Orientierungsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis; Zustellung eines Verwaltungsakts an nicht handlungsfähigen Adressaten

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1 VG München, Beschluss v a S Titel: Normenketten: 123 VwGO 123 VwGO Orientierungsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis; Zustellung eines Verwaltungsakts an nicht handlungsfähigen Adressaten Schlagworte: Fahrerlaubnis, Entziehungsverfügung, Eignungszweifel, Führerschein, Gutachtensanordnung Tenor I. Es wird vorläufig festgestellt, dass der Antragsteller weiterhin im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen A,A1,A18,B,BE,C,C1,C1E,CE,L,M,S und T ist und dass der Bescheid des Landratsamts A. vom... Januar 2012 und der Widerspruchsbescheid der Regierung... vom... April 2012 nicht wirksam geworden sind. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf ,00 festgesetzt. Gründe I. Der geborene Antragsteller erwarb im Jahr 2000 die Fahrerlaubnis der Klassen A,A1,A18,B,BE,C,C1,C1E,CE,L,M,S und T. Laut Mitteilung der Polizeiinspektion A. vom... Mai 2010 wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle am... Mai 2010 festgestellt, dass der Pkw des Antragstellers randvoll mit Unrat beladen war. Dieser Unrat sei im gesamten Fahrzeuginnenraum aufgestapelt gewesen, so dass nur noch etwas Platz für den Fahrer gewesen sei. Die Ladung sei völlig ungesichert gewesen. Auch im Fußraum des Fahrers und unter den Pedalen habe Unrat gelegen. Die Sichtverhältnisse seien eingeschränkt gewesen. Es sei polizeibekannt, dass der Antragsteller an dem Messi-Syndrom leide und unentwegt Unrat sammle.

2 Die Fahrerlaubnisbehörde erhielt im Zuge weiterer Ermittlungen Kenntnis von einem im Rahmen eines Betreuungsverfahrens erstellten psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. Dipl. Psych. A. vom... Februar Danach leidet der Antragsteller an einer paranoiden Schizophrenie. Auch körperlich sei er umfassend pflegebedürftig. Aufgrund seiner Erkrankung sei der Antragsteller nicht in der Lage, seinen Willen frei zu bestimmen bzw. wichtige Dinge des täglichen Lebens für sich selbst zu erledigen. Es sei von einer dauerhaften umfassenden Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers auszugehen. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom... August 2011 auf, bis zum... November 2011 ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Angesichts des psychiatrischen Gutachtens und der Feststellungen der Polizeiinspektion bestünden Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dieses Schreiben war mit dem Hinweis versehen, dass im Falle einer Weigerung des Antragstellers, sich der geforderten Begutachtung zu unterziehen oder bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden könne. Das geforderte Gutachten wurde nicht vorgelegt. Das Amtsgericht A. stellte mit Beschluss vom... November 2011 das Betreuungsverfahren ein. Eine Betreuung wurde nicht angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller eine Betreuung ablehne. Er sei zur Überzeugung des Gerichts gegen seinen Willen nicht betreubar. Nach vorheriger Anhörung entzog der Antragsgegner mit Bescheid vom... Januar 2012 dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen A,A1,A18,B,BE,C,C1,C1E,CE,L,M,S und T und forderte ihn auf, seinen Führerschein bzw. eine Versicherung an Eides Statt im Falle des Verlustes des Führerscheins unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids abzugeben. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 angedroht. Zur Begründung wurde auf Eignungszweifel im Sinne der Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV verwiesen. Der Antragsteller habe das zu Recht geforderte ärztliche Gutachten nicht beigebracht, so dass gemäß 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen sei. Die Zustellung an den Antragsteller erfolgte mittels Postzustellungsurkunde am... Januar Nachdem der Antragsteller erklärte, doch noch eine Begutachtung durchführen zu lassen, übersandte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom... Februar 2012 die Akten an den benannten Arzt Dr. B. unter Fristsetzung bis zum... März Ein Gutachten wurde jedoch nicht vorgelegt. Gegen den Entziehungsbescheid legten die Rechtsanwälte A. für den Antragsteller mit Schreiben vom... Februar 2012 Widerspruch ein. Nach Mandatsniederlegung begründete der Antragsteller selbst den Widerspruch dahingehend, dass er noch nie psychische Probleme gehabt habe. Die Regierung... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom... April 2012 zurück. Die Zustellung erfolgte am... Mai Am... Juni 2012 erhoben die Rechtsanwälte B. für den Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (...). Mit Schreiben vom... August 2012 legte der Antragsgegner die Behördenakten dem Gericht vor und beantragte Klageabweisung. Am... Januar 2013 beantragten die Rechtsanwälte B. für den Antragsteller,

