THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß. der Frau P, zur Zeit wohnhaft: B, E, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

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1 THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 EO 11/96 Verwaltungsgericht Weimar 3 E 1446/95.We Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau P, zur Zeit wohnhaft: B, E, Antragstellerin und Beschwerdeführerin, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Peter P. Sumpf, Straße des Friedens 26, Erfurt, g e g e n die Stadt Erfurt, vertreten durch den Oberbürgermeister, Fischmarkt 1, Erfurt, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - beteiligt: Thüringer Landesanwaltschaft, Rießnerstraße 12 b, Weimar, als Vertreterin des öffentlichen Interesses - w e g e n Ausländer- und Auslieferungsrechts (hier: Beschwerde nach 80, 80a VwGO) hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgericht durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Aschke, den an das Gericht abgeordneten

2 Richter am Verwaltungsgericht Dr. Gerster und die an das Gericht abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht Preetz am 31. Januar 1996 b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde gegen den am 16. November 1995 gefaßten Beschluß des Verwaltungsgericht Weimar - 3 E 1446/95. We - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16. November für beide Rechtszüge auf jeweils DM festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist brasilianische Staatsangehörige und wendet sich gegen die Ablehnung einer Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung unter Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Am 13. Juni 1995 reiste die Antragstellerin auf Einladung einer Freundin in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie kurze Zeit später Herrn M kennengelernt habe. Im August 1995 hätten die Antragstellerin und Herr M beschlossen, miteinander die Ehe einzugehen. Zu diesem Zwecke sprachen sie am 5. September 1995 beim Standesamt in Erfurt vor und begehrten mit Schreiben vom 7. September 1995 an die Stadtverwaltung Erfurt die Verlängerung

3 der Aufenthaltsgenehmigung. Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt lehnte durch Bescheid vom 14. September 1995 eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ab, forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens zum 30. September 1995 zu verlassen und drohte ihr für den Fall, daß sie nicht freiwillig ausreisen sollte, die Abschiebung nach Brasilien an. Bekanntgegeben wurde dieser Bescheid der Antragstellerin durch die Post mit Zustellungsurkunde am 16. September Mit am 29. September 1995 bei der Stadtverwaltung Erfurt eingegangenem Schreiben vom 28. September 1995 legte die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 14. September 1995 Widerspruch ein. Am 17. Oktober 1995 ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar die Antragsschrift vom 11. Oktober 1995 eingegangen, mit der die Antragstellerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt hat. Zur Begründung trägt die Antragstellerin im wesentlichen vor: sie bemühe sich seit ihrem Heiratsentschluß intensiv um Beschaffung der notwendigen Dokumente; die dem Standesamt vorgelegten Dokumente bedürften jedoch noch einer Überprüfung durch die deutsche Botschaft in Brasilien, die aber voraussichtlich kurzfristig erfolgen werde; an Dokumenten fehle lediglich noch eine Heiratsurkunde der Eltern. Die Antragstellerin meint, daß ihr eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen sei, da die Dauer und der Ausgang des Eheschließungsverfahrens absehbar seien. Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, daß weder die Heiratsabsicht noch das Verlöbnis dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfielen und lediglich eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung rechtfertige, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen; daß die Eheschließung unmittelbar bevorstehe, sei jedoch schon deshalb nicht anzunehmen, weil nicht sämtliche zur Bestellung des Aufgebotes erforderlichen Unterlagen vorlägen. Das Verwaltungsgericht Weimar hat durch Beschluß vom 16. November E 1446/95.We - eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen angeführt: die Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig; der Antragstellerin stehe erst nach erfolgter Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzuges zu; daß ihr für die Zeit vor der Eheschließung eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen sei,

4 könne nur angenommen werden, wenn bereits das Aufgebot bestellt worden sei, was hier jedoch daran scheitere, daß nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen aus dem Heimatland vorlägen. Zugestellt worden ist dieser Beschluß dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 19. Dezember Mit am 20. Dezember 1995 beim Verwaltungsgericht Weimar eingegangener Beschwerdeschrift vom selben Tag hat die Antragstellerin ihr auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Bereits am 6. Dezember 1995 ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar die Klageschrift vom selben Tag eingegangen, mit der die Antragstellerin begehrt, ihr unter Aufhebung des Bescheids des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Erfurt - nunmehr in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 10. November eine Duldung zu erteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst den der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin (Blatt 1-14), der Gegenstand der Beratung gewesen ist. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ( 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht Weimar hat in der angegriffenen Entscheidung eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin ist weder hinsichtlich der Ablehnung einer Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung gemäß 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 i.v.m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 42 Abs. 2 Satz 2, 72 Abs. 1 AuslG noch hinsichtlich der erlassenen Abschiebungsandrohung gemäß 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 i.v.m Abs. 2 Nr. 3, 187 Abs. 3 VwGO, 8 ThürAGVwGO, 30 ThürVwZVG anzuordnen:

