Keine analoge Anwendung von 4 Abs. 5 S. 7 StVG bei Entziehung der Fahrerlaubnis
|
|
- Ute Maier
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VGH München, Beschluss v CS Titel: Keine analoge Anwendung von 4 Abs. 5 S. 7 StVG bei Entziehung der Fahrerlaubnis Normenkette: StVG 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 5 bis 7, 28 Abs. 2, 29 Abs. 7 Satz 1 Leitsatz: Die Regelungen der Berechnung des für eine behördliche Maßnahme maßgeblichen Punktestands ( 4 Abs. 5 S. 5-7 StVG) sind im Rahmen der Rechtsfolgenregelung einer Löschung von Eintragungen im Fahreignungsregister ( 29 Abs. 7 S. 1 StVG) nicht anzuwenden. Es stellt keinen durch Gesetzesauslegung auszuräumenden Wertungswiderspruch, sondern eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Begrenzung des für die Berechnung des Punktestands maßgeblichen Tattagprinzips dar, wenn diese Bestimmung für ihren Regelungsbereich tatbestandlich an die Tilgung bzw. Tilgungsreife anknüpft und 29 Abs. 7 S. 1 StVG an die erst nach Ablauf der Tilgungs- und der Überliegefrist erfolgende Löschung. Der Gesetzgeber hat das Abwarten einer einjährigen Überliegefrist als ausreichende Optimierungsmöglichkeit erachtet, um das Risiko rein taktisch motivierter Rechtsmittel zu begrenzen und die retrospektive Feststellung des maßgeblichen Punktestands im Fahreignungsregister hinreichend zu sichern (Anschluss OVG Lüneburg BeckRS 2017, ). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis, Berücksichtigung von Zuwiderhandlungen nach Ablauf der Überliegefrist und Löschung aus dem Fahreignungsregister, Verhältnis von Verwertungsverbot und Tattagprinzip, Anordnung, Aufbauseminar, Eintragung, Fahreignungs-Bewertungssystem, Geschwindigkeit, Ordnungswidrigkeit, Verkehrszentralregister, Vollziehung, Widerspruch, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom AN 10 S Fundstellen: BeckRS 2017, LSK 2017, NJW 2018, 883 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen ihren Bescheid vom 9. Januar 2017, mit dem sie dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen, A, A1, B, BE, C1, C1E, M, L und S entzogen und die Vorlage des Führerscheins angeordnet hat. 2
2 Das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) teilte der Antragsgegnerin am 6. Oktober 2011 mit, der Antragsteller habe 20 Punkte im damaligen Verkehrszentralregister erreicht. Mit Schreiben vom 27. April 2012 informierte das KBA, der Antragsteller habe insgesamt 23 Punkte erreicht. Mit weiterem Schreiben vom 19. Dezember 2012 teilte es mit, der Antragsteller habe 27 Punkte erreicht. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 wies das KBA darauf hin, der Antragsteller habe insgesamt neun Punkte im Fahreignungsregister erreicht. Es seien folgende Eintragungen gespeichert: 3 Tattag/Tag Tat Ahndung Rechtskraft Punkte Tilgung Geschwindigkeit alt Geschwindigkeit alt Verwarnung Geschwindigkeit alt Mobiltelefon alt Geschwindigkeit alt Anordnung Aufbauseminar Geschwindigkeit alt Teilnahme Aufbausemimar Geschwindigkeit alt Umrechnung 18 8 neu Punkte alt Geschwindigkeit neu Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an, der geltend machte, alle nach altem Recht eingetragenen Ordnungswidrigkeiten seien am 21. November 2014 tilgungsreif geworden. Diese seien nach Ablauf der Überliegefrist am 20. November 2015 zu löschen gewesen und könnten ihm jetzt nicht mehr vorgehalten werden. 5 Mit Bescheid vom 9. Januar 2017 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen, ordnete unter Androhung unmittelbaren Zwangs die unverzügliche Abgabe des Führerscheins und diesbezüglich die sofortige Vollziehung an. Nach der Mitteilung des KBA seien am 22. Dezember 2014 neun Punkte im Fahreignungsregister eingetragen gewesen. Bereits mit der Tat vom 12. August 2011 sei die Grenze von damals 18 Punkten überschritten worden. Zum Zeitpunkt der Begehung der letzten Tat seien neun Punkte im Register eingetragen gewesen. Der bloße Zeitablauf führe nicht dazu, dass die Fahreignung wieder gewonnen worden sei. Der Antragsteller sei daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Am 7. Februar 2017 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab. 6 Über die gegen den Bescheid vom 9. Januar 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach noch nicht entschieden (AN 10 K ). Dem Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2017 statt. Die