I. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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1 VG München, Urteil v M 4 K Titel: VG München: Zweitantrag, Asylantrag, Flüchtlingseigenschaft, Volk, Religionszugehörigkeit, Asylrecht, Abfrage, Asylberechtigter, Abschiebungsverbot, Tatsachenentscheidung, Asylbegehren, AufenthG, Umdeutung, Rechtschutzbedürfnis, materielle Prüfung, ohne mündliche Verhandlung, Regensburg, mündliche Verhandlung, Asylverfahren Normenketten: 27a AsylVfG 71a AsylVfG 47 VwVfG EGV 343/2003 Orientierungsätze: Ablauf der Überstellungsfrist Asylrecht; Dublin-Verfahren ; Zweitantrag Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und mandäischer Religionszugehörigkeit aus Bagdad. Er reiste am 4. Dezember 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. Dezember 2012 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. 2 Eine EURODAC-Abfrage ergab in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers, dass dieser bereits am 11. März 2011 einen Asylantrag in Schweden gestellt hat. Am 19. November 2013 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge -Bundes-amt- ein Übernahmeersuchen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar Dublin II-VO- an die schwedischen Behörden. Diese erklärten mit Schreiben vom 26. November 2013 ihre Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) Dublin II-VO. 3 Mit Bescheid vom 4. Februar 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig ist (Ziff. 1) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Schweden an (Ziff. 2). 4 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Dezember 2013 erhob der Kläger Klage gegen diesen Bescheid und beantragte, 5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2014 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

2 6 Höchsthilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 7 Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach 80 Abs. 5 VwGO blieb ohne Erfolg (vgl. B. v M 4 S ). 8 Eine Überstellung des Klägers nach Schweden erfolgte bislang nicht. 9 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 beantragte das Bundesamt für die Beklagte, 10 die Klage abzuweisen. 11 Trotz Ablauf der Überstellungsfrist werde der Bescheid nicht aufgehoben, da die Voraussetzungen des 71a AsylVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Zweitantrag) nicht vorlägen. Das Bundesamt sei für den Zweitantrag nicht zuständig und die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Allein der Ablauf der Überstellungsfrist rechtfertige nicht die Aufhebung des Bescheides. Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen des 47 Abs. 1 VwVfG für eine Umdeutung vor, weil das Bundesamt einen auf das gleiche Ziel gerichteten Verwaltungsakt in gleicher Form hätte erlassen können. 12 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 sowie vom 3. November 2014 verzichteten die Beteiligen auf mündliche Verhandlung. Mit Beschluss vom 6. November 2014 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung ( 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die Klage hat teilweise Erfolg. 16 I. Soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise subsidiärer Schutz bzw. die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote beantragt sind, ist die Klage unzulässig, denn im hier vorliegenden Dublin-Verfahren ist eine derartige Verpflichtungsklage nicht statthaft. Im streitgegenständliche Bescheid wurde lediglich die Unzulässigkeit des Asylantrags festgestellt und die Abschiebung des Klägers nach Schweden angeordnet; in der Sache wurde das Asylbegehren nicht geprüft. Eine Entscheidung des Gerichts zu den Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes und/oder nationaler Abschiebungsverbote würde dazu führen, dass nicht die Entscheidung der Beklagten kontrolliert würde und dem Asylbewerber faktisch die Tatsachenentscheidung auf Behördenebene verloren ginge (vgl. VG Regensburg U.v RN 3 K juris Rn. 16ff; VG München U.v M 10 K ; VG Augsburg U.v Au 7 K juris Rn. 21). 17

