SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 1 D 188/09 4 K 1170/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch die Betreuerin prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis Zwickau vertreten durch den Landrat Robert-Müller-Straße 4-8, Zwickau - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Ausbildungs- und Studienförderungsrechts hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH

2 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger am 25. Januar 2010 beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. Oktober K 1170/08 - geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt, gewährt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt ( 166 VwGO i. V. m. 114 Satz 1 ZPO). Nach 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 1. Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen. Die Partei hat zunächst ihr Einkommen und, soweit ihr dies zumutbar ist, auch ihr Vermögen einzusetzen ( 115 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Die Kosten der Prozessführung im vorliegenden, gerichtskostenfreien Verfahren entstehen dem Kläger vorliegend aus den für seinen Bevollmächtigten aufzubringenden Kosten. Die dürften sich auf etwa 845,- zuzüglich Auslagen belaufen. Streitgegegenständlich ist die Gewährung von SchülerBAföG nach 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Der Gegenstandswert beträgt damit 5.596,-. Anfallen werden voraussichtlich 1,3 Verfahrensgebühren und 1,2 Terminsgebühren nach Anlage 1, Tl. 3, Nr und Nr zum RVG; eine Gebühr beträgt nach Anlage 2 zum RVG 338,-. Übersteigen die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge nicht, besteht nach 115 Abs. 4 ZPO kein

3 3 Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Kläger bezieht nach der vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom kein eigenes Einkommen. Auch über ein im Sinne von 115 Abs. 3 ZPO in zumutbarer Weise einzusetzendes Vermögen verfügt er nicht. 90 SGB XII gilt insoweit entsprechend ( 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Nach 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII darf Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. Der Senat geht davon aus, dass als kleinerer Barbetrag i. S. v. 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII gemäß 1 Satz 1 lit. b der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Sozialgesetzbuches (abgedruckt in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Auflage 2008, zu 115 ZPO, S. 516) grundsätzlich ein Betrag von bis zu 2.600,- anzusehen ist, den ein Kläger für die Führung eines Prozesses grundsätzlich nicht einsetzen muss (so auch ThürLAG, Beschl. v Ta 99/08 -; a. A.: SächsLSG, Beschl. v , FamRZ 2007, 156 ff). Dieser Betrag wurde vom Kläger nicht überschritten. Auf dem Sparbuch des Klägers befand sich am zwar ein Guthaben über 1.902,99, auf seinem Girokonto waren 1.146,19. Hierbei handelt es sich aber nur zum Teil um Vermögen i. S. v. 115 Abs. 3 ZPO. Das vom Kläger angesparte Geld stammt seinen Angaben zufolge ausschließlich aus einem ihm für seine körperliche und geistige Behinderung(en) regelmäßig gewährten Nachteilsausgleich. Auch solche Gelder werden, wenn sie tatsächlich nicht zum Nachteilsausgleich verwendet, sondern angespart werden, zum für einen Prozess einzusetzenden Vermögen des Klägers (SächsOVG, Beschl. v , SächsVBl 1998, 137). Dies kann aber nur für Beträge gelten, die - schon allein infolge Zeitablaufes - ihre Zweckbindung Nachteilsausgleich verlieren. Davon kann zumindest bei den dem Kläger in jüngerer Zeit zum Ausgleich seiner Nachteile zugeflossenen Ausgleichsbeträgen nicht ausgegangen werden. Im Übrigen ist der kleinere Barbetrag im o. g. Sinne im vorliegenden Fall nach 2 der VO Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Sozialgesetzbuches angemessen zu erhöhen, weil eine besondere Notlage des Klägers als der nachfragenden Person besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen. Der Kläger ist, wie bereits ausgeführt,

4 4 körperlich und geistig behindert. Er ist wahrscheinlich auch in Zukunft nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu erarbeiten oder sonst zu erwirtschaften und deshalb verstärkt auf sein im Laufe der Jahre mühsam angespartes Vermögen angewiesen. Die Eltern des Klägers sind diesem nicht im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zur Gewährung eines Unterhaltsvorschusses verpflichtet, der der Gewährung von Prozesskostenhilfe ebenfalls vorginge. Ausweislich der im Verfahren gewechselten Schriftsätze beziehen beide Elternteile Leistungen nach dem SGB II und sind deshalb zur Leistung eines Unterhaltsvorschusses für diesen Prozess nicht in der Lage. 2. Die Rechtsverfolgung bietet die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern erst zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v , BayVBl. 2006, 677 und Beschl. v , NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., 166 Rn. 26). In Anlegung dieser Maßstäbe hat die vorliegende Klage die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe genügende hinreichende Aussicht auf Erfolg. In der Hauptsache wird die Frage zu klären sein, ob der Kläger im streitigen Bewilligungszeitraum einen Anspruch auf Bundesausbildungsförderung nach 36, 12 BAföG hatte. Die Entscheidung hierzu hängt unter anderem ab davon, ob in dem Schreiben des seinerzeitigen Vormundes des Klägers vom auch ein Antrag auf Bewilligung von elternunabhängigem BAföG gesehen werden kann. Außerdem stellt sich die Frage, ob die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form von Heimunterbringung der Gewährung von elternunabhängigem BAföG schadet. Diese klärungsbedürftigen Fragen sind jedenfalls nicht von vornherein zu verneinen.

5 5 3. Die Klage erscheint schließlich nicht mutwillig. Der Kläger musste, um die Bestandskraft des angegriffenen Bescheides vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom abzuwenden, vertreten durch seinen damaligen Vormund Klage erheben. Auf das Bemühen seines seinerzeit als Vormund bestellten Jugendamtes des Beklagten um eine gütliche Einigung mit dem Amt für Ausbildungsförderung beim Beklagten muss er sich nicht verweisen lassen. Dieser Beschluss ist gemäß 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Verfahren ist gemäß 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. gez.: Grünberg Kober Berger

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