SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 1 B 222/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch die Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - gegen den Zweckverband vertreten durch den Verbandsvorsitzenden prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsgegner - wegen Nichtigkeit einer Veränderungssperre hier: Antrag nach 47 Abs. 6 VwGO

2 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger am 2. Juni 2009 Der Antrag wird abgelehnt. beschlossen: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf ,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre des Antragsgegners vom für das Bebauungsplangebiet "...straße" bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über einen gleichzeitig erhobenen Normenkontrollantrag (1 C 3/09). Sie beabsichtigt, das im Bebauungsplangebiet liegende Flurstück Nr. F1 der Gemarkung mit einer Biogasanlage zu bebauen. Eine entsprechende Genehmigung beantragte sie mit am bei der Landesdirektion Chemnitz eingegangenen Unterlagen, nachdem eine ihr am hierfür erteilte Genehmigung infolge Zeitablaufs erloschen war. Der Antragsgegner beschloss am die Aufstellung eines Bebauungsplanes "...straße" und zugleich den Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung dieser Planung. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht setzte den Vollzug dieser Veränderungssperre mit Beschluss vom vorläufig aus, woraufhin sie der Antragsgegner aufhob. Am beschloss der Antragsgegner den Bebauungsplan "...straße" und beantragte die Erteilung der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Chemnitz. In seiner Sitzung vom beschloss der Antragsgegner die Einleitung eines einfachen Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan. Das Regierungspräsidium Chemnitz

3 3 versagte dem Antragsgegner mit Bescheid vom die Genehmigung für den Bebauungsplan, wogegen dieser am Widerspruch einlegte. Am beschloss er, den Bebauungsplan "...straße" fortzuführen und bis zur Genehmigungsfähigkeit zu ergänzen. Am beschloss der Antragsgegner zur Sicherung seines Aufstellungsbeschlusses vom sowie seines Fortführungsbeschlusses vom nebst Ergänzungsbeschluss vom für den Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplanes erneut eine Veränderungssperre. Mit Widerspruchsbescheid vom wies die Landesdirektion Chemnitz den Widerspruch des Antragsgegner gegen seinen die Plangenehmigung versagenden Bescheid vom zurück. Der Antragsgegner hat hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt. II. Der am beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangene Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Veränderungssperre vom hat keinen Erfolg. Der Senat lässt offen, ob hier überhaupt ein Rechtsschutzinteresse für den gestellten Antrag wegen der Wirkungslosigkeit der Veränderungssperre (s. u.) bestehen kann. Jedenfalls ist der Antrag nicht im Sinne von 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Die vom Antragsgegner am beschlossene Veränderungssperre war bereits vor Antragstellung außer Kraft getreten. Gemäß 17 Abs. 5 BauGB tritt eine Veränderungssperre in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. So liegt der Fall hier. Die Veränderungssperre vom diente der Sicherung der Bauleitplanung für den Bebauungsplan "...straße", wie er am aufzustellen und am und fortzuführen bzw. zu ergänzen beschlossen wurde. Dieser Bebauungsplan, den der Antragsgegner in seiner Sitzung vom beschloss, bedurfte gemäß 10 Abs. 2, 8 Abs. 2 BauGB der Genehmigung des Regierungspräsidiums Chemnitz, jetzt Landesdirektion Chemnitz. Die Genehmigung wurde mit Bescheid vom versagt, der hiergegen eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist mangels Rechtsmitteleinlegung bestandskräftig geworden. Mit Eintritt der Bestandskraft des die Genehmigung des Bebauungsplanes "...straße" versagenden

4 4 Bescheides trat die verfahrensgegenständliche Veränderungssperre vom kraft Gesetzes außer Kraft. Auch die bestandskräftige Versagung der erforderlichen Genehmigung stellt einen rechtsverbindlichen Abschluss der Bauleitplanung im Sinne von 17 Abs. 5 BauGB dar (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflage, 17 Rn. 5). Eines gesonderten Aufhebungsbeschlusses oder sonstigen Verwaltungshandelns des Antragsgegners hierzu bedurfte es nicht. Dass der Antragsgegner am erneut die Aufstellung eines Bebauungsplanes "...straße" beschlossen hat, vermag hieran nichts zu ändern. Die Veränderungssperre vom diente, wie in 1 der Satzung ausdrücklich festgelegt, ausdrücklich der Sicherung der mit Beschluss vom in Gang und mit Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Chemnitz vom endgültig zum Abschluss gebrachten Bauleitplanung. Es widerspräche Sinn und Zweck der Veränderungssperre, ihre Gültigkeit auf eine zum Zeitpunkt ihres Beschlusses noch nicht einmal in Gang gesetzte Bauleitplanung übertragen zu wollen. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 und Ziffer des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.). Der Streitwertkatalog bietet hier einen Streitwert zwischen 7.500,- und ,- an. Dem Senat erscheint im vorliegenden Fall ein Streitwert von ,- angemessen. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Veränderungssperre, um eine Genehmigung für eine Biogasanlage zu erhalten. Das Verfahren ist mithin von einigem Wert für die Antragstellerin. Der Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Kober Schmidt-Rottmann gez.:

5 5 Meng Berger

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