Rechtsschutz gegen die behördliche Entscheidung
|
|
- Günther Lange
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rechtsschutz gegen die behördliche Entscheidung 12. Januar 2015 RA'in Pauline Endres de Oliveira und RA'in Simone Rapp, Berlin
2 Überblick I. Grundlagen: Behördenentscheidung, Urteil, Instanzenzug II. Die Klage nach 74 AsylG III. Der Eilantrag nach 80 Abs. 5 VwGO IV. Fristen V. Hinweise zum Rechtsschutz bei Dublin- und Drittstaatenbescheiden
3 I. Grundlagen
4 Entscheidung über den Asylantrag Negativ (formell und inhaltlich) Formelle Ablehnungals Unzulässig, 27a AsylG Unbeachtlich, 29 AsylG Inhaltliche Ablehnungals Einfach unbegründet Offensichtlich unbegründet Positiv (kummulativ möglich) 1. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, 60 Abs. 1 AufenthG, 3 ff. AsylG 2. Anerkennung nach Art. 16a GG 3. Zuerkennung von subsidiärem Schutz 4. Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten, 60 Abs. 5 7 AufenthG
5 Bescheid (BAMF) 1. Ablehnung des Asylantrags 2. Abschiebungsandrohung Ø Ggf. auch Abschiebungsanordnung = sofort vollziehbar! Rechtschutz (beim Verwaltungsgericht)* Klage (Gericht entscheidet durch Urteil) Ggf. Eilrechts- schutz (Gericht entscheidet durch Beschluss) *Achtung: im Asylrecht gibt es kein Widerspruchsverfahren! Es wird direkt Klage beim Gericht erhoben!
6 Beispiel: Bescheid nach inhaltlicher Antragsprüfung - einfach unbegründete Ablehnung (Auszug)
7 Beispiel: Rechtsbehelfsbelehrung bei einfach unbegründeter Ablehnung. (letzte Seite des Bescheides)
8 Beispiel: Dublin- Bescheid (Auszug) 8
9 Beispiel: Rechtsbehelfsbelehrung Dublin- Bescheid (letzte Seite des Bescheides)
10 Einschaltung eines Rechtsanwalts / einer Rechtsanwältin? vor dem VG besteht kein Anwaltszwang, 67 VwGO Aber: Rechtsberatung ist sehr wichtig! Im Dublin- Verfahren ist wegen der kurzen Fristen und strittigen Rechtsfragen zur Einschaltung eines/r Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin zu raten Finanzierung? à sinnvoll: Beratungshilfeschein à im Gerichtsverfahren: Antrag auf Prozesskostenhilfe (aber: nur bei Bedürftigkeit + Erfolgsaussichten)
11 Wie wird Rechtsschutz erhoben? Rechtsbehelfsbelehrung der Entscheidung beachten: Ø Klage bei welchem Gericht und bis wann? Ø Hat die Klage aufschiebende Wirkung, oder ist ein Eilantrag erforderlich? Klageerhebung Ø Schriftlich (Fax genügt Vorteil: Sendebericht + schnelle Übermittlung), Ø Mit konkretem Antrag (einschl. genauer Bezeichnung des angegriffenen Bescheides), und Ø Unterschrift! Auch möglich: Klage/Eilantrag bei Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll geben Fristgemäß ( gelber Umschlag ist wichtig für Tag der Zustellung!)
12 Das Urteil* Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts bei Asylklagen*: Verpflichtung des BAMF zu (teilweise) positiver Entscheidung Einfach unbegründete Ablehnung O/U- Ablehnung Offensichtlich unzulässig *Die gerichtliche Entscheidung über einen Antrag im Eilverfahren ergeht als Beschluss (= Anordnung der aufschiebenden Wirkung (+) / (- )
13 Gerichtlicher Instanzenzug 1. Instanz: Verwaltungsgericht 2. Instanz: Oberverwaltungsgericht 3. Instanz: Bundesverwaltungsgericht Kein Anwaltszwang Anwaltszwang Berufung ( 124 VwGO, im Asylrecht lex specialis: 78 AsylG) = 2. Tatsacheninstanz 2- stufiges Verfahren: a) Antrag auf Zulassung der Berufung ( 78 III AsylG) b) Berufungseinlegung Revision (123 VwGO) = Überprüfung nur in rechtlicher Hinsicht auch hier: Zulassungserfordernis Außerordentliche Rechtsbehelfe (bei Rechtswegerschöpfung): Ø Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG à Eilantrag: 32 BVerfGG) Ø Individualbeschwerde beim Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 34 EMRK + Verfahrensordnung EGMR à Eilantrag: Rule 39 der Verfahrensordnung)
14 II. Die Klage nach 74 AsylG
15 Die Klage Was will der Kläger / die Klägerin vom BAMF? 1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter durch das BAMF 2. Hilfsweise die Zuerkennung von subsidiärem Schutz 3. Zumindest aber (weiter hilfsweise) die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots 4. Zudem auch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung
16 Die Begründung der Klage Frist zur Klagebegründung: 1 Monat, siehe 74 Abs. 2 AsylG Wichtig: Vorbringen sämtlicher Tatsachen und Beweismittel: insb. Verfolgungsgeschichte, vorhandene Nachweise (Urkunden, Fotos etc.),... sowie ggf. Länderberichte, Hinweis auf bestimmte Rechtsprechung etc. à Achtung: bedarf es zusätzlich zur Klage auch eines Eilantrags, ist dieser sofort zu begründen! In der Klagebegründung kann dann darauf Bezug genommen werden!