Punkteberechnung sei zwar korrekt. Nach Ablauf der Überliegefrist hinsichtlich aller nach altem Recht gespeicherten Ordnungswidrigkeiten vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids könnten diese aber jetzt für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr verwertet werden. Dies stehe auch nicht im Widerspruch zum nunmehr geregelten Tattagprinzip, denn die Behörde habe ausreichend Zeit, innerhalb der Überliegefrist eine Entscheidung zu treffen. Bei der Punkteberechnung blieben ausdrücklich nur Verringerungen von Punkteständen aufgrund von Tilgungen außer Betracht. Die Löschung einer Eintragung führe aber dazu, dass diese unter keinem Gesichtspunkt mehr herangezogen werden könne. Zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis seien alle Eintragungen nach altem Recht schon gelöscht gewesen. 7
3 Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsteller entgegentritt. Die Antragsgegnerin macht geltend, die Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung, der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur. Es sei nicht auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses, sondern auf den Tag abzustellen, an dem acht oder mehr Punkte erreicht worden seien. Mit der Tat vom 12. August 2011 habe der Antragsteller schon mehr als 18 Punkte erreicht. 8 Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts vom 31. Juli 2017 sind für den Antragsteller zwei Ordnungswidrigkeiten (begangen am und , rechtskräftig geahndet am und ) im Fahreignungsregister eingetragen, die mit je einem Punkt bewertet sind. 9 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 10 Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist ( 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. 11 Nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I S. 2711), gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist ihm zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Nach 4 Abs. 5 Satz 5 StVG ist für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Gemäß 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG werden Zuwiderhandlungen nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Spätere Verringerungen des Punktestands auf Grund von Tilgungen bleiben nach 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt. Nach der Übergangsvorschrift des 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG werden Entscheidungen, die nach 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung (im Folgenden: a.f.) getilgt und gelöscht. Nach 29 Abs. 7 Satz 1 StVG a.f. wird eine Eintragung nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Gemäß 29 Abs. 7 Satz 1 StVG dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten werden und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht ist Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird, weil die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt hat, die gemäß 29 Abs. 7 Satz 1 StVG dem Antragsteller nicht mehr zum Zweck der Beurteilung der Fahreignung ( 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG) vorgehalten bzw. zu seinem Nachteil verwertet werden durften. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 9. Januar 2017 waren zwar drei Ordnungswidrigkeiten, die jeweils mit einem Punkt bewertet waren, im Fahreignungsregister eingetragen. Hinsichtlich aller übrigen Eintragungen, die mit Schreiben des KBA vom 22. Dezember 2014 mitgeteilt worden waren, waren aber sowohl die Tilgungsals auch die Überliegefristen abgelaufen. Dem steht das in 4 Abs. 5 Satz 5 und 7 StVG geregelte Tattagprinzip nicht entgegen, nach dem im Rahmen der Entziehung
4 der Fahrerlaubnis bei der Berechnung der Punktzahl nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem auf den Zeitpunkt der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit abzustellen ist Die Antragsgegnerin geht jedoch zu Recht davon aus, dass der Antragsteller bereits mit der Tat vom 12. August Punkte im damaligen Verkehrszentralregister erreicht hatte und ihm deshalb nach 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.f. die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen wäre. Nachdem die Eintragung der Tat vom 12. August 2011 im Fahreignungsregister aber am 21. November 2014 nach 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG i.v.m. 