Fahrerlaubnisentzug wegen Schlafapnoesyndrom und Dauermedikation
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- Falko Günther
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1 VG München, Beschluss v M 26 S Titel: Fahrerlaubnisentzug wegen Schlafapnoesyndrom und Dauermedikation Normenketten: FeV 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 46 Abs. 3 StVG 3 Abs. 1 Leitsätze: Eine jahrzehntelang unfallfreie Verkehrsteilnahme spielt für die Beurteilung der Fahreignung in der Gegenwart keine Rolle. Das Bestehen einer Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer setzt nicht voraus, dass sie sich bereits verwirklicht hat. Selbst der Umstand, dass jemand über lange Jahre hinweg unauffällig am Straßenverkehr teilgenommen hat, steht dem Befund, dass er - möglicherweise aufgrund einer erst in jüngerer Zeit eingetretenen Entwicklung - aktuell nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, nicht entgegen (Anschluss VGH München BeckRS 2010, 53533). (redaktioneller Leitsatz) Bei einer koronaren Herzerkrankung, einer COPD-Erkrankung (chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Stadium III) und einem schweren Schlafapnoe-Syndrom ist daher eine Gutachtensanforderung auch bei jahrelanger Unfallfreiheit rechtmäßig mit der Folge, dass die Nichtbeibringung des Gutachtens den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigt. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Fahrerlaubnis, ärztliches Gutachten, medizinisch-psychologisches Gutachten, Dauermedikation, Schlafapnoesyndrom, Eignungszweifel, Leistungsfähigkeit, Unfallfreiheit Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, L, M und S. Anlässlich eines Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahrens im März 2013 wurde die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin durch die Staatsanwaltschaft A. gebeten, die Fahreignung des Antragstellers zu überprüfen. Aus zwei im Rahmen dieses Ordnungswidrigkeitsverfahrens vom Antragsteller selbst vorgelegten Attesten ging hervor, dass bei diesem eine koronare Herzerkrankung, eine COPD-Erkrankung (chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Stadium III) und ein schweres Schlafapnoe-Syndrom bestand. Mit Schreiben vom Januar 2014 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller daraufhin auf, bzgl. der genannten Krankheitsbilder innerhalb von drei Monaten ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen.
2 Zunächst beauftragte der Antragsteller mit Schreiben vom Februar 2014 die TÜV mit der Begutachtung, legte aber im Folgenden das erstellte Gutachten nicht vor und übersandte stattdessen diverse fachärztliche Atteste, die seine Fahreignung belegen sollten. Mit Schreiben vom September 2014 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller, dass sie nun, weil das angeordnete ärztliche Gutachten nicht fristgelegt vorgelegt worden sei, die Entziehung seiner Fahrerlaubnis beabsichtige. Daraufhin übersandte der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom Oktober 2014 das Gutachten der TÜV vom April Das Gutachten kam zum Ergebnis, dass beim Antragsteller Zweifel bzgl. der Fahreignung nicht ausgeräumt werden konnten, weil sowohl Herz- und/oder Gefäßerkrankungen oder Beeinträchtigungen gemäß Nr. 4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV -, als auch Erkrankungen oder Beeinträchtigungen nach Nr. 11 der Anlage 4 zur FeV vorliegen würden. Nachdem sowohl der Antragsteller persönlich als auch sein damaliger Bevollmächtigter Einwände gegen das Gutachten der TÜV vortrugen und eine verbesserte gesundheitliche Konstitution des Antragstellers geltend machten, ordnete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom Januar 2015 eine erneute ärztliche Begutachtung bzgl. der Herz- und Gefäßkrankheiten, Bronchialerkrankung, der Zuckerkrankheit und der Nierenerkrankung an. Die vom Antragsteller beauftragte Begutachtungsstelle des A. stellte daraufhin in ihrem Gutachten vom März 2015 u. a. fest, dass beim Antragsteller eine Herz- und/oder Gefäßerkrankung oder Beeinträchtigung (Herzrhythmusstörung) vorliege, die nach Nr. 4.1 der Anlage 4 zur FeV dazu führe, dass keine Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gegeben sei. Bzgl. Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 kam das Gutachten zum Ergebnis, dass sowohl aufgrund des behandelten Schlafapnoesyndroms (Nr der Anlage 4 zur FeV) als auch aufgrund der beim Antragsteller notwendigen Dauermedikation eine Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit erforderlich sei. Daraufhin forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom Juni 2015 auf, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten bzgl. seiner Leistungsfähigkeit vorzulegen; als vom Gutachten zu beantwortende Frage formulierte sie: Ist die zu begutachtende Person in der Lage den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden?. Zur Begründung verwies sie auf das Gutachten vom März 2015, das hinsichtlich der Dauermedikation und des Schlafapnoesyndroms eine Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit als erforderlich ansehe. Mit Schreiben vom November 2015 und Januar 2016 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller, dass mangels Vorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nun die Entziehung seiner Fahrerlaubnis drohe. Mit dem Bevollmächtigen des Antragstellers am März 2016 zugestellten Bescheid vom 16. März 2016 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids) und gab ihm auf, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids, den Führerschein bzw. alternativ eine eidesstattliche Erklärung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins bzw. der Erklärung wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von a Euro angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 4). Für den Bescheid wurden eine Gebühr von b Euro und Auslagen in Höhe von c Euro erhoben (Nrn. 5 und 6). Die Antragsgegnerin führte erläuternd an, dass das nach den Regelungen der Anlage 4 der FeV i. V. m. den Begutachtungsrichtlinien zur Kraftfahreignung erstellte ärztliche Gutachten vom März 2015 die bestehenden Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers bzgl. des Führens von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 im Hinblick auf Herz- und/oder Gefäßerkrankungen (Herzrhythmusstörungen) nicht ausräumen habe können. Daher sei die Fahrerlaubnis der Gruppe 2 zu entziehen gewesen.
3 Hinsichtlich der Fahrerlaubnisgruppe 1 ergebe sich aus dem o.g. Gutachten weiter, dass es zu Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Antragstellers kommen könne. Sowohl aufgrund der Dauermedikation als auch wegen des Schlafapnoesyndroms sei laut Gutachten eine Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen notwendig. Daher sei gemäß 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV im Rahmen einer Ermessensreduzierung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zu klären, ob sich die Dauermedikation und das Schlafapnoesyndrom auf die Leistungsfähigkeit und somit auf die Fahreignung auswirken würden. Eine solche Anordnung sei verhältnismäßig, da sie im Vergleich zu anderen Maßnahmen weniger beeinträchtigend, erforderlich und wegen des öffentlichen Interesses zur Erhaltung der Verkehrssicherheit auch angemessen sei. Weil sich der Antragsteller geweigert habe, das angeordnete Gutachten vorzulegen, sei die Antragsgegnerin nach 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt gewesen, aus diesem Verhalten auf die Nichteignung zu schließen. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins wurde auf 3 Abs. 2 StVG - Straßenverkehrsgesetz -, 47 Abs. 1 FeV gestützt; die Androhung des Zwangsgeldes auf Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG -. Die Kostenerhebung ergebe sich aus der einschlägigen Gebührenordnung der Antragsgegnerin. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Nrn. 1 und 2 wurde mit einer Abwägung aller betroffenen Interessen begründet; demnach sei das besondere öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern vorrangig gegenüber dem persönlichen Interesse, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung keine Vollzugsmaßnahmen durchzuführen. Bereits ernsthafte Zweifel an der Fahreignung würden eine solche sofortige Vollziehung rechtfertigen. Mit Schriftsatz vom April 2016 (Eingang bei Gericht am April 2016) erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen den Bescheid vom 16. März 2016 (Az. M 26 K ) und beantragte außerdem, die sofortige Vollziehung der Verfügung der [Antragsgegnerin] vom 16. März 2016 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen. Der Bevollmächtigte begründete seinen Antrag mit der seiner Ansicht nach gegebenen Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 16. März Weder die Einnahme von derzeit noch drei Medikamenten, noch die ohne jegliches Symptom auftretende und vollständig beherrschte Schlafapnoe würden auch nur den geringsten Zweifel rechtfertigen, dass der Antragsteller uneingeschränkt geeignet sei, jedenfalls ein Fahrzeug der Gruppe 1 im Verkehr zu führen. Das A. Gutachten vom März 2015 stelle bzgl. Herz-, Gefäß-, Lungen- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ 2) keine Einschränkung der Fahrgeeignetheit bzgl. Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 fest. Hinsichtlich der Schlafapnoe stelle das Gutachten vom Ergebnis her ebenfalls keine solche Einschränkung fest, auch wenn es insofern fälschlicherweise weiter von einer krankhaften Schlafapnoe spreche, obwohl der Antragsteller regelmäßig sein Beatmungsgerät einsetze. Dass das A. Gutachten trotz dieser positiven Ergebnisse eine Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit feststelle, sei willkürlich und in keiner Weise nachvollziehbar. Für Zweifel an der psychischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Auch das ursprüngliche TÜV-Gutachten attestiere dem Antragsteller eine absolut uneingeschränkte psychische Leistungsfähigkeit. Vom Antragsteller sei nachweislich die letzten Jahre keine Straßenverkehrsgefährdung ausgegangen; auch dies müsse im Rahmen der Entscheidung über den Sofortvollzug berücksichtigt werden. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2016 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen,
4 und vertiefte ihre bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und des Bescheids vom 16. März 2016 angeführte Argumentation. Wegen des weiteren Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsund die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte, auch im Verfahren M 26 K , ergänzend Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ganz oder teilweise anordnen, im Fall des 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. 1. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt die hier vorzunehmende und auch ausreichende summarische Prüfung, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist, den Antragsteller somit nicht in seinen Rechten verletzt und die deshalb hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In einem solchen Fall verbleibt es bei der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sachund Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Zustellung des Entziehungsbescheids vom 16. März Die Antragsgegnerin hat in Bezug auf die Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 16. März 2016 das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug ausreichend einzelfallbezogen im Sinne des 80 Abs. 3 VwGO begründet (vgl. dazu im Einzelnen Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, 80 Rn. 43). Auch hat die Antragsgegnerin vorliegend als örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde gehandelt, selbst wenn der Antragsteller - wie von seinem Bevollmächtigten vorgetragen - mittlerweile seinen (Erst-)Wohnsitz ins Ausland verlegt haben sollte: Dann würde nach 73 Abs. 2 Satz 1 FeV der Ort des Aufenthalts (innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) maßgeblich sein, was wiederum A. wäre. Würde man selbst einen solchen Aufenthalt in Deutschland verneinen, wäre die Antragsgegnerin jedenfalls nach 73 Abs. 3 FeV zuständig. Darüber hinaus wäre selbst ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit vorliegend gemäß Art. 46, 44 Abs. 2 Nr. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - (im Umkehrschluss) unbeachtlich. 1.2 Die in Nr. 1 des Bescheides vom 16. März 2016 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrungeeignetheit des Betroffenen muss insoweit nachgewiesen sein. Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in den 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen weitere Aufklärung,
5 insbesondere durch die Anordnung der Vorlage ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Gutachten, zu betreiben ( 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, 46 Abs. 3 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen ( 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Ein Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni C NJW 2005, 3081). An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind dabei grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Antragsteller sie mangels Verwaltungsaktqualität nicht direkt anfechten kann. Er trägt das Risiko, dass ihm gegebenenfalls die Fahrerlaubnis bei einer Weigerung deswegen entzogen wird. Der Gutachter ist an die Gutachtensanordnung und die dort formulierte Fragestellung gebunden ( 11 Abs. 5 i. V. m. Nr. 