17 III. Der Eilantrag nach 80 Abs. 5 VwGO
18 Zweck eines Eilantrags Grundsätzlich hat eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 1 VwGO) = solange Klageverfahren läuft, kann nicht abgeschoben werden Im Asylverfahren gelten allerdings Besonderheiten ( 75 AsylG) : je nach Entscheidung hat die Klage keine aufschiebende Wirkung à typische Fälle: Dublin (= Ablehnung als unzulässig ) und sicheren HKS (= Ablehnung als offensichtlich unbegründet ) Hat eine Klage keine aufschiebende Wirkung ist diese durch einstweiligen Rechtsschutz sicherzustellen = Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung! à Rechtsbehelfsbelehrung beachten!
19 Der Eilantrag nach 80 Abs. 5 VwGO = Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage Frist: 1 Woche nach Bekanntgabe (siehe 36 Abs. 3 / 34a Abs. 2 AsylG) Innerhalb der gleichenfrist sollte unbedingt eine Begründung erfolgen à Der Eilantrag ist begründet, wenn bei summarischer Prüfung das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt dies richtet sich nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache (= Klage)
20 Rechtsfolgen im Eilverfahren Während des Eilverfahrens darf nicht abgeschoben/überstellt werden! Achtung: Bei Ablehnung ist Abschiebung sofort möglich! Entscheidung ist nicht anfechtbar! Ø Aber: wenn sich die Umstände ändern, ist noch ein Antrag auf Abänderung nach 80 Abs. 7 VwGO möglich!
21 IV. Fristen
22 Fristberechnung Wochenfrist: gleicher Wochentag à z.b. Mittwoch zugestellt = Mittwoch Fristablauf Monatsfrist: gleicher Tag im Folgemonat à z.b. am zugestellt = am Fristablauf Achtung: Wenn Fristende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt, verlängert sich die Frist bis zum folgenden Werktag! à z.b. Samstag zugestellt = Montag Fristablauf Wichtig: Voraussetzung für Fristbeginn: Zustellung (siehe gelber Umschlag!) + Bescheid enthält Rechtsbehelfsbelehrung à sonst ein Jahr Zeit! 58 VwGO
23 Was tun, wenn die Frist versäumt wurde? Möglich bei unverschuldetem Fristversäumnis (z.b. bei Krankenhausaufenthalt) = Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 60 VwGO: 1. Antragstellung innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des (unverschuldeten) Säumnisgrundes 2. Nachholen der versäumten Handlung = Klageerhebung 3. Glaubhaftmachung des Säumnisgrundes (z.b. Liegebescheinigung des Krankenhauses)
24 Überblick über wichtige Fristen Ablehnung als unbeachtlich Ablehnung als unzulässig Ablehnung als offensichtlich unbegründet Ablehnung als einfach unbegründet Klage: 1 Woche Ø Klage hat keine aufschiebende Wirkung! Klage: 2 Wochen bzw. bei Abschiebungsanordnung eine Woche (neu!) Ø Klage hat bei Abschiebungsanordnung keine aufschiebende Wirkung! Klage: 1 Woche Ø Klage hat keine aufschiebende Wirkung! Klage: 2 Wochen Eilantrag: 1 Woche Eilantrag: 1 Woche Eilantrag: 1 Woche Ø Klage hat aufschiebende Wirkung! Eilantrag nicht erforderlich.
