SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 5 B 11/11 6 L 580/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen den Zweckverband Wasser/Abwasser Bornaer Land vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Zentralgebäude Blumrodapark Nr. 1, Borna prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - wegen Bescheiden über Wasserversorgungsbeiträge, vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung hier: Beschwerde

2 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 30. März 2011 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Dezember L 580/10 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.855,63 festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Dezember 2010, mit dem die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden des Antragsgegners vom 21. März 2003 über Wasserversorgungsbeiträge für die Flurstücke F1..., F2... und F3. der Gemarkung... angeordnet wurde, ist unbegründet. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf die nach 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein einzugehen ist, rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses. 2 Das Verwaltungsgericht hat die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung damit begründet, dass nach summarischer Prüfung Überwiegendes für ein Erlöschen der Beitragsansprüche durch Verjährung nach 3 Nr. 5 a) SächsKAG i. V. m. 232 AO spreche. Die fünfjährige Verjährungsfrist nach 228 Abs. 1 Satz 2 AO habe mit Ablauf des 31. Dezember 2008 geendet und sei nicht unterbrochen worden. Durch die Mahnung des Antragsgegners vom 26. Juni 2003 und die Anmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren mit Schreiben vom 31. Juli 2003 habe eine Unterbrechung nicht herbeigeführt werden können, weil damals die Verjährungsfrist noch gar nicht

3 3 begonnen habe. Die Anmeldungen zu den Zwangsversteigerungsverfahren vom 5. September 2006 und vom 17. Oktober 2007 stellten keine Vollstreckungsmaßnahmen nach 231 Abs. 1 Satz 1 AO dar, weil der Antragsgegner nicht seinen Beitritt zu den Zwangsversteigerungsverfahren nach 27 ZVG erklärt habe. Auch seien die Anmeldungen der offenen Beitragsforderungen in den Zwangsversteigerungsverfahren keine schriftlichen Geltendmachungen des Beitragsanspruchs i. S. v. 231 Abs. 1 Satz 1 AO. Die schriftliche Anmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren sei keine Aufforderung an den Beitragsschuldner zur Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Zwar sei einer solchen Anmeldung der Wille des Antragsgegners zu entnehmen, auf den Beitragsanspruch keineswegs zu verzichten und darauf zurückzukommen, doch sei dies allein nicht als Zahlungsaufforderung zu qualifizieren. 3 Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsgegner aus, sein Beitragsanspruch sei nicht durch Zahlungsverjährung erloschen. Die Anmeldungen der offenen Beitragsforderungen vom 5. September 2006 und vom 17. Oktober 2007 in den Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts Leipzig hätten die Zahlungsverjährung unterbrochen, da sie eine schriftliche Geltendmachung des Beitragsanspruchs nach 231 Abs. 1 Satz 1 AO darstellten. Maßgeblich für eine schriftliche Geltendmachung sei nach der Rechtsprechung des BFH, dass eine Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist den Entschluss fasse, ihren Anspruch durchzusetzen, und dies über den rein innerdienstlichen Bereich hinaus manifestiere. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Leipzig bedürfe es keines Zahlungsappells. In 231 Abs. 1 Satz 1 AO sei nicht von Zahlungsaufforderungen, sondern von Geltendmachung des Anspruchs die Rede. Sinn und Zweck des 231 Abs. 1 Satz 1 AO geböten es, die Bedeutung beider vorgenannter Begriffe nicht auf den Zahlungsappell zu beschränken, sondern auf jede Entscheidung der Behörde zu erstrecken, durch die ihr Zahlungsverlangen dem Zahlungspflichtigen kund getan werde. Unerheblich sei, dass die schriftliche Geltendmachung dem Antragsteller nicht unmittelbar, sondern durch Vermittlung des Amtsgerichts übersandt worden und an dieses adressiert gewesen sei. Ein Schriftsatz in einem gerichtlichen Verfahren richte sich auch an den Gegner und pflege ihm nicht anders als bei direkter Übersendung zur Kenntnis zu gelangen.

