SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
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- Alke Rothbauer
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1 Az.: 1 A 662/15 5 K 1531/14 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das Studentenwerk Leipzig Amt für Ausbildungsförderung Goethestraße 6, Leipzig - Beklagte - - Antragsgegner - wegen BAföG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 27. Juni 2016 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. Oktober K 1531/14 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat nicht dargelegt ( 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der vom Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. 2 Diesen Anforderungen entspricht der Antrag der Klägerin nicht. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Förderung des aufgenommenen Studiums der Betriebswirtschaftslehre weder gem. 7 Abs. 2 BAföG noch gem. 7 Abs. 1 BAföG zu. 7 Abs. 2 BAföG komme nicht zur Anwendung, weil sie über keine berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung i. S. d. 2 und 3 BAföG verfüge. Die Voraussetzungen des 7 Abs. 1 BAföG seien nicht erfüllt, da sie ihr bisheriges Studium nicht aus unabweisbarem oder wichtigem Grund, insbesondere wegen eines Neigungswandels, Eignungsmangels oder aufgrund eines Parkstudiums, beendet habe. Es liege weder ein Eignungsmangel oder Neigungswandel vor noch sei das Studium der Geowissenschaften als förderunschädliches Parkstudium einzuordnen. Denn die Klägerin sei an der Aufnahme des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der HTWK Leipzig wegen der Versäumung der Bewerbungsfrist und nicht aufgrund von
3 3 Zulassungsbeschränkungen gehindert gewesen. Sie habe auch nicht dargetan, dass sie alle Bewerbungsmöglichkeiten genutzt habe, um einen Studienplatz in ihrem Wunschstudium zu erhalten. Es sei ihr zuzumuten gewesen, sich an einer Hochschule zu bewerben, an der sie ihr Wunschstudium bereits zum Sommersemester hätte aufnehmen können. Schließlich sei nicht erkennbar, dass sie die Absicht verfolgt habe, das Studium der Geowissenschaften im Falle der Nichtzulassung für das Studium der Betriebswirtschaftslehre abzuschließen. Die Klägerin habe vielmehr zweifelsfrei ausgeführt, dass es für sie festgestanden habe, das Studium in Jena nur zum Wiedereinstieg in das Studentenleben nutzen zu wollen. 4 Die Klägerin wendet ein, sie habe nach der Exmatrikulation aus dem Studium der Rechtswissenschaft mit der Ausbildung zur Personaldienstleistungskauffrau eine Ausbildung i. S. d. 2 und 3 BAföG absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Sie habe diese Ausbildung an einer Berufsschule absolviert, die von der Bundesagentur für Arbeit finanziell gefördert worden sei. Bei dem Studium der Geowissenschaften habe es sich deshalb um eine zweite Ausbildung gehandelt. Der Wechsel nach einem Semester stelle einen Fachrichtungswechsel dar. Das Studium der Geowissenschaften habe sie zwar zur Überbrückung aufgenommen, sie hätte es aber zum Abschluss gebracht, wenn sie zum Studium der Betriebswirtschaftslehre nicht zugelassen worden wäre. Eine Aufnahme des Wunschstudiums bereits zum Sommersemester 2013 sei ihr nicht möglich gewesen. Das Verwaltungsgericht habe insoweit ihren Vortrag zu ihrer Auslandszeit als Au-pair für den Zeitraum eines Jahres bis August 2012 nicht ausreichend berücksichtigt. Sie habe sich auch an verschiedenen Universitäten beworben. Allerdings seien an diesen nur Bewerbungen zum Wintersemester möglich gewesen. Es sei ihr aber nicht zumutbar, sich an sämtlichen Hochschulen zu bewerben, die das Studium der Betriebswirtschaftslehre anbieten würden. 5 Diese Einwände führen nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund erfordert eine Auseinandersetzung des Zulassungsantrags mit den tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden müssen, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Dezember BvR 2011/10 -, juris Rn. 17).
