Keine analoge Anwendung von 4 Abs. 5 S. 7 StVG bei Entziehung der Fahrerlaubnis

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1 VGH München, Beschluss v CS Titel: Keine analoge Anwendung von 4 Abs. 5 S. 7 StVG bei Entziehung der Fahrerlaubnis Normenkette: StVG 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 5 bis 7, 28 Abs. 2, 29 Abs. 7 Satz 1 Leitsatz: Die Regelungen der Berechnung des für eine behördliche Maßnahme maßgeblichen Punktestands ( 4 Abs. 5 S. 5-7 StVG) sind im Rahmen der Rechtsfolgenregelung einer Löschung von Eintragungen im Fahreignungsregister ( 29 Abs. 7 S. 1 StVG) nicht anzuwenden. Es stellt keinen durch Gesetzesauslegung auszuräumenden Wertungswiderspruch, sondern eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Begrenzung des für die Berechnung des Punktestands maßgeblichen Tattagprinzips dar, wenn diese Bestimmung für ihren Regelungsbereich tatbestandlich an die Tilgung bzw. Tilgungsreife anknüpft und 29 Abs. 7 S. 1 StVG an die erst nach Ablauf der Tilgungs- und der Überliegefrist erfolgende Löschung. Der Gesetzgeber hat das Abwarten einer einjährigen Überliegefrist als ausreichende Optimierungsmöglichkeit erachtet, um das Risiko rein taktisch motivierter Rechtsmittel zu begrenzen und die retrospektive Feststellung des maßgeblichen Punktestands im Fahreignungsregister hinreichend zu sichern (Anschluss OVG Lüneburg BeckRS 2017, ). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis, Berücksichtigung von Zuwiderhandlungen nach Ablauf der Überliegefrist und Löschung aus dem Fahreignungsregister, Verhältnis von Verwertungsverbot und Tattagprinzip, Anordnung, Aufbauseminar, Eintragung, Fahreignungs-Bewertungssystem, Geschwindigkeit, Ordnungswidrigkeit, Verkehrszentralregister, Vollziehung, Widerspruch, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom AN 10 S Fundstellen: BeckRS 2017, LSK 2017, NJW 2018, 883 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen ihren Bescheid vom 9. Januar 2017, mit dem sie dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen, A, A1, B, BE, C1, C1E, M, L und S entzogen und die Vorlage des Führerscheins angeordnet hat. 2

2 Das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) teilte der Antragsgegnerin am 6. Oktober 2011 mit, der Antragsteller habe 20 Punkte im damaligen Verkehrszentralregister erreicht. Mit Schreiben vom 27. April 2012 informierte das KBA, der Antragsteller habe insgesamt 23 Punkte erreicht. Mit weiterem Schreiben vom 19. Dezember 2012 teilte es mit, der Antragsteller habe 27 Punkte erreicht. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 wies das KBA darauf hin, der Antragsteller habe insgesamt neun Punkte im Fahreignungsregister erreicht. Es seien folgende Eintragungen gespeichert: 3 Tattag/Tag Tat Ahndung Rechtskraft Punkte Tilgung Geschwindigkeit alt Geschwindigkeit alt Verwarnung Geschwindigkeit alt Mobiltelefon alt Geschwindigkeit alt Anordnung Aufbauseminar Geschwindigkeit alt Teilnahme Aufbausemimar Geschwindigkeit alt Umrechnung 18 8 neu Punkte alt Geschwindigkeit neu Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an, der geltend machte, alle nach altem Recht eingetragenen Ordnungswidrigkeiten seien am 21. November 2014 tilgungsreif geworden. Diese seien nach Ablauf der Überliegefrist am 20. November 2015 zu löschen gewesen und könnten ihm jetzt nicht mehr vorgehalten werden. 5 Mit Bescheid vom 9. Januar 2017 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen, ordnete unter Androhung unmittelbaren Zwangs die unverzügliche Abgabe des Führerscheins und diesbezüglich die sofortige Vollziehung an. Nach der Mitteilung des KBA seien am 22. Dezember 2014 neun Punkte im Fahreignungsregister eingetragen gewesen. Bereits mit der Tat vom 12. August 2011 sei die Grenze von damals 18 Punkten überschritten worden. Zum Zeitpunkt der Begehung der letzten Tat seien neun Punkte im Register eingetragen gewesen. Der bloße Zeitablauf führe nicht dazu, dass die Fahreignung wieder gewonnen worden sei. Der Antragsteller sei daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Am 7. Februar 2017 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab. 6 Über die gegen den Bescheid vom 9. Januar 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach noch nicht entschieden (AN 10 K ). Dem Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2017 statt. Die Punkteberechnung sei zwar korrekt. Nach Ablauf der Überliegefrist hinsichtlich aller nach altem Recht gespeicherten Ordnungswidrigkeiten vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids könnten diese aber jetzt für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr verwertet werden. Dies stehe auch nicht im Widerspruch zum nunmehr geregelten Tattagprinzip, denn die Behörde habe ausreichend Zeit, innerhalb der Überliegefrist eine Entscheidung zu treffen. Bei der Punkteberechnung blieben ausdrücklich nur Verringerungen von Punkteständen aufgrund von Tilgungen außer Betracht. Die Löschung einer Eintragung führe aber dazu, dass diese unter keinem Gesichtspunkt mehr herangezogen werden könne. Zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis seien alle Eintragungen nach altem Recht schon gelöscht gewesen. 7