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 StVG a.f. getilgt worden ist, konnte im Jahr 2017 eine Entziehung der Fahrerlaubnis darauf nicht mehr gestützt werden Die Antragsgegnerin geht auch zutreffend davon aus, dass für den Antragsteller nach Begehung der Ordnungswidrigkeit am 27. Mai 2014 zunächst weiterhin mehr als acht Punkte im Fahreignungs- Bewertungssystem zu berücksichtigen waren und seine Fahrerlaubnis hätte entzogen werden müssen, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Tilgung und Löschung der vor dem 1. Mai 2014 eingetragenen Zuwiderhandlungen erfolgt war. 15 Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Januar 2017 waren aber alle vor dem 1. Mai 2014 eingetragenen Ordnungswidrigkeiten nach 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG i.v.m. 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 StVG a.f. tilgungsreif und nach 29 Abs. 7 Satz 1 StVG a.f. nach Ablauf der Überliegefrist am 21. November 2015 zu löschen. Nach 29 Abs. 7 Satz 1 StVG durften diese Eintragungen dem Antragsteller deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht mehr entgegengehalten werden. 16 Die Regelungen der Berechnung des für eine behördliche Maßnahme maßgeblichen Punktestands ( 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG) sind im Rahmen der Rechtsfolgenregelung einer Löschung von Eintragungen im Fahreignungsregister ( 29 Abs. 7 Satz 1 StVG) nicht anzuwenden. Nach 4 Abs. 5 Satz 7 StVG bleiben nur spätere Verringerungen des Punktestands aufgrund von Tilgungen bei der Berechnung des Punktestands im Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit (vgl. 4 Abs. 5 Satz 5 und 6 StVG) unberücksichtigt. Es stellt keinen durch Gesetzesauslegung auszuräumenden Wertungswiderspruch, sondern eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Begrenzung des für die Berechnung des Punktestands maßgeblichen Tattagprinzips dar, wenn diese Bestimmung für ihren Regelungsbereich tatbestandlich an die Tilgung bzw. Tilgungsreife anknüpft und 29 Abs. 7 Satz 1 StVG an die erst nach Ablauf der Tilgungs- und der Überliegefrist erfolgende Löschung. Der Senat teilt die Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (B.v ME 240/16 juris Ls., Rn. 13), dass es sich bei 4 Abs. 5 Satz 7 StVG nicht um eine das Verwertungsverbot durchbrechende Spezialvorschrift handelt und die Bestimmung auch nicht analog anzuwenden ist. Weder den Gesetzgebungsmaterialien noch dem Regelungszusammenhang oder den dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen lassen sich Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Durchbrechung des Verwertungsverbots entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Ds. 17/12636, S. 19 f.), dass der Gesetzgeber das Abwarten einer einjährigen Überliegefrist als ausreichende Optimierungsmöglichkeit erachtet hat, um das Risiko rein taktisch motivierter Rechtsmittel zu begrenzen und die retrospektive Feststellung des maßgeblichen Punktestands im Fahreignungsregister hinreichend zu sichern. Er war sich dessen bewusst, dass bei der vorgesehenen Lösung dieses Risiko geringer (BT-Drs. 17/12636, S. 20), also gerade nicht ausgeschlossen ist. Zudem wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt: Solche Erhöhungen des Punktstandes könnten nicht mehr berücksichtigt werden, wenn eine Eintragung unmittelbar mit Eintritt der Tilgungsreife gelöscht werden würde. Aus dieser Formulierung ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass nach der Löschung einer Eintragung eine Berücksichtigung nicht mehr möglich ist, sondern ein absolutes Verwertungsverbot besteht und das für die Berechnung des Punktestands maßgebliche Tattagprinzip in 4 Abs. 5 Satz 5 und 7 StVG hierdurch eine Begrenzung erfahren sollte.
5 17 4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. 164 Rn. 14) Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO).
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 274/17 6 L 775/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer
MehrVG Neustadt, Beschluss vom L 269/15.NW
VG Neustadt, Beschluss vom 11.05.2015-1 L 269/15.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt
MehrBerechnung des Punktestandes nach 4 Abs. 5 StVO
VGH München, Beschluss v. 23.05.2016 11 CS 16.585/11 CS 16.553 Titel: Berechnung des Punktestandes nach 4 Abs. 5 StVO Normenketten: FeV 48 Abs. 10 StVG 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, S. 5, S. 6 Nr. 1, Abs. 6 S.
