsrats BetrVG 102; InsO 113; KSchG 1

Kündigung/Anhörung des Betriebsrats BetrVG 102; InsO 113; KSchG 1 Kündigung/Anhörung des Betriebsrats BetrVG 102; InsO 113; KSchG 1 Wenn eine Sozialauswahl nach der für den Betriebsrat erkennbaren Auffassung des Arbeitgebers wegen der Stillegung des gesamten Betriebes

Mehr

Betriebsübergang/ Betriebsbedingte Kündigung KSchG 1 Abs. 2 und 3; BGB 613 a

Betriebsübergang/ Betriebsbedingte Kündigung KSchG 1 Abs. 2 und 3; BGB 613 a Betriebsübergang/ Betriebsbedingte Kündigung KSchG 1 Abs. 2 und 3; BGB 613 a Bei beabsichtigter Teilstilllegung und Teilbetriebsübergang ist eine auf den gesamten Betrieb, einschließlich des später übergehenden

Mehr

Annahmefrist bei Ausspruch einer Änderungskündigung KSchG 2 Satz 2

Annahmefrist bei Ausspruch einer Änderungskündigung KSchG 2 Satz 2 Annahmefrist bei Ausspruch einer Änderungskündigung KSchG 2 Satz 2 1. Die Frist zur Erklärung des Vorbehalts nach 2 Satz 2 KSchG gilt als Mindestfrist auch für die Erklärung der vorbehaltlosen Annahme

Mehr

Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a

Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet nach 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX nur dann Anwendung, wenn

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Rechtsvorschriften: 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Rechtsvorschriften: 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Sa 351/11 12 Ca 7857/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 13.09.2012 Rechtsvorschriften: 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO Leitsatz: Betriebliche Interessen können

Mehr

Überblick über rechtliche Fragen der Betriebsstilllegung. Dr. Marion Bernhardt Fachanwältin für Arbeitsrecht

Überblick über rechtliche Fragen der Betriebsstilllegung. Dr. Marion Bernhardt Fachanwältin für Arbeitsrecht Überblick über rechtliche Fragen der Betriebsstilllegung Fachanwältin für Arbeitsrecht Prüfungsstufen der betriebsbedingten Kündigung bei Betriebsstilllegung 1. Unternehmerische Entscheidung über die Stilllegung

Mehr

Tatbestand. Verkäuferin G

Tatbestand. Verkäuferin G Befristung/Überraschungsklausel/Transparenzgebot BGB 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden

Mehr

1. Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils

1. Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils Wiss. Mit. Oliver Aldea 1 Betriebsübergang, 613a BGB I. Regelungszwecke - Sicherung von Bestand und Inhalt des Arbeitsverhältnisses! Der Bestand des AV soll von der Person des Arbeitgebers unabhängig sein,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O., 6 Ta 167/08 5 Ca 2580/07 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau T. F., L. weg 27, F., - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X.-S. T.,

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 80/09 19 Sa 748/08 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Verkündet am 22. April 2010 Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagter,

Mehr

Wiedereinstellungsanspruch nach krankheitsbedingter Kündigung

Wiedereinstellungsanspruch nach krankheitsbedingter Kündigung Wiedereinstellungsanspruch nach krankheitsbedingter Kündigung KSchG 1 Ein wegen Krankheit wirksam gekündigter Arbeitnehmer kann eine Wiedereinstellung jedenfalls dann nicht verlangen, wenn die nachträgliche

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 256/01

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 256/01 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 12.04.2002, Az.: 2 AZR 256/01 Kündigung: Die Flinte nicht zu früh ins Korn werfen Läuft der Vertrag einer Reinigungsfirma ab, beteiligt sich der Inhaber aber an der Neuausschreibung,

Mehr

Befristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1

Befristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1 Befristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1 Bei der Verschmelzung von Rechtsträgern unter Auflösung ohne Abwicklung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 15 Ca 1130/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 05.10.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H H - Klägerin und Berufungsklägerin

Mehr

5 Sa 607/03 M a l k m u s

5 Sa 607/03 M a l k m u s 5 Sa 607/03 5 Ca 1143/02 (Bayreuth) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach 1a KSchG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach 1a KSchG. Abfindung nach 1 a KSchG KSchG 1 a Wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Ausspruch einer Kündigung das Angebot auf Abschluss eines Beendigungsvertrags unterbreiten will, ohne die gesetzliche Abfindung

