SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
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- Klaus Möller
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1 Az.: 3 B 255/15 1 L 359/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbb gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Entziehung der Fahrerlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde
2 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 17. September 2015 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. Juli L 359/15 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,00 festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. April 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2015 wiederherzustellen oder anzuordnen. Mit diesem Bescheid entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, A1, A/EW, BE und C1E (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins (Nr. 2), ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an (Nr. 3) und drohte dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 an, sollte er der Anordnung Nr. 2 nicht nachkommen (Nr. 4). 2 Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Zeitpunkt des noch ausstehenden Widerspruchsbescheids (SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli B 118/15, juris Rn. 6). Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist mithin 4 StVG in der ab 5. Dezember 2014 anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBI. 1 S. 1802).
3 3 3 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der Punkteschwelle von acht Punkten nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, 4 Abs. 2 Satz 3, 4 Abs. 5 Satz 5 StVG maßgeblich auf den Tattag der Begehung der letzten zum Erreichen der Punkteschwelle führenden Tat ankommt, der Antragsteller daher durch die Ordnungswidrigkeit vom 22. August 2014 mit Eintritt ihrer Rechtskraft am 20. Januar 2015 die Punkteschwelle von acht Punkten erreicht hatte und ihm bezogen auf den Tattag 22. August 2014 die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (SächsOVG a. a. O. Rn. 10) ist das Verwaltungsgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass die letzte zum Erreichen der Punkteschwelle führende Tat unabhängig davon zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt ihrer Begehung noch nicht verwarnt worden war ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG). Aus 4 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. 4 Abs. 6 Satz 1 StVG folgt vielmehr nur, dass die Maßnahmen des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG - wie beim Antragsteller der Fall - vor der Maßnahme "Entziehung der Fahrerlaubnis" nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG tatsächlich ergriffen worden sein müssen. Schließlich ist nach 4 Abs. 5 Satz 7 StVG auch unbeachtlich, ob nach Begehung der letzten zum Erreichen der Punkteschwelle führenden Tat Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen eingetreten sind (SächsOVG a. a. O.). 4 In der Rechtsprechung des Senats (SächsOVG a. a. O. Rn. 11 ff.) ist geklärt, dass die mit Gesetz vom 28. November 2014 eingefügten Vorschrift des 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG, nach der bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt werden, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung bewirkt (Art. 20 Abs. 3 GG). Mit der Neuregelung des 4 Abs. 5 und Absatz 6 StVG in der ab dem 5. Dezember 2014 anwendbaren Fassung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das Tattagprinzip im Rahmen der Bonusregelung keine Geltung mehr beanspruchen soll. Die Auffassung des Senats wird in der Rechtsprechung anderer Obergerichte geteilt (NdsOVG, Beschl. v. 1. September ME 91/15, juris Rn. 7 ff., BayVGH, Beschl. v. 10. Juni 2015 II CS , juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2. Juni 2015 OVG IS 90.14, juris; VGH BW, Beschl. v. 6. August S 1176/15, juris).
4 4 5 Das Vorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass, die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen erneut aufzuwerfen. Eine verfassungsrechtlich unzulässige unechte Rückwirkung der neu eingeführten Vorschriften liegt schon deswegen nicht vor, weil ein rechtlich schutzwürdiger Vertrauenstatbestand im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist. Das Vertrauen eines Verkehrsteilnehmers, bis zum Ergehen einer Ermahnung oder Verwarnung weiterhin Verkehrszuwiderhandlungen begehen zu dürfen, ohne die Folgemaßnahmen befürchten zu müssen, ist von vorneherein nicht schutzwürdig (VGH BW a. a. O. Rn. 19). 6 Auch der Einwand des Antragstellers, die Regelung des 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG sei verfassungswidrig, weil sie eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung bewirke, greift nicht durch. Nach dieser seit 1. Mai 2014 geltenden Regelung sind auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, dieses Gesetz und die auf Grund des 6 Abs. 1 Nr. 1 s StVG erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. 7 Eine unzulässige echte Rückwirkung liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist von einer echten Rückwirkung auszugehen, wenn die Rechtsfolge einer Norm mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll, was grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig ist (BVerfG, Beschl. v. 7. Juli 2010, BVerfGE 127, 1). Eine unechte Rückwirkung liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), wenn also künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpfen. Eine solche Rück-wirkung ist zulässig, wenn dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung getragen wird. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur zu