3 Zudem fehlt auch das Rechtschutzbedürfnis, denn mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides ist das Asylverfahren in dem Stadium weiterzuführen, in dem es beendet worden ist. Damit folgt aus dem Erfolg des Antrages auf Aufhebung des Bescheides automatisch, dass das Bundesamt nach Aufhebung des Bescheides auch die materielle Prüfung des Asylantrages durchzuführen hat (vgl. VG Regensburg U.v RN 3 K juris Rn. 18). 18 II. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet, denn der Bescheid ist im nach 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid kann auch nicht im Wege der Umdeutung als Sachentscheidung über einen Zweitantrag nach 71a AsylVfG aufrechterhalten bleiben. 19 Vorliegend ist die Dublin II-VO anzuwenden, da sowohl der Asylantrag als auch das Übernahmeersuchen vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni Dublin III-VO) Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. d) Dublin II- VO ist unstreitig abgelaufen, ohne dass der Kläger nach Schweden abgeschoben wurde. Damit ist nach Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Der Asylantrag des Klägers ist daher nicht mehr nach 27a AsylVfG wegen Unzuständigkeit der Beklagten unzulässig und eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach 34a AsylVfG ist nicht mehr möglich (vgl. VG Regensburg U.v RO 9 K juris Rn. 19; VG München U.v M 10 K ; VG Augsburg U.v Au 7 K juris Rn. 31). Dass der Mitgliedstaat ausnahmsweise nach Fristablauf weiterhin zur Übernahme bereit wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der streitgegenständliche Bescheid ist damit im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht objektiv rechtswidrig. 21 Der Kläger ist durch den streitgegenständlichen Bescheid auch in seinen Rechten verletzt. Zwar handelt es sich bei den Regelungen der Dublin II-VO um objektive Zuständigkeitsvorschriften, die den Asylbewerbern grundsätzlich keine subjektiven Rechte verleihen (vgl. Beck scher OK AuslR/Günther, Stand , 27a Rn. 30). Wenn allerdings die Überstellungsfrist in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat abgelaufen ist und alleine die Zuständigkeit der Beklagten bleibt, kann der Asylbewerber dies als Ausfluss des materiellen Asylanspruchs gegenüber dem nunmehr zuständig gewordenen Staat geltend machen (vgl. VG Regensburg U.v RO 9 K juris Rn. 20; VG Regensburg U.v RN 3 K juris; VG Augsburg U.v Au 7 K juris Rn. 32; VG München U.v M 10 K ; VG Göttingen B.v B 86/14 juris; VG Magdeburg U.v A 313/13 juris; Beck scher OK AuslR/Günther, Stand , 27a Rn. 39; a.a.: VG Düsseldorf B.v L 1785/14.A juris; einschränkend: VG Würzburg B.v W 3 E juris Rn.14: subjektives Recht nur, wenn sich der andere Mitgliedstaat auf den Ablauf der Überstellungsfrist beruft) Eine Umdeutung des streitgegenständlichen Dublin-Bescheids in eine ablehnende Entscheidung nach 71a AsylVfG kommt entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des 47 VwVfG nicht vorliegen. 23 Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburgs vom 21. Oktober 2014 (RO 9 K juris Rn. 22ff.). 24

