VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS

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1 VG 10 L VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Richter, die Richterin am Verwaltungsgericht Krisch und der Richter am Verwaltungsgericht Erckens am 6. Mai 2015 beschlossen: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, dem Antragsteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur Tei l- nahme an einer für den 9. Mai 2015 geplanten Veranstaltung aus Anlass des Sieges der Roten Armee zu verweigern. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf Euro festgesetzt

2 - 2 - Gründe I. Der Antragsteller ist russischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen, in Italien ausgestellten Schengen-Visums. Er beabsichtigt, am 9. Mai 2015 an einer Veranstaltung aus Anlass des Sieges der Roten Armee teilzunehmen, bei der der Gefallenen dieses Krieges gedacht werden soll. Am 30. April 2015 reiste er zu diesem Zweck mit dem Flugzeug nach Deutschland, wo ihm auf dem Flughafen Berlin- Schönefeld mit Bescheid vom selben Tage von der Antragsgegnerin die Einreise verweigert wurde. Der Antragsteller kehrte daraufhin einstweilen nach Russland z u- rück, beabsichtigt aber weiterhin die Teilnahme an der genannten Veranstaltung. Mit Schreiben vom 3. Mai 2015 erhob er Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. April Sein am selben Tage beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag auf einstweil i- gen Rechtsschutz hat Erfolg. II. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. 123 Abs. 1 VwGO statthaft, nachdem die Einreiseverweigerung vom 30. April 2015 durch die umgehende freiwillige Rückkehr des Antragstellers nach Russland ihre Erledigung gefunden hat und somit ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht (mehr) in Betracht kommt (VG München, Urteil vom 27. Januar 2011 M 10 K Rn. 27 bei juris, m.w.n.; a. A. im Hinblick auf hier indes nicht ersichtliche Kosten nach 66 AufenthG VGH Kassel, Beschluss vom 3. September B 1596/12 -, Rn. 12 bei juris). Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund gem. 123 Abs. 1, 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Pr ü- fung hat der Antragsteller ein Recht auf Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist im Besitz eines gültigen Schengen-Visums, das zur Einreise in die Bundesre

3 - 3 - publik Deutschland berechtigt; die Voraussetzungen für eine Einreiseverweigerung liegen nicht vor. Gem. Art. 13 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 562/ Schengener Grenzkodex - wird einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert, wenn er nicht alle Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 erfüllt. Nach dieser Vorschrift gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen: a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigt. b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein. c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts s o- wohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zula s- sung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein. e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitglie d- staaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Dass es an den Voraussetzungen der Buchstaben a)-d) fehlt, wird von der Antragsgegnerin selbst nicht vorgetragen; hierfür sind auch sonst keine Anhaltspunkte e r- sichtlich. Auch dass der Antragsteller eine Gefahr für die innere Sicherheit i. S. des Buchstaben e) darstelle, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat dargelegt, dass er sich in der Vergangenheit mehrfach im Schengen-Raum aufgehalten hat, dies belegen auch die in der Passkopie des Antragstellers enthaltenen Schengen-Visa, u.a. ausgestellt von Deutschland im Jahr Dem eingereichten Verwaltungsvorgang sowie den mit der Bundespolizeidirektion geführten Telefonaten lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin vor allem befürchtet, die Einreise des Antragstellers könne die diplomatischen Beziehungen - 4 -

4 - 4 - zum Nachbarland Polen belasten, welches dem Antragsteller und anderen russischen Staatsangehörigen offenbar bereits zuvor die Einreise bzw. Durchreise zur Teilnahme an der Veranstaltung verweigert hatte; nicht auszuschließen sei auch, dass der Antragsteller von Deutschland aus versuchen werde, erneut nach Polen einzureisen (Vermerk vom 5. Mai 2015, Blatt 35ff des Verwaltungsvorgangs, Telefonat mit der Bundespolizeidirektion vom 5. Mai 2015). Für die Regelung der auswärt i- gen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung zwar grundsätzlich einen weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein; welche Ziele die Bunde s- regierung mit welcher Strategie verfolgen will, entzieht sich weithin einer gerichtl i- chen Kontrolle. Gerichtlich nachprüfbar ist indessen, ob von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde und die Prognose einleuc h- tend begründet wurde (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Urteil vom 7. Mai BvE 1/03, BVerfGE 121, 135, 158; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober C 22/08 Rn. 15 f. bei juris). Nach diesen Maßstäben reicht die im Vermerk vom 5. Mai 2015 enthaltene Begründung nicht aus, anzunehmen, der Antragsteller, bzw. dessen kurzfristiger Aufenthalt in Deutschland stelle i. S. von Art. 5 Abs. 1 lit.e) SGK eine Gefahr für die internationalen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen dar. Die als Hauptgrund angeführte Befürchtung, der Antragsteller könnte über Deutschland nach Polen einreisen und an dem Motorradzug durch Polen tei l- nehmen, hat sich dadurch erledigt, dass nach Medienberichten sich der Motorradcorso bereits seit dem 4. Mai 2015 in Deutschland befindet. Der weitere Grund, die EU-Staaten seien übereingekommen, angesichts der Absicht, die Russische Föderation politisch zu isolieren und keine Plattform für das Gedenken an das Ende des Zweiten Weltkrieges zu bieten, ist nicht tragfähig. Denn die Bundesregierung will nach übereinstimmenden Medienberichten gegen die Gedenkveranstaltung, die o f- fenbar im Wesentlichen in einem Motorradcorso bestehen soll, nicht vorgehen (u. a. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 4. Mai 2015; Berliner Zeitung vom 5. Mai 2015, dort Seite 17), sie die Veranstaltung also mindestens hinzunehmen bereit ist. Damit kann diese Veranstaltung im Übrigen auch schwerlich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung i.s. des Art. 5 Abs. 1 lit e) SGK darstellen, wie im Vermerk vom 5. Mai 2015 (Blatt 35ff des Verwaltungsvorgangs) geltend gemacht. Über Art. 13 SGK hinausgehende Zurückweisungsgründe nach 15 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (zum grundsätzlichen Anwendungsvorrang des Art. 13 SGK vgl. im Übrigen Winkelmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, 15 Rn. 9)

5 - 5 - Der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) ergibt sich daraus, dass die Veranstaltung, die der Antragsteller zu besuchen beabsichtigt, in Kürze stattfinden wird und dort des 70. Jahrestages des Endes des 2. Weltkrieges gedacht werden soll, die Veransta l- tung und damit auch die Teilnahme daran folglich weder verschiebbar noch wiede r- holbar ist. Es spricht alles dafür, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller bei e i- nem erneuten Einreiseversuch wiederum zurückweisen würde; Rechtschutz in einem Hauptsacheverfahren Fortsetzungsfeststellungsklage oder vorbeugende Unterlassungsklage käme daher zu spät. Ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes würde die Teilnahme des Antragstellers der unwidersprochen dargelegt hat, sein Großvater sei im 2. Weltkrieg gefallen - an dieser Veranstaltung endgültig vereitelt. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus 53 Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Sachentscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Recht s- verkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entsche i- dung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als B e- vollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staa t- lich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus kö n- nen auch die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zug e

6 - 6 - lassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll der G e- schäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Richter Krisch Erckens

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