3 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Die Anordnung der Gutachtensvorlage und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis seien rechtswidrig. Falls begründete Zweifel an den geistigen Voraussetzungen des Antragstellers bestünden, dürfe die Behörde dem möglicherweise Geschäftsunfähigen weder die Anordnung der Gutachtensvorlage noch den Fahrerlaubnisentziehungsbescheid bekanntgeben. Sie müsse beim Vormundschaftsgericht eine Vertreterbestellung beantragen. Der Antragsteller sei als Landwirt auf die Führung von Kraftfahrzeugen angewiesen. Das Gericht bat das Amtsgericht A. - Abteilung für Betreuungssachen - mit Schreiben vom... Januar 2013 um Mitteilung, ob aus dortiger Sicht der Antragsteller als geschäftsfähig, verfahrensfähig und prozessfähig anzusehen sei. Das Amtsgericht A. antwortete mit Schreiben vom... Januar 2013, berichtigt durch Telefonat am... Februar 2013, dass das Betreuungsverfahren mangels Betreubarkeit des Antragstellers habe eingestellt werden müssen. Aus ärztlicher Sicht sei die Anordnung einer Betreuung durchaus wünschbar gewesen, wobei von der Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers auszugehen gewesen wäre. Nach vorheriger Anhörung bestellte das Gericht - sowohl im Eil- als auch im Klageverfahren - Herrn Rechtsanwalt B. für den Antragsteller als Prozesspfleger. Mit Schreiben vom... Februar 2013 genehmigte der Prozesspfleger sämtliche bisherigen Prozesshandlungen. Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom... März 2013 mit, dass eine Aufhebung des Bescheids vom... Januar 2012 und die damit verbundene Wiederherstellung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die Krankheitsgeschichte des Antragstellers unverantwortlich für die Öffentlichkeit seien. Die Tatsache, dass der Antragsteller auch aus Sicht des Amtsgerichts A. nicht betreubar sei, könne nicht zulasten der Allgemeinheit gehen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen. II. Der Antrag ist gemäß 88 VwGO auf vorläufige Feststellung dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller weiterhin im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen A,A1,A18,B,BE,C,C1,C1E,CE,L,M,S und T ist und dass der streitgegenständliche Bescheid, mit dem dem Antragsteller sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nicht wirksam geworden ist (vgl. BayVGH B. vom , Az.: 11 C , zitiert nach juris). Der Prozesspfleger des Antragstellers hat gerade das Fehlen einer wirksamen Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids und des Widerspruchsbescheids gerügt. Der somit als Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß 123 VwGO auszulegende Antrag ist zulässig und begründet. Eine einstweilige Anordnung nach 123 VwGO darf ergehen, da dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft gemacht ( 123 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Die Fahrerlaubnisbehörde hat keinen Zweifel daran gelassen, dass sie an dem streitgegenständlichen sofort vollziehbaren Bescheid festhalten wird. Der Antragsteller hat seinen Führerschein bereits am... Februar 2012 abgegeben. Als Landwirt ist der Antragsteller zur Bewirtschaftung seines Hofes und damit zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf die Fahrerlaubnis angewiesen.

