VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit. M, K, W, - Antragsteller - gegen

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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit M, K, W, - Antragsteller - gegen Landkreis Schmalkalden-Meiningen, vertreten durch den Landrat, Obertshäuser Platz 1, Meiningen, - Antragsgegner - Sozialhilfe (Mehrbedarf an Krankenkosten wegen Hyperlipidämie) hier: Antrag nach 123 VwGO wegen hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen den Präsidenten des VG Schipp, die Richterin am VG Meinhardt, die Richterin Müller durch ohne mündliche Verhandlung

2 am 30. Juni 2003 beschlossen: I. Der Antrag wird abgelehnt. II. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe: I. 1. Mit Schreiben vom beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner, ihm einen Mehrbedarf für lipidsenkende Kost zu gewähren. Er legte ein Attest des Dr. med. S vom gleichen Tage vor, nachdem bei ihm eine Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfettwerte) erheblichen Ausmaßes bestehe und deshalb eine streng cholesterinreduzierte Kost notwendig sei. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom ab. Er forderte den Antragsteller auf, Nachweise über diagnostische und therapeutische Maßnahmen vorzulegen. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am Widerspruch ein. Am stellte sich der Antragsteller beim Gesundheitsamt des Antragsgegners vor. Er legte Laborwerte vom und vor. Nach Gutachten des Amtsarztes MR Dipl. med. seien die Grenzwerte bei Cholesterin und LDL überschritten. Beim HDL und beim LDL/HDL-Verhältnis bestünden keine Überschreitungen. Die Werte gäben zu einer bewussten Ernährung und körperlichen Konditionierung Anlass. Anhaltspunkte für eine strenge, sogenannte lipidsenkende Kost ergäben sich nicht. Ergebnisse weitergehender Untersuchungen lägen nicht vor. Es handele sich um relativ moderate Grenzwertüberschreitungen. Der Facharzt für Innere Medizin Dr. med. S diagnostizierte beim Antragsteller am eine familiäre Hyperlipidämie. In der Vorfahrenreihe seien mehrere 2

3 Gefäßkomplikationen bekannt. Dass beim Antragsteller das HDL im Normalbereich liege, sei nicht ausreichend. Bei begründeter Erwartung von Gefäßprozessen sei das LDL unabhängig vom HDL auf Werte unter 100 mg/dl abzusenken. 2. Am hat der Antragsteller bei Gericht um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Er beantragt sinngemäß, 1. den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm einen Mehrbedarf für lipidsenkende Kost zu gewähren, 2. ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Es sei ausreichend ärztlich attestiert, dass er unter einer Erhöhung der Blutfettwerte leide. Deswegen bedürfe er einer speziellen Ernährung. Hierfür sei ein Mehrbedarf anzuerkennen. Jedenfalls sei ein Obergutachten einzuholen. Dieses könne klären, ab wann eine Hyperlipidämie behandlungsbedürftig ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Es stehe nicht fest, dass der Antragsteller einen Mehrbedarf für lipidsenkende Kost benötige. Die Stellungnahmen des behandelnden Facharztes Dr. S seien widersprüchlich. Ohne gleichzeitige Vorlage weiterer Befunde böten diese keine Grundlage für einen Mehrbedarf. Am fand sich der Antragsteller erneut beim Amtsarzt des Antragsgegners ein. Nach dessen Stellungnahme vom sei der Verdacht auf familiäre Hyperlipidämie ein völlig neuer Aspekt. Dieser Verdacht müsse jedoch durch weitergehende diagnostische Maßnahmen bestätigt werden. Die Vorbegutachtung vom bestehe unverändert fort. Der Antrag hat keinen Erfolg. II. Nach 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auf Antrag auch schon vor einer Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirkli- 3

4 chung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht werden ( 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren, erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (ThürOVG, Beschluss vom EO 326/96 - ; Kopp, 123 VwGO Rdnrn. 13, 14 m.w.n.). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht in dem Sinne glaubhaft gemacht, dass ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Nach 23 Abs. 4 BSHG ist für Kranke, Genesende, Behinderte oder von einer Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen. Aus der Stellungnahme des Hausarztes des Antragstellers vom ergeben sich zwar Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller erhöhte Blutfettwerte hat, welche aufgrund einer familiären Neigung zu Gefäßkomplikationen behandlungsbedürftig sind. Nach dem Gutachten des Amtsarztes vom kann eine solche Krankheit jedoch nicht ohne weitere diagnostische Maßnahmen unterstellt werden. Bei dieser Sachlage kommt sowohl ein Obsiegen des Antragstellers als auch des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren in Betracht. Eine Folgenabwägung ergibt, dass der Antragsteller vorerst keinen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wegen Hyperlipidämie beanspruchen kann. Wie der Amtsarzt bereits am feststellte, sind die Grenzwertüberschreitungen der Blutfettwerte des 4

5 Antragstellers nur geringfügig. Ihm ist es deshalb zuzumuten, übergangsweise seine Ernährung umzustellen. Alternativ kommt eine Diät sowie eine körperliche Konditionierung in Betracht. Diese Maßnahmen sind auch aus Sicht des Amtsarztes angebracht. Eine Diät verursacht im Übrigen auch keine höheren Kosten als im Regelsatz für Ernährung vorgesehen sind. Die damit für den Antragsteller verbundenen Nachteile fallen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer bedarfsorientierten Verwendung von Sozialhilfemitteln nur geringfügig ins Gewicht. Eine weitere Aufklärung der Behandlungsbedürftigkeit, namentlich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, ist im Rahmen der summarischen Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht angezeigt. Durch diese Entscheidung wird der Antragsteller auch nicht ausschließlich auf den Ausgang eines langwierigen Hauptsacheverfahrens verwiesen. Es liegt an ihm, durch kurzfristig einzuleitende weitere diagnostische Maßnahmen klären zu lassen, ob er aufgrund erhöhter Blutfettwerte und einer hinzutretenden familiären Veranlagung zu Gefäßkomplikationen tatsächlich einen erhöhten finanziellen Bedarf für Ernährung hat. Der Antrag war deshalb insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Der Antrag, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen. Aus den genannten Gründen fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ( 166 VwGO in Verbindung mit 114 ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen Nr. I und II dieser Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. 5

6 Diese Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Thür. Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 4, Weimar, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Gegen Nr. III dieser Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. O- berverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. gez.: Schipp Meinhardt Müller 6

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