5 Nach der im Aussetzungverfahren allein möglichen, summarischen Prüfung (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl.-1994, 80 Randnummer 90 f.) ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin gemäß 42 Abs. 1 AuslG von Gesetzes wegen ausreisepflichtig und diese Ausreisepflicht auch nach 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG seit der Ablehnung einer Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung durch die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin (vgl. 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG) vollziehbar ist, denn gemäß 72 Abs. 1 AuslG hatte weder der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch noch hat die nunmehr erhobene Klage aufschiebende Wirkung (vgl. GK-AuslR, Loseblatt, Stand: November 1995, II - 69 Randnummern 20, 55; a.a.o., II - 72 Randnummer 6). Der Senat sieht keine Veranlassung, im Hinblick darauf, daß die Antragstellerin die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen betreibe, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Weimar abzuändern und die aufschiebende Wirkung -nunmehr: der Klage - anzuordnen, denn der Eintritt der gesetzlichen Rechtsfolge des 42 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 72 Abs. 1 AuslG erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie weit der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG - der sich nicht im Schutz der Ehe als Institution erschöpft (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 17. Januar BvL 4/54 -, BVerfGE 6, Seite 55 [LS Nr. 5, Satz 1], 71 ff.) - beim Schutz des Rechts auf Eheschließung reicht (vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Artikel 6 Randnummer 18), denn jedenfalls ist der Zeitpunkt einer Eheschließung der Antragstellerin mit einem deutschen Staatsangehörigen noch derart ungewiß, daß nichts dafür spricht, daß das private Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung geböte. Ein solches Gebot wird grundsätzlich erst dann anzunehmen sein, wenn die Eheschließung des Ausländers mit einem deutschen Staatsangehörigen unmittelbar bevorsteht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer vorliegt oder Befreiung hiervon erteilt wurde ( 10 EheG, 5a PStG), die für die Bestellung des Aufgebotes erforderlichen Nachweise erbracht wurden (vgl. 5 PStG), das Aufgebot bestellt oder Befreiung vom Aufgebot bewilligt wurde ( 12 EheG, 7 PStG) und Termin zur Eheschließung bestimmt ist (siehe auch: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 19. November TG 2539/93 -, DVBl. 1994, Seite 538, 539). Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine Eheschließung unmittelbar bevorstehe; dann überwiegt regelmäßig die

6 Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland das Interesse des Ausländers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. Maunz, a.a.o., Artikel 6 Randnummer 17 c sub. lit. c). Allein das Bestehen eines Verlöbnisses ( 1297 ff. BGB, Art. 13 EGBGB) vermittelt nicht über die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit ein Aufenthaltsrecht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 2. Oktober B , InfAuslR 5/85, Seite 130, 131). Denn die Eheschließungsfreiheit ist regelmäßig gewahrt, wenn einem Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebiets zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht wird; erst nach der Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen hat der Ausländer, wenn die Ehe im Bundesgebiet geführt werden soll, Anspruch darauf, daß ihm der Aufenthalt dafür erlaubt wird (Bundesverwaltungsgericht, a.a.o., m.w.n.). Der Antragstellerin ist danach der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu genehmigen, denn der Zeitpunkt einer geplanten Eheschließung ist völlig ungewiß. Die als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung erweist sich im summarischen Prüfungsverfahren ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Der Zielstaat der Abschiebung wurde bezeichnet; daraus, daß der gemäß 50 Abs. 2 AuslG ebenfalls erforderliche Hinweis darauf, daß die Antragstellerin auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, fehlt, folgt keine Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. GK-AuslR, a.a.o., II - 50 Randnummer 25). Daß die Ausreisefrist unangemessen kurz festgesetzt worden sei (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl , 42 AuslG Randnummern 11 f.), ist weder dem Vorbringen der Antragstellerin noch sonstigen Umständen zu entnehmen. Darüber, ob der weitere Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet rein faktisch zu dulden ist, ist im Aussetzungsverfahren nicht zu entscheiden (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 18. Februar TG 2743/92 -, NVwZ- RR 1993, S. 666). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin gemäß 154 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist.

7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 20 Abs. 3, 13 Abs 1 Satz 1 GKG. Dem Senat erscheint es angebracht, für das Beschwerdeverfahren von dem Auffangstreitwert des 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auszugehen, diesen aber im Hinblick darauf, daß es sich um ein nur vorläufiges Rechtsschutzverfahren handelt, auf DM zu halbieren; entscheidend für die Bemessung des Streitwerts ist dabei allein die streitgegenständliche Aufenthaltsgenehmigung, denn der mit ihrer Versagung verbundenen Abschiebungsandrohung kommt keine selbständige Bedeutung zu (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 8. Dezember TH 2512/87 -, NVwZ - RR 1989, Seite 581). Die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht Weimar war gemäß 25 Abs. 2 Satz 2 GKG von Amts wegen abzuändern. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Dr. Aschke Dr. Gerster Preetz

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