25 V. Hinweise zum Rechtsschutz bei Dublin- und Drittstaatenbescheiden
26 Rechtsschutz im Dublin- Verfahren Antrag unzulässig + Abschiebungsanordnung nach 34a AsylG + neu: Befristungsentscheidung nach 11 Abs. 2 AufenthG Anfechtungsklage innerhalb von einer Woche (neu! geänderter 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG) nach Zustellung des Bescheides bei zuständigem Verwaltungsgericht (Zustellung an den Antragsteller erforderlich, 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG, aber Problem Heilung von Zustellungsmängeln) Achtung: Klage hat keine aufschiebende Wirkung! Bescheid ist vollziehbar, die Überstellung kann erfolgen und die Befristungsentscheidung entfaltet Wirkung! Aber: Eilrechtsschutz nach 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche möglich, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG (bzgl. Abschiebungsanordnung) bzw. 34a Abs. 2 Satz 3 AsylG (bzgl. Befristungsentscheidung)
27 Beispiel (Wiederholung): Dublin- Bescheid (Auszug) 27
28 Beispiel (Wiederholung): Rechtsbehelfsbelehrung Dublin- Bescheid (letzte Seite des Bescheides)
29 Beispiel- Antrag: Hiermit erhebe ich Klage, begehre einstweiligen Rechtsschutz und beantrage, 1. den Bescheid der Beklagten vom mit dem Geschäftszeichen, zugestellt am, aufzuheben/hinsichtlich seiner Ziffern aufzuheben; 2. die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen/hinsichtlich der Abschiebungsanordnung anzuordnen. (Hinweis: ggf. Befristungsentscheidung ausklammern, ggf. kein Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO stellen)
30 (Falls die folgende Falls Befristungsentscheidung angegriffen werden soll, ggf. Hilfsanträge: Hilfsweise für den Fall, dass der unter Ziffer 1 gestellt Antrag hinsichtlich der Befristungsentscheidung keinen Erfolg haben sollte, wird beantragt, 3. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom... zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG auf... Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen. Höchst hilfsweise für den Fall, dass der unter Ziffer 3 gestellte Antrag keinen Erfolg haben sollte, wird beantragt, 4. die Beklagte unter Aufhebung der Befristungsentscheidung zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Befristung nach 11 Abs. 2 AufenthG zu entscheiden.
31 Erfolgsaussichten hinsichtlich einzelner Länder Griechenland: derzeit keine Dublin- Bescheide Ungarn: hohe Erfolgsaussichten für 80 V- Anträge, Erfolg Klageverfahren oft ungewiss Malta und Bulgarien: Erfolgsaussichten bei besonderer Schutzbedürftigkeit (z.b. kleine Kinder, schwere Erkrankungen, Achtung: Glaubhaftmachung!) Italien: i.d.r. eher schlechte Erfolgsaussichten, anders aber bei besonderer Schutzbedürftigkeit (insbesondere bei Familien mit Kleinkindern) Polen: i.d.r. schlechte Erfolgsaussichten Spanien: ggf. Erfolgsaussichten bei Erkrankung, aber eher schwierig
32 Wirkung auf die Überstellungsfrist? Vor einer gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ist eine Überstellung nicht zulässig, 34a (2) AsylG à Aber wie wirkt der Rechtsschutz auf die (i.d.r.) 6- monatigeüberstellungsfrist? Eine Ansicht: Die Frist wird während des Eilverfahrens sowie bei positiver Entscheidung über den Eilantrag gehemmt BAMF und (teilweise) Rspr.: Die Frist beginnt nach einer negativen Entscheidung über den Eilantrag erneut Artikel 29 (1) Dublin- III- VO und überwiegende Rspr.: Bei positiver Entscheidung über den Eilantrag, aber negativer Entscheidung über die Klage beginnt die Frist erneut
33 Problem subjektives Recht Umstritten ist, ob Asylantragsteller sich auf die Vorschriften der Dublin- Verordnung berufen können Jedenfalls bei Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaats kein subjektives Recht bei Ablauf der Frist für die Stellung eines Aufnahmeersuchens nach der Dublin- II- Verordnung (BVerwG, Urteil vom C 32.14) Aber: Jedenfalls auf Minderjährigenschutz kann sich Antragsteller berufen (BVerwG, Urteil vom C 4.15) Ob Berufung auf Ablauf der Überstellungsfrist möglich ist, ist derzeit unter den Verwaltungsgerichten sehr umstritten.
34 Exkurs sog. Drittstaatenbescheid Abgrenzung sog. Drittstaatenbescheid zum Dublin- Bescheid Ablehnung ebenfalls als unzulässig (zur Unterscheidung: siehe Bescheidbegründung), aber: in anderem Mitgliedsstaat bereits Flüchtlingsanerkennung oder subsidiärer Schutz derzeit meist mit Abschiebungsandrohung nach 34 AsylG (und nicht Abschiebungsanordnung nach 34a AsylG) bei Abschiebungsandrohung: Klagefrist von 2 Wochen und Klage hat aufschiebende Wirkung (Problem: teilweise falsche Rechtsbehelfsbelehrungen) mit Klage jedenfalls Zeitgewinn möglich (wichtig im Hinblick auf Fristen in Rückübernahmeabkommen), teilweise auch Erfolgsaussichten (z.b. hinsichtlich einiger Mitgliedsstaaten; ggf. bei nur subsidiärem Schutz in Mitgliedsstaat und Behandlung als Zweitantrag)
35 Beispiel: Drittstaaten- Bescheid (Auszug) 35
36 Beispiel: FALSCHE Rechtsbehelfsbelehrung Drittstaaten- Bescheid (letzte Seite des Bescheides)
37 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
Rechtsschutz gegen die behördliche Entscheidung
Rechtsschutz gegen die behördliche Entscheidung 24. Januar 2017 RA'in Pauline Endres de Oliveira und RA'in Simone Rapp, Berlin Überblick I. Grundlagen: Behördenentscheidung, Urteil, Instanzenzug II. Die
MehrRechtsschutz gegen die behördliche Entscheidung
Rechtsschutz gegen die behördliche Entscheidung 12. Januar 2015 RA'in Pauline Endres de Oliveira und RA'in Simone Rapp, Berlin Überblick I. Grundlagen: Behördenentscheidung, Urteil, Instanzenzug II. Die
MehrAktuelles zum Dublin- und Drittstaatenverfahren. Hotspot Flüchtlingspolitik" Tagung des Flüchtlingsrats Baden- Württemberg Samstag, 18.