3 Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsteller entgegentritt. Die Antragsgegnerin macht geltend, die Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung, der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur. Es sei nicht auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses, sondern auf den Tag abzustellen, an dem acht oder mehr Punkte erreicht worden seien. Mit der Tat vom 12. August 2011 habe der Antragsteller schon mehr als 18 Punkte erreicht. 8 Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts vom 31. Juli 2017 sind für den Antragsteller zwei Ordnungswidrigkeiten (begangen am und , rechtskräftig geahndet am und ) im Fahreignungsregister eingetragen, die mit je einem Punkt bewertet sind. 9 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 10 Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist ( 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. 11 Nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I S. 2711), gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist ihm zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Nach 4 Abs. 5 Satz 5 StVG ist für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Gemäß 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG werden Zuwiderhandlungen nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Spätere Verringerungen des Punktestands auf Grund von Tilgungen bleiben nach 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt. Nach der Übergangsvorschrift des 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG werden Entscheidungen, die nach 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung (im Folgenden: a.f.) getilgt und gelöscht. Nach 29 Abs. 7 Satz 1 StVG a.f. wird eine Eintragung nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Gemäß 29 Abs. 7 Satz 1 StVG dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten werden und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht ist Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird, weil die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt hat, die gemäß 29 Abs. 7 Satz 1 StVG dem Antragsteller nicht mehr zum Zweck der Beurteilung der Fahreignung ( 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG) vorgehalten bzw. zu seinem Nachteil verwertet werden durften. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 9. Januar 2017 waren zwar drei Ordnungswidrigkeiten, die jeweils mit einem Punkt bewertet waren, im Fahreignungsregister eingetragen. Hinsichtlich aller übrigen Eintragungen, die mit Schreiben des KBA vom 22. Dezember 2014 mitgeteilt worden waren, waren aber sowohl die Tilgungsals auch die Überliegefristen abgelaufen. Dem steht das in 4 Abs. 5 Satz 5 und 7 StVG geregelte Tattagprinzip nicht entgegen, nach dem im Rahmen der Entziehung

