Landesarbeitsgericht München URTEIL

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1 1 Ca 1424/10 (ArbG Kempten) Verkündet am: Gapp Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit B. B-Straße, B-Stadt - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. C-Straße, C-Stadt gegen E. D-Straße, A-Stadt - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: A. A-Straße, A-Stadt

2 - 2 - hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Wanhöfer und die ehrenamtlichen Richter Stangl und Beneke für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom Az. 1 Ca 1424/10 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Für den Kläger wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass der Beklagten kein Anspruch auf Rückforderung einer an ihn gezahlten Besitzstandszulage nach 11 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) zusteht. Der Kläger ist bei der Beklagten im Fliegerhorst C-Stadt als Koch beschäftigt. Für die Zeit vom bis einschließlich erhielt er eine Besitzstandszulage nach 11 Abs. 1 TVÜ-Bund in Höhe von insgesamt 2.885, Abs. 1 S. 1 TVÜ-Bund lautet: Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des 64 oder 65 EStG oder des 3 oder 4 BKGG gezahlt würde.

3 - 3 - Mit Schreiben vom , und forderte die Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle A-Stadt Familienkasse vom Kläger unter dem Betreff Überprüfung der Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung von Kindergeld / kinderbezogenem Sozialzuschlag Unterlagen an. Am legte der Kläger der Familienkasse Einkommensnachweise für seinen Sohn F. für das Jahr 2008 vor. Hieraus ergab sich, dass dieser im Jahr 2008 den Jahreseinkommensgrenzbetrag für den Bezug von Kindergeld überschritten hatte. Mit Bescheid vom hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum vom bis rückwirkend wegen Überschreitung des Einkommensgrenzbetrages des Kindes F. auf und verlangte vom Kläger die Erstattung überzahlten Kindergeldes in Höhe von 1.848,00. Einen Einspruch hiergegen nahm der Kläger zurück. Mit Bescheid vom machte die Beklagte (Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle A-Stadt) eine Überzahlung der Besitzstandszulage geltend und forderte für die Zeit vom bis die Rückzahlung (Bl. 5 d. A.). Der Kläger hat hiergegen geltend gemacht, der Beklagten seien die Ausbildungszeiten des Sohnes F. immer bekannt gewesen. Er habe die Ausbildungszeiten und den Ausbildungsbetrieb der Beklagten mitgeteilt. Die Beklagte habe also bei Annahme der Unterbrechung der Ausbildungszeiten die Zahlung des Sozialzuschlages sofort einstellen können. Auf die Aufforderung der Wehrbereichsverwaltung Süd Familienkasse vom eine Erklärung über Einkünfte des Sohnes F. im Jahr 2008 vorzulegen, habe er die Einkünfte auch mitgeteilt. Er berufe sich auf die tarifvertragliche Verfallfrist gemäß 37 Abs. 1 TVöD (zum erstinstanzlichen Vortrag des Klägers im Einzelnen wird auf seine Schriftsätze vom , Bl. 1 ff. d. A., , Bl. 40 ff. d. A., , Bl. 88 ff. d. A. und vom , Bl. 109 ff. d. A., nebst Anlagen, Bezug genommen). Der Kläger hat beantragt: Es wird festgestellt, dass der von der Beklagten vom Kläger geforderte Rückforderungsanspruch in Höhe von 2.885,01 nicht besteht. Die Beklagte hat beantragt,