5 5 vereinbaren, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamt-abwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG a. a. O). 8 Eine unzulässige echte Rückwirkung liegt nicht vor. Werden vor der Verkündung der Gesetzesänderung begangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erst nach dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert, handelt es sich nicht um bereits vor der Verkündung abgeschlossene Tatbestände. Häufig werden die Taten noch nicht geahndet oder es wird noch keine Rechtskraft der entsprechenden Entscheidungen eingetreten sein. Die Bewertung hinsichtlich daraus folgender zukünftiger Gefahren für den Straßenverkehr ist jedenfalls noch nicht erfolgt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 20. August B 678/15 -, juris Rn. 5) Abs. 3 Nr. 3 StVG unterliegt auch unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelung ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Wie bereits oben ausgeführt wollte der Gesetzgeber mit dem Übergang vom System des Punktesystems des Verkehrszentralregisters in das seit 1. Mai 2014 geltende Fahreignungs- Bewertungssystem die Vorschriften vereinfachen und die Transparenz sowie die Verkehrssicherheit verbessern. Die Regelung des 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG begründet er wie folgt (BT-Drucks. 17/12636, S. 50): "Nummer 3 regelt, dass alle Entscheidungen, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes im Fahreignungsregister gespeichert werden, unabhängig von dem Datum der Rechtskraft der Entscheidung ausschließlich dem dann geltenden neuen Recht unterliegen. Die Vorschrift ist aus Praktikabilitätsgründen für die Handhabung der Umstellung im KBA erforderlich." 10 Die Vorschrift dient der zeitnahen Umsetzung der Regelungen betreffend das Fahreignungs-Bewertungssystem und damit der angestrebten Vereinfachung sowie der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Eine Vereinfachung wird insbesondere dadurch bewirkt, dass nach dem 1. Mai 2014 gespeicherte Eintragungen dem neuem Recht
6 6 unterworfen werden und nicht gesondert behandelt werden müssen. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte greifen aus den oben genannten Gründen nicht durch. 11 Auch 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Danach werden Entscheidungen, die nach 28 Absatz 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung (a. F.) im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des 29 StVG a. F. anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht ( 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG). Dabei kann eine Ablaufhemmung nach 29 Absatz 6 Satz 2 StVG a. F. nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden ( 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG). Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach 24a StVG gilt nach 65 Abs. 3 Nr. Satz 3 StVG 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt für die Berechnung der Tilgungsfrist 29 Absatz 1 bis 5 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird (a), und für die Löschung 29 Absatz 6 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung (b). 12 Das Beschwerdevorbringen zeigt schon nicht auf, weshalb sich die Frage einer unzulässigen Rückwirkung hinsichtlich 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG überhaupt stellt, regelt doch die Vorschrift im Wesentlichen die Fortgeltung von Tilgungs- und Löschungsvorschriften. Jedenfalls begegnet die vom Gesetzgeber in dieser Vorschrift vorgenommene vom Antragsteller als problematisch angesehene Differenzierung hinsichtlich der Tilgung und Löschung zwischen Eintragungen nach 28 Abs. 3 StVG a. F. gespeichert worden sind und solchen Eintragungen, die nach dem Straßenverkehrsgesetz in der seit 1. Mai 2014 geltenden Fassung zu speichern sind, im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Differenzierung des Gesetzgebers ist nicht willkürlich, sondern erweist sich als sachlich gerechtfertigt, denn sie ist geeignet und erforderlich, einen kontinuierlichen Übergang sicherzustellen sowie einer ungewollten Teilamnestie von Verkehrssündern entgegenzuwirken (BT-Drs. 17/12636, S. 49 f.).
7 7 13 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a. F., der nach 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG weiterhin auf Entscheidungen anzuwenden ist, die nach 28 Abs. 3 StVG a. F. im Verkehrszentralregister gespeichert wurden, auch nicht deswegen unbestimmt, weil die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt wird. Die Tilgung wird nicht dadurch, wie der Antragsteller meint, ins Belieben der Registerbehörde gestellt, weil die Tilgung "spätestens" nach fünf Jahren zu erfolgen hat. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine absolute Tilgungsfrist. Die Vorschrift bestimmt nämlich, dass alle Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten, auf Verwaltungs- der Gerichtsentscheidungen beruhend, jeweils fünf Jahre nach dem in 29 Abs. 1 StVG a. F. bestimmten Zeitpunkt zu tilgen sind, auch wenn zwischenzeitlich weitere Eintragungen hinzugekommen sind (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, 29 Abs. 6 StVG a. F. Rn. 8). Die Tilgungsfrist ist somit hinreichend bestimmt. 14 Die vom Antragsteller vorgebrachten Rügen zum Inhalt der vom Verwaltungsgericht im Tatbestand eingefügten Tabelle zur Entwicklung seines Punktestands im Verkehrszentralregister und im Fahreignungsregister greifen ebenfalls nicht durch. Dies gilt auch, soweit er vorträgt, der angefochtene Bescheid leide insoweit an Begründungsmängeln, als die Tilgungsfristen nicht vollständig ausgewiesen seien und nicht ersichtlich sei, welche konkrete Ordnungswidrigkeit gemeint sei. Insbesondere irrt der Antragsteller, wenn er der Auffassung ist, die Ordnungswidrigkeit vom 5. November 2013 bewirke keine Hemmung "der zuvor eingetragenen Punkte". Denn die Löschung und Tilgung von Eintragungen i. S. v. 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG richtet sich nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss (Abdruck S. 8) im Einzelnen zutreffend ausgeführt, aufgrund welcher Rechtsvorschriften die Eintragungen im Verkehrszentralregister und im Fahreignungs-Bewertungssystem berücksichtigt werden konnten und weshalb für die einzelnen im Verkehrszentralregister und später im Fahreignungsregister ab dem 29. August 2009 eingetragenen Ordnungswidrigkeiten keine Tilgungsreife gegeben ist. Hiermit setzt sich die Beschwerde jedoch nicht auseinander.
8 8 15 Schließlich führt auch die Rüge fehlerhafter Anhörung nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass und weshalb die vom Antragsgegner vor dem Erlass des angefochtenen Bescheids durchgeführte Anhörung den Anforderungen des 28 Abs. 1 VwVfG genügt. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Der Antragsteller genügt nicht dem Begründungserfordernis ( 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), wenn er insoweit schlicht auf das erstinstanzliche Vorbringen verweist. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt im Übrigen der Streitwertsetzung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Winter Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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