4 der Fahrerlaubnis bei der Berechnung der Punktzahl nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem auf den Zeitpunkt der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit abzustellen ist Die Antragsgegnerin geht jedoch zu Recht davon aus, dass der Antragsteller bereits mit der Tat vom 12. August Punkte im damaligen Verkehrszentralregister erreicht hatte und ihm deshalb nach 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.f. die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen wäre. Nachdem die Eintragung der Tat vom 12. August 2011 im Fahreignungsregister aber am 21. November 2014 nach 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG i.v.m. 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 StVG a.f. getilgt worden ist, konnte im Jahr 2017 eine Entziehung der Fahrerlaubnis darauf nicht mehr gestützt werden Die Antragsgegnerin geht auch zutreffend davon aus, dass für den Antragsteller nach Begehung der Ordnungswidrigkeit am 27. Mai 2014 zunächst weiterhin mehr als acht Punkte im Fahreignungs- Bewertungssystem zu berücksichtigen waren und seine Fahrerlaubnis hätte entzogen werden müssen, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Tilgung und Löschung der vor dem 1. Mai 2014 eingetragenen Zuwiderhandlungen erfolgt war. 15 Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Januar 2017 waren aber alle vor dem 1. Mai 2014 eingetragenen Ordnungswidrigkeiten nach 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG i.v.m. 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 StVG a.f. tilgungsreif und nach 29 Abs. 7 Satz 1 StVG a.f. nach Ablauf der Überliegefrist am 21. November 2015 zu löschen. Nach 29 Abs. 7 Satz 1 StVG durften diese Eintragungen dem Antragsteller deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht mehr entgegengehalten werden. 16 Die Regelungen der Berechnung des für eine behördliche Maßnahme maßgeblichen Punktestands ( 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG) sind im Rahmen der Rechtsfolgenregelung einer Löschung von Eintragungen im Fahreignungsregister ( 29 Abs. 7 Satz 1 StVG) nicht anzuwenden. Nach 4 Abs. 5 Satz 7 StVG bleiben nur spätere Verringerungen des Punktestands aufgrund von Tilgungen bei der Berechnung des Punktestands im Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit (vgl. 4 Abs. 5 Satz 5 und 6 StVG) unberücksichtigt. Es stellt keinen durch Gesetzesauslegung auszuräumenden Wertungswiderspruch, sondern eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Begrenzung des für die Berechnung des Punktestands maßgeblichen Tattagprinzips dar, wenn diese Bestimmung für ihren Regelungsbereich tatbestandlich an die Tilgung bzw. Tilgungsreife anknüpft und 29 Abs. 7 Satz 1 StVG an die erst nach Ablauf der Tilgungs- und der Überliegefrist erfolgende Löschung. Der Senat teilt die Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (B.v ME 240/16 juris Ls., Rn. 13), dass es sich bei 4 Abs. 5 Satz 7 StVG nicht um eine das Verwertungsverbot durchbrechende Spezialvorschrift handelt und die Bestimmung auch nicht analog anzuwenden ist. Weder den Gesetzgebungsmaterialien noch dem Regelungszusammenhang oder den dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen lassen sich Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Durchbrechung des Verwertungsverbots entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Ds. 17/12636, S. 19 f.), dass der Gesetzgeber das Abwarten einer einjährigen Überliegefrist als ausreichende Optimierungsmöglichkeit erachtet hat, um das Risiko rein taktisch motivierter Rechtsmittel zu begrenzen und die retrospektive Feststellung des maßgeblichen Punktestands im Fahreignungsregister hinreichend zu sichern. Er war sich dessen bewusst, dass bei der vorgesehenen Lösung dieses Risiko geringer (BT-Drs. 17/12636, S. 20), also gerade nicht ausgeschlossen ist. Zudem wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt: Solche Erhöhungen des Punktstandes könnten nicht mehr berücksichtigt werden, wenn eine Eintragung unmittelbar mit Eintritt der Tilgungsreife gelöscht werden würde. Aus dieser Formulierung ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass nach der Löschung einer Eintragung eine Berücksichtigung nicht mehr möglich ist, sondern ein absolutes Verwertungsverbot besteht und das für die Berechnung des Punktestands maßgebliche Tattagprinzip in 4 Abs. 5 Satz 5 und 7 StVG hierdurch eine Begrenzung erfahren sollte.

5 17 4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. 164 Rn. 14) Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO).

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