Rechtsschutz gegen die behördliche Entscheidung

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1 Rechtsschutz gegen die behördliche Entscheidung 12. Januar 2015 RA'in Pauline Endres de Oliveira und RA'in Simone Rapp, Berlin

2 Überblick I. Grundlagen: Behördenentscheidung, Urteil, Instanzenzug II. Die Klage nach 74 AsylG III. Der Eilantrag nach 80 Abs. 5 VwGO IV. Fristen V. Hinweise zum Rechtsschutz bei Dublin- und Drittstaatenbescheiden

3 I. Grundlagen

4 Entscheidung über den Asylantrag Negativ (formell und inhaltlich) Formelle Ablehnungals Unzulässig, 27a AsylG Unbeachtlich, 29 AsylG Inhaltliche Ablehnungals Einfach unbegründet Offensichtlich unbegründet Positiv (kummulativ möglich) 1. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, 60 Abs. 1 AufenthG, 3 ff. AsylG 2. Anerkennung nach Art. 16a GG 3. Zuerkennung von subsidiärem Schutz 4. Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten, 60 Abs. 5 7 AufenthG

5 Bescheid (BAMF) 1. Ablehnung des Asylantrags 2. Abschiebungsandrohung Ø Ggf. auch Abschiebungsanordnung = sofort vollziehbar! Rechtschutz (beim Verwaltungsgericht)* Klage (Gericht entscheidet durch Urteil) Ggf. Eilrechts- schutz (Gericht entscheidet durch Beschluss) *Achtung: im Asylrecht gibt es kein Widerspruchsverfahren! Es wird direkt Klage beim Gericht erhoben!

6 Beispiel: Bescheid nach inhaltlicher Antragsprüfung - einfach unbegründete Ablehnung (Auszug)

7 Beispiel: Rechtsbehelfsbelehrung bei einfach unbegründeter Ablehnung. (letzte Seite des Bescheides)

8 Beispiel: Dublin- Bescheid (Auszug) 8

9 Beispiel: Rechtsbehelfsbelehrung Dublin- Bescheid (letzte Seite des Bescheides)

10 Einschaltung eines Rechtsanwalts / einer Rechtsanwältin? vor dem VG besteht kein Anwaltszwang, 67 VwGO Aber: Rechtsberatung ist sehr wichtig! Im Dublin- Verfahren ist wegen der kurzen Fristen und strittigen Rechtsfragen zur Einschaltung eines/r Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin zu raten Finanzierung? à sinnvoll: Beratungshilfeschein à im Gerichtsverfahren: Antrag auf Prozesskostenhilfe (aber: nur bei Bedürftigkeit + Erfolgsaussichten)

11 Wie wird Rechtsschutz erhoben? Rechtsbehelfsbelehrung der Entscheidung beachten: Ø Klage bei welchem Gericht und bis wann? Ø Hat die Klage aufschiebende Wirkung, oder ist ein Eilantrag erforderlich? Klageerhebung Ø Schriftlich (Fax genügt Vorteil: Sendebericht + schnelle Übermittlung), Ø Mit konkretem Antrag (einschl. genauer Bezeichnung des angegriffenen Bescheides), und Ø Unterschrift! Auch möglich: Klage/Eilantrag bei Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll geben Fristgemäß ( gelber Umschlag ist wichtig für Tag der Zustellung!)

12 Das Urteil* Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts bei Asylklagen*: Verpflichtung des BAMF zu (teilweise) positiver Entscheidung Einfach unbegründete Ablehnung O/U- Ablehnung Offensichtlich unzulässig *Die gerichtliche Entscheidung über einen Antrag im Eilverfahren ergeht als Beschluss (= Anordnung der aufschiebenden Wirkung (+) / (- )

13 Gerichtlicher Instanzenzug 1. Instanz: Verwaltungsgericht 2. Instanz: Oberverwaltungsgericht 3. Instanz: Bundesverwaltungsgericht Kein Anwaltszwang Anwaltszwang Berufung ( 124 VwGO, im Asylrecht lex specialis: 78 AsylG) = 2. Tatsacheninstanz 2- stufiges Verfahren: a) Antrag auf Zulassung der Berufung ( 78 III AsylG) b) Berufungseinlegung Revision (123 VwGO) = Überprüfung nur in rechtlicher Hinsicht auch hier: Zulassungserfordernis Außerordentliche Rechtsbehelfe (bei Rechtswegerschöpfung): Ø Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG à Eilantrag: 32 BVerfGG) Ø Individualbeschwerde beim Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 34 EMRK + Verfahrensordnung EGMR à Eilantrag: Rule 39 der Verfahrensordnung)

14 II. Die Klage nach 74 AsylG

15 Die Klage Was will der Kläger / die Klägerin vom BAMF? 1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter durch das BAMF 2. Hilfsweise die Zuerkennung von subsidiärem Schutz 3. Zumindest aber (weiter hilfsweise) die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots 4. Zudem auch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung

16 Die Begründung der Klage Frist zur Klagebegründung: 1 Monat, siehe 74 Abs. 2 AsylG Wichtig: Vorbringen sämtlicher Tatsachen und Beweismittel: insb. Verfolgungsgeschichte, vorhandene Nachweise (Urkunden, Fotos etc.),... sowie ggf. Länderberichte, Hinweis auf bestimmte Rechtsprechung etc. à Achtung: bedarf es zusätzlich zur Klage auch eines Eilantrags, ist dieser sofort zu begründen! In der Klagebegründung kann dann darauf Bezug genommen werden!

