SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 3 B 86/17 6 L 38/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, Bautzen - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Fahrtenbuchauflage; Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

2 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp am 3. Mai 2017 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. März L 38/17 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,- festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Soweit sie sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtschutzes richtet, ergeben die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gemäß 80 Abs. 5 VwGO gegen die mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 unter Anordnung des Sofortvollzugs auferlegte Führung eines Fahrtenbuchs für den Zeitraum von zwölf Monaten ab der Zustellung des Bescheids zu gewähren. 3 Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erfüllt seien. Mit dem auf den Antragsteller zugelassenen PKW sei unstreitig ein Verstoß von einigem Gewicht gegen Verkehrsvorschriften in Gestalt einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h begangen worden. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen. Eine Unmöglichkeit liege vor, wenn die Polizei nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage gewesen sei, den Täter zu ermitteln, obwohl sie angemessene und zumutbare Maßnahmen ergriffen habe. Dieser Verpflichtung habe der Antragsgegner genügt. Hingegen habe der Antragsteller

3 3 durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt sei, an einer Aufklärung mitzuwirken. Er habe mit seinen Angaben im Anhörungsbogen - entgegen seiner jetzigen Behauptung - keineswegs seine Fahrereigenschaft eingeräumt. Aus dem Anhörungsbogen und dem beigefügten Schreiben vom 2. August 2016 ergebe sich lediglich, dass er den Verkehrsverstoß einräume und bedaure. Er habe jedoch keine Angaben zum Fahrer des Fahrzeugs gemacht. Anhand der Tatfotos im Anhörungsbogen sei es ihm zweifelsfrei möglich gewesen, den Fahrer seines Fahrzeugs zu identifizieren. Auch gegenüber dem Ermittlungsdienst habe er keine sachdienlichen Angaben gemacht. Aufgrund der Gegenüberstellung des 1944 geborenen Antragstellers sei der Antragsgegner schließlich zu der Einschätzung gelangt, dass er nicht der Fahrzeugführer gewesen sei. Weitere Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich und weitere Ermittlungsbemühungen daher nicht geboten gewesen. 4 Dem hält der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 14. März 2017 entgegen, mit seinen Ausführungen zu seinem Verhalten verstoße das Verwaltungsgericht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Es habe zutreffend festgestellt, dass er den Verstoß zugegeben, konkrete Ausführungen zu den Tatumständen gemacht und bei der Gegenüberstellung den Verstoß zugegeben habe. Nicht nachvollziehbar sei dann die Behauptung des Gerichts, er habe keine Angaben zum Fahrer des Fahrzeugs gemacht. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte für die Auffassung, er habe den Anhörungsbogen als Fahrzeughalter und nicht als Fahrzeugführer unterschrieben. Es sei auch unzutreffend, dass er gegenüber dem Ermittlungsdienst keine sachdienlichen Angaben gemacht habe. Das Verwaltungsgericht habe selbst festgestellt, dass er gegenüber diesem den Verstoß zugegeben habe. Zudem sei anhand des Fotos im Anhörungsbogen nicht deutlich erkennbar, dass es sich nicht um ihn handele. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Computerausdrucke auf dem Anhörungsbogen deutlich kleiner und zumeist von schlechterer Qualität als in der Ermittlungsakte seien. Es sei ihm deshalb nicht vorwerfbar oder erkennbar, dass er nicht gewillt gewesen sei, an einer Aufklärung mitzuwirken. Es habe für ihn auch kein Anlass bestanden, an seiner Fahrereigenschaft zu zweifeln. 5 Diese Rügen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.

