VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

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1 VG 7 K Verkündet am 4. Dezember 2013 Arndt, Justizobersekretärin als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes Verfahrensbevollmächtigte(r): Klägers, g e g e n Beklagten, hat das Verwaltungsgericht Berlin, 7. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2013 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Nipperdey als Einzelrichterin für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor - 2 -

2 - 2 - der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Sonderurlaub zur Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes. Der 1979 geborene Kläger steht seit 1999 als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. Im Jahr 2006 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und 2009 zum Polizeioberkommissar befördert. Seit dem Jahr 2004 studierte er neben dem Dienst an der F Berlin Rechtswissenschaft. Auf seinen Antrag hin bewilligte der Polizeipräsident in Berlin dem Kläger zur Vorbereitung auf das erste juristische Staatsexamen vom 1. Juni 2010 bis zum 30. November 2011 Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50%. Am 8. März 2012 legte der Kläger die Erste Juristische Prüfung mit der Gesamtnote vollbefriedigend (10,75 Punkte) ab. Mit Schreiben vom 28. März 2012 beantragte der Kläger, ihm für 25 Monate Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren, um den juristischen Vorbereitungsdienst zu absolvieren. Zur Begründung führte er aus, er wolle seine Qualifikation als Polizeibeamter weiter voranbringen. Die im Rahmen des Referendariats zu gewinnenden Erkenntnisse würden es ihm ermöglichen, seinen Dienst als Polizeibeamter zu vervollkommnen. Unter dem 16. April 2012 nahm der Vorgesetzte des Klägers zu dem Sonderurlaubsantrag Stellung und wies darauf hin, dass die Ablehnung des Antrags den Verlust eines hochmotivierten Mitarbeiters bedeuten würde. Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 unterstützte die Leitung der Direktion 3 das Vorhaben des Klägers. Mit Bescheid vom 19. Juni 2012 lehnte der Polizeipräsident in Berlin den Sonderurlaubsantrag ab. Ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub liege nicht vor, da sich der Kläger nicht in einer Zwangslage befinde. Er könne den juristischen Vorbereitungsdienst nach einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ableisten. Dass er sich im Falle einer Rückkehr in den Landesdienst einem Auswahlverfahren zu stellen habe, sei nicht als unzumutbare Härte anzusehen. Der Wunsch, sich die bisher erworbenen Rechte zu sichern und sich den Anspruch auf Weiterbeschäfti-

3 - 3 - gung offen zu halten, könne eine Freistellung nicht rechtfertigen. Besondere dienstliche Interessen oder öffentliche Belange seien nicht erkennbar. Den Widerspruch des Klägers vom 23. Juli 2012 wies der Polizeipräsident mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2012 zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er seine im Ausgangsbescheid mitgeteilte Rechtsansicht. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erlangung des zweiten juristischen Staatsexamens und der Polizeivollzugsdiensttätigkeit des Klägers bestehe nicht. Im Übrigen verfüge dieser auch nicht über die für die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung. Mit seiner am 20. Dezember 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juni 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2012 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Bewilligung von Sonderurlaub zur Absolvierung des Vorbereitungsdienstes für die zweite juristische Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (drei Bände Personalakte, ein Heft Verwaltungsvorgang, ein Heft Widerspruchsvorgang) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Klage, über die die Berichterstatterin gemäß 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO als Einzelrichterin zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Polizeipräsidenten vom 19. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde

4 - 4 - vom 5. Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub ( 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Gemäß 10 Abs. 1 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung SUrlVO kann dem Beamten über die 2 bis 9 hinaus Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von sechs Monaten gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub von längerer Dauer bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde ( 10 Abs. 1 Satz 2 SUrlVO). Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine Beurlaubung aus wichtigem Grund nicht schon dann in Betracht, wenn der Beamte seine Belange selbst für wichtig erachtet, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub dauern soll, umso stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung des Beamten berührt und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Beurlaubungsgrundes zu stellen. Handelt es sich um einen besonders langen Sonderurlaub, können die persönlichen Belange des Beamten als wichtiger Grund nur dann anerkannt werden, wenn er sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als eine wirkliche Zwangslage darstellt (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2013 BVerwG 1 WB 24/12 juris, Rn. 18 m.w.n. zum Sonderurlaub von Soldaten). Ausgehend von diesem Maßstab liegt ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub nicht vor. Vorliegend begehrt der Kläger einen besonders langen, nämlich über zwei Jahre dauernden Sonderurlaub. Dass er sich zwischen der Beibehaltung seines Beamtenstatus im gehobenen Dienst und der Aufnahme des Vorbereitungsdienstes entscheiden muss, stellt für ihn keine existentielle Zwangslage dar. Zwar hat ein Entlassungsantrag weitreichende berufliche und unter Umständen auch finanzielle Folgen, denn ob ein Antrag auf (Wieder-)Einstellung in den Polizeidienst positiv beschieden würde, lässt sich derzeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersagen. Der Kläger muss sich aber entgegenhalten lassen, dass er keinen Anspruch darauf hat, dass der Dienstherr ihm seinen derzeitigen Beamtenstatus auch während der Ausbildung für einen anderen Beruf erhält und ihm dadurch optimale Chancen für eine spätere Rückkehr in den alten oder einen Anschlussberuf im

5 - 5 - öffentlichen Dienst verschafft (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 3. Mai B 140/04 juris, Rn. 6). Der Umstand, dass der Beklagte dem Kläger zur Vorbereitung des ersten Staatsexamens eine Teilzeittätigkeit genehmigt hat, begründet auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht bzw. des Grundsatzes von Treu und Glauben keinen Anspruch auf Sonderurlaub. Aus der seinerzeit getroffenen Entscheidung kann - schon weil die Ermäßigung der Arbeitszeit erfahrungsgemäß auf den Dienstbetrieb andere Auswirkungen hat als eine vollständige Beurlaubung - für die nunmehr begehrte Beurlaubung nichts hergeleitet werden. Ein wichtiger Grund ergibt sich auch nicht aus einem dienstlichen Interesse des Beklagten bzw. öffentlichen Belangen. Der Beklagte hat das Vorliegen eines dienstlichen Interesses mit Blick darauf verneint, dass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erlangung des zweiten juristischen Staatsexamens und der Polizeivollzugsdiensttätigkeit des Klägers bestehe. Aus rechtlicher Sicht ist dies nicht zu beanstanden. Vom Grundsatz her handelt es sich bei dem Begriff dienstliches Interesse zwar um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Allerdings wird dieser inhaltlich durch verwaltungspolitische, personalwirtschaftliche und innerorganisatorische Beurteilungsspielräume des Dienstherrn (vor-)geprägt, die als solche gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Angesichts der ihm insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 17. September 2004 OVG 2 B 11470/04 juris, Rn. 7 m.w.n.). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Einschätzung, ein dienstliches Interesse an der juristischen Ausbildung des Klägers bestehe nicht, ist von der Einschätzungsprärogative des Dienstherrn gedeckt.

6 Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über den Antrag des Klägers ergibt sich auch nicht aus 55 Abs. 1 bzw. Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes, dessen tatbestandliche Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. 3. Aus einem Anspruch auf Fortbildung kann der Kläger nichts herleiten. Denn bei der angestrebten Absolvierung des juristischen Vorbereitungsdienstes handelt es sich weder um eine Maßnahme der dienstlichen Qualifizierung im Sinne des 18 des Laufbahngesetzes noch um eine dienstliche Fortbildung gemäß 4 Satz 4 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes - Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst - (Pol-LVO) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 532). 4. Ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn scheidet ebenfalls aus. Hinsichtlich der Gewährung von Sonderurlaub hat die Fürsorgepflicht in der Sonderurlaubsverordnung ihre Konkretisierung gefunden; darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO ivm. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben ( 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe schriftlich oder in elektronischer Form darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, Berlin, einzureichen.

7 - 7 - Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Nipperdey BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf festgesetzt ,00 Euro Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Nipperdey

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