17 III. Der Eilantrag nach 80 Abs. 5 VwGO

18 Zweck eines Eilantrags Grundsätzlich hat eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 1 VwGO) = solange Klageverfahren läuft, kann nicht abgeschoben werden Im Asylverfahren gelten allerdings Besonderheiten ( 75 AsylG) : je nach Entscheidung hat die Klage keine aufschiebende Wirkung à typische Fälle: Dublin (= Ablehnung als unzulässig ) und sicheren HKS (= Ablehnung als offensichtlich unbegründet ) Hat eine Klage keine aufschiebende Wirkung ist diese durch einstweiligen Rechtsschutz sicherzustellen = Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung! à Rechtsbehelfsbelehrung beachten!

19 Der Eilantrag nach 80 Abs. 5 VwGO = Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage Frist: 1 Woche nach Bekanntgabe (siehe 36 Abs. 3 / 34a Abs. 2 AsylG) Innerhalb der gleichenfrist sollte unbedingt eine Begründung erfolgen à Der Eilantrag ist begründet, wenn bei summarischer Prüfung das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt dies richtet sich nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache (= Klage)

20 Rechtsfolgen im Eilverfahren Während des Eilverfahrens darf nicht abgeschoben/überstellt werden! Achtung: Bei Ablehnung ist Abschiebung sofort möglich! Entscheidung ist nicht anfechtbar! Ø Aber: wenn sich die Umstände ändern, ist noch ein Antrag auf Abänderung nach 80 Abs. 7 VwGO möglich!

21 IV. Fristen

22 Fristberechnung Wochenfrist: gleicher Wochentag à z.b. Mittwoch zugestellt = Mittwoch Fristablauf Monatsfrist: gleicher Tag im Folgemonat à z.b. am zugestellt = am Fristablauf Achtung: Wenn Fristende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt, verlängert sich die Frist bis zum folgenden Werktag! à z.b. Samstag zugestellt = Montag Fristablauf Wichtig: Voraussetzung für Fristbeginn: Zustellung (siehe gelber Umschlag!) + Bescheid enthält Rechtsbehelfsbelehrung à sonst ein Jahr Zeit! 58 VwGO

23 Was tun, wenn die Frist versäumt wurde? Möglich bei unverschuldetem Fristversäumnis (z.b. bei Krankenhausaufenthalt) = Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 60 VwGO: 1. Antragstellung innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des (unverschuldeten) Säumnisgrundes 2. Nachholen der versäumten Handlung = Klageerhebung 3. Glaubhaftmachung des Säumnisgrundes (z.b. Liegebescheinigung des Krankenhauses)

24 Überblick über wichtige Fristen Ablehnung als unbeachtlich Ablehnung als unzulässig Ablehnung als offensichtlich unbegründet Ablehnung als einfach unbegründet Klage: 1 Woche Ø Klage hat keine aufschiebende Wirkung! Klage: 2 Wochen bzw. bei Abschiebungsanordnung eine Woche (neu!) Ø Klage hat bei Abschiebungsanordnung keine aufschiebende Wirkung! Klage: 1 Woche Ø Klage hat keine aufschiebende Wirkung! Klage: 2 Wochen Eilantrag: 1 Woche Eilantrag: 1 Woche Eilantrag: 1 Woche Ø Klage hat aufschiebende Wirkung! Eilantrag nicht erforderlich.

25 V. Hinweise zum Rechtsschutz bei Dublin- und Drittstaatenbescheiden

26 Rechtsschutz im Dublin- Verfahren Antrag unzulässig + Abschiebungsanordnung nach 34a AsylG + neu: Befristungsentscheidung nach 11 Abs. 2 AufenthG Anfechtungsklage innerhalb von einer Woche (neu! geänderter 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG) nach Zustellung des Bescheides bei zuständigem Verwaltungsgericht (Zustellung an den Antragsteller erforderlich, 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG, aber Problem Heilung von Zustellungsmängeln) Achtung: Klage hat keine aufschiebende Wirkung! Bescheid ist vollziehbar, die Überstellung kann erfolgen und die Befristungsentscheidung entfaltet Wirkung! Aber: Eilrechtsschutz nach 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche möglich, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG (bzgl. Abschiebungsanordnung) bzw. 34a Abs. 2 Satz 3 AsylG (bzgl. Befristungsentscheidung)

