Keine Punktelöschung durch Erteilung einer Fahrerlaubnis vor dem 1. Mai 2014

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1 VGH München, Beschluss v CS Titel: Keine Punktelöschung durch Erteilung einer Fahrerlaubnis vor dem 1. Mai 2014 Normenketten: StVG a. F. 4 II 3 StVG 4 II 3, III 1, 2, V, 65 III Nr. 1, 2, 4 Leitsatz: 1. Die Regelungen des 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG, wonach im Falle der Erteilung einer Fahrerlaubnis zuvor angefallene Punkte nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, sondern gelöscht werden, sind nicht anwendbar, wenn die Fahrerlaubnis vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Mai 2014 erteilt wurde. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Fahrerlaubnis, Bewertungssystem, Fahrerlaubnisentziehung, Punktelöschung, Wiedererteilung, Altfälle, Neuerteilung Vorinstanz: VG München, Beschluss vom M 26 S Fundstellen: NJW 2016, 3737 LSK 2016, Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 1. Februar 2016 wird abgeändert. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro festgesetzt. Gründe 1 I. Der 1980 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C (einschließlich Unterklassen) nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. 2 Nachdem ihm bereits mit Bescheid vom 9. Dezember 1999 die Fahrerlaubnis entzogen worden war, erhielt er sie am 28. August 2002 neu erteilt. Mit Bescheid vom 27. August 2003 entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde erneut die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hatte am 2. März 2003 mit einem Pkw unter dem Einfluss von Amphetamin am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. 3

2 Am 11. und 16. Januar 2004, am 20. Juni 2004, am 8. und 17. April 2005 sowie am 3. September 2006 führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis. Wegen der Taten vom 11. und 16. Januar 2004 verhängte das Strafgericht eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. 4 Eine am 26. November 2007 durchgeführte medizinisch-psychologische Untersuchung war negativ. Unter dem 7. April 2008 wurde die Erteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt, weil der Antragsteller ein angeordnetes Gutachten nicht beigebracht hat. Das medizinisch-psychologische Gutachten vom 3. Mai 2010 (TÜV Nord) kam zu dem Ergebnis, dass nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller - ohne Drogeneinfluss - auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde; es sei aber noch zu erwarten, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel (z. B. Medikamente, Drogen pp.) führen werde. Das medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV Nord vom 9. November 2010 verneinte die in der Gutachtensbeibringungsanordnung gestellte Frage, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel führen werde bzw. ob als Folge unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen infrage stellten. Am 16. November 2010 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis daraufhin neu erteilt. 5 Unter dem 4. November 2011 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen gemäß 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG (a. F.). Bei den aufgeführten Zuwiderhandlungen wurde jeweils das Fahren ohne Fahrerlaubnis am 11. und 16. Januar 2004 sowie am 20. Juni 2004 wegen Entzugs mit 0 Punkten bewertet. Die Taten (jeweils Fahren ohne Fahrerlaubnis) vom 8. und 17. April 2005 sowie vom 3. September 2006 wurden mit jeweils sechs Punkten aufgeführt. Wegen der Punktereduzierung nach 4 Abs. 5 Satz 1 StVG a. F. (Maßnahmen nach 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F. waren nicht ergriffen worden) legte die Fahrerlaubnisbehörde der Verwarnung einen Stand von 13 Punkten zugrunde. 6 Am 22. Juni 2012 überschritt der Antragsteller die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h, am 24. September 2013 benutzte er als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobiltelefon. Die beiden Taten wurden jeweils mit einem Punkt bewertet. Mit Bescheid vom 29. Januar 2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar an und wies ihn auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung auf freiwilliger Basis gemäß 4 Abs. 9 StVG (a. F.) und den darauffolgenden Abzug von zwei Punkten sowie auf die Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Stand von 18 Punkten hin. Der Antragsteller absolvierte das Aufbauseminar, nicht jedoch die verkehrspsychologische Beratung. 