4 4 6 Soweit die Klägerin einwendet, dass die Voraussetzungen des 7 Abs. 2 BAföG erfüllt seien, weil sie eine Ausbildung zur Personaldienstleistungskauffrau absolviert und abgeschlossen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Förderung einer weiteren Ausbildung nach 7 Abs. 2 BAföG hat zur Voraussetzung, dass der Auszubildende zuvor eine Erstausbildung im Sinne des 7 Abs. 1 BAföG berufsqualifizierend abgeschlossen hat und durch diese erste Ausbildung der zeitliche Mindestumfang für die berufsbildende Ausbildung von drei Schul- oder Studienjahren ausgeschöpft worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 1983, FamRZ 1984, 102, m. w. N.; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2015, 7 Rn. 7 und 22, m. w. N.). Dafür ist vorliegend substantiiert nichts vorgetragen. Aus dem von der Klägerin mit dem Ausbildungsförderungsantrag eingereichten schulischen und beruflichen Werdegang lässt sich allein entnehmen, dass die Klägerin von November 2008 bis Januar 2011 im office Personal eine Ausbildung zur Personaldienstleistungskauffrau absolviert hat. Im Übrigen ist es Aufgabe der Klägerin, den Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene dreijährige Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung zu erbringen. Letzteres ergibt sich auch nicht aus dem mit dem Ausbildungsförderungsantrag vorgelegten Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer Erfurt oder den sonst von ihr eingereichten Unterlagen. Dem Abschlusszeugnis lässt sich nur entnehmen, dass die Klägerin die Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf der Personaldienstleistungskauffrau erfolgreich abgeschlossen hat. 7 Die Einwände zur fehlenden Annahme eines Parkstudiums führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Zwar kommt - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar werden lässt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entsprochen hätte, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlass für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. März C , juris Rn. 12, m. w. N.; Senatsbesch. V. 7. Juli A 391/08 -, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin hier aber nicht dargelegt. Nach ihrem Vortrag diente das Studium der Geowissenschaften nach Versäumung der Anmeldefristen für das Wintersemester
5 5 2012/2013 zur Überbrückung bis zum Studienbeginn im Wintersemester 2013/2014 und zum Eingewöhnen in den Studienalltag. Dies wird durch ihre konkreten Ausführungen in der Begründung zur bisherigen Studienhistorie (S der Behördenakte) deutlich, in der sie erklärte, dass für sie festgestanden habe, dass das Semester Geowissenschaften an der FSU nur als Wiedereinstieg ins Studentenleben gedacht gewesen sei und dazu erläuterte: Um die Zeit bis zum WS 2013 sinnvoll zu nutzen, wollte ich mich schon vorab wieder an die Studienabläufe gewöhnen und in die Lernabläufe zurückfinden. In Anknüpfung an diese deutlichen und detaillierten Ausführungen ist die mit der Zulassungsschrift lediglich pauschal aufgestellte Behauptung, dass das Studium der Geowissenschaften hätte beendet werden sollen, wenn sie einen Studienplatz in ihrem Wunschstudium nicht erhalten hätte, nicht plausibel. 8 Im Übrigen wäre es der Klägerin aber auch zuzumuten gewesen, sich an einer Universität zu bewerben, an der die Aufnahme des Studiums der Betriebswirtschaftslehre bereits zum Sommersemester möglich gewesen wäre. Der Hinweis, dass sie sich auch an anderen Universitäten beworben habe, an denen eine Studienaufnahme aber auch nur zum Wintersemester möglich gewesen sei, ist deshalb nicht zielführend. Unerheblich ist hier auch, dass die Klägerin für das Studium Geowissenschaften keine Ausbildungsförderung beantragt hatte, denn im Rahmen des 7 BAföG hat eine Ausbildung immer dann rechtliche Auswirkungen auf den Förderungsanspruch, wenn sie rein abstrakt die Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung aufweist (BVerwG, Urt. v. 22 Juni 1989, BVerwGE 82, 163). 9 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht
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