SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 5 A 847/10 4 K 541/07 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch die Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin gegen die Große Kreisstadt prozessbevollmächtigt: - Beklagte - - Antragsgegnerin wegen Gewerbesteuererlasses 2003 hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 21. Oktober 2013 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. September K 541/07 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf ,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat nicht entsprechend 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die von ihr bezeichneten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vorliegen Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des Gewerbesteuerbescheids der Beklagten vom 8. November 2005 und des Widerspruchsbescheids des Landkreises Mittlerer Erzgebirgskreis vom 12. April 2007 und auf Erlass der Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2003 als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin besitze keinen Anspruch auf den von ihr begehrten Erlass der Gewerbesteuer. Selbst wenn man davon ausgehe, dass bei der Klägerin ein sogenannter Sanierungsgewinn angefallen sei, mangele es am Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf eine Billigkeitserlass nach 1 Abs. 2, 3 Abs. 2, 227 AO, der unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Es liege kein Fall sachlicher Unbilligkeit wegen einer der gesetzlichen Wertung widersprechenden Besteuerung vor. Die Klägerin habe nach 227 AO keinen Anspruch auf eine bestimmte - um die beanstandeten Beträge gekürzte bzw. bereinigte - Berechnung des Erlassbetrages, dessen Bestimmung letztlich im gerichtlich nach 114 VwGO nur beschränkt überprüfbaren Ermessen der Beklagten

3 3 liege. Soweit sich die Klägerin auf eine seitens des Bundesministeriums der Finanzen in einem Schreiben vom 27. März 2003 einkommensteuerrechtlich vorgesehene Entlastung von Sanierungsgewinnen berufe, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses Schreiben nach Teilziffer 15 ausdrücklich auf die gewerbesteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen nicht anwendbar und für die insofern eigenständige gemeindliche Erlassentscheidung nicht verbindlich sei; es werde Bezug genommen auf 1 GewStG, 1 Abs. 2, 3 Abs. 2 i. V. m. 227 AO sowie einen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 11. Februar S 38/07 - und Glanegger u.a., GewStG, Kommentar, 5. Aufl., Im Übrigen sei inhaltlich nicht ersichtlich, dass die dort niedergelegten einkommensteuerlichen Erlass- und Berechnungsgrundsätze erlassanspruchsbegründend zwingend und uneingeschränkt auf die gewerbesteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen zu übertragen wären. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit sich für die Gewerbesteuer erhebende Gemeinde im Hinblick auf die Besteuerung des Sanierungsgewinns eine Ermessensreduzierung auf Null ergeben sollte Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar B 190/05 -; st. Rspr.). 5 b) Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. März 2003 auf die Beklagte nicht anwendbar sei. Darlegungen in einem im Jahr 2002 erschienenen Kommentar könnten denknotwendigerweise nichts über einen ministeriellen Erlass besagen, der am 27. März 2003 ergangen sei. Auch gebe es keinen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 11. Februar S 38/07 -, sondern lediglich einen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg - 4 S 38/07 -, der jedoch das Datum vom 24. September 2007 trage und die Altersteilzeit von Polizeibeamten betreffe. Zudem habe das Verwaltungsgericht der Teilziffer 15 des