4 4 6 Das Verwaltungsgericht Dresden hat vielmehr zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage nach 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorliegen. Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist i. S. v. 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Falles alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Fahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (SächsOVG, Beschl. v. 22. März A 42/17 - zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen; Beschl. v. 27. Mai A 504/14 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 8. April B 462/13 -, juris Rn. 5 m. w. N.). 7 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass mit dem auf den Antragsteller zugelassenen PKW ein Verstoß von einigem Gewicht gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 32 km/h wäre gemäß Nr der Anlage 13 zu 40 FeV mit zwei Punkten im Fahreignungsregister geahndet worden. Nicht zu beanstanden ist auch seine weitere Feststellung, dass eine Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen sei. Zutreffend hat es hierzu darauf abgestellt, dass der Antragsteller mit seinen Angaben im Anhörungsbogen seine Fahrereigenschaft nicht eingeräumt hat. Lediglich der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften wurde von ihm eingeräumt, hingegen die Person des Fahrzeugführers im Unklaren gelassen. Der Anhörungsbogen sieht die Möglichkeit vor, als Fahrzeughalter oder als Fahrzeugführer zu unterschreiben. Der Antragsteller hat hingegen lediglich als Fahrzeughalter unterschrieben und die weitere Unterschriftsleiste für den Fahrzeugführer offen gelassen. Auch aus seinen mit gesondertem Blatt beigefügten Ausführungen vom 2. August 2016 lässt sich nicht entnehmen, dass er das Führen seines Kraftfahrzeugs zum Tatzeitpunkt einräumt. Er äußert lediglich sein Bedauern über den Verkehrsverstoß und bittet um Berücksichtigung des Umstands, dass zum Zeitpunkt des Ereignisses das Verkehrsschild wegen herunterhängender Äste eines Baums nicht wahrnehmbar

5 5 gewesen sei. Nach dem Bericht des Ermittlungsdienstes des Antragsgegners hielt der Antragsteller bei seiner persönlichen Anhörung an seiner Darstellung im Anhörungsbogen fest und gab den Verkehrsverstoß erneut zu. Zugleich ist in dem Ermittlungsbericht vermerkt, dass der Antragsteller wahrscheinlich nicht der Fahrer sei. 8 Hiervon ausgehend liegt der vom Antragsteller angeführte Widerspruch in den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht vor. Dessen Auffassung, der Antragsteller habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt sei, an der Aufklärung mitzuwirken, gründet sich in dem Umstand, dass er offensichtlich zum Tatzeitpunkt nicht der Führer seines Kraftfahrzeugs gewesen sein konnte, er aber keine Angaben zum tatsächlichen Fahrzeugführer gemacht hat. Die in der Verwaltungsakte befindlichen Tatfotos lassen eindeutig als Fahrzeugführer eine männliche Person in mittlerem Alter erkennen. Diese Feststellung lässt auch das dem Anhörungsschreiben beigefügte Tatfoto ohne weiteres zu. Ein ebenfalls in der Verwaltungsakte befindliches Foto des 1944 geborenen Antragstellers macht offensichtlich, dass er nicht der Fahrzeugführer gewesen sein kann. Wenn er gleichwohl bei seinen schriftlichen und mündlichen Anhörungen zwar den Verkehrsverstoß einräumt und suggeriert, er sei der Fahrzeugführer gewesen, kann sein Verhalten nur so gewertet werden, dass er den tatsächlichen Fahrzeugführer vor einer Sanktionierung des von diesem begangenen Verkehrsverstoßes schützen wollte, indem er keine Aussagen zu dessen Identität gemacht hatte. Auch für den Senat ist nicht ersichtlich, welche weiteren zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten dem Antragsgegner zur Verfügung gestanden haben könnten, um den tatsächlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. 9 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsgegner das ihm bei der Fahrtenbuchauflage gemäß 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zukommende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Denn in der Fahrtenbuchauflage liegt keine unzulässige Bestrafung. Der Senat hat mehrfach entschieden, der Halter eines Fahrzeugs könne nicht verlangen, dass von einer Fahrtenbuchauflage abzusehen ist, wenn er von seinem Zeugen- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes Recht, sich nach einem Verkehrsverstoß nicht selbst oder als Zeuge einen Angehörigen zu belasten und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der

6 6 Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht daher nicht (st. Rspr.; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. August B 360/13 -, juris Rn. 7 m. w. N.). 10 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. Nr. 1.5, Nr des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp

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