Tenor. Gründe. VG München, Beschluss v M 3 S

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1 VG München, Beschluss v M 3 S Titel: einstweiliger Rechtsschutz, Ungarn, Abschiebunganordnung, systematischer Mangel, sicherer Drittstaat, Übernahmeerklärung, Abschiebungshindernis Normenketten: VwGO 80 V AsylVfG 26a, 27a, 34a I 1 VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 13 I, 18 I Buchst. b Schlagworte: einstweiliger Rechtsschutz, Ungarn, Abschiebunganordnung, systematischer Mangel, sicherer Drittstaat, Übernahmeerklärung, Abschiebungshindernis Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der am... geborene Antragsteller ist malischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 8. Februar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 19. März 2015 Asylantrag stellte. Im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Antragsteller am 19. März 2015 an, dass er sein Heimatland im Juni 2012 verlassen habe und über Algerien (6 Monate), Türkei (2 Jahre), Griechenland (1 Monat), Mazedonien (15 Tage) sowie Serbien(1 Tag) und Ungarn (5 Tage) mit dem Pkw über Österreich nach Deutschland gelangt sei. In Griechenland im Dezember 2014 und in Ungarn im Februar 2015 seien von ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Mit Blick auf die obigen Angaben und Treffern der Kategorie 1 und 2 bezüglich Ungarns im Eurodac- Fingerabdrucksystem wandte sich das Bundesamt am 5. Juni 2015 mit dem Ersuchen um Übernahme an die zuständigen ungarischen Behörden; diese erklärten mit Schreiben vom 10. Juni 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des dort am 26. Januar 2015 gestellten Asylantrags. Mit Bescheid vom 18. Juni 2015, dem Antragsteller zugestellt am 25. Juni 2015, lehnte das Bundesamt den in Deutschland gestellten Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom... Juli 2015, eingegangen am 2. Juli 2015, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 18. Juni 2015 (M 3 K ) zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und weiter beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

2 Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, trotz der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs stehe nicht fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn durchgeführt werden könne. Zudem sei nach den vorliegenden Erkenntnismitteln und aufgrund der erheblich gestiegenen Flüchtlingszahlen von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-Verordnung in Ungarn auszugehen. Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 7. Juli 2015 die Behördenakte vor und äußerte sich im Übrigen nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. Der zulässige Eilantrag bleibt ohne Erfolg, weil er unbegründet ist. Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1 AsylVfG), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren nur erforderliche und gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, wird das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, da kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides, da nach vorläufiger Prüfung derzeit davon auszugehen ist, dass der angefochtene Bescheid sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird und die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach 34a i. V. m. 27a AsylVfG sind nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung gegeben. Danach ist Ungarn aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. 1. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers rechtmäßig nach 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt. Nach 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat ( 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ( 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich dabei vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III- VO), weil das an Ungarn gerichtete Gesuch des BAMF nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde (vgl. Art. 49 Absatz 2 Dublin-III-VO). Nach den hiernach maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO ist Ungarn und nicht Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Zwar hat sich der Antragsteller nach seinen Angaben einen Monat in Griechenland aufgehalten, doch verbietet sich eine Überstellung des Klägers dorthin aufgrund der

3 dort weiterhin vorliegenden systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen (vgl. EUGH U. v C-411/10 sowie Entscheiderbrief 1/2015, wonach der Bundesinnenminister Überstellungen nach Griechenland mit Erlass vom für ein weiteres Jahr ausgesetzt hat), so dass die Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen hatte, ob ein anderer Mitgliedsstaat als zuständig bestimmt werden kann. Diese Prüfung führt zur Zuständigkeit Ungarns, weil der Antragsteller in diesen Mitgliedsstaat nach seinem Aufenthalt in Griechenland über Mazedonien und Serbien kommend eingereist ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dass er dort tatsächlich einen Asylantrag gestellt hat - was von ihm bestritten wird -, ist nicht erforderlich. Bereits die illegale Einreise nach Ungarn von einem Drittstaat kommend wirkt nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständigkeitsbegründend. Unabhängig hiervon spricht alles für eine Asylantragstellung des Antragstellers in Ungarn. So hat sich ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für Ungarn ergeben. Die Ziffer 1 nach dem Länderkürzel steht für Personen, die in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben, vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 5 der VO (EG) Nr. 407/2002. Zudem haben die ungarischen Behörden der Überstellung des Antragstellers unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-III-VO sowie den vom Antragsteller am 26. Januar 2015 gestellten Asylantrag zugestimmt. Mit dieser Übernahmeerklärung steht grundsätzlich auch fest, dass die Abschiebung nach Ungarn durchgeführt werden kann. Eine Überstellung an Ungarn als den grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat (vgl. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin-III-VO) hat auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO zu unterbleiben. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Ungarn infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU- GRCharta) ausgesetzt wäre: Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG v BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH U. v C-411/10 und C- 493/10) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte i. S. v. Art. 6 Abs. 1 EUV entspricht. Zwar ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH v , a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG v B 6.14). Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist aus derzeitiger Sicht - jedenfalls soweit es sich nicht um besonders schutzbedürftige Personen wie Familien mit kleinen Kindern handelt - nicht davon auszugehen, dass Asylantragsteller in Ungarn aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Insbesondere hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Juni a ZB , dem Ansatz, wonach die Anwendung der sog. Asylhaft auf die meisten Dublin-Rückkehrer wegen Verstoßes gegen Art. 6 EU-Grundrechte-Charta zu einem Überstellungsverbot nach Ungarn führe