7 Zum 1. Mai 2014 wurden die bis dahin angefallenen 15 Punkte im früheren Verkehrszentralregister mit einem Punktestand von sechs Punkten in das Fahreignungsregister überführt. Am 19. November 2014 benutzte der Antragsteller erneut als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobiltelefon; außerdem war die Ladung seines Lastkraftwagens nicht ausreichend gesichert. Am 27. Mai 2015 überschritt der Antragsteller die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 18 km/h. Die beiden Taten wurden mit jeweils einem Punkt bewertet. 8 Mit Bescheid vom 17. November 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn auf, den Führerschein bis spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet. Der Antragsteller habe acht Punkte im Fahreignungsregister erreicht und sei daher fahrungeeignet. Die zum 1. Mai 2014 neu gefasste Vorschrift des 4 Abs. 3 StVG, wonach Punkte, die vor Erteilung einer Fahrerlaubnis angefallen sind, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, komme dem

3 Antragsteller nicht zugute, da ihm die Fahrerlaubnis vor dem Inkrafttreten der Vorschrift neu erteilt worden sei, so dass insoweit noch die frühere Rechtslage anzuwenden sei. 9 Der Antragsteller erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht München. Mit Beschluss vom 1. Februar 2016 ordnete dieses auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 17. November 2015 an bzw. stellte sie wieder her. 10 Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der der Antragsteller entgegentritt. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. 12 II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. 13 Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller die zum 1. Mai 2014 eingeführte Regelung des 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG zugutekommt. Die Neuregelung misst sich keine Rückwirkung bei, es handelt sich auch nicht um eine unechte Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung. Das ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers, die durch den Gesetzeswortlaut gestützt wird, und aus dem Fehlen einer diesbezüglichen Übergangsregelung. Darüber hinaus besteht auch kein übergeordneter sachlicher Grund, auch unter der Geltung von 4 Abs. 2 Satz 3 StVG in der bis 30. April 2014 anwendbaren Fassung (a. F.) die Punkte, die sich vor Erteilung der Fahrerlaubnis angesammelt haben, nicht mehr als berücksichtigungsfähig anzusehen Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG lauten: Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die weiteren differenzierenden Regelungen in den Folgesätzen sind hier nicht einschlägig Abs. 2 Satz 3 StVG in der bis 30. April 2014 anwendbaren Fassung (a. F.) lautete: Ist die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre ( 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs) angeordnet worden, so werden die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. 16 Die Vorschrift des 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG (n. F.) misst sich keine Rückwirkung in zeitlicher Hinsicht bei, sondern trat nach Verkündung (mit Gesetz vom , BGBl S. 3154) zum 1. Mai 2014 in Kraft. Der Vorschrift ist auch keine unechte Rückwirkung im o.g. Sinn zu entnehmen. Grundsätzlich, d. h. ohne besondere Regelungen, aus denen sich etwas anderes ergibt, betreffen Neuregelungen nur Sachverhalte, die nach Inkrafttreten der Vorschrift auftreten. Will der Normgeber die Neuregelung auch auf abgeschlossene Sachverhalte in der Vergangenheit anwenden, muss er das in der Vorschrift zum Ausdruck bringen. Denn bei dieser Fallgestaltung ist - je nachdem, ob die Neuregelung begünstigend oder belastend ist - der Vertrauensschutz der Betroffenen zu berücksichtigen. 17 Angesichts des Wortlauts der Vorschrift ist ihre Anwendung auf Fahrerlaubniserteilungen vor dem 1. Mai 2014 nicht möglich. Nach dem Wortlaut der Vorschrift - wird eine Fahrerlaubnis erteilt - bezieht sie sich auf künftige Erteilungen. Hätte der Normgeber gewollt, dass auch in der Vergangenheit erteilte Fahrerlaubnisse von der Neuregelung erfasst sein sollen, hätte es sich angeboten, etwa Formulierungen zu wählen wie ist eine Fahrerlaubnis erteilt worden oder Punkte, die vor Erteilung einer Fahrerlaubnis entstanden sind. Diese Auffassung wird durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12636 S. 39 f.) zu 4 Abs. 3 StVG (n.