Aktuelles zum Dublin- und Drittstaatenverfahren Hotspot Flüchtlingspolitik" Tagung des Flüchtlingsrats Baden- Württemberg Samstag, 18. November 2017 Ablauf des Asylverfahrens Formloses Asyl-Gesuch zb bei
MehrWiederholungseinheit RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC
Wiederholungseinheit - 9.2.2016 - RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC 1 1. Welche Rechtsquellen sind im Flüchtlingsrecht allgemein zu beachten? 2 Völkerrecht insb. Genfer Flüchtlingskonvention
MehrKlage bei unbegründeter Ablehnung des Asylantrages
Klage bei unbegründeter Ablehnung des Asylantrages Klage - Kläger - - Beklagte und Flüchtlinge mit dem Az.: Aktenzeichen, vom Datum, zugestellt am Datum, verpflichtet, mir die Flüchtlingseigenschaften
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses
MehrArbeitshilfe. Umgang mit Bescheiden des BAMF bei Ablehnung
Arbeitshilfe Umgang mit Bescheiden des BAMF bei Ablehnung Erfurt, den 21. September Aktuell erhalten thüringenweit immer mehr Flüchtlinge besonders aus Afghanistan einen ablehnenden Bescheid des BAMF (Bundesamt
MehrInfoblatt Rechtsschutz im Asylverfahren
Infoblatt Rechtsschutz im Asylverfahren Beachten Sie: Dieses Informationsblatt kann eine Einzelfallberatung nicht ersetzen. Asylsuchende und Flüchtlinge sollten unbedingt rechtzeitig eine Beratungsstelle
MehrDas Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten. Universität Regensburg, Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg
Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten Universität Regensburg, 30.11.2015 Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg Frau S aus Syrien reist mit ihrer sechsjährigen Tochter T nach Deutschland
MehrEinführung ins Asylrecht
Einführung ins Asylrecht Infoveranstaltung des Flüchtlingsrats Berlin 1. Dezember 2015! Rechtsanwältin Julia Kraft!1 Ablauf des Asylverfahrens Asylgesuch, Asylantrag Ggf. Dublin-Verfahren Klärung der Fluchtgründe:
MehrEinführung in das Asylverfahren
deutsche und europäische Asylsystem 09.12.2014 Meike Riebau, Berlin Dr. Matthias Lehnert, Berlin Gliederung A. Rechtsgrundlagen B. Die Stellung des Asylantrags C. Die Anhörung D. Die Entscheidung des Bundesamtes
MehrDublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs.
Sachgebiet: Asylrecht BVerwGE: nein Fachpresse: nein Rechtsquelle/n: Dublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 5 und
Mehr5 A 194/14 Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil vom T a t b e s t a n d
20 Abs. 3 Dublin III VO (EUV 604/2013) ist bei einer nachträglichen Einreise eines Minderjährigen in einen anderen Mitgliedsstaat nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz des
MehrDas Dublin- Verfahren RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC
Das Dublin- Verfahren - 24.11.2015 - RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC 1 Überblick I. Einordnung II. Die Dublin- III- Verordnung III. Das Dublin- Verfahren in Deutschland IV. Übersichten:
MehrKlage und vorläufiger Rechtsschutz im Asylverfahren. 1 Frank Gockel
Klage und vorläufiger Rechtsschutz im Asylverfahren 1 Frank Gockel Klage und vorläufiger Rechtsschutz im Asylverfahren Flüchtlingshilfe Lippe e.v. Frank Gockel Lemgoer Str. 2 32756 Detmold 2 Frank Gockel
MehrObersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrI. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VG München, Urteil v. 24.11.2014 M 4 K 14.30265 Titel: VG München: Zweitantrag, Asylantrag, Flüchtlingseigenschaft, Volk, Religionszugehörigkeit, Asylrecht, Abfrage, Asylberechtigter, Abschiebungsverbot,
MehrÜberblick über das Dublin- Verfahren (ohne Rechtsschutzverfahren)
Überblick über das Dublin- Verfahren (ohne Rechtsschutzverfahren) - 13.12.2016 - RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC & Cyrielle Fernandez, Diakonie Potsdam 1 Überblick I. Einordnung II. Die
MehrVortrag und Workshop zum Thema Rechtsschutz im Asylrecht
Thomas Stöckl Asylverfahrensberater bei Amnesty International Rechtsreferendar am Landgericht Leipzig Vortrag und Workshop zum Thema Rechtsschutz im Asylrecht Leipzig, den 14.04.2016 Struktur I. Kurzübersicht:
MehrGrundlage für die Anerkennung als Flüchtling
Das Asylverfahren Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling (nach 3 AsylVfG und Art. 16 a GG) ist die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Danach ist ein Flüchtling eine Person,
MehrVerschlimmerung einer Erkrankung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot
VG München, Beschluss v. 19.12.2016 M 17 S 16.35317 Titel: Verschlimmerung einer Erkrankung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 3, 4, 14a Abs. 4, 26a Abs. 1 S.