4 - 4 - die Klage abzuweisen und sich darauf berufen, die Ausschlussfrist habe frühestens zu dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, zu dem ihrer Gebührnisstelle die Überzahlung durch die Familienkasse angezeigt worden sei. Die Rückforderung des Sozialzuschlages, welcher der bestandskräftigen Rückforderung des Kindergeldes als Annexleistung folge, sei zu dem Zeitpunkt fällig geworden, in dem die Gebührnisstelle die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf den Sozialzuschlag habe prüfen und beziffern können. Die Überzahlung des Kindergeldes im Jahre 2008 habe im Wesentlichen darauf beruht, dass der Kläger der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen sei und er die für eine Prüfung des Kindergeldanspruchs entscheidenden Einkommensverhältnisse der Familienkasse nicht mitgeteilt habe. Nach den zunächst lückenhaften Erklärungen habe nach dem Ergebnis der durch die Familienkasse angestellten Prognose zunächst in allen Monaten des Jahres 2008 dem Grunde nach der Anspruch auf Kindergeld und damit als Annex auch die Besitzstandszulage bestanden. Erst mit Posteingang am habe der Kläger gemäß der Aufforderung der Familienkasse vom nunmehr auch für die Monate April bis Dezember 2008 Einkommensnachweise vorgelegt (zum erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten im Einzelnen wird auf ihre Schriftsätze vom , Bl. 25 ff. d. A. und , Bl. 57 ff. d. A. und , Bl. 100 f. d. A., nebst Anlagen, Bezug genommen). Mit Urteil vom stellte das Arbeitsgericht fest, dass der von der Beklagten gegen den Kläger geltend gemachte Rückforderungsanspruch in Höhe von 2.083,80 nicht bestehe. Im Übrigen wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Zwar habe dem Kläger ab Januar 2008 kein Kindergeld für seinen Sohn F. mehr zugestanden und dementsprechend auch kein Anspruch auf eine Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-Bund. Dem Rückforderungsanspruch stehe aber die Ausschlussfrist des 37 Abs. 1 TVöD entgegen, soweit der Sozialzuschlag bis einschließlich des Monats August 2009 zurückgefordert werde. Die Ausschlussfrist beginne mit Kenntnis der Beklagten, das heiße mit Einreichung der erforderlichen Unterlagen am bei der Familienkasse der Wehrbereichsverwaltung Süd. Die Familienkasse der Wehrbereichsverwaltung Süd sei ebenso wie die Gebührnisstelle Teil der Verwaltung der Beklagten, woraus zwingend folge, dass im Falle der

5 - 5 - Kenntnis einer Verwaltungsstelle der Beklagten auch eine Kenntnis der Beklagten selbst vorliege. Nachdem gemäß 24 Abs. 1 TVöD die Gehaltsansprüche und damit auch der Anspruch auf den Sozialzuschlag am Monatsletzten fällig werde, könne die Beklagte Rückforderungen nur noch für die Monate September 2009 bis März 2010 in Höhe von jeweils 101,42 sowie den Anteil aus der Jahressonderzahlung 2009 in Höhe von 91,27 geltend machen (zur Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf das Urteil vom , Bl. 121 ff. d. A., Bezug genommen). In ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, die Besitzstandszulage nach 11 TVÜ- Bund sei materiell unmittelbar an den Bezug des Kindergeldes gekoppelt. Der tatsächliche Bezug des Kindergeldes sei erst durch den Festsetzungsbescheid der Familienkasse vom bzw. mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides infolge Einspruchsrücknahme des Klägers vom entfallen. Die Beklagte habe die Rückforderung der Sozialzuschläge erst geltend machen können, nachdem die Familienkasse zuvor die Festsetzung des Kindergeldes aufgehoben habe. Auch sei der Familienkasse keine Verzögerung vorzuwerfen, erst recht keine, die die Ausschlussfrist des 37 TVöD tangiere, denn Familienkassen seien Finanzbehörden im Sinne der Abgabenordnung und könnten Kindergeldbescheide 4 Jahre rückwirkend aufheben (zur Berufungsbegründung der Beklagten im Einzelnen wird auf ihren Schriftsatz vom , Bl. 144 ff. d. A., Bezug genommen). Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Kempten vom Az. 1 Ca 1424/10 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Wie im erstinstanzlichen Urteil richtig ausgeführt, habe die Ausschlussfrist mit Kenntnis der Beklagten, d. h. mit Einreichung der erforderlichen Unterlagen am bei der Familienkasse der Wehrbereichsverwaltung

6 - 6 - Süd zu laufen begonnen (zur Berufungserwiderung des Klägers im Einzelnen wird auf seinen Schriftsatz vom , Bl. 156 f. d. A., Bezug genommen). Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Feststellungsantrag des Klägers ist insgesamt abzuweisen. Der Kläger hatte gegen die Beklagte ab Januar 2008 keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Besitzstandszulage nach 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Bund. Der Rückzahlungsanspruch ist auch nicht nach 37 Abs. 1 TVöD verfallen. 1. Nach 812 Abs. 1 S Alt. BGB ist derjenige, der durch Leistung etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe verpflichtet. Der Kläger hatte seit Januar 2008 keinen Anspruch mehr auf die von der Beklagten bezahlte Besitzstandszulage nach 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Bund. Hiernach wird die Besitzstandszulage nur solange fortgezahlt, solange für ein nach 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Bund berücksichtigungsfähiges Kind Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des 64 oder 65 EStG oder des 3 oder 4 BKGG gezahlt würde. Zwar wurde im Jahr 2008 dem Kläger für seinen Sohn F. zunächst Kindergeld gezahlt. Durch rechtskräftigen Festsetzungsbescheid der Familienkasse vom wurde aber festgestellt, dass dem Kläger für das Jahr 2008 kein Kindergeld zustand, die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung aufgehoben und der Kläger zur Rückzahlung des für 2008 ausgezahlten Kindergeldes aufgefordert. Dass für 2008 kein Kindergeldanspruch bestand ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.

