SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 1 B 35/16 5 L 1290/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen das Studentenwerk Dresden vertreten durch den Geschäftsführer Fritz-Löffler-Straße 18, Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Ausbildungsförderung (BAföG); Antrag nach 123 VwGO hier: Beschwerde und Gewährung von Prozesskostenhilfe

2 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 24. Februar 2016 beschlossen: Auf seinen Antrag wird dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Groschek aus Dresden beigeordnet. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Januar L 1290/15 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Monate Februar 2016 bis einschließlich September 2016, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes abzüglich eines Abschlages in Höhe von 20% zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge. Gründe 1 Die Beschwerde hat Erfolg. 2 Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er für die Durchführung seines Studiums einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im tenorierten Umfang hat. Da auch ein Anordnungsgrund besteht, war gemäß 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung zu erlassen. 3 Dem Antragsteller war ferner für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen. I.

3 3 4 Der Antragsteller studierte vom Wintersemester 2010/2011 bis zum Sommersemester 2013 im Bachelor-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Technischen Universität (TU) Dresden und schloss diese am 3. September 2013 mit der Bachelor- Prüfung ab. Im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 studierte er im Master-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der TU Dresden. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 29. November 2013 wurden ihm Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt. 5 Zum Wintersemester 2014/2015 reformierte die Fakultät Wirtschaftswissenschaften der TU Dresden die Studiengänge im Fach Wirtschaftsingenieurwesen dahingehend, dass ein Diplom-Studiengang eingeführt und das bisherige Bachelor-/Master-System abgelöst wurde. Die Fakultät teilte den Studierenden mit, dass ein Übertritt von der alten in die neue Prüfungsordnung im Master-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen erwünscht sei. Alle Studierenden, die den Wahlpflichtbereich begonnen hätten, könnten ihren Abschluss nach den alten Ordnungen jedoch noch innerhalb der Regelstudienzeit machen. Zu Beginn des Sommersemesters 2016 erfolge dann der Pflichtübertritt in die neue Prüfungsordnung, bei dem alle bisher erbrachten Leistungen gemäß Äquivalenztabellen übernommen würden. 6 Der Antragsteller wechselte zum Wintersemester 2014/2015 in den neu eingeführten Diplom-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen der TU Dresden und wurde dabei ins 8. Fachsemester eingestuft. Im Sommersemester 2014 und im Wintersemester 2014/ 2015 war er vom Studium beurlaubt, um Praktika und Auslandssemester zu absolvieren. Seinen Antrag, ihm für seine Ausbildung im Diplom-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der TU Dresden im Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 Leistungen zu bewilligen, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. November 2015 ab. Der Antragsteller habe seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung mit dem Studium des Wirtschaftsingenieurwesens (Bachelor) an der TU Dresden bereits ausgeschöpft. Eine Förderung nach 7 Abs. 1a BAföG könne nicht erfolgen, weil der Antragsteller keinen Master-Studiengang betreibe. Die Voraussetzungen des 7 Abs. 2 BAföG lägen ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist, und einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz gestellt, den das Verwaltungsgericht abgelehnt hat.

4 4 7 In dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss wird ausgeführt, der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz versagende Bescheid des Antragsgegners vom 5. November 2015 erscheine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Die hochschulrechtliche Systematik der Bachelorund Masterstudiengänge im Fach Wirtschaftsingenieurwesen seien an der vom Antragsteller gewählten Hochschule zum Zeitpunkt seines Wechsels in den Diplom- Studiengang typenrein umgesetzt gewesen, so dass kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung von 7 Abs. 1a BAföG bestehe. Der Antragsteller hätte in dem von ihm bereits begonnenen und gemäß 7 Abs. 1a BAföG förderfähigen Master-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen einen Master-Abschluss erlangen können. Förderungsrechtlich beachtliche Gründe für einen Wechsel in den Diplom- Studiengang seien nicht ersichtlich. 8 Der Antragsteller macht mit der Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die Förderfähigkeit seiner Ausbildung zu Unrecht eine analoge Anwendung von 7 Abs. 1a BAföG abgelehnt. Die von ihm derzeit betriebene Ausbildung entspreche aufgrund ihres modularen Aufbaus und ihrer Prüfungsanforderungen einem Masterstudium. Es sei lediglich inhaltlich etwas anders ausgerichtet und trage einen anderen Namen. Letzteres sei förderungsrechtlich unschädlich. Die TU Dresden habe den Diplom-Studiengang bewusst so gestaltet, dass er mit den Zielen des sogenannten Bologna-Prozesses übereinstimme und der vom Gesetzgeber gewollten internationalen Vergleichbarkeit entspreche. Es sei nicht ersichtlich, warum der Antragsteller im Anschluss an sein Bachelorstudium Ausbildungsförderung für ein viersemestriges Masterstudium Wirtschaftsingenieurwesen erhalten hätte, er aber für ein identisches viersemestriges Studium in einem entsprechenden Diplomstudiengang keine Ausbildungsförderung erhalten solle. Eine Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt. 9 Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. 10 Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen.