MehrGrundlagen des Asylrechts. Schulung der Ehrenamtlichen der ZEA Niendorfer Straße
Grundlagen des Asylrechts Schulung der Ehrenamtlichen der ZEA Niendorfer Straße 2.2.2015 Was Sie erwartet. sehr viele Informationen, ein erster, grober Überblick über das Asylverfahren in Deutschland,
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
MehrEinführung in das Asylverfahren und kleiner Überblick über das Aufenthaltsrecht
Einführung in das Asylverfahren und kleiner Überblick über das Aufenthaltsrecht A. Aufenthaltstitel und andere Bescheinigungen im Aufenthalts-/ Asylrecht Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis Aufenthaltsgestattung
MehrKinder- Jugendhilfe nach dem SGB VIII
Name(n): Vorname(n): Straße: PLZ, Ort: (Verfasser, Antragsteller, Beschwerdeführer) An das Jugendamt der Stadt Abteilung Straße, Hausnummer Tel.: / Fax.: / Datum Kinder- Jugendhilfe nach dem SGB VIII für
MehrÜberblick über das Dublin- Verfahren (ohne Rechtsschutzverfahren)
Überblick über das Dublin- Verfahren (ohne Rechtsschutzverfahren) - 13.12.2016 - RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC & Cyrielle Fernandez, Diakonie Potsdam 1 Überblick I. Einordnung II. Die
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Az. RN 5 S 16.30749 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache *****, geb. ***** 1979 ***** - Antragsteller - bevollmächtigt: Rechtsanwälte ***** ***** gegen Bundesrepublik
MehrAktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand
Überstellung eines Asylantragstellers nach der Dublin-III-Verordnung Rechtslage zum Fristbeginn der Sechsmonatsfrist zur Überstellung nach Art. 29 Abs. 1 Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-Verordnung)
MehrDie wesentlichen Änderungen im Asylverfahrensgesetz
Aktuelle Gesetze zur Umsetzung der EU-Richtlinien Gesetz zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) vom 28.08.2013 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten
MehrRechtsfragen zu unbegleiteten minderjährigen Ausländern
Rechtsfragen zu unbegleiteten minderjährigen Ausländern Prof. Dr. Jan Kepert, Tagung am 24. März 2016 Quelle der Folien: Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 6. Auflage 2016 1 Programm des heutigen Tages
MehrHauptpunkte: Fehlende Reisefähigkeit Abschiebungsanordnung bei bestehender Risikoschwangerschaft
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: Sachgebiets-Nr: 810 Rechtsquellen: 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Hauptpunkte: Fehlende Reisefähigkeit Abschiebungsanordnung bei bestehender Risikoschwangerschaft Leitsätze:
MehrDie Entscheidung ist rechtskräftig. Asylrecht, Ausländerrecht, Verwaltungsprozessrecht
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 1846/17.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 1846/17.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 16.03.2017 veröffentlicht in rechtskräftig
MehrTeil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Seite 1 von 5 Teil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren Vorbemerkung 5.1: Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften
MehrTutorium zur Vorlesung Asyl- und Aufenthaltsrecht. Herzlich Willkommen! Termin 2. Refugee Law Clinic Leipzig e.v.
Tutorium zur Vorlesung Asyl- und Aufenthaltsrecht Termin 2 Herzlich Willkommen! Refugee Law Clinic Leipzig e.v. SoSe 2015 Ablauf Termin 2: Überblick Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Verwaltungsakte allgemein
MehrAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ...