7 - 7 - Damit sind die Voraussetzungen für eine Zahlung der Besitzstandszulage ab Beginn des Jahres 2008 ebenfalls entfallen, und zwar dauerhaft, denn 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Bund sieht eine Besitzstandszulage nur vor, solange Kindergeld ununterbrochen gezahlt wird. Der Rückzahlungsanspruch ist nicht nach 37 Abs. 1 TVöD verfallen. 2. Nach 37 Abs. 1 TVöD verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von der / dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. a) Grundsätzlich ist ein Anspruch fällig mit der Folge, dass die Ausschlussfrist des 37 TVöD zu laufen beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist, wenn also alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage nach 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Bund besteht, solange Kindergeld gezahlt wird. Der Tarifvertrag knüpft den Anspruch auf die Besitzstandszulage an den tatsächlichen Kindergeldbezug (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 210/09, Rn. 29 und 7 Sa 209/09, Rn. 33 vgl. auch BAG vom AZR 712/07, Rn. 9). Der Anspruch aus 812 Abs. 1 S Alt. BGB auf Rückzahlung der Besitzstandszulage entstand deshalb erst mit der Entscheidung der Familienkasse vom , dass dem Kläger für 2008 kein Kindergeld zustand und dementsprechend bereits gezahltes Kindergeld zurückgefordert wird. b) Darüber, ob Kindergeld gewährt wird, entscheidet nach 7, 13 BKGG, 70 EStG die Familienkasse durch Bescheid. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Bei der rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach 70 Abs. 2 oder Abs. 4 EStG, wenn also z. B. nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach 32 Abs. 4 EStG über- oder unterschreiten, handelt es sich ebenfalls um einen Verwaltungsakt. Da 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Bund an den tatsächlichen Kindergeldbezug anknüpft, ist die Entscheidung der Familienkasse für den Arbeitgeber verbind-

8 - 8 - lich. Es besteht deshalb für den Arbeitgeber auch kein Anlass, die Kindergeldberechtigung selbständig zu prüfen, solange Kindergeld bezahlt wird. c) Daran, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der Besitzstandszulage erst entsteht, wenn die Familienkasse über das Nichtbestehen des Kindergeldanspruchs im Wege des Verwaltungsakts entschieden hat, ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte nach 72 Abs. 1 EStG das Kindergeld selbst festsetzt und insoweit Familienkasse ist ( 72 Abs. 1 S. 2 EStG). Auch die bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingerichteten Familienkassen handeln insoweit wie im Übrigen die Agenturen für Arbeit ( 7 BKGG) als Behörden in Vollzug des Bundeskindergeldgesetzes und des Einkommensteuergesetzes. Der tarifliche Anspruch des Klägers nach 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Bund entfällt nur, wenn seitens der bei der Beklagten eingerichteten Familienkasse denn nur dieser ist eine Zuständigkeit hierfür zugewiesen eine wirksame Entscheidung über das Entfallen des Kindergeldanspruchs vorliegt. Darauf, ob man die Kenntnis der Familienkasse von den fehlenden Anspruchsvoraussetzungen der Beklagten insgesamt zurechnen kann, kommt des demzufolge nicht an, denn die Verfallfrist kann frühestens mit dem Entstehen des Rückzahlungsanspruchs zu laufen beginnen, 72 Abs. 1 ArbGG. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach 91 Abs. 1 ZPO. 3. Für den Kläger wird die Revision zugelassen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision einlegen. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

9 - 9 - Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. Die Revision muss beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz Erfurt Postanschrift: Bundesarbeitsgericht Erfurt Telefax-Nummer: eingelegt und begründet werden. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände - für ihre Mitglieder - oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder oder von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen, - wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt

10 und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben. Zur Möglichkeit der Revisionseinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter Dr. Wanhöfer Stangl Beneke

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