4 Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse auf Feststellung, dass weder die Gutachtensanordnung vom... August 2011 noch der Entziehungsbescheid vom... Januar 2012 noch der Widerspruchsbescheid vom... April 2012 ihm gegenüber wirksam geworden sind und er daher weiterhin berechtigt ist, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis trägt den Rechtsschein seiner Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach dem im Rahmen eines Betreuungsverfahrens erstellten psychiatrischen Gutachten des Dr. med. Dipl. Psych. A. vom... Februar 2011 aufgrund einer paranoiden Schizophrenie umfassend geschäftsunfähig. Diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten folgt das Gericht, zumal auch das Amtsgericht A. auf Nachfrage mitteilte, dass von der Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers auszugehen sei. Eine durchaus wünschenswerte Betreuung wurde lediglich mangels Betreubarkeit des Antragstellers nicht angeordnet. Gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe ist allerdings, dass der Adressat i. S. von Art. 12 BayVwVfG fähig ist, Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen. Art. 12 Abs. 1 BayVwVfG schützt dabei den in Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayVwVfG genannten Personenkreis nicht nur vor der Stellung von Anträgen oder der Abgabe von Erklärungen (sog. aktive Handlungsfähigkeit), sondern auch vor den Folgen der Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen von Behörden (sog. passive Handlungsfähigkeit; vgl. Bonk/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. A. 2008, RdNr. 4 zu 12). Bei Handlungsunfähigen muss an den gesetzlichen Vertreter, der gegebenenfalls gem. Art. 16 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG zu bestellen ist, bekannt gegeben werden. Diese Vorschriften hat der Antragsgegner bereits bei der Zusendung der Aufforderung an den Antragsteller vom... August 2011, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, nicht beachtet. Auch bei der Zustellung des Bescheids vom... Januar 2012 wie auch des Widerspruchsbescheids vom... April 2012 war die Bekanntgabe unwirksam. Anhaltspunkte dafür, dass diese unwirksame Zustellung zu einem späteren Zeitpunkt - ex nunc - geheilt worden sein könnte, liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in zeitlichem Zusammenhang mit der Zusendung der Bescheide wieder handlungsfähig geworden sein könnte. Es fehlt damit bis heute an einer wirksamen Bekanntgabe des Entziehungsbescheids. Die wirksame Bekanntgabe eines sicherheitsrechtlichen Bescheids setzt die Handlungsfähigkeit desjenigen Beteiligten, an den der Bescheid gerichtet ist, voraus (vgl. BayVGH B. vom a. a. O.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, 12, Rn. 1 m. w. N.). Diese Voraussetzung ist unabhängig von der positiven Kenntnis der Behörde von der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen. Auch in Not- und Eilfällen, insbesondere bei der Erfüllung ordnungsrechtlicher Pflichten, kann hiervon selbst unter Berücksichtigung des Gebots der Effizienz staatlichen Handelns keine Ausnahme gemacht werden. Die Polizeigesetze enthalten für solche Fälle ausreichende Möglichkeiten, um auch gegenüber Handlungsunfähigen die notwendigen Maßnahmen zu treffen (BayVGH vom a. a. O. unter Hinweis auf BayVGH, u B 83 A BayVBl. 1984,51f. zur Frage der Zustellung eines die Fahrerlaubnis entziehenden Bescheids an einen Geschäftsunfähigen). Mangels wirksamer Bekanntgabe des die Fahrerlaubnis entziehenden Bescheids wurde kein anfechtbarer Verwaltungsakt erlassen, sondern nur ein sog. Nichtakt (vgl. Eyermann, VwGO, 13.A. Rdnr. 16 zu 42 VwGO m. w. N.). Zur Feststellung der Ungültigkeit der angegriffenen Bescheide ist die Feststellungsklage zulässig (BayVGH B. vom Az.: 11 C zitiert nach juris; BayVGH vom Az.: 11 B 83 A.496, BayVBl. 1984, 51f.) Es war somit vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller weiterhin im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen A,A1,A18,B,BE,C,C1,C1E,CE,L,M,S und T ist und dass der Bescheid des Landratsamts A. vom...

5 Januar 2012 und der Widerspruchsbescheid der Regierung... vom... April 2012 nicht wirksam geworden sind.

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