SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 5 B 84/11 5 L 69/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Straße 2, Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Untersagung des behaupteten Betriebs einer mobilen grundrechtsbrechenden Anlage zur Gedankenerfassungs- und Gedankeneinlestechnik; Antrag nach 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 1. Juli 2011

2 2 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. April L 69/11 - wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 festgesetzt. Gründe 1 Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, obwohl er Zweifel an der Prozessfähigkeit des Antragstellers hat. Eine Prozesshandlung, wie hier die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. April 2011, ist nur dann wirksam, wenn der die Prozesshandlung vornehmende Beteiligte prozessfähig ist. Die von Amts wegen zu berücksichtigende Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst zu führen ( 62 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Diese Fähigkeit ist gegeben, wenn der Antragsteller nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig ist ( 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder er im Falle einer nach bürgerlichem Recht beschränkten Geschäftsfähigkeit durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt ist ( 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). 2 Geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig ist nach 104 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Dabei kann die Geschäftsunfähigkeit und damit die Prozessunfähigkeit partiell sein, wenn sie sich nur auf den vom Rechtsstreit betroffenen Bereich bezieht. Anhaltspunkte für eine solche partielle Prozessunfähigkeit liegen hier vor. 3 Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner untersagt werden soll, gegen ihn mobile grundrechtsbrechende Anlagen zur Gedankenerfassungs- und Gedankeneinlesetechnik einzusetzen, mit deren Hilfe Gedanken direkt aus seinem

3 3 Gehirn ausgelesen und anschließend über Lautsprecheranlagen im überwiegend öffentlich zugänglichen Raum verbreitet oder fremde Gedanken in sein Gehirn eingelesen, sowie sonstige, von ihm als Bepulsung bezeichnete, kontaktlose Einwirkungen auf seinen Körper ausgehen würden. Der jahrelange Betrieb dieser gegen ihn eingesetzten Anlagen habe ihn vollständig aus seinem Lebensrhythmus gebracht und beeinträchtige ihn weiterhin in besonders schwerem Maße. 4 Diese vom Antragsteller vorgetragenen subjektiven Wahrnehmungen dürften, worauf das Verwaltungsgericht in seinem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat, auf einer ernsthaften Erkrankung im Sinne einer paranoid halluzinatorischen Psychose mit komplexem Wahnsystem beruhen. Hierbei dürfte es sich um einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit handeln, die eine das vorliegende Verfahren betreffende Prozessunfähigkeit zu begründen geeignet ist. 5 Der Senat muss der Frage nach der Prozessfähigkeit des Antragstellers aber nicht weiter nachgehen, weil er im Falle der Prozessunfähigkeit nicht verpflichtet wäre, diesem nach Maßgabe des 57 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - i. V. m. 62 Abs. 4 VwGO einen besonderen Vertreter zu bestellen. Ist im Falle der Prozessunfähigkeit ein gesetzlicher Vertreter nicht bestellt, muss das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen selbst für eine ausreichende Vertretung des prozessunfähigen Beteiligten sorgen. Dies gilt nach 57 Abs. 1 ZPO für den Fall, dass der Prozessunfähige verklagt wird und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nicht abgewartet werden kann. Ist der Prozessunfähige Kläger in einem Klageverfahren oder - wie hier - Antragsteller in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, ist 57 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht anwendbar (Bier, in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Mai 2010, 62 Rn. 16). Ausnahmsweise ist in entsprechender Anwendung des 57 Abs. 1 ZPO dem prozessunfähigen Kläger bzw. Antragsteller ein Vertreter zu bestellen, wenn sich sein Begehren auf Hilfe nach sozialrechtlichen Bestimmungen richtet und die Hilfsbedürftigkeit durch die zur Prozessunfähigkeit führende Erkrankung hervorgerufen ist (BVerwG, Urt. v. 31. August 1966, BVerwGE 25, 36; Urt. v. 5. Juni 1968, BVerwGE 30, 24, 26).

4 4 6 Über den Wortlaut des 57 Abs. 1 ZPO hinaus ist die Bestellung eines besonderen Vertreters für den prozessunfähigen Kläger bzw. Antragsteller auch dann erforderlich, wenn er sich gegen Akte der Eingriffsverwaltung wehrt (BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 1965, BVerwGE 23, 15, 16). Diese ausnahmsweise Verpflichtung des Gerichts zur Bestellung eines besonderen Vertreters für das gerichtliche Verfahren liegt hier nicht vor. 7 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller nicht zu den in 67 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7, Abs. 4 Satz 3 und 7 genannten Personen gehört, die sich vor dem Oberverwaltungsgericht selbst vertreten dürfen ( 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO). 8 Die Beschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ( 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO) durch den Antragsteller verneint hat. Der Antragsteller hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe nicht auf der Grundlage von Wissenschaft und Technik sowie allgemeingültiger Erfahrungssätze glaubhaft machen können, dass die von ihm behaupteten Anlagen existierten, nicht in Frage stellen können. Mit seinem Vortrag im Beschwerdeverfahren wiederholt und vertieft er lediglich sein bisheriges Vorbringen, ohne sich mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts näher auseinanderzusetzen. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nicht nach 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, weil die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen hier nicht vorliegen. 188 VwGO findet nur Anwendung, wenn der Rechtsstreit unmittelbar eines der in Satz 1 der Bestimmung aufgeführten Rechtsgebiete betrifft. Hierzu zählt die vom Antragsteller begehrte Unterlassungsverpflichtung des Antragsgegners nicht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch kein Raum für eine entsprechende Anwendung des 188 Satz 2 VwGO. Hier fehlt es bereits an dem vom Verwaltungsgericht gewählten Anknüpfungspunkt der Notwendigkeit einer Feststellung der Prozessfähigkeit des Antragstellers, die wegen der Aufwändigkeit der entsprechenden Ermittlungen und der Bedeutung des Begehrens des Antragstellers ausnahmsweise unterbleiben könne.

5 5 10 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Ab. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hält die Vorschrift des 52 Abs. 2 GKG für nicht anwendbar, weil das in seinem Begehr liegende - wirtschaftliche - Interesse des Antragstellers deutlich unter dem Auffangwert in Höhe von 5.000,00 liegt. Dies führt hier zu einer Festsetzung des Streitwerts auf 500, Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Kober Döpelheuer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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