SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
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- Kornelius Fiedler
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1 Az.: 4 A 483/12 1 K 1295/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Stadtrat - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Stadtrat der Stadt Chemnitz vertreten durch die Oberbürgermeisterin Markt 1, Chemnitz - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Ausschusswahl hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt am 3. September 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30. Mai K 1295/11 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf ,- festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30. Mai 2012 hat keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen des Zulassungsantrags ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache ( 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu ( 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164). Die Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fordert von dem Antragsteller des Zulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind.
3 3 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen wegen der vom Kläger vorgebrachten Einwendungen nicht. Der Kläger hat die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in einer Weise in Frage gestellt, die den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen lässt. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen. Mit dieser begehrte er die Feststellung, dass der Beschluss des Beklagten vom 24. November 2010 über die Aufhebung der Bestellung und die Neubestellung der Mitglieder und Stellvertreter für den Sozialausschuss des Beklagten rechtswidrig ist. 6 Seine Entscheidung hat das Verwaltungsgericht wie folgt begründet: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Beschluss verstoße weder gegen 42 Abs. 2 SächsGemO noch gegen das Willkürverbot. 42 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO bestimme, dass die Zusammensetzung beschließender Ausschüsse der Mandatsverteilung im Gemeinderat entsprechen solle. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sei der vom Beklagten zu Beginn seiner Wahlperiode gefasste Beschluss vom 16. September 2009 über die Besetzung des Sozialausschusses rechtswidrig und deshalb ungültig gewesen. Er habe zu einer nicht spiegelbildlichen Ausschussbesetzung geführt. Dies habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 14. September B 87/10 - zutreffend ausgeführt. Anders verhalte es sich aber zu dem streitgegenständlichen Beschluss vom 24. November Dieser führe zu einer im Verhältnis zum Stadtrat spiegelbildlichen Besetzung des Sozialausschusses. Die erneute Beschlussfassung verstoße nicht gegen das allgemeine Willkürverbot. Vielmehr sei die erneute Beschlussfassung über die personelle Zusammensetzung des Sozialausschusses die gesetzliche Folge des von der Oberbürgermeisterin gemäß 52 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO gegen den Beschluss vom 3. November 2010 eingelegten Widerspruchs. Vor diesem Hintergrund sei der Beschluss des Beklagten vom 24. November 2010 nicht zu beanstanden, da er auf dem fristgemäß eingelegten und begründeten Widerspruch der Oberbürgermeisterin vom 8. November 2010 beruhe und in dem durch 52 Abs. 2 Satz 4 SächsGemO bestimmten Zeitraum getroffen worden sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die umstrittene Neubestellung der Ausschussmitglieder Gegenstand des Widerspruchsrechts der Oberbürgermeisterin. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gebiete die durch 52 Abs. 1 SächsGemO bezweckte gemeindliche Binnenkontrolle eine entsprechende Anwen-
4 4 dung der Vorschrift auf innerorganschaftliche Entscheidungen der vorliegenden Art. Die durch den Beschluss vom 24. November 2010 bewirkte Sitzverteilung im Sozialausschuss entspreche dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz. Vertrauensschutzgesichtspunkte kämen schon deshalb nicht zum Tragen, weil der Beschluss vom 3. November 2010 auf Grund des fristgemäßen und auch im Übrigen zulässigen Widerspruchs der Oberbürgermeisterin nicht wirksam geworden sei. Es komme auch nicht darauf an, ob die Oberbürgermeisterin vor der Beschlussfassung am 24. November 2010 den Stadträten den rechtlich unzutreffenden Eindruck vom Erfordernis einer absolut spiegelbildlichen Zusammensetzung des Sozialausschusses vermittelt habe. Die Stadträte seien bei ihrer erneuten Beschussfassung über die Ausschussbesetzung nicht an deren Rechtsauffassung gebunden gewesen. Zudem habe die ihnen vor der Sitzung am 20. Oktober 2010 ausgehändigte Stellungnahme des Rechtsamtes der Stadt Chemnitz Fundstellenhinweise auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Spiegelbildlichkeitsprinzip enthalten, so dass sich die Stadträte selbst über die Rechtslage hätten informieren können. Von einer unzulässigen Willensbeeinflussung könne deshalb keine Rede sein. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf den Beispielsfall eines unzulässigen Widerrufs der Ausschussbesetzung nach 42 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO berufen. Denn ein Widerruf setze notwendigerweise eine zunächst wirksam erfolgte Ausschussbesetzung voraus. Daran habe es hier bereits gefehlt. 7 Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Der Kläger macht zur Begründung von ernstlichen Zweifeln geltend, bei 42 Abs. 2 SächsGemO handele es sich nur um ein Soll-Vorschrift, so dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, die erneute Wahl sei nicht willkürlich gewesen. Dass es sich bei 42 Abs. 2 SächsGemO um eine nicht zwingende Vorschrift handelt, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich angesprochen. Es hat aber diesen Gesichtspunkt für unerheblich gehalten und zu Recht darauf abgestellt, ob der Beschluss des Beklagten vom 24. November 2010 über die Neuwahl der Ausschussmitglieder rechtmäßig ist.