Mehrhat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen:
VG Neustadt vom 21.01.2015 1 L 1118/14.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
MehrPflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung
VGH München, Beschluss v. 09.03.2017 11 CS 17.315 Titel: Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 103/17 6 L 260/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. März K 400/14 - wird zurückgewiesen.
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 3.6.2014, 10 S 744/14 Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. März 2014-2 K 400/14 - wird zurückgewiesen.
MehrTenor. Gründe. VGH München, Beschluss v CS Titel: Keine Chance auf Behalten der Fahrerlaubnis
VGH München, Beschluss v. 24.05.2016 11 CS 16.660 Titel: Keine Chance auf Behalten der Fahrerlaubnis Normenketten: StVG 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, 65 StVG af 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs.
MehrEntziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem - Fehlende Ermahnung
VG München, Beschluss v. 03.02.2017 M 6 S 16.5078 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem - Fehlende Ermahnung Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 StVG 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, Abs. 6 Leitsatz:
Mehr1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.12.2014-9 L 1533/14 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-Euro festgesetzt.
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 255/15 1 L 359/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrRechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis
VG München, Beschluss v. 12.05.2016 M 6 S 16.1824 Titel: Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis Normenketten: StVG 4 Abs. 5 S. 1 Nr. VwGO 80 Abs. 5 S. 1 Leitsätze: Eine Punktereduzierung durch
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - 2 EO 26/16 VerwaltungsgerichtWeimar - 1. Kammer - 1 E 948/15 We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn T, P, S bevollmächtigt: SGP SchneiderGeiwitz
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 153/15 2 L 219/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrI. Der Bescheid des Landratsamts Cham vom wird aufgehoben.
VG Regensburg, Urt. v. 18.03.2015 - Az.: RO 8 K 15.249 Tenor: I. Der Bescheid des Landratsamts Cham vom 13.2.2015 wird aufgehoben. II. III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung
Mehr1 Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.
VGH München, Beschluss v. 03.08.2015 11 CS 15.1292 Titel: VGH München: FeV, Fahrerlaubnisbehörde, Drogenbesitz, Haaranalyse, BtMG, ärztliches Gutachten, KVR, Rechtsquelle, Strassenverkehr, Kraftfahrtbundesamt,
MehrErfolglose Beschwerde gegen sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis
VGH München, Beschluss v. 20.02.2017 11 CS 16.2605 Titel: Erfolglose Beschwerde gegen sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis Normenketten: FeV 11 Abs. 8 S. 1, 14 Abs. 1 S. 2 StVG 3
MehrÜberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um.29 km/h
VG Hannover, Beschluss vom 17.04.2015-15 B 1883/15 In der Verwaltungsrechtssache Streitgegenstand: Entziehung der Fahrerlaubnis - Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO - hat das Verwaltungsgericht Hannover - 15.
Mehr1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
VG Augsburg, Beschluss v. 01.03.2016 Au 3 S 16.138 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Normenketten: VwGO 80 V FEV 48 IV, Nr. 1, X Schlagworte: einstweiliger Rechtsschutz, Erlaubnis,
MehrKeine Punktelöschung durch Erteilung einer Fahrerlaubnis vor dem 1. Mai 2014
VGH München, Beschluss v. 22.04.2016 11 CS 16.399 Titel: Keine Punktelöschung durch Erteilung einer Fahrerlaubnis vor dem 1. Mai 2014 Normenketten: StVG a. F. 4 II 3 StVG 4 II 3, III 1, 2, V, 65 III Nr.
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 116/15 2 L 35/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale VERTRAGSANWÄLTE Nr. 31/2013 27.06.2013 Dr. Sch Neues zur Punktereform Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem der Bundesrat die Punktereform an den Vermittlungsausschuss
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 305/16 2 L 843/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer
MehrTitel: Umrechnung der alten Punkte in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem
VG München, Beschluss v. 15.12.2014 M 6b S 14.4809 Titel: Umrechnung der alten Punkte in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 StVG 4 Abs. 5 S. 1 Nr. u. Abs. 6 S., 65 Abs.
