2 E 338/09 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren

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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, M, K bevollmächtigt: Rechtsanwalt Boris Pfaff, Hauptstr.74, Langenfeld - Antragsteller - gegen den Landkreis Wartburgkreis, vertreten durch den Landrat, Erzberger Allee 14, Bad Salzungen - Antragsgegner - wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Michel, die Richterin am Verwaltungsgericht Wimmer, die Richterin am Verwaltungsgericht Fräßle ohne mündliche Verhandlung am 25. August 2009 beschlossen: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

2 Gründe: 1. Mit vorliegendem Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom Mit diesem Bescheid wurde festgestellt, dass die dem Antragsteller von der Stadt Plzen in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis, Führerschein Nr. EB , ausgestellt am , ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt (Nr.1). Der Antragsteller wird aufgefordert, den Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Antragsgegner zur Eintragung oder zum Anbringen eines Ungültigkeitsvermerks vorzulegen (Nr. 2). In Nr. 3 wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet. Für den Fall des Verstoßes gegen Nr. 2 wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro angedroht (Nr.4). 2. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Nach 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde wie hier nach 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO diese sofortige Vollziehung gesondert anordnet. In einem solchen Fall kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wieder herstellen. Im vorliegenden Fall hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis entspricht den formellen Anforderungen des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich begründet werden muss. Der Antragsgegner ist hier auf die Umstände des konkreten Einzelfalles eingegangen und hat das Interesse des Antragstellers mit der Gefahr für die Allgemeinheit abgewogen, die durch die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr seiner Meinung nach besteht. Dabei ist er auch auf die Eignungszweifel eingegangen, die durch die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers im Jahr 2000 unter extremem Alkoholeinfluss (2,11 Promille) entstanden sind. Ob die gewählte Begründung durchgreift, ist bei der Entscheidung der Frage, ob die Anordnung den formellen Anforderungen des 80 Abs. 3 VwGO genügt unbeachtlich. Der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg, weil das Rechtsmittel gegen den Bescheid nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg verspricht und das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Hemmung des Vollzugs überwiegt. 2

3 Der Antragsgegner hat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht festgestellt, dass die Fahrerlaubnis des Antragstellers ihn nicht berechtigt, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen Maßgeblich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, da die letzte Behördenentscheidung, also der Erlass des Widerspruchsbescheides, noch nicht ergangen ist. Anzuwenden sind danach das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in der am Entscheidungstag gültigen Fassung. Außerdem ist die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Führerschein (3. EU- Führerscheinrichtlinie) anzuwenden. Nach Art. 18 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie gelten nämlich Art. 11 Abs. 1 u. 3 bis 6, die die Regelung über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen enthalten, seit dem ; die übrigen Vorschriften waren schon früher in Kraft getreten Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass die Fahrerlaubnis des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland nicht gilt, ist 28 Abs. 4 Satz 2 i.v.m. mit Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV. Grundsätzlich sind Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinn des 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, berechtigt, im Umfang ihrer Fahrerlaubnisberechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen ( 28 FeV). Dies gilt für den Antragsteller aber aus zwei Gründen nicht: Nach 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach Abs. 1 nicht für Inhaber einer EU- Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies ist beim Antragsteller der Fall. Die ihm von der Stadt Plzen erteilte Fahrerlaubnis trägt unter Nr. 8, also der Spalte, in der der Wohnsitz einzutragen ist, den Vermerk: "K, Spolková Republika N mecko, so dass aus dem Führerschein selbst ersichtlich ist, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung in Deutschland hatte. Diese Angabe ist auch zutreffend, wie sich aus der in den Akten befindlichen Meldebescheinigung und dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers ergibt. Darüber hinaus gilt die Berechtigung nach 28 Abs. 1 FeV nicht für solche Inhaber einer EU- Fahrerlaubnis, denen die Erlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden 3

4 ist oder dem die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist. Beide Voraussetzungen liegen beim Antragsteller vor. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichtes Fulda vom ist dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde mit unanfechtbarem Bescheid des Antragsgegners vom abgelehnt. Nach 28 Abs. 4 Satz 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen, was vorliegend in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids geschehen ist Der somit nach nationalem deutschen Recht rechtmäßigen Feststellung, dass die Fahrerlaubnis des Antragstellers ihn nicht berechtigt, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, stehen auch keine gemeinschaftsrechtlichen Regelungen, insbesondere nicht der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz entgegen. Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der 3. Führerscheinrichtlinie werden die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Das europäische Gemeinschaftsrecht regelt dabei zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. Die Ausstellung des Führerscheins hängt unter anderem davon ab, dass ein ordentlicher Wohnsitz im ausstellenden Mitgliedsstaat vorliegt (Artikel 7 Nr. 1 Buchst. e 3. EU-Führerscheinrichtlinie). Eine entsprechende Vorschrift galt zum Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs des Antragstellers in Tschechien im Jahre 2006 auch schon nach Artikel 7 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie des Rates vom über den Führerschein 91/439/EWG (2. EU-Führerscheinrichtlinie), zuletzt geändert durch VO EG Nr. 1182/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Ordentlicher Wohnsitz im Sinn der Richtlinie ist der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt (Art. 12 Satz 1 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie = Art. 9 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie). Nach Art. 11 Nr. 4 Satz 1 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie lehnt es ein Mitgliedsstaat ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedsstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift lehnt ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedsstaat entgegen Satz 1 einer Person ausgestellt wurde, deren Führer- 4

5 schein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Damit ist (nunmehr) geklärt, dass 28 FeV in der geltenden Fassung mit Europäischem Recht in Übereinstimmung steht Ohne Bedeutung ist dabei, dass der Europäische Gerichtshof unter der Geltung der 2. EU-Führerscheinrichtlinie entschieden hat, dass ein Zugriffsrecht des Mitgliedsstaates dann besteht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen ausgestellt worden ist. Einem Mitgliedsstaat ist es nach dieser Rechtsprechung des EuGH nicht verwehrt gewesen, es unter Berufung auf Artikel 1 Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 4 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem aus einem späteren Zeitpunkt anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein ergab, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den zuvor eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte. Auch unter der Geltung der 2. EU-Führerscheinrichtlinie hätte der Antragsgegner also rechtmäßig gehandelt Auf die Rechtslage im nationalen Recht der Tschechischen Republik, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins des Antragstellers das europarechtliche Wohnsitzerfordernis nicht umgesetzt hatte, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, dass gegen das durch die seinerzeitige 2. EU-Führerscheinrichtlinie selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde Die von der Behörde getroffenen Nebenentscheidungen begegnen ebenfalls keinen Bedenken. Die Anordnung den Führerschein zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen, begründet sich im 3 Abs. 2 StVG i.v.m. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FeV. Die Androhung des Zwangsgeldes entspricht 48, 46 Abs. 1 ThürVwVfG. Insbesondere war die gesetzte Frist von höchstens einer Woche nach Zustellung des Bescheids zur Vorlage des Führerscheins der Führerscheinstelle angemessen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus 52, 53 GKG. Nach dem unverbindlichen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in Führerscheinangelegenheiten, bei 5

6 denen es um die Fahrerlaubnis Klasse B geht, vom Auffangstreitwert auszugehen, der im Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen Nrn. I und II des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. O- berverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Thür. Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 4, Weimar, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Hinweis: Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten gemäß 67 Verwaltungsgerichtsordnung durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Gegen Nr. III des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hinweis: Für die Beschwerde gegen Nr. III des Beschlusses besteht kein Vertretungszwang. gez.: Michel Wimmer Fräßle 6

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