4 4 Sanierungserlasses einen unzutreffenden Inhalt unterstellt. Der Sanierungserlass treffe in Teilziffer 15 eine Zuständigkeitsregelung, indem festgelegt werde, dass die Gemeinde für den Erlass der Gewerbesteuer zuständig sei und nicht das Finanzamt. Zudem setze Satz 2 der Teilziffer 15 zwingend die Anwendbarkeit des Sanierungserlasses auch auf die Gewerbesteuer voraus. Andernfalls hätte es keiner Regelung bedurft, dass die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb entsprechend zu mindern sei. Eine solche Minderung würde gar nicht eintreten, wenn nicht zuvor Gewerbesteuer auf Sanierungsgewinn erlassen worden wäre. 6 c) Mit diesem Vorbringen begründet die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen für Gemeinden nicht verbindlich ist. Dies folgt bereits daraus, dass die Gemeinden - auch in Steuerangelegenheiten - nicht der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterliegen. Nach Artikel 106 Abs. 6 Satz 1 GG steht das Aufkommen der Gewerbesteuer den Gemeinden zu. Die Gemeinden erheben gemäß 1 GewStG eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer. Dementsprechend ist das Schreiben vom 27. März 2003 an die obersten Finanzbehörden der Länder gerichtet und nicht an die Gemeinden. In Teilziffer 15 Satz 1 wird ausgeführt, dass für Stundung und Erlass der Gewerbesteuer die jeweilige Gemeinde zuständig ist. Hierdurch wird keine neue Zuständigkeit der Gemeinden festgelegt (wozu das Bundesministerium der Finanzen auch nicht berechtigt wäre), sondern auf eine bestehende Zuständigkeit hingewiesen. Soweit in Teilziffer 15 Satz 2 vorgeschrieben ist, dass dann, wenn die Gemeinde Billigkeitsmaßnahmen ausspricht, die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ( 35 EStG) entsprechend zu mindern ist, wird den Finanzbehörden eine Weisung erteilt in Bezug auf die Behandlung der gewerblichen Einkünfte nach 35 EStG; eine Verpflichtung der Gemeinden zu Stundung und Erlass wird hierdurch nicht begründet. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. März 2003 entfaltet als an die Finanzverwaltung gerichtete Anweisung keine Bindungswirkung für die Gemeinden. Allenfalls eine dem Inhalt der Anweisung entsprechende Handhabung der Behandlung von Sanierungsgewinnen im Gewerbesteuerrecht könnte eine Bindungswirkung der Gemeinden entfalten (SächsOVG, Beschl. v. 21. April B 518/09 -, SächsOVG, Beschl. v. 2. September B 555/09 -, juris Rn. 13,

5 5 HessVGH, Beschl. v. 18. Juli A 293/12 -, juris Rn. 6). Anhaltspunkte für eine derartige Verwaltungspraxis der Beklagten sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Gemeinden sind bei der Prüfung des Erlasses von Gewerbesteuern aus Billigkeitsgründen auch nicht an die finanzgerichtliche Rechtsprechung gebunden, sondern haben eine eigene Ermessensentscheidung hierüber zu treffen (SächsOVG, Beschl. v. 2. September B 555/09 -, juris Rn. 14). 7 Da die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Sanierungserlass vom 27. März 2003 nicht auf Steuern der Gemeinden anwendbar sei, zutreffend ist, kommt es nicht darauf an, ob sie auf eine einschlägige Meinung in der Kommentarliteratur gestützt werden kann, die sich konkret mit dem Schreiben vom 27. März 2003 auseinandersetzt. Auch ist der vom Verwaltungsgericht herangezogene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar S 38/07 zum Billigkeitserlass bei Gewerbesteuerforderungen ergangen. Das OVG Berlin- Brandenburg hat ausgeführt, dass den Gemeinden im Land Brandenburg - wie in allen anderen Flächenstaaten der Bundesrepublik Deutschland - mit dem Erhebungsrecht auch die Entscheidung zustehe, Gewerbesteuer im Billigkeitswege niedriger festzusetzen bzw. gemäß 227 AO ganz oder teilweise zu erlassen. Dementsprechend verfahre auch die Finanzverwaltung, wie u.a. aus dem Schreiben vom 27. März 2003 folge. Jede Gemeinde müsse deshalb für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer in eigener Zuständigkeit prüfen, ob ein Sanierungsgewinn vorliege und inwieweit eine sachliche oder persönliche Unbilligkeit für den Gewerbetreibenden anzunehmen sei (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Februar S 38/07 -, juris Rn. 7). 8 Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukäme ( 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 9 Eine solche grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn eine grundsätzliche, höchstrichterlich oder vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht beantwortete Frage aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. Beschl. des Senats v. 31. März B 255/04 - und 2. Februar B 968/04 -). Die Darlegung

6 6 dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde, und muss im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht die Frage nach Auffassung des Antragstellers nicht zutreffend beantwortet hat. 10 Der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob der sogenannte Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. März 2003 auch für die Entscheidung einer Gemeinde über den Erlass der Gewerbesteuer verbindlich ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Frage kann bereits aus den oben dargelegten Erwägungen verneint werden. Gleiches gilt für die weitere Frage der Klägerin, ob der Sanierungserlass zu einer Reduzierung des Ermessens der Gemeinde auf Null führt mit der Folge, dass bei jedem Sanierungsgewinn die Gewerbesteuer zu erlassen ist, ohne dass es einer besonderen Prüfung auf weitere Erlass- bzw. Billigkeitsgründe bedarf. Da der Sanierungserlass vom 27. März 2003 auf die Gemeinden keine Anwendung findet, scheidet auch eine Ermessensreduzierung auf Null aus. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung folgt aus 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Döpelheuer Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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