MehrUntätigkeit der Fahrerlaubnisbehörde über vier Jahre; Versäumung von Mitteilungen seitens des Kraftfahrt Bundesamtes
VGH München, Beschluss v. 07.01.2014 11 CS 13.2005 Titel: Untätigkeit der Fahrerlaubnisbehörde über vier Jahre; Versäumung von Mitteilungen seitens des Kraftfahrt Bundesamtes Normenketten: StVG 4 VI 4
MehrVG Gelsenkirchen, Urteil vom K 4520/14
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.12.2014-9 K 4520/14 I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
MehrUntersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge
VGH München, Beschluss v. 09.08.2016 11 ZB 16.880 Titel: Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge Normenketten: FeV 3 Abs. 1, Abs. 2, 13 S. 1 Nr. 2 BayVwVfG Art. 37 Abs. 1 Leitsätze: 1 Ein
MehrOVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom , 5 ME 52/14
Vorrang des Verfalls von Wertersatz; Herausgabe von Bestechungsgeldern OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 01.07.2014, 5 ME 52/14 42 Abs 2 BeamtStG, 73 Abs 1 S 2 StGB Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 462/13 6 L 305/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 65/10 2 L 8/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale VERTRAGSANWÄLTE Nr. 24/2013 22.05.2013 Dr. Sch Aktuelles zur Punktereform Sehr geehrte Damen und Herren, am 16.05.2013 hat der Bundestag mit dem 4. Gesetz zur Änderung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrEntziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines geforderten medizinischpsychologischen
VG München, Beschluss v. 10.11.2015 M 6b S 15.2813 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines geforderten medizinischpsychologischen Fahreignungsgutachtens Normenketten: FeV 11 VIII,
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 21.02.2017 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Ausbildungsduldung Verhältnis zur Beschäftigungserlaubnis 61 Abs.
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - 2 EO 688/02 Verwaltungsgericht Meiningen - 2. Kammer - 2 E 502/02.Me In dem Verwaltungsstreitverfahren Beschluss des Herrn B, S, S bevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrVG Ansbach, Beschl. vom AN 10 S Tenor:
VG Ansbach, Beschl. vom 19.02.2015 - AN 10 S 15.00161 Tenor: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.
MehrFallbeispiele der Punkteberechnung im Fahreignungs-Bewertungssystem
1 Fallbeispiele der Punkteberechnung im Fahreignungs-Bewertungssystem Beispiel 1: Grundfall B: 4 Punkte T = Tag der jeweiligen Tat, chronologisch nummeriert RE= Rechtskraft und umgehende Eintragung im
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 320/12 2 L 59/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 357/11 2 L 416/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen
MehrSchlagworte: Fahrerlaubnisentzug, Fahreignungsregister, Punktereduzierung, Stufensystem, verzögerte Meldung, Sofortverfahren
VG Würzburg, Beschluss v. 23.02.2016 W 6 S 16.140 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis - Punktestand im Fahreignungsregister Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 StVG 4 Abs. 5 u.6, 28 Abs. 4, 35 Abs. 2a Schlagworte:
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Geldstrafen von weniger als 60 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Straftaten begründen die regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur dann, wenn sie mindestens zweimal innerhalb
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 40/16 4 L 1266/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Kanzlei -
Mehr3 L 293/17.NW RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Neustadt Aktenzeichen 3 L 293/17.
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 3 L 293/17.NW Gericht VG Neustadt Aktenzeichen 3 L 293/17.NW Entscheidungsart Beschluss Datum 21.03.2017 veröffentlicht in rechtskräftig
MehrFahrerlaubnis, Neuerteilung, Tilgungsfrist, Verkehrszentralregister, Vollziehung
VG Augsburg, Beschluss v. 18.05.2015 Au 7 S 15.523 Titel: Fahrerlaubnis, Neuerteilung, Tilgungsfrist, Verkehrszentralregister, Vollziehung Normenketten: StVG 4 V 1 Nr. 3, 65 III StVG a.f. 2a III, 4 V 2,
MehrTenor. Gründe. VG Würzburg, Beschluss v W 6 S Titel:
VG Würzburg, Beschluss v. 15.12.2014 W 6 S 14.1245 Titel: vorläufiger Rechtsschutz, Fahrerlaubnisentziehung, Fahreignungs-Bewertungssystem, Punktesystem, Altverstoß, Rechtskraft, Verkehrszentralregister,
Mehrhat der 16. Senat des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen am 14. April 2015 beschlossen:
OVG Münster, Beschluss vom 14.04.2015-16 B 257/15 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat der 16.
