SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 4 A 281/12 1 K 923/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch die Oberbürgermeisterin Dr.-Külz-Ring 19, Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Wohngeld hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 8. August 2013 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Oktober K 923/09 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Der von ihr dargelegte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor; die angesprochenen Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels ( 124 Abs. 2 Nr. 3 und 5 VwGO) hat sie nicht dargelegt ( 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Ernstliche Richtigkeitszweifel an dem angesprochenen Urteil bestehen aufgrund der dagegen von der Klägerin vorgebrachten Erwägungen nicht. Mit dem Urteil wurde eine Klage gegen die Aufhebung von Wohngeldbescheiden wegen unrichtiger und unvollständiger Angaben sowie gegen die Ablehnung von Wohngeld wegen fehlender Mitwirkung abgewiesen. Die Klägerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und alles vorgelegt habe, was von der Beklagten abgefragt worden sei. Nach Aktien etwa habe niemand gefragt. Ihre Zinseinkünfte seien immer geringer als die angegebenen 300 monatlich gewesen. Im Wohngeldantrag seien keine Angaben über Vermögen vorgesehen. Die Klägerin trägt hierzu im Einzelnen umfassend vor. 3 Die Annahme des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, wonach die Klägerin grob fahrlässig nach 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X gehandelt und ihren Mitwirkungspflichten nach 66 SGB I nicht nachgekommen sei, wird mit diesem Vor-

3 3 bringen nicht in Zweifel gezogen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (etwa: BVerwG, Urt. v. 13. März C 10/12 -, juris Rn. 24). 4 Davon ausgehend hat die Klägerin grob fahrlässig verschwiegen, dass sie über weitere als die in den Anträgen angegebenen Einnahmen verfügte. Die Klägerin hatte in den Anträgen vom 30. Mai 2003, 24. Mai 2004 und 24. Juni 2005 angegeben, dass sie Zinseinkünfte von 300 jährlich bzw. 25 monatlich habe. In dem Antrag vom 30. Mai 2006 hatte sie auf eine beigefügte Anlage verwiesen, in der für das Jahr 2006 ein Kapitalertrag in Höhe von 495,78 angegeben ist. In keinem der Anträge hatte die Klägerin angegeben, dass sie weitere Einnahmen aus Kapitalvermögen hatte. In der angefochtenen Entscheidung wird daher zutreffend auf ihre unvollständige Angabe von jährlichen Zinseinkünften in Höhe von 300 hingewiesen. Das Zulassungsvorbringen, wonach die von der Klägerin angegebenen Zinseinkünfte in Höhe von 300 monatlich nicht unwahr gewesen seien, verkennt, dass die Klägerin solche Angaben nicht gemacht hat und auch die angefochtene Entscheidung davon nicht ausgeht. 5 Der Klägerin musste auch bewusst sein, dass sie diese Einnahmen hätte angeben müssen. In den entsprechenden Vordrucken wird ausdrücklich ausgeführt, dass auch Einnahmen aus Kapitalvermögen anzugeben sind. Dass darunter nicht nur Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen - die in dem Antragsformular nur beispielhaft genannt sind - sondern etwa auch Dividenden und sonstige Fondserträge erfasst werden, ist offensichtlich und wird im Übrigen auch im Antragsformular ausdrücklich angesprochen. Der Klägerin musste sich aufdrängen, dass die Offenlegung aller Kapitalerträge für die Entscheidung der Beklagten erhebliche Bedeutung hatte, zumal die Beklagte aus der Höhe der Kapitalerträge unschwer darauf hätte schließen hätte können, dass die Klägerin über erhebliches Vermögen verfügte. Das Vermögen der Klägerin setzte sich u. a. aus einem Investmentfonds mit einem Wert zum Oktober 2006 von ,91, einer Aktien- und Rentenanlage mit einem Wert im Oktober 2006 von ,74, einer weiteren entsprechenden Anlage mit einem Wert ebenfalls im Oktober 2006 von ,69 sowie weiteren Fonds, Aktien und einem Sparvertrag der etwa zum 31. Dezember 2007 einen Wert von 7.904,05 hatte, zusammen.

4 4 6 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Klägerin bei ihrem Antrag auf Wohngeld ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, unterliegt ebenfalls keinem Zweifel. Dabei mag offen bleiben, ob die Auffassung der Klägerin zutrifft, wonach sie nicht verpflichtet gewesen sei, der Beklagten ihre Depotkonten mit Aktien mitzuteilen, da diese nur nach Sparguthaben und nicht nach Aktien gefragt habe. Die Klägerin ist ihren Mitwirkungspflichten jedenfalls deshalb nicht nachgekommen, weil sie gemäß 61 SGB I nicht zur Erörterung des Antrags bei der Klägerin erschienen ist. Eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen besteht etwa dann, wenn eine Antragstellung Fragen aufwirft, die in einer mündlichen Erörterung besser als im schriftlichem Weg geklärt werden können. Eine solche Sachlage lag hier ersichtlich vor. Die Klägerin hatte, nachdem sie über Jahre hinweg Zinseinkünfte von 300 bzw. knapp 500 jährlich angegeben hatte, in dem Antrag vom 7. Mai 2008 Zinseinkünfte von mitgeteilt. Des Weiteren hatte sie eine jährliche Kreditrückzahlung von angegeben und u. a. mitgeteilt, dass sie von der Beklagten angeforderte Unterlagen nicht erbringen könne. Dass die Klägerin bei einer solchen Sachlage ihre Mitwirkungspflichten verletzt, wenn sie Termine zur Erörterung und Klärung der nicht ohne weiteres ersichtlichen Einnahme- und Vermögenssituation wahrnimmt, ist nicht zweifelhaft Den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat die Klägerin schon deshalb nicht dargelegt, da sie nicht erläutert hat, warum die von ihr aufgeworfene Frage klärungsbedürftig sein soll. Die Klägerin wirft die Frage auf, ob auf das tatsächlich vorhandene Vermögen oder auf Vermögenswerte abzüglich Verbindlichkeiten abzustellen sei. Sie erläutert jedoch nicht, warum diese Frage für eine Entscheidung über die Aufhebung eines Wohngeldanspruchs nach 45 SGB X - weil bei dessen Berechnung Einnahmen aus Kapitalvermögen vom Antragsteller verschwiegen wurden - und für eine Ablehnungsentscheidung wegen mangelnder Mitwirkung nach 66 SGB I klärungsbedürftig sein soll. 8 Schließlich hat die Klägerin auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die von der Klägerin angesprochene fehlende Sachaufklärung zu ihrem Vermögen konnte schon deshalb für die Entscheidung keine Bedeutung haben, da die Entscheidung nicht darauf beruht, dass eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld i. S. v. 21 Nr. 3 WoGG 2008 vom Verwaltungsge-

5 5 richt angenommen wurde. Maßgeblich für die Entscheidung war, dass die Klägerin zum einen ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht mitgeteilt hat und des Weiteren ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen ist Der Antrag ist mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. 10 Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Düvelshaupt Döpelheuer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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