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 160/09 2 Sa 14/08 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 30. September 2010 Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte,

Mehr

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Arbeitsgericht Frankfurt am Main Arbeitsgericht Frankfurt am Main IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 174 S. 1 BGB 1. Eine Schriftsatzkündigung des beklagten Arbeitgebers kann keine Wirksamkeit entfalten, denn ein Klägervertreter war zur Entgegennahme

Mehr

Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs / in der Insolvenz

Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs / in der Insolvenz Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs / in der Insolvenz InsO 113 Abs. 1 1. Für Kündigungen durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter gilt nach 113 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Kündigungsfrist von drei Monaten,

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 991/08 7 Sa 33/08 Landesarbeitsgericht Hamburg Verkündet am 22. April 2010 Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Kläger. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Kläger. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 1350/06 Verkündet am: 07.11.2006 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx, xxx Kläger

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 68/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.2AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 68/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.2AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 68/16 - ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR68.16.0 I. Arbeitsgericht Weiden - Kammer Schwandorf - Urteil vom 18. Dezember 2006-5 Ca 468/06

Mehr

Betriebsübergang und Wartezeit nach 1 Abs. 1 KSchG

Betriebsübergang und Wartezeit nach 1 Abs. 1 KSchG Betriebsübergang und Wartezeit nach 1 Abs. 1 KSchG KSchG 1 Abs. 1 und 2; BGB 613 a Ab. 1 1. Bei einem Betriebsinhaberwechsel sind die beim Betriebsveräußerer erbrachten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9480/03 ArbG Bautzen Verkündet am 21. Juni 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 919/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25. Juni Ca 214/12 -

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 919/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25. Juni Ca 214/12 - Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 919/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25. Juni 2012-1 Ca 214/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 5. September

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 511/10 14/17 Sa 1177/09 Hessisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 26. September 2012 Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 16 Sa 1036/09 Entscheidungsdatum: 14.06.2010 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009-12 Ca 469/08

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR550.16.0 I. Arbeitsgericht Ulm Urteil vom 10. November 2015-5 Ca 207/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geltend.

Die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geltend. Kündigungsschutz und Elternzeit BErzGG 15 Abs. 4 Satz 2, 18 Das Kündigungsverbot des 18 BErzGG gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit dem»anderen«arbeitgeber im Sinne des 15 Abs. 4 Satz 2 BErzGG. (Leitsatz

Mehr

Inhaltsübersicht. Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch

Inhaltsübersicht. Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Grundlage 3. Anwendung des 102 Abs. 3 BetrVG auf Änderungskündigungen 3.1 1. Fall: Annahme des Änderungsangebots

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 119/06 4 Ca 1049/05 S (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 343/11 5 Sa 105/10 Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Verkündet am 21. Juni 2012 Im Namen des Volkes! URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger,

Mehr

20. Oktober 2012 Arbeitsrechtliche Aspekte der Betriebsübernahme

20. Oktober 2012 Arbeitsrechtliche Aspekte der Betriebsübernahme Arbeitsrechtliche Aspekte der Betriebsübernahme Arbeitsrechtliche Aspekte beim Betriebsübergang Gliederung Gliederung A. Schutzzweck des 613 a BGB B. Voraussetzungen des 613 a BGB C. Rechtsfolgen bei einem

Mehr

U r t e i l. für Recht erkannt:

U r t e i l. für Recht erkannt: Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

Kündigungsschutzklage verlängerte Anrufungsfrist KSchG 4, 6, 7, 13

Kündigungsschutzklage verlängerte Anrufungsfrist KSchG 4, 6, 7, 13 Kündigungsschutzklage verlängerte Anrufungsfrist KSchG 4, 6, 7, 13 Die Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs führt in entsprechender Anwendung von 6 KSchG dazu, dass die Kündigungsschutzklage

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Geschäftsnummer: 10 (11) Sa 246/03 9 Ca 5890/02 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des Herrn L., I.straße 92, N., Verkündet am: 08.05.2003 gez.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Kläger und Berufungsbeklagter - i./e.-rechtsschutz GmbH, G.-Str , E.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Kläger und Berufungsbeklagter - i./e.-rechtsschutz GmbH, G.-Str , E. 6 (8) Sa 1723/03 6 Ca 5803/03 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 10. Februar 2004 gez.: Brühl Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen

Mehr

Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Geschäftsnummer: 4 (8) Sa 1097/02 6 Ca 592/02 ArbG Essen des Herrn I. N., T. 23, T., Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 44/10 7 Sa 186/09 Landesarbeitsgericht Nürnberg Verkündet am 16. August 2011 Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Klägerin. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Klägerin. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 5 Ca 1343/06 Verkündet am: 10.01.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx, xxx Klägerin

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Neunter Senat - 9 AZB 62/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.9AZB

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Neunter Senat - 9 AZB 62/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.9AZB Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Neunter Senat - 9 AZB 62/17 - ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.9AZB62.17.0 I. Arbeitsgericht Bielefeld Beschluss vom 7. Februar 2017-2 Ca 2792/16 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Betriebsbedingte Kündigung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit KSchG 1 Abs. 2; InsO 113

Betriebsbedingte Kündigung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit KSchG 1 Abs. 2; InsO 113 Betriebsbedingte Kündigung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit KSchG 1 Abs. 2; InsO 113 Die Stillegung des Betriebes stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis dar, daß nach 1 Abs. 2 KSchG

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 15/01

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 15/01 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 17.01.2002, Az.: 2 AZR 15/01 Kündigung: Beim Wegfall eines Objektes nicht isoliert handeln Hat ein Reinigungsunternehmen mehrere Objekte, in denen er jeweils Mitarbeiterinnen

Mehr

Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit

Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit BGB 620 Das anderenfalls aufgrund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds kann befristet verlängert

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 11.12.2012 Mittermüller-Schnaubelt Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. - Klägerin und Beschwerdegegnerin -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. - Klägerin und Beschwerdegegnerin - 15 Ta 26/05 1 Ca 3120/04 Arbeitsgericht Wesel LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen der Frau T. S., S.str. 41, L., - Klägerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Kündigung/ Elternzeit/ Klagefrist BErzGG 18 Abs. 1; KSchG 4 Satz 4; BGB 182 ff.; InsO 113 Abs. 2

Kündigung/ Elternzeit/ Klagefrist BErzGG 18 Abs. 1; KSchG 4 Satz 4; BGB 182 ff.; InsO 113 Abs. 2 Kündigung/ Elternzeit/ Klagefrist BErzGG 18 Abs. 1; KSchG 4 Satz 4; BGB 182 ff.; InsO 113 Abs. 2 Kündigt der Insolvenzverwalter einen im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmer, so kann dieser das Fehlen

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über das Recht der Klägerin, ihre Arbeitsleistung zurückzubehalten.

Tatbestand. Die Parteien streiten über das Recht der Klägerin, ihre Arbeitsleistung zurückzubehalten. Zurückbehaltungsrecht bei Mobbing ZPO 253, 256; BGB 273, 611 Der Arbeitnehmer hat ein Feststellungsinteresse i. S. d. 256 Abs. 1 ZPO an einer Klage auf Feststellung, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 137/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 137/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 137/17 - ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR137.17.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 5. Februar 2016-6 Ca 3148/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 86/05 5 Ca 1346/04 (Rosenheim) Verkündet am: 28.07.2005 Kliesch, Reg.Sekr. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit U. - Klägerin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 11 Sa 436/00 3 Ca 2615/99 ArbG Krefeld Verkündet am: 29.06.2000 gez.: Lindner Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

RECHTSDIENST. Orientierungssätze: RD 5/15. Entscheidungsstichworte: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Aktenzeichen: 8 AZR 696/13

RECHTSDIENST. Orientierungssätze: RD 5/15. Entscheidungsstichworte: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Aktenzeichen: 8 AZR 696/13 RD 5/15 RECHTSDIENST Entscheidungsstichworte: Betriebsübergang 613a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 BGB Adressat des Widerspruchs bei mehreren Betriebsübergängen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.10.2014

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Oktober 2017 Achter Senat - 8 AZR 847/15 - ECLI:DE:BAG:2017: U.8AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Oktober 2017 Achter Senat - 8 AZR 847/15 - ECLI:DE:BAG:2017: U.8AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Oktober 2017 Achter Senat - 8 AZR 847/15 - ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR847.15.0 I. Arbeitsgericht Duisburg Urteil vom 5. November 2014-4 Ca 1617/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 613/06

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 613/06 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 29.11.2007, Az.: 2 AZR 613/06 Kündigung: Beim Antrag auf Schwerbehinderung kann es auf einen Tag ankommen Kündigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter, der nicht mindestens 3