MehrDas neue Punktesystem
Unser Syndikus: Herr Rechtsanwalt Heinz-Martin Hesker informiert: Das neue Punktesystem Welche Maßnahmen drohen mir, wie lange bleiben meine Eintragungen gespeichert und was passiert mit meinen alten Punkten?
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 328/15 2 L 914/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrEntziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums
VGH München, Beschluss v. 03.01.2017 11 CS 16.2401 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums Normenketten: StVG 3 Abs. 1 VwGO 80 Abs. 5 FeV 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 46 Abs. 3
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 29.12 OVG 16 A 1456/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrGericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: ---
Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE 15.1275, 4 CE 15.1421 Sachgebietsschlüssel: 522 Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrKonkrete Problemstellungen und Unklarheiten
Konkrete Problemstellungen und Unklarheiten Drei Beispiele zeigen die Schwächen des neuen s: der schwierige Übergang zum Datum 5.12.2014, die fehlende Historie sowie die Fahreignung betreffende in Verbindung
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Ist der Ehegatte des antragstellenden Ausländers zur Ausreise verpflichtet und muss er daher das Bundesgebiet verlassen, so ist bei der zur Beurteilung der zukünftigen Sicherung des
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 235/11 1 L 255/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch den Vorstand prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin - Antragstellerin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrSchlagworte: Entziehung, Fahrerlaubnis, ärztliche Begutachtung, Einnahme, Kokain, späteres Bestreiten, Angabe, Verweis, angebliches Missverständnis
VG München, Beschluss v. 17.12.2015 M 6a S 15.4195 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis Normenketten: StVG 3 I FeV 46 I Anlage 4 zur FeV Nr. 9.1 Schlagworte: Entziehung, Fahrerlaubnis, ärztliche Begutachtung,
Mehrerlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer am 15. Dezember 2014 folgenden Beschluss:
VG Würzburg, Beschluss vom 15.12.2014 - W 6 S 14.1245 In der Verwaltungsstreitsache wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs.5 VwGO erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg,
MehrFahrerlaubnisentzug - Verwertbarkeit von Angaben über die Einnahme von Cannabis gegenüber der Polizei
VG München, Beschluss v. 01.07.2016 M 6 S 16.2624 Titel: Fahrerlaubnisentzug - Verwertbarkeit von Angaben über die Einnahme von Cannabis gegenüber der Polizei Normenketten: StVG 3 Abs. 1 FeV 11 Abs. 7,
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Beurlaubte Studenten werden zur Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen, bei der Schwundquotenberechnung und bei der Zulassung zu höheren Fachsemestern grundsätzlich
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 ZEO 167/98 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 E 570/97.We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn L, 2. der Frau L, zu 1 und 2 wohnhaft:
MehrAktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 114/10 5 L 71/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau Rechtsanwältin - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk
MehrEntziehung der Fahrerlaubnis nach Punktesystem
VG Augsburg, Beschluss v. 23.02.2016 Au 7 S 16.136 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Punktesystem Normenketten: StVG 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1-3, S. 6 Nr. 1 VwGO 80 Abs. 5 Leitsätze: 1. Das Fahreingungs-Bewertungssystem
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 159/08 3 L 70/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 EO 119/97 Verwaltungsgericht Meiningen - 2. Kammer - 2 E 991/96.Me Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau N, 2. des Kindes L, vertreten durch
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
MehrFeststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland
VGH München, Beschluss v. 22.05.2017 11 CE 17.718 Titel: Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 S. 3, 123 Abs. 5, 146 Abs. 4 S. 1,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 3 C 1.10 VGH 11 BV 08.2502 Verkündet am 3. März 2011 Harnisch als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der
MehrFür mehr Sicherheit auf unseren Straßen
Für mehr Sicherheit auf unseren Straßen Eckpunkte für das geplante Fahreignungsregister (FAER) im Überblick 4 5 6 7 PUNKTE-TACHO 8 3 2 1 Dr. Peter Ramsauer, MdB Bundesminister für Verkehr, Vorwort Richtschnur
MehrUntersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach Trunkenheitsfahrt
VGH München, Urteil v. 16.05.2017 11 B 16.1619 Titel: Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach Trunkenheitsfahrt Normenketten: StVG 29 Abs. 7 S. 2, 65 Abs. 3 Nr. 2 FeV 3 Abs. 1, Abs.
