SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 3 B 103/17 6 L 260/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Entziehung der Fahrerlaubnis; Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

2 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Verwaltungsgericht Ranft am 8. August 2017 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. März L 260/17 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,00 festgesetzt. Gründe 1 Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau und Verkehr vom 6. März 2017 hinsichtlich der in dessen Nr. 1 verfügten Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, E, M und T anzuordnen sowie hinsichtlich der in dessen Nr. 2 angeordneten Aufforderung, den Führerschein abzugeben, wiederherzustellen. 2 Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Antragsteller mit der am 9. November 2014 begangenen Zuwiderhandlung die nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG maßgebliche Schwelle von acht Punkten im Fahreignungsregister mit der Folge erreicht hatte, dass ihm die Fahrerlaubnis mangels Fahreignung zwingend zu entziehen ist. 3 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Zugrunde zu legen war hier deshalb das zum 1. Mai 2014 eingeführte neue Fahreignungs-

3 3 Bewertungssystem, das mit Wirkung ab dem 5. Dezember 2014 insbesondere in seinem 4 Abs. 5 und Abs. 6 StVG nochmals geändert worden war. Nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, sobald sich in der Summe acht oder mehr Punkte ergeben. Gemäß 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Behörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Punkte ergeben sich gemäß 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen bleiben gemäß 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt. 4 Nach 4 Abs. 5 Satz 1 StVG hat die zuständige Behörde gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis die in den Nummern 1 bis 3 dieser Vorschrift aufgeführten Maßnahmen stufenweise zu ergreifen. Gemäß 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die Behörde eine Maßnahme nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG (Verwarnung) oder 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG (Entziehung der Fahrerlaubnis) nur ergreifen, wenn die Maßnahme der davor liegenden Stufe nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StVG bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen ( 4 Abs. 6 Satz 2 StVG). Nach 4 Abs. 6 Satz 3 StVG verringert sich der Punktestand im Falle des 4 Abs. 5 Satz 2 StVG mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf fünf Punkte ( 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVG) und der Verwarnung auf sieben Punkte ( 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 StVG), wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach 4 Abs. 6 Satz 3 StVG begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach 4 Abs. 6 Satz 3 StVG ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung des 4 Abs. 6 Sätze 3 und 4 StVG ergebende Punktestand zugrunde gelegt. 5 Diese Voraussetzungen wurden beachtet. Die Voraussetzungen für die auf 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis liegen vor. Die

4 4 Fahrerlaubnisbehörde hat bei der Fahrerlaubnisentziehung gemäß 4 Abs. 5 Satz 5 StVG zutreffend auf den Punktestand abgestellt, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Fahrerlaubnisentziehung führenden und im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis auch rechtskräftig geahndeten Zuwiderhandlung des Antragstellers, nämlich der Zuwiderhandlung vom 9. November 2014, im Fahreignungsregister ergeben hat. 6 Soweit der Antragsteller in der Beschwerde behauptet, die Entziehung seiner Fahrerlaubnis sei schon deswegen rechtswidrig, weil der Antragsgegnerin seine Zuwiderhandlungen vom 6. November und vom 9. November 2014, der letzten zur Ergreifung der Maßnahme nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG führenden Zuwiderhandlung, bereits zum Zeitpunkt ihrer schriftlichen Verwarnung vom 16. Januar 2015 bekannt gewesen seien, ist dies schon nicht zutreffend. Im Fahreignungs- Bewertungssystem entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der ihr gemäß 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister. Dieser Kenntnisstand ist maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach 4 Abs. 5 StVG. Die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin hat von den genannten Verkehrsverstößen folglich erst durch Mitteilung des Kraftfahrbundesamtes vom 6. Dezember 2016 Kenntnis erlangt. Sie muss sich weder, worauf der Antragsteller mit seiner Behauptung wohl abhebt, das Wissen, über das eine der im Maßnahmensystem "vorgelagerten" Stellen hinsichtlich weiterer Verkehrsverstöße des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers verfügt, noch ein etwaiges Verschulden dieser Stellen bei der Datenübermittlung zurechnen lassen (BVerwG, Urt. v. 26. Januar C 21/15 -, juris Rn. 26; SächsOVG, Beschl. v. 10. Februar B 215/16 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, Rn. 8 m. w. N.). 7 Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch die Vorgaben eines stufenweisen Vorgehens nach 4 Abs. 6 Satz 1 StVG beachtet. Denn der Fahrerlaubnisentziehung war mit Schreiben vom 16. Januar 2015 eine (erneute) schriftliche Verwarnung nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG vorausgegangen. Der Entziehung seiner Fahrerlaubnis steht auch nicht entgegen, dass die bereits am 6. und 9. November 2014 begangenen Zuwiderhandlungen bei der schriftlichen Verwarnung vom 16. Januar 2015 nicht berücksichtigt werden konnten. Dies führt nicht zu einer Punktereduzierung auf sieben Punkte gemäß 4 Abs. 6 Satz 3 StVG. Der Senat sieht insoweit gemäß 122 Abs. 2

5 5 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab und verweist auf die Begründung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss (BA S. 10 f.), die der - dort auch zitierten - Rechtsprechung des erkennenden Senats folgt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. Mai B 116/15 -, unveröffentlicht, sowie Beschl. v. 7. Juli B 118/15 -, juris). 8 Letztlich verkennt das Verwaltungsgericht auch nicht die Auswirkungen der Fahrerlaubnisentziehungen auf die persönliche Lebensgestaltung des Antragstellers, insbesondere auf seine berufliche Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter eines Unternehmens. Der Fahrerlaubnisinhaber hat die Belastungen, die sich aus dem Wegfall der Warn- und Erziehungsfunktion ergeben, grundsätzlich hinzunehmen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen repressiven Charakter, sondern dient präventiv der Verkehrssicherheit. Den Belangen der Verkehrssicherheit, dem Schutz von Leib, Leben und Gesundheit einer unbegrenzten Anzahl von Verkehrsteilnehmern sowie deren Eigentum, gebührt gegenüber dem Interesse des einzelnen Fahrerlaubnisinhabers, seine Fahrerlaubnis einstweilen weiter nutzen zu können, regelmäßig Vorrang. Dies gilt insbesondere bei einem Verkehrsteilnehmer, der sich - wie der Antragsteller - zahlreichen Ahndungen und Warnungen zum Trotz nicht bereit und willens zeigt, sein Fahrverhalten zu ändern. Dies ist zu Lasten des Antragstellers durch die zahlreichen und kontinuierlichen Eintragungen im Verkehrszentral- und Fahreignungsregister seit 2006 wegen erheblichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit belegt. Durch 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG wird sichergestellt, dass Fahrerlaubnisinhaber, wenn sie sich im Zeitpunkt der Begehung einer Zuwiderhandlung wegen Erreichens von acht Punkten nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, tatsächlich auch vorübergehend aus dem Verkehr gezogen werden können. Dies liegt nicht zuletzt auch im Interesse eines Fahrerlaubnisinhabers, der, weil er sich immer wieder verkehrswidrig verhält, nicht nur Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer sowie fremdes Eigentum, sondern sich auch gleichermaßen selbst gefährdet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2015 a. a. O. Rn. 17; Beschl. v. 19. Mai B 37/16 -, juris Rn. 7 m. w. N.). 9 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO.

6 6 10 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt im Übrigen der Streitwertsetzung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Groschupp Ranft

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