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

78a BetrVG. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern führt nicht zur Unzumutbarkeit der Übernahme eines durch 78a BetrVG geschützten Auszubildenden

78a BetrVG. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern führt nicht zur Unzumutbarkeit der Übernahme eines durch 78a BetrVG geschützten Auszubildenden 78a BetrVG Der Einsatz von Leiharbeitnehmern führt nicht zur Unzumutbarkeit der Übernahme eines durch 78a BetrVG geschützten Auszubildenden BAG, Beschluss vom 25.2.2009-7ABR 61/07 Sachverhalt Der Betriebsrat

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11 Die Freistellung muss genau beschrieben werden Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den Anspruch auf Urlaub eines Mitarbeiters nicht

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Februar 2017 Siebter Senat - 7 AZR 153/15 - ECLI:DE:BAG:2017: U.7AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Februar 2017 Siebter Senat - 7 AZR 153/15 - ECLI:DE:BAG:2017: U.7AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Februar 2017 Siebter Senat - 7 AZR 153/15 - ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR153.15.0 I. Arbeitsgericht Siegburg Urteil vom 17. April 2014-1 Ca 3054/13 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Verzicht auf das Kündigungsrecht durch Abmahnung BGB 626, 242; KSchG 8

Verzicht auf das Kündigungsrecht durch Abmahnung BGB 626, 242; KSchG 8 Verzicht auf das Kündigungsrecht durch Abmahnung BGB 626, 242; KSchG 8 Der Kündigungsberechtigte kann sowohl bei einer außerordentlichen als auch bei einer ordentlichen Kündigung auf ein auf bestimmte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 506/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. April 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

HESSISCHES LANDESARBEITSGERICHT URTEIL

HESSISCHES LANDESARBEITSGERICHT URTEIL Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht Entscheidungsdatum: 09.03.2005

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 500/03

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 500/03 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 20.01.2005, Az.: 2 AZR 500/03 Kündigung: Elternzeit bringt keine Schonfrist Wird ein Betrieb während der Elternzeit einer Arbeitnehmerin geschlossen und werden alle Mitarbeiter

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r Auslegung eines Sozialplans - Sozialplanabfindung BAG vom 15.5.2007, 1 AZR 370/06 Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 8. Februar 2006-2 Sa 30/05

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR266.15.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 29. August 2014-10 Ca 3715/13 - II. Sächsisches

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR95.17.0 I. Arbeitsgericht Trier Urteil vom 27. Januar 2016-4 Ca 644/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Tarifvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme von Auszubildenden in befristete Arbeitsverhältnisse nach Abschluss der Ausbildung

Tarifvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme von Auszubildenden in befristete Arbeitsverhältnisse nach Abschluss der Ausbildung Tarifvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme von Auszubildenden in befristete Arbeitsverhältnisse nach Abschluss der Ausbildung Die geplante Besetzung eines Arbeitsplatzes durch einen

Mehr

Befristung - Überraschungsklausel - Transparenzgebot

Befristung - Überraschungsklausel - Transparenzgebot Aktenzeichen: 7 AZR 132/07 Bundesarbeitsgericht 7. Senat I. Arbeitsgericht Lübeck Urteil vom 16. April 2008-7 AZR 132/07- Urteil vom 12. September 2006-6 Ca 1118/06- II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 15.01.2003, Az.: 7 AZR 642/02 Befristeter Arbeitsvertrag: Mitten im Strom kein Pferd wechseln Wenn auch das TzBfG (in Kraft seit 2001) die Verlängerung eines ohne sachlichen

Mehr

Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei dem Erwerb und der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder Gesellschaften

Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei dem Erwerb und der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder Gesellschaften Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei dem Erwerb und der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder Gesellschaften Rechtsanwälte Dr. Olaf Lampke und Lars Wenzel 613a Abs. 1 Satz 1 BGB: Geht ein Betrieb oder

Mehr

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Ist bei einer arbeitsrechtlichen Druckkündigung die Durchführung eines Mediationsverfahrens zwingend? Im Arbeitsrecht gehört die Druckkündigung zu den umstritteneren von der Rechtsprechung geschaffenen

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 596/04 5 Sa 8/04 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 2. Februar 2006 Anderl, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,