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 4a zur FeV). Es ist gemäß 11 Abs. 6 FeV Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Beurteilungsgrundlage und den Beurteilungsrahmen selbst klar festzulegen. Diesen Vorgaben wurde die Antragsgegnerin vorliegend gerecht. Nach eigener Prüfung des A. Gutachtens, welches keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, entschied sie, zur Klärung der verbleibenden Zweifel an der psychisch-physischen Leistungsfähigkeit beim Antragsteller die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens anzuordnen ( 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV). Die im Rahmen des Anordnungsschreibens vom Juni 2015 formulierte Fragestellung wäre zwar als solche - isoliert betrachtet - zu unbestimmt, weil sie die ihr zugrundeliegenden und damit zu untersuchenden Erkrankungen bzw. Mängel nicht benennt. In Zusammenschau mit den im Anordnungsschreiben enthaltenen, die Frage begleitenden Erläuterungen ergibt sich allerdings eindeutig, dass die Antragsgegnerin die Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit aufgrund der Dauermedikation und wegen des Schlafapnoesyndroms als erforderlich erachtet. Sowohl für den Antragsteller als auch für den mit der Begutachtung zu beauftragenden Arzt konnte deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Untersuchung primär auf diese beiden Aspekte zu beziehen hat. Folglich ist die Fragestellung bzw. Beibringungsaufforderung (noch) als hinreichend bestimmt anzusehen (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 15. November C juris). Das der Beibringungsaufforderung zugrundeliegende A. Gutachten ist schlüssige und tragfähige Grundlage insbesondere für die Anordnung, die psychisch-physische Leistungsfähigkeit aufgrund des Schlafapnoesyndroms und der Dauermedikation zu untersuchen. Das Gutachten setzt sich konkret mit den ihm zugrundeliegenden Fragestellungen auseinander, begrenzt sich umgekehrt aber untersuchungsmethodisch und von seinen Schlussfolgerungen her bewusst auf diese. Den Vorgaben der 11 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 FeV entsprechend wird konsequenterweise bzgl. des Schlafapnoesyndroms (Nr der Anlage 4 zur FeV) und der Dauermedikation (Nr der Anlage 4 zur FeV) auf die weitere Notwendigkeit einer psychologischen Untersuchung hingewiesen, die im das A.-Gutachten betreffenden Auftrag (Schreiben vom Januar 2015) nicht enthalten ist und von der untersuchenden Ärztin auch nicht geleistet werden kann/darf (vgl. zum Ganzen auch VG München, Beschluss vom 25. Mai M 26 S juris). Nichts anderes ergibt sich auch aus dem TÜV-Gutachten vom April 2014, da es - ebenso wie das A.- Gutachten - die psychische Leistungsfähigkeit des Antragstellers gar nicht zum Untersuchungsgegenstand hatte. Zudem erscheint es widersprüchlich, wenn sich der Bevollmächtigte des Antragstellers insoweit auf das TÜV-Gutachten beruft, es aber andererseits in seiner Antragsbegründung beschreibt als in einer Weise mangelhaft, dass auch die [Antragsgegnerin] zu der Überzeugung gelangte, es zur Beurteilung der Fahreignung nicht gebrauchen zu können. Insgesamt konnte die Antragsgegnerin somit nach Fristablauf von der Ungeeignetheit des Antragstellers ausgehen ( 11 Abs. 8 Satz 1 FeV); das ihr in 11 Abs. 2 und 3 Satz 1 FeV eingeräumte Ermessen hat sie rechtsfehlerfrei ausgeübt bzw. es vorliegend - zu Recht - als reduziert auf die Option einer weiteren Beibbringungsanordnung bewertet ( 43 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV). Im Einzelnen nimmt das Gericht
6 hierzu auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 16. März 2016 Bezug und macht sie sich zu eigen ( 117 Abs. 5 VwGO analog). Dass der Antragsteller seit Jahrzehnten unfallfrei fährt, spielt für die Beurteilung seiner Fahreignung in der Gegenwart keine Rolle. Denn das Bestehen einer vom Antragsteller für andere Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahr setzt nicht voraus, dass sie sich bereits verwirklicht hat. Selbst der Umstand, dass jemand über lange Jahre hinweg unauffällig am Straßenverkehr teilgenommen hat, steht dem Befund, dass er - möglicherweise aufgrund einer erst in jüngerer Zeit eingetretenen Entwicklung - aktuell nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, nicht entgegen (BayVGH, Beschluss vom 6. April CS juris). 1.3 Die in Nr. 2 des Bescheides vom 16. März 2016 enthaltene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins sowie die in Nr. 3 ausgesprochene Zwangsgeldandrohung sind - wie von der Antragsgegnerin zutreffend im Bescheid erläutert - vor diesem Hintergrund ebenfalls rechtmäßig. Auch die Kostenerhebung in den Nrn. 5 und 6 des Bescheids begegnet keinen Bedenken. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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