An das Sozialgericht Lübeck Eschenburgstr. 3 23568 Lübeck Tel.: 0451-3710, Fax: 0451-3711350 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Name Vorname Geburtsname. geboren am wohnhaft:..... Straße
MehrDas Asylverfahren- einige Grundlageninformationen sowie einige ausgewählte Fragen zur besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge
Das Asylverfahren- einige Grundlageninformationen sowie einige ausgewählte Fragen zur besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge Das Asylverfahren Asylgesuch wird oft an der Grenze,
MehrRechtsanwalt Manuel Kabis, Fachanwalt für Strafrecht Lehrbeauftragter an der Ruhr-Universität Bochum
Rechtsanwalt Manuel Kabis, Fachanwalt für Strafrecht Lehrbeauftragter an der Ruhr-Universität Bochum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens: alle Mitgliedsstaaten und assoziierte Staaten halten Mindeststandards
MehrÄnderung der Verfahrenspraxis des Bundesamtes im Rahmen des Dublinverfahrens im Hinblick auf 34 a AsylVfG n. F.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 90343 Nürnberg Per Email an alle Innenministerien der Bundesländer nachrichtlich: BMI (MI4, MI5, B2), Bundespolizeipräsidium Potsdam (Referat 25) Änderung der Verfahrenspraxis
MehrVerwaltungsgericht Köln Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid
16 K 2829/14.A Verwaltungsgericht Köln Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kläger, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 59/15 5 K 1056/11 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin - gegen die Sächsische
MehrAnkunft in Deutschland Meldung als Flüchtling
Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling 1) Meldung bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Erhebung der persönlichen Angaben wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Ort, Heimatstaat, mitreisende Familienangehörige
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: A 2 A 702/09 A 5 K 411/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik
MehrAsylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters. Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters
Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters Gliederung 1. Grundbegriffe 2. Grundvoraussetzungen 3. Rechtsschutz 4. Fallbeispiele 1. Grundbegriffe Asyl Sicherer Drittstaat Sicherer Herkunftsstaat Flüchtlingseigenschaft
MehrUnzulässige Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens
VG Augsburg, Urteil v. 08.02.2017 Au 5 K 17.30076 Titel: Unzulässige Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens Normenketten: VwVfG 46 Asyl 25, 33 Abs. 1 VwGO 113 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1 Die
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter
MehrVerwaltungsgericht Hamburg. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache. hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 4, am 11.
4 AE 94/17 Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 4, am 11. Januar 2017 durch beschlossen: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der
MehrInhalt: Eine Arbeitshilfe für Vormünder und Begleitpersonen. BumF e.v. und Flüchtlingsrat Thüringen e.v. Erfurt, Mai 2019
Der BAMF-Bescheid im Asylverfahren - Zum Umgang mit BAMF-Bescheiden von umf und jungen volljährigen Geflüchteten bei teilweiser oder vollständiger Ablehnung im Asylverfahren Eine Arbeitshilfe für Vormünder
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
MehrUnbegründeter Eilantrag gegen Ablehnung des Asylbegehrens - Albanien ist sicherer Herkunftsstaat
VG München, Beschluss v. 19.08.2016 M 16 S 16.31367 Titel: Unbegründeter Eilantrag gegen Ablehnung des Asylbegehrens - Albanien ist sicherer Herkunftsstaat Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 GG Art. 16a Abs.
MehrIn dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 804/14-1. des Herrn M, 2. der Frau M, In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte
MehrSerbien ist ein sicherer Herkunftsstaat
VG München, Beschluss v. 14.04.2016 M 17 E 16.30716 Titel: Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat Normenketten: AsylG 3, 29a Abs. 2 AufenthG 60 Abs. 7 S.1 Leitsätze: Serbien ist vom Gericht als ein sicherer
MehrAktuelle Stunde: Flüchtlingskrise - Praxis des Asylverfahrens -
Aktuelle Stunde: Flüchtlingskrise - Praxis des Asylverfahrens - RiVG Jörg Müller, Raum A701, 20. Januar 2016, 18.45 h Kurzübersicht Einleitung Die Dimensionen der aktuellen Herausforderungen für das Asylverfahren
MehrRefugee Law Clinic Hannover. Das Asylverfahren aus Sicht des Anwalts anhand eines Fallbeispiels RA Freckmann
Refugee Law Clinic Hannover Das Asylverfahren aus Sicht des Anwalts anhand eines Fallbeispiels 26.01.2016 Sachverhalt Part 1. Ein junges iranisches, gebürtig muslimisches, Ehepaar erscheint bei Ihnen zu
MehrVERWALTUNGSGERICHT HALLE BESCHLUSS
beglaubigte Abschrift VERWALTUNGSGERICHT HALLE Az.: 4 B 54/16 HAL BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Staatsangehörigkeit: syrisch, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Stefan Gräbner, Kantstraße 154
MehrKeine Gewähr internationalen Schutzes durch italienischen humanitären Aufenthaltstitel für nigerianischen Aylbewerber
VG Augsburg, Urteil v. 25.04.2017 Au 7 K 17.30260 Titel: Keine Gewähr internationalen Schutzes durch italienischen humanitären Aufenthaltstitel für nigerianischen Aylbewerber Normenkette: AsylG 29 Abs.