5 Ernstliche Zweifel kann der Kläger auch nicht mit seiner Behauptung begründen, das Widerspruchsrecht der Oberbürgermeisterin beschränke sich auf vollziehbare Beschlüsse. Mit seiner den Beteiligten bekannten und auch von ihnen angesprochenen Entscheidung vom 12. Januar 2011 (- 4 B 348/10 -, LKV 2011, 139; SächsVBl. 2011, 112; juris Rn. 21 f.) hat der Senat entschieden, dass dem (Ober-) Bürgermeister nach 52 Abs. 2 SächsGemO ein Widerspruchsrecht auch gegenüber Stadtratsbeschlüssen zur Wahl von Ausschussmitgliedern zusteht. Gegenüber dieser im Einzelnen begründeten Auffassung des Senats hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Allein der Umstand, dass ein Kommentar zur Sächsischen Gemeindeordnung bisher der Auffassung des Senats nicht ausdrücklich beigetreten ist, kann keine ernstlichen Zweifel begründen Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gebiete es, einen unbegründeten Widerspruch der Oberbürgermeisterin als unzulässigen Widerspruch anzusehen. Andernfalls könne diese Beschlüsse so lange blockieren, bis der Stadtrat gemäß ihrer Auffassung abstimme. Bei diesem Einwand handelt es sich um eine rein hypothetische Betrachtung. Diese berücksichtigt zudem nicht hinreichend, dass der Stadtrat in seiner Willensbildung frei ist und insbesondere nicht verpflichtet ist, Beanstandungen in Gestalt von Widersprüchen der Oberbürgermeisterin gegen seine Beschlüsse zu befolgen Die Auffassung des Klägers, der Widerspruch gegen eine Beschlussfassung zur Ausschussbesetzung müsse sich an den gleichen Kriterien messen lassen wie der Widerruf einer Ausschussbesetzung kann keine ernstlichen Zweifel begründen, da es hier nicht um die Rechtmäßigkeit des Widerspruches der Oberbürgermeisterin, sondern um die Rechtmäßigkeit einer nachfolgenden Beschlussfassung des Stadtrates geht Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf ( 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 13 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen,
6 6 die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., 124 Rn. 9; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 124 Rn. 28). Die Ausführungen unter Ziffer 1 belegen, dass die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Eine besondere Komplexität oder Unübersichtlichkeit der Materie ist nicht erkennbar Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung ( 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 15 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 12. Januar B 587/04 - sowie v. 4. April A 5 B 730/06 -; st. Rspr.). 16 Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet der Kläger die Frage, ob ein Widerspruch der Oberbürgermeisterin gegen einen Beschluss über die nach Wahl erfolgte Besetzung eines beschließenden Ausschusses auch dann unzulässig ist, wenn ein Widerruf der Ausschussbesetzung durch Beschluss des Gemeinderats gemäß 42 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO unzulässig wäre, da ein Fall vorliegt, in dem die Ausschussbesetzung aufgrund der Unwägbarkeiten einer Wahl der Ausschussmitglieder von der Spiegelbildlichkeit der Ausschussbesetzung im Verhältnis zum Mandatsverhältnis im Gemeinderat abweicht? Wie bereits ausgeführt, ist hier nicht der Widerspruch der Oberbürgermeisterin, sondern die erneute Beschlussfassung des Stadtrates auf einen Widerspruch der Oberbürgermeisterin streitgegenständlich, so dass sich die aufgeworfene Frage hier nicht stellen würde.
7 7 17 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf 47, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Der Senat orientiert sich dabei an der erstinstanzlichen Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände vorgebracht haben. 18 Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Kober Düvelshaupt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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