5 5 11 Nach 166 VwGO i. V. m. 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist vorliegend der Fall. 12 Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Dies ergibt sich aus der von ihm unter dem 18. Januar 2016 abgegebenen Erklärung gemäß 166 VwGO i. V. m. 117 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerde hat aus den nachfolgenden Gründen auch Erfolg. 13 Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beruht auf 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 121 Abs. 1 ZPO. III. 14 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im tenorierten Umfang zu Unrecht abgelehnt. 15 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Bescheid des Antragsgegners vom 5. November 2015 ist voraussichtlich rechtswidrig und hat dem Antragsteller Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu Unrecht versagt. Die vom Antragsteller betriebene Ausbildung ist gemäß 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG förderfähig. 16 Nach 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für einen Master- oder Magisterstudiengang i. S. v. 19 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder für einen postgradualen Diplomstudiengang i. S. v. 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz geleistet, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut (Nr. 1) und der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen hat (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers erfüllt. Dem steht im vorliegenden Einzelfall nicht entgegen,

6 6 dass es sich - worauf das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner abgestellt haben - bei der Ausbildung des Antragstellers formal weder um einen Master-Studiengang i. S. v. 19 HRG noch um einen Diplom-Studiengang i. S. v. 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG handelt. Der Gesetzgebers wollte den Auszubildenden mit der Vorschrift des 7 Abs. 1a BAföG nicht nur eine einzige Kombination aus Bachelor- und Masterstudiengang ermöglichen (vgl. VGH BW, Urt. v. 16. September S 274/14 -, juris Rn. 39). 7 Abs. 1a BAföG hat vielmehr die Förderung von Studiengängen zum Gegenstand, die in der Folge des sogenannten Bologna- Prozesses in Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengänge als grundständige und Master- oder Magisterstudiengänge als darauf aufbauende Studiengänge jeweils mit eigenem Hochschulabschluss gegliedert worden sind und bezweckt die Klarstellung, dass Bachelor- und (konsekutiver) Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne von 7 Abs. 1 BAföG darstellen, die gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung grundsätzlich nur einer einzigen Ausbildung ausschöpfen (BSG, Urt. v. 27. September B 4 AS 145/10 R -, juris Rn. 17). Das Verwaltungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der Diplom-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der TU Dresden ein Studiengang ist, der grundsätzlich nicht auf den bis dahin angebotenen Bachelor-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen aufbaut, weil der Diplom-Studiengang in Grund- und Hauptstudium gegliedert ist. Es hat dabei aber verkannt, dass der Diplom-Studiengang zum Wintersemester 2014/2015 an der TU Dresden neu eingeführt worden ist und die bis dahin bestehende Gliederung in Bachelor- und Masterstudiengang abgelöst hat. Der Antragsteller rügt in diesem Zusammenhang zu Recht, dass es ihm förderungsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn er den von der Ausbildungsstätte vollzogenen Wechsel des Studienaufbaus (zurück) zu einem einheitlichen (Diplom-)Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen - wie von der Fakultät ausdrücklich gewünscht - bei seiner eigenen Ausbildung ebenfalls vollzieht und - unter vollständiger Anrechnung seiner bisher erbrachten Studienleistungen - in den Diplom-Studiengang gewechselt hat. 17 Das Verwaltungsgericht ist bezüglich dieses Wechsels - ohne jede Begründung - zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich um einen gemäß 7 Abs. 1a Satz 2 Alt. 2 BAföG förderungsschädlichen Fachrichtungswechsel gehandelt hat. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass im Diplom-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen eine

7 7 erheblich höhere Wahlfreiheit bei der Modulwahl bestehe, und dies den Studiengang deutlich attraktiver mache als den fachlich begrenzten Master-Studiengang. Ferner hat er glaubhaft gemacht, dass die TU Dresden alle Studierenden des Master-Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen, die dies gewünscht hätten, vorbehaltlos und unter vollständiger Anrechnung des Bachelor-Abschlusses und der im Masterstudium erbrachten Leistungen in den Diplom-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen habe wechseln lassen. Der Senat geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass in dem Wechsel des Antragstellers in den neu eingeführten Diplom-Studiengang im vorliegenden Einzelfall kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung zu sehen ist (vgl. Tz BAföG-VwV), zumal mit diesem Wechsel eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis hin zum Studienabschluss nicht verbunden war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Dezember ER , juris Rn. 3 a. E.). 18 Dem Antragsteller kann im Hinblick auf die Umstrukturierung der Ausbildung durch die TU Dresden auch nicht entgegengehalten werden, dass er den - unstreitig förderfähigen - Master-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen nicht fortgeführt, sondern den Wechsel in den neu eingeführten Diplom-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen als Schwerpunktverlagerung vorgenommen hat. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass die TU Dresden das Bachelor- /Master-System im Fach Wirtschaftsingenieurwesen typenrein umgesetzt habe, wird übersehen, dass die Ausbildungsstätte das Bachelor-/Master-System und den Diplom- Studiengang im Fach Wirtschaftsingenieurwesen nicht alternativ angeboten, sondern lediglich im Wege einer Übergangsregelung den Studierenden im Bachelor- und Masterstudiengang die Beendigung dieser Ausbildung ermöglicht hat. Ein förderungsrechtlich beachtlicher Grund, dem Antragsteller die von der Ausbildungsstätte sogar erwünschte Schwerpunktverlagerung zu versagen, ist nicht ersichtlich. 19 Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite, da er die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Deckung seines Bedarfs i. S. v. 11 Abs. 1 BAföG (Kosten des Lebensunterhalts und der Ausbildung) benötigt.

8 8 20 Der Senat hat die im vorliegenden Verfahren beantragte Gewährung von vorläufigen Leistungen i. H. v. 80% der dem Antragsteller nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu bewilligenden Ausbildungsförderung erst ab Februar 2016 zugesprochen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung mit Rückwirkung (ab Dezember 2015) im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ausnahmsweise geboten sein könnte. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 22 Das Verfahren ist gemäß 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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