MehrI. Statistiken zu Flucht und Asyl Weltweite Fluchtbewegungen
Infonachmittag Ev. Dekanat Bad Schwalbach, 13.03.2015 Einführung ins Ausländer- und Asylrecht Dr. Ines Welge, Hessischer Flüchtlingsrat und Diakonie Hessen Gliederung: I. Statistiken zu Flucht und Asyl
MehrFlüchtlingsbezogene Aufenthaltsrechte
Flüchtlingsbezogene Aufenthaltsrechte Rechtsanwalt Manuel Kabis, Fachanwalt für Strafrecht Schwerpunkt Migrationsrecht Lehrbeauftragter an der Ruhr- Universität Bochum Aufenthalt zwischen Einreise und
MehrAbschiebungsanordnung nach Litauen
VG Ansbach, Urteil v. 27.01.2016 AN 14 K 15.50615 Titel: Abschiebungsanordnung nach Litauen Normenketten: VO (EU) 604/ 2013 AsylG 34a, 27a EMRK Art. 3 GG Art. 26 Leitsatz: Das litauische Asylsystem sowie
MehrAblehnung der Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet
VG Regensburg, Beschluss v. 14.06.2016 RN 5 S 16.30716 Titel: Ablehnung der Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet Normenketten: AsylG 29a, 36 Abs. 1
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: A 5 A 283/09 A 11 K 30166/07 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Mutter prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin
MehrDie Zeit nach dem Asyl-Bescheid: Was ist jetzt zu tun? Teil 1: Aufenthaltsrecht
Die Zeit nach dem Asyl-Bescheid: Was Teil 1: Aufenthaltsrecht M. Wald, Ausländerbehörde Bonn Alle Folien: Quelle www.bamf.de 2 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat entschieden: (Informationen
MehrTenor. Gründe. VG München, Beschluss v M 3 S
VG München, Beschluss v. 28.08.2015 M 3 S 15.50616 Titel: einstweiliger Rechtsschutz, Ungarn, Abschiebunganordnung, systematischer Mangel, sicherer Drittstaat, Übernahmeerklärung, Abschiebungshindernis
MehrAsylG 27a, 34a, 77 Abs. 1 Dublin II-VO Art. 3, 10, 17 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO Art. 49 Abs. 2 VwGO 80 Abs.
Sachgebiet: Asylrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: AsylG 27a, 34a, 77 Abs. 1 Dublin II-VO Art. 3, 10, 17 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO Art. 49 Abs. 2 VwGO 80 Abs.
MehrPer Fax: Per Mail: Auskunft erteilt:
An den Förderverein PRO ASYL e.v. Postfach 160624 60069 Frankfurt Per Fax: 069-24 23 14 72 Per Mail: proasyl@proasyl.de Beantragender Landesflüchtlingsrat: Auskunft erteilt: Tel.: Fax: E-mail: Antrag auf
MehrErneuter Asylantrag nach subsidiärer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat
Sachgebiet: Asylrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: AufenthG 60 Abs. 1 und 2 AsylVfG 34a RL 2013/32/EU Art. 33, 51, 52 RL 2005/85/EG Art. 25 Titelzeile: Erneuter Asylantrag nach subsidiärer
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 32.03 Verkündet OVG 8 A 4224/02.A am 8. Februar 2005 Stoffenberger Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrDer BAMF-Bescheid im Asylverfahren
Flüchtlingsrat Thüringen e.v. Arbeitshilfe Der BAMF-Bescheid im Asylverfahren Umgang mit Bescheiden bei teilweiser oder vollständiger Ablehnung und Informationen zum Klageweg. Inhalt 1. Einführung... 2
MehrÜberblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten
Geschäftsstelle Hauptstätter Str. 57 70178 Stuttgart Fon: 0711-55 32 83-4 Fax: 0711-55 32 83-5 info@fluechtlingsrat-bw.de www.fluechtlingsrat-bw.de Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus
MehrVeranstaltung Rechtliche Situation nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren am 17. Mai 2017 in Michelstadt Uhr.
Veranstaltung Rechtliche Situation nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren am 17. Mai 2017 in Michelstadt 18.00 Uhr Roland Graßhoff 1 Ablehnungsbescheide des Bundesamtes Auf den folgenden Seiten
MehrAsylantragstellung. Persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Termin zur Aktenanlage)
??????????????? Asylantragstellung Persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Termin zur Aktenanlage) Es werden Fotos gemacht und Fingerabdrücke genommen (Eintragung in elektronische Datenbank
MehrSachgebiet: BVerwGE: ja Fachpresse: ja. Asylrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Asylrecht BVerwGE: ja Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: AsylG 27a, 31 Abs. 6, 34a Abs. 1 Dublin II-VO Art. 2 Buchst. e, Art. 4 Abs. 3, Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Dublin III-VO
Mehr4. Nach der Ablehnung
4. Nach der Folie 1 von 30 Nach Nachder der Der ablehnende Bescheid 1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt. 2. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt. 3. Der subsidiäre
MehrSubsidiärer Schutz in sicherem Drittstaat steht in Altfällen einer zusätzlichen Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht entgegen
VG München, Urteil v. 04.08.2016 M 11 K 15.31006 Titel: Subsidiärer Schutz in sicherem Drittstaat steht in Altfällen einer zusätzlichen Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht entgegen Normenketten: AsylG
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin
MehrAnlage 1 zu Skript Bender/Bethke Teil A Übersicht über die verschiedenen Schutzstatus (seit )
Anlage 1 zu Skript Bender/Bethke Teil A Übersicht über die verschiedenen Schutzstatus (seit 1.12. 2013) Asyl-/ Flüchtlingsschutz Europarechtlicher subsidiärer Schutz Nationale Abschiebungsverbote Grund
MehrDie Studienplatzklage. Sicher im Studium schneller am Ziel
Die Studienplatzklage Sicher im Studium schneller am Ziel I. Begriff der Studienplatzklage Die Studienplatzklage ist keine Klage im verfahrensrechtlichen Sinne Sie ist ein Verfahren, bei dem durch Einschaltung
Mehr5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig
MehrVorlesung Grundzüge des Baurechts. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.