4 F.) gestützt. Sie lautet: Abs. 3 regelt die Löschung der Punkte bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis und einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis neu. Die Punkte sollen künftig nicht mehr mit der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. 4 Abs. 2 Satz 3 a. F.), sondern erst dann gelöscht werden, wenn sie nach vorheriger Entziehung neu erteilt wird. Gleiches gilt für das Ansammeln von Punkten vor der Ersterteilung der Fahrerlaubnis. Damit wird besser als bisher dem Umstand Rechnung getragen, dass die Geeignetheit des Betroffenen erst mit der Erst- (oder Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis (wieder) als gegeben anzusehen ist. Die Löschung der Punkte für den als geeignet eingestuften Antragsteller ist dann konsequent und auch erforderlich, weil es ansonsten möglich wäre, dass ein einziger mit einem Punkt bewerteter Verstoß wieder zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen würde. Für die Zeit zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Neuerteilung bleibt es bei den angesammelten Punkten und der Addition von weiteren Punkten, die der Betroffene ggf. sammelt, ohne in Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein (z. B. als Radfahrer). Den dadurch bewirkten Punktestand soll die Behörde bei der Entscheidung, ob die Eignung wieder gegeben ist, im Falle der Beantragung einer neuen Fahrerlaubnis berücksichtigen. Stellt die Behörde fest, dass die Eignung wieder gegeben ist und erteilt daraufhin die Fahrerlaubnis neu, so muss auch der Punktestand auf Null und nicht auf einen anderen Wert reduziert werden, weil ansonsten von vornherein unterstellt würde, dass die Behörde trotz der Erteilung der Fahrerlaubnis Zweifel an der Eignung hat. Da es allerdings unabhängig vom Punktestand bei der Speicherung sämtlicher noch nicht getilgter Entscheidungen im Register bleibt, hat die Behörde im Fall der erneuten Begehung von Zuwiderhandlungen nach erfolgter Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Möglichkeit, die Eignung auch ohne das Erreichen von acht Punkten wieder infrage zu stellen und ggf. durch eine erneute Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens prüfen zu lassen. In welchen Fällen dies sachgerecht ist, muss aber der Einzelfallentscheidung überlassen bleiben und kann nicht summarisch durch das Gesetz geregelt werden Gegen die Anwendung der Neuregelung auf Altfälle spricht auch das Fehlen einer Übergangsregelung, aus der sich eine solche Rückwirkung ergeben würde. 19 Die Übergangsvorschrift des 65 StVG misst dem 4 Abs. 3 StVG keine Rückwirkung bei; sie enthält hierzu explizit keine Regelungen. 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG regelt, wie die bis zum 30. April 2014 angesammelten Punkte in Punkte nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem umzurechnen sind. Zwar mag sich aus diesem bloßen Berechnungssystem noch kein Umkehrschluss hinsichtlich 4 Abs. 3 StVG ergeben, wie auch das Verwaltungsgericht im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 2015 (10 S 2417/14 - juris) ausführt. Jedoch liegt es nahe, aus den Regelungen des 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG einen solchen Umkehrschluss zu ziehen. Zur Umstellung des bis 30. April 2014 geltenden Punktsystems (bis zu 18 Punkte) auf das zum 1. Mai 2014 neu eingeführte Fahreignungs-Bewertungssystem (bis zu 8 Punkte) führt die Übergangsvorschrift des 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG aus, dass Entscheidungen, die nach 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht werden. Nach 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 StVG werden Entscheidungen, die bis 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind, aber nach der Neuregelung nicht mehr zu speichern wären (weil sie nicht mehr mit Punkten bewertet sind) zum 1. Mai 2014 gelöscht. 20 Diese Vorschrift regelt explizit, in welchen Fällen Punkte, die sich bis zum 30. April 2014 angesammelt haben, im neuen Fahreignungsregister nicht mehr zu speichern, sondern zu löschen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Punkte, die sich nach altem Recht von der Entziehung einer Fahrerlaubnis oder der Anordnung eine isolierten Sperre an bis zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis angesammelt haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, sondern zu löschen sind, hätte es sich angeboten, das in der Vorschrift des 65 Abs. 3 StVG ebenfalls zu regeln. 21