27 Beispiel (Wiederholung): Dublin- Bescheid (Auszug) 27

28 Beispiel (Wiederholung): Rechtsbehelfsbelehrung Dublin- Bescheid (letzte Seite des Bescheides)

29 Beispiel- Antrag: Hiermit erhebe ich Klage, begehre einstweiligen Rechtsschutz und beantrage, 1. den Bescheid der Beklagten vom mit dem Geschäftszeichen, zugestellt am, aufzuheben/hinsichtlich seiner Ziffern aufzuheben; 2. die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen/hinsichtlich der Abschiebungsanordnung anzuordnen. (Hinweis: ggf. Befristungsentscheidung ausklammern, ggf. kein Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO stellen)

30 (Falls die folgende Falls Befristungsentscheidung angegriffen werden soll, ggf. Hilfsanträge: Hilfsweise für den Fall, dass der unter Ziffer 1 gestellt Antrag hinsichtlich der Befristungsentscheidung keinen Erfolg haben sollte, wird beantragt, 3. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom... zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG auf... Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen. Höchst hilfsweise für den Fall, dass der unter Ziffer 3 gestellte Antrag keinen Erfolg haben sollte, wird beantragt, 4. die Beklagte unter Aufhebung der Befristungsentscheidung zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Befristung nach 11 Abs. 2 AufenthG zu entscheiden.

31 Erfolgsaussichten hinsichtlich einzelner Länder Griechenland: derzeit keine Dublin- Bescheide Ungarn: hohe Erfolgsaussichten für 80 V- Anträge, Erfolg Klageverfahren oft ungewiss Malta und Bulgarien: Erfolgsaussichten bei besonderer Schutzbedürftigkeit (z.b. kleine Kinder, schwere Erkrankungen, Achtung: Glaubhaftmachung!) Italien: i.d.r. eher schlechte Erfolgsaussichten, anders aber bei besonderer Schutzbedürftigkeit (insbesondere bei Familien mit Kleinkindern) Polen: i.d.r. schlechte Erfolgsaussichten Spanien: ggf. Erfolgsaussichten bei Erkrankung, aber eher schwierig

32 Wirkung auf die Überstellungsfrist? Vor einer gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ist eine Überstellung nicht zulässig, 34a (2) AsylG à Aber wie wirkt der Rechtsschutz auf die (i.d.r.) 6- monatigeüberstellungsfrist? Eine Ansicht: Die Frist wird während des Eilverfahrens sowie bei positiver Entscheidung über den Eilantrag gehemmt BAMF und (teilweise) Rspr.: Die Frist beginnt nach einer negativen Entscheidung über den Eilantrag erneut Artikel 29 (1) Dublin- III- VO und überwiegende Rspr.: Bei positiver Entscheidung über den Eilantrag, aber negativer Entscheidung über die Klage beginnt die Frist erneut

33 Problem subjektives Recht Umstritten ist, ob Asylantragsteller sich auf die Vorschriften der Dublin- Verordnung berufen können Jedenfalls bei Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaats kein subjektives Recht bei Ablauf der Frist für die Stellung eines Aufnahmeersuchens nach der Dublin- II- Verordnung (BVerwG, Urteil vom C 32.14) Aber: Jedenfalls auf Minderjährigenschutz kann sich Antragsteller berufen (BVerwG, Urteil vom C 4.15) Ob Berufung auf Ablauf der Überstellungsfrist möglich ist, ist derzeit unter den Verwaltungsgerichten sehr umstritten.

34 Exkurs sog. Drittstaatenbescheid Abgrenzung sog. Drittstaatenbescheid zum Dublin- Bescheid Ablehnung ebenfalls als unzulässig (zur Unterscheidung: siehe Bescheidbegründung), aber: in anderem Mitgliedsstaat bereits Flüchtlingsanerkennung oder subsidiärer Schutz derzeit meist mit Abschiebungsandrohung nach 34 AsylG (und nicht Abschiebungsanordnung nach 34a AsylG) bei Abschiebungsandrohung: Klagefrist von 2 Wochen und Klage hat aufschiebende Wirkung (Problem: teilweise falsche Rechtsbehelfsbelehrungen) mit Klage jedenfalls Zeitgewinn möglich (wichtig im Hinblick auf Fristen in Rückübernahmeabkommen), teilweise auch Erfolgsaussichten (z.b. hinsichtlich einiger Mitgliedsstaaten; ggf. bei nur subsidiärem Schutz in Mitgliedsstaat und Behandlung als Zweitantrag)

35 Beispiel: Drittstaaten- Bescheid (Auszug) 35

36 Beispiel: FALSCHE Rechtsbehelfsbelehrung Drittstaaten- Bescheid (letzte Seite des Bescheides)

37 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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