Vorlesung Grundzüge des Baurechts Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. I. Rechtsschutz bei erteilter Baugenehmigung I 1. (Dritt-)Anfechtungsklage gem. 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO In Zulässigkeitsprüfung zu beachten:
MehrHerzlich willkommen!
Herzlich willkommen! 1 Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Hafenstr. 3-5, 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net Gefördert
MehrProzesskostenhilfe. Verwaltungsgericht Braunschweig. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Verwaltungsgericht Braunschweig Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Mit
MehrAsylG 1, 13 Abs. 2, 26a, 29 Abs. 1, 71, 71a, 77 Art. 16a Dublin III-VO Art. 49 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2
Sachgebiet: Asylrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: AsylG 1, 13 Abs. 2, 26a, 29 Abs. 1, 71, 71a, 77 GG Art. 16a Dublin III-VO Art. 49 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2 Titelzeile:
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 50/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Finanzgerichts
MehrEinführung in das Asylverfahren
Einführung in das Asylverfahren Eine Präsentation von Konkrete Solidarität Frankfurt Sie finden die Präsentation auf unserer Homepage: https://nksnet.wordpress.com/asylum/ Gerne kommen wir auch in Ihre
MehrVERWAL TUNGSGERJCHT GI ESSEN BESCHLUSS
Aktenzeichen: 8 L 5528/18.GI.A Beglaubigte Abschrift VERWAL TUNGSGERJCHT GI ESSEN BESCHLUSS ln dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau, z. Zt. Evangelische Kirchengemeinde Staatsangehörigkeit: somalisch,
MehrAK Asyl Backnang.
www.ak-asyl-backnang.de 1 Aktivitäten des AK Asyl Deutschkurse: mit Lehrer für Anfänger und Fortgeschrittene individuelles Lernen jeden Montagnachmittag Asylcafé jeden ersten Dienstag im Monat Beratung
Mehr5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO
5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel
MehrAblehnung was dann? Vortrag am in Stockach. Tobias P. Lutze Rechtsanwalt für Migrationsrecht
Vortrag am 24.11.2016 in Stockach Tobias P. Lutze Rechtsanwalt für Migrationsrecht www.ra-lutze.de Frank Ziegler Psychologische Beratungsstelle des Diakonischen Werks frank.ziegler@diakonie.ekiba.de Ablehnung
MehrUnzulässiger Asylantrag eines minderjährigen Kindes bei internationalem Schutz der Eltern in Italien
VG Ansbach, Urteil v. 27.06.2016 AN 14 K 15.50289 Titel: Unzulässiger Asylantrag eines minderjährigen Kindes bei internationalem Schutz der Eltern in Italien Normenketten: AsylG 14a Abs. 3, 26a, 27a, 31
MehrRechtliche Fragen zur Flüchtlingssituation
Rechtliche Fragen zur Flüchtlingssituation Schulung am 27.01.2016, Birkenwerder! Rechtsanwältin Julia Kraft!1 Themen der Schulung! 1. Überblick über das Asylverfahren 2. Rechte von Flüchtlingen!2 1. Überblick
MehrT. Gauß
Die Ablehnung des Asylantrags Vortrag von Tilmann Gauß an der Juristischen Fakultät Würzburg am 11.01.2017 WICHTIGER HINWEIS: Das Asylrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet mit vielen Ausnahme- und Sonderregelungen,
MehrVERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,
MehrDAS DEUTSCHE ASYLVERFAHREN
DAS DEUTSCHE ASYLVERFAHREN GLIEDERUNG Ablauf des Asylverfahrens Positive Entscheidung und Aufenthaltsverfestigung Negative Entscheidung Aufenthaltsbeendigung Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und abgelehnte
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt
MehrInhaltsverzeichnis VII
Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte des Ausländer- und Asylrechts....................... 1 1.1 Weltgeschichte des Asylrechts.............................. 1 1.2 Geschichte des Ausländer- und Asylrechts in
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 131/15 BESCHLUSS vom 28. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 232 Legt eine anwaltlich nicht vertretene Partei Berufung ein und verwirft das
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden
Mehr"Abfassen in deutscher Sprache" als Rechtsbehelfsbelehrung im Asylverfahren
VG München, Gerichtsbescheid v. 12.01.2017 M 7 K 16.50050 Titel: "Abfassen in deutscher Sprache" als Rechtsbehelfsbelehrung im Asylverfahren Normenketten: AsylG 74 VwGO 55, 58 Abs. 2, 60, 84 Abs. 1 Leitsätze:
Mehr