THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

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1 THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 EO 119/97 Verwaltungsgericht Meiningen - 2. Kammer - 2 E 991/96.Me Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau N, 2. des Kindes L, vertreten durch Frau N, zu 1 bis 2 wohnhaft: F, S bevollmächtigt zu 1 bis 2: Rechtsanwältin Ursula Schlung-Muntau, Oederweg 43, Frankfurt/Main gegen den Landkreis Sonneberg, vertreten durch den Landrat, Bahnhofstraße 66, Sonneberg beauftragt: Thüringer Landesanwaltschaft, Rießnerstraße 12 b, Weimar wegen Ausländer- und Auslieferungsrechts, hier: Beschwerde Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen Antragsgegner und Beschwerdegegner

2 hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Lindner, den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Amelung und die an das Gericht abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht Preetz am 3. Dezember 1998 beschlossen: Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 18. Dezember E 991/96.Me - werden zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Kopfteilen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 8.000,00 DM festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin zu 1) ist vietnamesische Staatsangehörige und im Jahre 1987 zum Zwecke einer auf fünf Jahre befristeten Beschäftigung bei dem V E in die damalige DDR eingereist. Die Antragstellerin zu 2) ist ihre minderjährige Tochter. Am 25. April 1991 wurde die der Antragstellerin zu 1) nach dem Recht der DDR erteilte Aufenthaltsgenehmigung in eine bis zum 29. Juli 1992 befristete Aufenthaltsbewilligung nach bundesdeutschem Recht überführt. Nachdem der Antragstellerin zu 1) nach Ablauf dieser Frist durch die Ausländerbehörde Erfurt mehrfach befristete Duldungen erteilt wurden, erhielt sie am 1. Dezember 1993 auf ihren Antrag hin von der Ausländerbehörde Erfurt eine bis zum 30. November 1995 befristete Aufenthaltsbefugnis. Am 10. Oktober 1995 beantragte die Antragstellerin zu 1) bei der Ausländerbehörde Sonneberg, in deren Zuständigkeitsbereich sie verzogen war, für sich und die An- 3 EO 119/97 2

3 tragstellerin zu 2) die Verlängerung bzw. erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Die Ausländerbehörde Sonneberg lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 7. Dezember 1995 ab, stellte fest, daß die Antragstellerinnen zur Ausreise verpflichtet seien und drohte zugleich ihre Abschiebung nach Vietnam für den Fall an, daß sie nicht binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides die Bundesrepublik Deutschland verlassen. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis nach der Bleiberechtsregelung für ehemalige Vertragsarbeitnehmer der DDR lägen nicht vor, denn die Antragstellerin zu 1) beziehe seit dem 1. November 1995 Arbeitslosenhilfe und sei daher nicht in der Lage, wie es die einschlägige Bleiberechtsregelung voraussetze, ihren eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt ihrer Tochter aus legaler Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Gegen den am 12. Dezember 1995 zugestellten Bescheid legten die Antragstellerinnen unter dem 18. Dezember 1995 Widerspruch ein. Am 12. März 1996 hat die Antragstellerin zu 1) für sich und die Antragstellerin zu 2) bei dem Verwaltungsgericht Meiningen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hat vorgetragen, einen Anspruch auf die beantragte Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnis zu haben. Werde diese erteilt, könne ihr eine Arbeitserlaubnis erteilt werden und sie könne eine Arbeitsstelle antreten. Auch ihre Tochter habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Die Antragstellerinnen haben beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. Dezember 1995 gegen den Bescheid der Ausländerbehörde Sonneberg vom 7. Dezember 1995 anzuordnen. Der Antragsgegner ist den Anträgen entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht Meiningen hat die Anträge mit unanfechtbar gewordenem Beschluß vom 24. April 1996 (2 E 208/96.Me) abgelehnt. Am 13. September 1996 hat die Antragstellerin zu 1) - auch im Namen der Antragstellerin zu 2) - bei dem Verwaltungsgericht Meiningen um Abänderung des Beschlusses vom 24. April 1996 (2 E 208/96.Me) nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Meiningen hat diesen Antrag mit Beschluß vom 14. Oktober E 812/96.Me - 3 EO 119/97 3