4 Ergänzend wird folgendes ausgeführt: 25 Nach 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. 26 a) Vorliegend hätte ein Bescheid nach 71a AsylVfG jedoch schon nicht in der geschehenen Verfahrensweise erlassen werden dürfen, da das Bundesamt den Kläger nicht zu den für 71a AsylVfG maßgeblichen Tatsachen und Umstände angehört hat, vgl. 71a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i.v.m. 25 AsylVfG. Nach Aktenlage fand lediglich eine Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gem. 25 AsylVfG statt; diese endete mit dem Hinweis, dass das Bundesamt aufgrund der gemachten Angaben nunmehr zunächst prüfe, ob Deutschland für die inhaltliche Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Im Folgenden hat das Bundesamt dann den streitgegenständliche Dublin-Beschluss erlassen. Somit hatte der Kläger keine Gelegenheit, seine Fluchtgründe i.s.v. 25 AsylVfG vorzutragen bzw. sich zu den Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu äußern. Von der Anhörung konnte vorliegend auch nicht nach 71a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG abgesehen werden, da die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen sei, nach der Aktenlage nicht ohne weiteres möglich war (vgl. VG Regensburg U.v RO 9 K juris; VG München U.v M 10 K ). 27 b) Zudem muss nach 71a Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 24 Abs. 2 AsylVfG im Zweitantragsverfahren stets geprüft werden, ob die Voraussetzungen des 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Zielstaats der Abschiebungsandrohung vorliegen. Im Falle eines Zweitantrages hätte die Abschiebung aber nicht in den Mitgliedstaat, sondern in den Herkunftsstaat (hier: Irak) zu erfolgen. Damit muss das Bundesamt dann aber - im Gegensatz zur ursprünglichen Abschiebungsandrohung nach Schweden - umfassend prüfen, ob im Falle des Klägers ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegt (vgl. VG Regensburg U.v RO 9 K juris Rn. 25). Dies ist nach Aktenlage nicht geschehen, da das Bundesamt lediglich formelhaft ausführt, dass eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu keiner anderen Entscheidung in der Sache führen würde. 28 c) Eine Umdeutung der Abschiebungsanordnung in den Mitgliedstaat (Ziffer 2 des Bescheides) in eine Abschiebungsanordnung in das Herkunftsland kommt nicht in Betracht, da diese nicht mehr wie im Bescheid auf 34a AsylVfG gestützt werden kann (vgl. VG München U.v M 10 K ). Der Irak ist weder ein sicherer Drittstaat i.s.v. 26a AsylVfG, noch ein für die Durchführung des Asylverfahrens zuständiger Staat nach 27a AsylVfG. Eine derart umgedeutete Abschiebungsandrohung wäre nicht mehr auf das gleiche Ziel gerichtet, vgl. 47 Abs. 1 VwVfG. 29 d) Der streitgegenständliche Bescheides kann auch deshalb nicht in eine Bescheid nach 71a AsylVfG umdeutet werden, weil seine Rechtsfolgen ungünstiger wären, als die eines Dublin-Bescheides, vgl. 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. 30 Bei einer Entscheidung nach 27a AsylVfG wird der Asylbewerber nur in einen anderen Mitgliedstaat überstellt. Dort hat dieser nach Maßgabe der entsprechenden nationalen Regelungen weiterhin die Möglichkeit um Schutz vor einer Abschiebung in das Herkunftsland zu ersuchen (vgl. VG Regensburg U.v RO 9 K juris Rn. 28). Lehnt das Bundesamt hingegen einen Zweitantrag nach 71a AsylVfG ab, so erfolgt die Abschiebung in der Regel unmittelbar in den Herkunftsstaat. 31

5 e) Das Gericht hat die Voraussetzungen für die Umdeutung auch nicht im gerichtlichen Verfahren herbeizuführen. 32 Zwar hat das Gericht grundsätzlich bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde die Sache spruchreif zu machen und darf sich nicht darauf beschränken, den Bescheid aufzuheben, weil dies im Ergebnis eine Zurückverweisung an die Behörde darstellen würde (vgl. BVerwG U.v C 264/94 juris). Dieser Grundsatz findet vorliegend aber keine Anwendung, da das Asylbegehren - wie oben ausgeführt - in der Sache noch gar nicht geprüft worden ist. Würde das Gericht die Sache nun spruchreif machen und durchentscheiden, so ginge der Klagepartei eine materielle Entscheidung über den Asylantrag auf Behördenebene verloren. Zumal das Gericht dann auch keine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Exekutive erstmalig selbst über den Antrag in der Sache entscheiden würde (vgl. VG Regensburg U.v RO 9 K juris Rn. 29; VG Ansbach U.v AN 4 K juris Rn. 11). Dies widerspricht sowohl dem Grundsatz der Gewalteinteilung als auch dem eindeutigen Wortlaut des 71a Abs. 1 a.e. AsylVfG ( die Prüfung obliegt dem Bundesamt ) Entgegen dem Vorbringen der Beklagten besteht vorliegend auch nicht die Gefahr, dass das Asylverfahren des Klägers parallel in verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt wird, denn Schweden hat seine Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 1 lit e) Dublin II-VO erklärt (vgl. Schreiben der schwedischen Behörde vom 26. November 2013). Daraus folgt, dass der Asylantrag des Klägers in Schweden abgelehnt wurde und dieses Asylverfahren somit abgeschlossen ist (vgl. VG Regensburg U.v RN 3 K juris Rn. 21; VG Düsseldorf U.v K 4481/14.A juris Rn. 41) Damit war der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben. Die Beklagte wird dazu angehalten, ein ordnungsgemäßes Verfahren nach 71a AsylVfG durchzuführen und mit gesondertem rechtsmittelfähigem Bescheid abzuschließen Die Kostenentscheidung folgt aus 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Rahmen der Kostenentscheidung gewichtete das Gericht das Interesse an der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids und damit die Durchführung eines nationalen Verfahrens einerseits und das weiter geltend gemachte materielle Schutzbegehren andererseits gleich. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO.

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