MehrBeeinträchtigung der Fahreignung - Unverhältnismäßigkeit der nochmaligen Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung
VGH München, Beschluss v. 22.01.2018 11 CS 17.2192 Titel: Beeinträchtigung der Fahreignung - Unverhältnismäßigkeit der nochmaligen Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung Normenkette:
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 08.07.2015 Wichtige neue Entscheidung Straßen und Verkehr: Fahrerlaubnisrecht: Punkte aus Zuwiderhandlungen, die vor
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat
Mehr2 E 350/10 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn H, K, O bevollmächtigt: Rechtsanwalt Marco Schütz, Lindenstr.22, 99894 Friedrichroda - Antragsteller - gegen den Landkreis
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 102.12 VGH 11 BV 12.771 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrTitel: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichem Cannabiskonsum
VGH München, Beschluss v. 18.04.2016 11 ZB 16.285 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichem Cannabiskonsum Normenkette: FeV 11 VII, 46 I, III, Nr. 9.2.2 der Anlage 4 Leitsätze: Im Rahmen
MehrErteilung einer vorläufigen Fahrerlaubnis
VGH München, Beschluss v. 23.06.2016 11 CE 16.851, 11 C 16.850 Titel: Erteilung einer vorläufigen Fahrerlaubnis Normenketten: VwGO 123 FeV 11 Abs. 8, 12, Anlage 6 Leitsätze: 1 Da das Führen fahrerlaubnispflichtiger
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau B, H, H, Antragstellerin gegen den Wasser- und Abwasserzweckverband Apfelstädt-Ohra, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,
Mehr1 Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.
VGH München, Beschluss v. 03.07.2015 11 CS 15.1030 Titel: VGH München: THC, FeV, Marihuana, Cannabiskonsum, Landesanwaltschaft, Jugendgerichtsgesetz, Sofortvollzug, Fahreignung, Rechtsquelle, Verkehrskontrolle,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 16/15 4 L 72/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n
2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 222/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch die Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - gegen den
MehrOrientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag
Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 D 39/14 1 K 1412/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Beschwerdeführerin - gegen den Landkreis
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 43/14 6 L 1195/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Landeshauptstadt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 378/15 3 L 555/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 479/11 3 K 1632/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den
MehrIn dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:
Mehrerkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt.
Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung Rechtsquelle/n: StPO 81b Alt. 2 Stichwort/e: erkennungsdienstliche
MehrFahrerlaubnisentziehung, Abbauverzögerung, Kokain, Arzneimittel, Blutentnahme, richterliche Anordnung, Fahrungeeignetheit
VG München, Beschluss v. 16.12.2015 M 6a S 15.4082 Titel: Fahrerlaubnisentziehung, Abbauverzögerung, Kokain, Arzneimittel, Blutentnahme, richterliche Anordnung, Fahrungeeignetheit Normenketten: 3 Abs.
Mehr3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des
ZV Erschliessung 3 L 953/18 Gericht: VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum: 24.01.2019 Aktenzeichen: 3 L 953/18 ECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2019:0124.3L953.18.00 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Erschließungsbeiträge
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 222/10 1 L 197/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F,
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Möhler und Möhler, Am Kirchbrunnen 25, 98617 Meiningen,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 1.11 VGH 8 E 1698/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Mehr