4 abgelehnt. Dagegen haben die Antragstellerinnen Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage (3 EO 896/96) zurückgewiesen hat. Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch der Antragstellerinnen vom 18. Dezember 1995 gegen den Bescheid der Ausländerbehörde Sonneberg vom 7. Dezember 1995 mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 1996 zurück. Dagegen hat die Antragstellerin zu 1) - zugleich im Namen der Antragstellerin zu 2) - am 29. November 1996 bei dem Verwaltungsgericht Meiningen Klage erhoben (2 K 990/96.Me), über die noch nicht entschieden ist. Ebenfalls am 29. November 1996 haben die Antragstellerinnen bei dem Verwaltungsgericht Meiningen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung haben sie auf ihre Ausführungen im Klageverfahren sowie die Ausführungen der Antragstellerin zu 1) in dem Verfahren 3 EO 896/96 Bezug genommen. Die Antragstellerinnen haben sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 29. November 1996 gegen den Bescheid der Ausländerbehörde Sonneberg vom 7. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 25. November 1996 anzuordnen. Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Das Verwaltungsgericht Meiningen hat die Anträge mit Beschluß vom 18. Dezember E 991/96.Me - abgelehnt. Zur Begründung hat es auf seine Ausführungen in dem Beschluß vom 14. Oktober E 812/96.Me - Bezug genommen. Gegen den am 27. Dezember 1996 zugestellten Beschluß haben die Antragstellerinnen am 8. Januar 1997 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerinnen verweisen zur Begründung ihrer Beschwerden auf ihre Ausführungen in dem Verfahren 3 EO 896/96. Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß, 3 EO 119/97 4

5 den Beschluß des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 18. Dezember E 991/96.Me - abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 29. November 1996 gegen den Bescheid der Ausländerbehörde Sonneberg vom 7. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 25. November 1996 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Er verweist auf die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Gerichtsakte 3 EO 896/96, der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Meiningen 2 E 208/96.Me sowie der Behördenvorgänge des Antragsgegners (1 Hefter). Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere sind sie form- und fristgerecht erhoben (Art. 10 Abs. 2 des 6. VwGOÄndG vom 1. November BGBl. I S i.v.m. 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO a. F.). Sie bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Anträge der Antragstellerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage sind, was das Verwaltungsgericht verkannt hat, bereits unzulässig. Dies ergibt sich daraus, daß über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bereits - unanfechtbar - entschieden wurde. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 24. April E 208/96.Me - den auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gerichteten Antrag der Antragstellerinnen abgelehnt. In der Sache hat es nach dem Streitgegenstand des Eilverfahrens darüber befunden, daß der die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ablehnende Bescheid vom 7. Dezember 1995 wegen des in 72 Abs. 1 AuslG gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges - vor Eintritt seiner Bestandskraft - vollziehbar bleibt. Nichts anderes gilt für die ebenso im Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ( 80 Abs. 2 S. 3 EO 119/97 5

6 2 VwGO i.v.m. 30 ThürVwZVG und 8 ThürAGVwGO). Die Wirkungen dieser Entscheidung werden - in zeitlicher Hinsicht - auch durch den Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1996 nicht begrenzt. Vielmehr gilt in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ablehnende Entscheidung erging, für die Dauer der dadurch hervorgerufenen Wirkungen nichts anderes als in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet wurde. Die durch richterliche Entscheidung nach 80 Abs. 5 VwGO angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wirkt jedoch in den Grenzen des 80 b VwGO - ebenso wie die gemäß 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung - bis zur Bestandskraft des angefochtenen Verwaltungsaktes, sofern die richterliche Anordnung nicht ausdrücklich bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides befristet wurde (vgl. nur BVerwGE 78, 208). Davon zu trennen ist allerdings die Frage, ob im gerichtlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder - sofern bereits erhoben - der Klage anzuordnen ist. Die Auffassung, es sei auch im Falle einer bereits anhängigen Klage - noch - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen (vgl. VG Weimar, Beschluß vom 11. November EO 1014/95.We - ThürVBl. 1997, 45) übersieht, daß nur über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der - grundsätzlich bestehenden - prozeßrechtlichen Einheit von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ( 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) auch im Eilverfahren Rechnung getragen werden kann. Dem Umstand, daß nach der - unanfechtbaren - Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 24. April E 208/96.Me - der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes ergangen ist, mag zwar durch einen Antrag nach 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO begegnet werden können. Einer entsprechenden Auslegung der vorliegenden Anträge nach 80 Abs. 5 VwGO steht jedoch das Verfahren 3 EO 896/96 entgegen, dessen Streitgegenstand bereits die Abänderung des Beschlusses vom 24. April E 208/96.Me - war. Die Antragstellerinnen haben, da sie mit ihren Beschwerden erfolglos bleiben, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen ( 154 Abs. 2, 159 VwGO i.v.m. 100 Abs. 1 ZPO entsprechend). 3 EO 119/97 6

7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 14 GKG i.v.m. 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 S. 1 GKG. Da keine konkreten Anhaltspunkte für den Wert der Bedeutung der Sache für die Antragstellerinnen bestehen, ist für jeden der beiden Anträge der gesetzliche Auffangstreitwert zugrundezulegen und jeweils im Eilverfahren um die Hälfte zu ermäßigen. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Lindner Amelung Preetz 3 EO 119/97 7

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