4 (so z. B. VG Berlin v L A, Rn. 8 bei juris, ebenso VG München v M 24 S , Rn. 45 ff. bei juris; VG München v M 24 K ; ähnlich VG Köln v , - 17 L 1024/15.A, Rn. 21 ff. bei juris) eine Absage erteilt. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union (s.o.; exemplarisch EuGH v , Rs. C-394/12, Rn. 52 ff. bei juris) hat den Maßstab zur Überprüfung der Überstellungsentscheidung - der nunmehr in Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Dublin-III-VO positiv festgeschrieben wurde - ausschließlich dem Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung in Art. 4 EU-Grundrechte-Charta entnommen, das Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Art. 6 EU-Grundrechte-Charta ist demnach nicht unmittelbarer Prüfmaßstab im Rahmen einer Entscheidung gem. 27a, 34a AsylVfG im Dublin-Verfahren (s. auch VG Hamburg v AE 354/15). In BayVGH v a ZB heißt es insofern unter Rn. 4 der Beschlussausfertigung: ( ) Abgesehen davon gehen sowohl das Verwaltungsgericht Berlin (B. v L A - Asylmagazin 2015, 80 = juris) wie das Verwaltungsgericht München (B. v M 24 S juris) nicht von einem systemischen Verstoß gegen Art. 4 EU-Grundrechtscharta aus, wie in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), bestimmt ist. Bei beiden erstinstanzlichen Gerichten gilt, dass sie offenbar einen anderen als den in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-VO festgelegten Prüfungsmaßstab ( Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta ) zugrunde gelegt haben (vgl. auch OVG SH, B. v LA 39/15 - juris). Diesen Maßstab hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits für die Dublin II-VO verbindlich festgelegt, indem er ausgeführt hat, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat genügt, um die Annahme systemischen Versagens zu tragen (EuGH, U. v N.S. u. a., C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 Rn. 82; vgl. auch BVerwG, B. v B NVwZ 2014, 1677) Im Übrigen verneint auch der Großteil der nationalen Verwaltungsgerichte systemische Mängel bzw. Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn. In gleicher Zielrichtung argumentiert das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (vgl. Beschl. v LA 39/15, Rn. 3 bei juris): ( ) Abgesehen davon erlaubt auch nach Auffassung des VG Berlin (Beschluss vom 15. Januar 2015 a. a. O., juris Rn. 8) die Auskunftslage nicht die Feststellung systemischer Mängel aufgrund unmenschlicher und erniedrigender Haftbedingungen in Ungarn; das VG Stuttgart (Beschluss vom 19. Februar 2015 a. a. O. juris Rn. 9) sieht es als offen an, ob die Asylhaftpraxis in Ungarn gegen Art. 6 EuGrCh verstößt. Bei beiden erstinstanzlichen Gerichten gilt, dass sie offenbar einen anderen als den in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin- III-Verordnung festgelegten Prüfungsmaßstab ( Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta ) zugrunde gelegt haben. Diesen Maßstab hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits für die vorangehende Dublin-II-Verordnung verbindlich festgelegt, indem er ausgeführt hat, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat genügt, um die Annahme systemischen Versagens zu tragen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember C - 411/10 u. a.). Auch der EGMR (U. v /12) geht - sowie andere deutsche Verwaltungsgerichte (z. B. VG Würzburg, B. v W 6 S ; VG Augsburg B. v Au 5 S ; VG Düsseldorf B. v L 1253/15.A, VG Regensburg, U. v RN 6 K ; VG Bayreuth, B. v B 3 S ; VG Augsburg, B. v Au 7 S ; VG Regensburg, B. v RO 1 S ; VG München, B. v M 9 S ; VG München, B. v M 18 S ; VG München, B. v M 7 S ; VG München, B. v M 2 S ) - davon aus, dass keine systematische Inhaftierung von Asylsuchenden mehr stattfindet, Alternativen zur Inhaftierung gesetzlich vorgesehen sind und insgesamt gesehen Verbesserungen festgestellt werden können.

5 Nach alledem vermag das Gericht keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Ungarn zu erkennen, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers rechtfertigen könnten. 2. Die Antragsgegnerin ist auch nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Ungarns den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen. Individuelle außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO rechtfertigen würden, sind vom Antragsteller weder geltend gemacht noch ersichtlich. 3. Der Abschiebung des Antragstellers stehen auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, zu deren Prüfung das Bundesamt in Fällen der Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG verpflichtet ist (vgl. BayVGH, B. v CE ). Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist nach 80 AsylVfG unanfechtbar.

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