4 4 4 5 Diese innerhalb der Frist des 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vom Antragsgegner dargelegten Gründe führen nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Sie geben zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses keinen Anlass. Zwar ist der Rechtsprechung des BFH zu folgen und 231 Abs. 1 Satz 1 AO dahin auszulegen, dass der Zahlungsanspruch der Finanzbehörde über die Frist des 228 Satz 2 AO dann erhalten bleibt, wenn sie sich vor Ablauf dieser Frist entscheidet, Maßnahmen zur Verfolgung dieses Anspruchs zu treffen, und dies auch nach außen hin erkennbar werden lässt (BFH, Beschl. v. 21. Juni 2010 VII R 27/08 -). Das trifft auf Maßnahmen zu, mit denen zwar der Erlass einer wirksamen bzw. rechtmäßigen Vollstreckungsmaßnahme verfehlt wird, welche aber doch die Entscheidung der Behörde kundtun, wegen Ausbleibens der Zahlung Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen zu wollen, oder auf die schlichte Ankündigung einer Vollstreckung (für den Fall eines rechtswidrigen Verlangens der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und der Versicherung dessen Richtigkeit an Eides statt: BFH, Beschl. v. 21. Juni 2010 VII R 27/08 -; für die Vollstreckungsankündigung: BFH, Urt. v. 30 März 1997 VII R 37/92 juris Rn. 27; Rüsken in: Klein, Abgabenordnung Kommentar, 8 Aufl., 231 Rn. 15). Ob sich in der Anmeldung einer Beitragsforderung zum Zwangsversteigerungsverfahren das Zahlungsverlangen in gleicher Weise manifestiert, weil die Behörde hierdurch zum Ausdruck bringt, an der Forderung festzuhalten, und sie bei erfolgreicher Durchführung der Zwangsversteigerung eine Erfüllung durch Auskehr eines Teils des Versteigerungserlöses erreicht, kann dahinstehen. Es fehlt eine Bekanntgabe des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller Abs. 1 Satz 1 AO legt schriftlichen Zahlungsaufforderungen nur dann eine verjährungsunterbrechende Wirkung bei, wenn sie gegenüber dem Zahlungspflichtigen ergangen sind und nicht gegenüber irgend einem anderen Rechtssubjekt (BFH, Beschl. v. 21. Juni 2010 VII R 27/08 -). Anderenfalls bewirkte jede Äußerung eines Festhaltens an der Beitragsforderung, die weder gegenüber dem Beitragsschuldner erfolgt ist noch eine Vollstreckungsmaßnahme oder eine andere in 231 Abs. 1 Satz 1 AO genannte Handlung darstellt, eine Unterbrechung der Verjährung, was mit dem abschließenden Charakter der aufgezählten Maßnahmen nicht zu vereinbaren wäre.

5 5 7 Der Antragsgegner hat seine Anmeldungen vor dem Amtsgericht Leipzig dem Antragsteller nicht ausdrücklich mitgeteilt. Es reicht insofern nicht aus, dass der Antragsteller durch das Amtsgericht von der Anmeldung in Kenntnis gesetzt wurde. Selbst in Rechtsstreitigkeiten über die Steuerfestsetzung stellen Anträge und Stellungnahmen der Finanzbehörden keine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs dar (Rüsken in: Klein, Abgabenordnung Kommentar, 8. Aufl., 231 Rn.4). Dies muss erst recht in Zwangsversteigerungsverfahren gelten, in denen nicht um das Bestehen einer Beitragsschuld zwischen den Beteiligten gestritten wird, sondern ein Dritter aus einem ganz anderen Rechtsgrund, der mit der Beitragsforderung in keinem Zusammenhang steht, die Zwangsvollstreckung gegen den Beitragsschuldner betreibt. Eine Außenwirkung i. S. einer Bekanntgabe entfaltet ein Schriftsatz an das Gericht nur dann, wenn er gerade auch den Zahlungspflichtigen darüber unterrichten soll, ob die Behörde an ihrer Forderung festhalten will (BFH, Urt. v. 23. Februar 2010 VII R 9/08). Dies war jedoch nicht Sinn und Zweck der Anmeldung. Mit dieser sollten das Amtsgericht und die jeweiligen Gläubigerinnen darüber informiert werden, dass dem Antragsgegner Forderungen gegen den Antragsteller zustehen, die nach 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG vorrangig zu befriedigen sind; gleichzeitig sollte zum unmittelbaren Nachteil der Gläubigerinnen, die nur noch den verbliebenen Betrag erhalten hätten - auf eine entsprechende Verteilung des Versteigerungserlöses hingewirkt werden. Eine durch das Amtsgericht vorzunehmende Mitteilung der Anmeldung an den Antragsteller war lediglich als Nebenfolge vorgesehen. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Im Eilverfahren war ein Viertel der Beitragsforderungen zugrunde zu legen. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Düvelshaupt Döpelheuer

6 6 Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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