5 3. Es besteht auch kein übergeordneter sachlicher Grund, auch unter der Geltung von 4 Abs. 2 Satz 3 StVG in der bis 30. April 2014 anwendbaren Fassung die Punkte, die sich vor Erteilung der Fahrerlaubnis angesammelt haben, nicht mehr als berücksichtigungsfähig anzusehen, wie der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2013 (4 K 971/12 - juris) meint. 22 Hinter der Neuregelung steht zwar der Gedanke, dass eine Fahrerlaubnis nur erteilt werden kann, wenn der Betroffene uneingeschränkt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, so dass es angebracht sein kann, die Punkte in dem Zeitpunkt zu löschen, in dem die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung des Betroffenen durch die Erteilung der Fahrerlaubnis bejaht (vgl. hierzu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2014, 4 StVG Rn. 51; BT-Drs. 17/12636 S. 40). 23 Die Gesetzesbegründung (vgl. oben S. 6) bezieht sich jedoch nur auf den Fall, dass die Fahrerlaubnis nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem entzogen wurde, also mit dem Erreichen von (jetzt) acht Punkten. Nur in diesem Fall würde eine erneute, mit Punkten bewehrte Zuwiderhandlung gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu einem Punktestand führen, der (erneut) zur Fahrerlaubnisentziehung führen müsste, würden die bisher angesammelten Punkte nicht gelöscht. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung nach dem Punktsystem ist auch erst nach Ablauf von 6 Monaten möglich (vgl. 4 Abs. 10 Satz 1 StVG). Außerdem ist nach 4 Abs. 10 Satz 4 StVG in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen. In einem solchen Fall ist es konsequent, die Begutachtung nicht nur auf die Zuwiderhandlungen, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, sondern auch auf die zwischenzeitlich angefallenen Zuwiderhandlungen mit anderen als fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen (z. B. Fahrrädern) zu erstrecken und im Fall eine positiven Beurteilung, die zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis führt, die angefallenen Punkte zu löschen. Die Neuregelung zur Löschung der Punkte, die sich zwischen der Fahrerlaubnisentziehung bzw. der Anordnung einer isolierten Sperre und der Fahrerlaubniserteilung angesammelt haben, ist aber nicht zwingend. Die Altregelung ist von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden. 24 Wird die Fahrerlaubnis jedoch nicht nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem entzogen, sondern aufgrund eines anderen Mangels oder einer Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (Nr. 1: Mangelndes Sehvermögen, Nr. 2: hochgradige Schwerhörigkeit, Nr. 3: Bewegungsbehinderungen, Nr. 4: Herz- und Gefäßkrankheiten, Nr. 5: Diabetes mellitus, Nr. 6: Krankheiten des Nervensystems, Nr. 7: psychische Störungen, Nr. 8: Alkohol, Nr. 9: Betäubungsmittel u.ä., Nr. 10: Nierenerkrankungen, Nr. 11: Verschiedene weitere Erkrankungen), erscheint eine Punktelöschung bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, weil der Mangel behoben oder die Erkrankung soweit remittiert ist, dass eine Fahrungeeignetheit nicht mehr besteht, der Sache nach nicht zwingend. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung des 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a. F. (U. v C BayVBl 2011, 440 = juris Rn. 11) beschränkte die Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut die dort vorgesehene Löschung von Punkten nicht auf punktsysteminterne Fahrerlaubnisentziehungen. Zusätzlich verdeutliche die (damalige) Gesetzesbegründung, dass von der Regelung auch andere als durch den Punktestand bedingte Fahrerlaubnisentziehungen wegen fehlender Fahreignung erfasst werden sollten (BR-Drs. 821/96 S. 72). Es ist kein Ansatzpunkt dafür vorhanden, die Neuregelung insoweit anders zu verstehen, zumal der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Entscheidung (vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 40 zur Frage des Verzichts auf die Fahrerlaubnis) keine Einschränkung vorgenommen hat. 25 Es ist zwar richtig, dass die Behörde die Fahreignung bei Erteilung einer Fahrerlaubnis umfassend zu prüfen hat. Ist eine Fahrerlaubnis wegen eines Mangels oder einer Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV entzogen worden, ist im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in erster Linie zu prüfen, ob der Mangel oder die Erkrankung noch im Sinne von Fahrungeeignetheit besteht. Dass in solchen Fällen darüber hinaus geprüft wird, ob auch die charakterliche Fahreignung im Hinblick auf Zuwiderhandlungen gegen