Mehr

Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag

Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag Überschreitet der Verlängerungsvertrag gemäß 4 Abs. 2 TzBfG den Zwei-Jahres- Zeit-Raum um einen Tag ist eine Anfechtung des Arbeitsvertrages unter dem Gesichtspunkt

Mehr

Von Rechts wegen! Tatbestand

Von Rechts wegen! Tatbestand Vererblichkeit einer Abfindung nach 1 a KSchG KSchG 1 a; BGB 280, 1922 Der Anspruch nach 1 a KSchG entsteht erst nach Ablauf der Kündigungsfrist der zugrunde liegenden betriebsbedingten Kündigung. Endet

Mehr

Abmahnung und ordentliche Kündigung wegen Verspätung - Interessenabwägung

Abmahnung und ordentliche Kündigung wegen Verspätung - Interessenabwägung ArbG Bamberg, Endurteil v. 23.03.2016 2 Ca 402/15 Titel: Abmahnung und ordentliche Kündigung wegen Verspätung - Interessenabwägung Normenketten: KSchG 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO 256 Abs. 1 BGB 314 Abs.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 337/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Beschluss. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Oktober Ca 5391/07 aufgehoben.

Beschluss. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Oktober Ca 5391/07 aufgehoben. Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 8/15 Ta 490/07 19 Ca 5391/07 Arbeitsgericht Frankfurt am Main Beschluss In dem Beschwerdeverfahren Verfahrensbevollmächtigt.: Beschwerdeführer und Kläger Geschäftszeichen

Mehr

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 264/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 264/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 264/15 - ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR264.15.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 22. August 2014-10 Ca 3692/13 - II. Sächsisches

Mehr

BAG, Urteil vom AZR 577/03 - Red. Leitsätze:

BAG, Urteil vom AZR 577/03 - Red. Leitsätze: BAG, Urteil vom 3.6.2004-2 AZR 577/03 - Anhörung des Betriebsrats des Hauptbetriebs zur Kündigung eines Arbeitnehmers der Niederlassung? - Sozialauswahl zwischen Hauptbetrieb und Niederlassung FUNDSTELLEN:

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 343/11

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 343/11 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 21.06.2012, Az.: 2 AZR 343/11 Ein Betriebsratsmitglied kann nicht "ordentlich" entlassen werden Kündigt ein Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied "aus verhaltensbedingen Gründen"

Mehr

Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel

Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel Entscheidungen Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 86/12 vom 11.12.2012 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11 Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 227/11 21 Sa 74/10 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 11. Dezember 2012 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger,

Mehr

L E I T S Ä T Z E. zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen. vom Az. 4 Sa 110/08 (PKH) -

L E I T S Ä T Z E. zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen. vom Az. 4 Sa 110/08 (PKH) - L E I T S Ä T Z E zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 05.09.2008 - Az. 4 Sa 110/08 (PKH) - Keine Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz, wenn die Berufung nur auf Grund

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 8/07 6 Ca 955/06 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beteiligte - Prozessbevollmächtigte: - zugleich Beschwerdeführer

Mehr

Wirksamkeit von Kündigungen bei Auflösung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen durch Gesetz

Wirksamkeit von Kündigungen bei Auflösung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen durch Gesetz Wirksamkeit von Kündigungen bei Auflösung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen durch Gesetz 1. Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen isd. 1 Abs. 2 KSchG gehört die Stilllegung des gesamten Betriebs

Mehr

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 85/15 4 Ca 1011/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 31.07.2015 Rechtsvorschriften: 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der

Mehr

Verjährung bei Wettbewerbsverstoß

Verjährung bei Wettbewerbsverstoß Verjährung bei Wettbewerbsverstoß BGB 222, 826, 852; HGB 60 Abs. 1, 61 Abs. 2 Die dreimonatige Verjährungsfrist nach 61 Abs. 2 HGB gilt nicht nur für Schadensersatzund Herausgabeansprüche nach 61 Abs.

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter

Mehr

Betriebsübergang und Kündigung BGB 613a; KSchG 1

Betriebsübergang und Kündigung BGB 613a; KSchG 1 Betriebsübergang und Kündigung BGB 613a; KSchG 1 In Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH vom 26.05.2005 (C- 478/03) ist als Zeitpunkt eines Betriebsübergangs der Zeitpunkt anzusehen, zu dem die Inhaberschaft,

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017:240517.U.5AZR431.16.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 22. Oktober 2015-14 Ca 1175/15 - II. Sächsisches

Mehr