6 verkehrsrechtliche Vorschriften gegeben ist, sofern in der Vergangenheit solche Zuwiderhandlungen vorlagen und die Taten noch verwertbar sind, ist nach den Erfahrungen des Senats in der Praxis eher selten. Das gilt selbst für die Fälle besonderer Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, wie bei Mängeln nach Nr. 8.1 oder Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV (Alkoholmissbrauch; Cannabis und harte Drogen). Auch in diesen Fällen wird nach den Erfahrungen des Senats in der Gutachtensbeibringungsanordnung in der Regel nur danach gefragt, ob zu erwarten ist, dass der Betroffenen auch künftig harte Drogen konsumieren oder auch künftig unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss oder unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen wird. 26 Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist darüber hinaus auch nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, i.d.r. also dann, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer fehlenden Fahreignung insoweit begründen (vgl. 11 bis 14 FeV). Sind Zuwiderhandlungen im Fahreignungsregister eingetragen, ergibt sich daraus bei der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht ohne weiteres die Befugnis, die Beibringung eines Gutachtens zu der Frage anzuordnen, ob zu erwarten ist, dass der Betroffene auch künftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Ein Vorgehen außerhalb des Punktsystems nach 11 Abs. 3 FeV unterliegt erheblichen Einschränkungen. 27 Wie sich aus dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergibt, darf ein Fahrerlaubnisinhaber eine Reihe von Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begehen, ohne fahrungeeignet zu sein und auch ohne Zweifel an seiner Fahreignung zu begründen (vgl. BayVGH, B. v CS juris Rn. 27). Aus dem Fahreignungsbewertungssystem ergibt sich, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen Sündenregister in Kauf genommen hat. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn dies die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gebietet. Es ist fraglich, ob - nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines Mangels oder einer Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV - bei der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Frage drohender weiterer Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nach 11 Abs. 3 FeV andere Maßstäbe gelten können. 28 Erleichtert ist die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens außerhalb des Fahreignungs-Bewertungssystems lediglich im zweiten Durchgang möglich, wenn also schon einmal die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von 8 (früher 18) Punkten entzogen wurde und der Fahrerlaubnisinhaber in zeitlichem Zusammenhang mit der Neuerteilung wiederholt und/oder erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstößt (s. BayVGH, B. v a. a. O.). Das ist aber, wurde die Fahrerlaubnis wegen anderer Gründe als Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften entzogen, nicht der Fall. 29 Aus alledem folgt, dass der Punktelöschung bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung der Fahrerlaubnis außerhalb des Punktsystems kein allgemeiner oder übergeordneter Rechtsgrundsatz zugrunde liegt. 30 Da daher für die Löschung der bis 1. Mai 2014 angefallenen Punkte 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a. F. anzuwenden ist, ist unerheblich, dass das medizinisch-psychologische Gutachten vom 3. Mai 2010 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller - ohne Drogeneinfluss - auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Eine solche Einzelfallbetrachtung erlaubt die Regelung nicht. Im Übrigen war die Prognose auch nicht zutreffend.

7 31 4. Die Zuwiderhandlungen des Antragstellers vom 8. und 17. April 2005 sowie vom 3. September 2006 unterlagen daher dem Löschungsregime des 4 Abs. 2 Satz 3 StVG in der bis 30. April 2014 geltenden Fassung. Deshalb sind sie weiterhin berücksichtigungspflichtig, so dass der Antragsteller mit der Eintragung der letzten Zuwiderhandlungen vom 19. November 2014 und 27. Mai 2015 acht Punkte erreicht hatte und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG) Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47, 52 Abs. 2 i. V. m. 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. 164 Rn. 14) Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO).

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