SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
|
|
- Gotthilf Neumann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Az.: 1 B 35/16 5 L 1290/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen das Studentenwerk Dresden vertreten durch den Geschäftsführer Fritz-Löffler-Straße 18, Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Ausbildungsförderung (BAföG); Antrag nach 123 VwGO hier: Beschwerde und Gewährung von Prozesskostenhilfe
2 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 24. Februar 2016 beschlossen: Auf seinen Antrag wird dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Groschek aus Dresden beigeordnet. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Januar L 1290/15 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Monate Februar 2016 bis einschließlich September 2016, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes abzüglich eines Abschlages in Höhe von 20% zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge. Gründe 1 Die Beschwerde hat Erfolg. 2 Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er für die Durchführung seines Studiums einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im tenorierten Umfang hat. Da auch ein Anordnungsgrund besteht, war gemäß 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung zu erlassen. 3 Dem Antragsteller war ferner für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen. I.
3 3 4 Der Antragsteller studierte vom Wintersemester 2010/2011 bis zum Sommersemester 2013 im Bachelor-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Technischen Universität (TU) Dresden und schloss diese am 3. September 2013 mit der Bachelor- Prüfung ab. Im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 studierte er im Master-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der TU Dresden. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 29. November 2013 wurden ihm Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt. 5 Zum Wintersemester 2014/2015 reformierte die Fakultät Wirtschaftswissenschaften der TU Dresden die Studiengänge im Fach Wirtschaftsingenieurwesen dahingehend, dass ein Diplom-Studiengang eingeführt und das bisherige Bachelor-/Master-System abgelöst wurde. Die Fakultät teilte den Studierenden mit, dass ein Übertritt von der alten in die neue Prüfungsordnung im Master-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen erwünscht sei. Alle Studierenden, die den Wahlpflichtbereich begonnen hätten, könnten ihren Abschluss nach den alten Ordnungen jedoch noch innerhalb der Regelstudienzeit machen. Zu Beginn des Sommersemesters 2016 erfolge dann der Pflichtübertritt in die neue Prüfungsordnung, bei dem alle bisher erbrachten Leistungen gemäß Äquivalenztabellen übernommen würden. 6 Der Antragsteller wechselte zum Wintersemester 2014/2015 in den neu eingeführten Diplom-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen der TU Dresden und wurde dabei ins 8. Fachsemester eingestuft. Im Sommersemester 2014 und im Wintersemester 2014/ 2015 war er vom Studium beurlaubt, um Praktika und Auslandssemester zu absolvieren. Seinen Antrag, ihm für seine Ausbildung im Diplom-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der TU Dresden im Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 Leistungen zu bewilligen, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. November 2015 ab. Der Antragsteller habe seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung mit dem Studium des Wirtschaftsingenieurwesens (Bachelor) an der TU Dresden bereits ausgeschöpft. Eine Förderung nach 7 Abs. 1a BAföG könne nicht erfolgen, weil der Antragsteller keinen Master-Studiengang betreibe. Die Voraussetzungen des 7 Abs. 2 BAföG lägen ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist, und einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz gestellt, den das Verwaltungsgericht abgelehnt hat.
4 4 7 In dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss wird ausgeführt, der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz versagende Bescheid des Antragsgegners vom 5. November 2015 erscheine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Die hochschulrechtliche Systematik der Bachelorund Masterstudiengänge im Fach Wirtschaftsingenieurwesen seien an der vom Antragsteller gewählten Hochschule zum Zeitpunkt seines Wechsels in den Diplom- Studiengang typenrein umgesetzt gewesen, so dass kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung von 7 Abs. 1a BAföG bestehe. Der Antragsteller hätte in dem von ihm bereits begonnenen und gemäß 7 Abs. 1a BAföG förderfähigen Master-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen einen Master-Abschluss erlangen können. Förderungsrechtlich beachtliche Gründe für einen Wechsel in den Diplom- Studiengang seien nicht ersichtlich. 8 Der Antragsteller macht mit der Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die Förderfähigkeit seiner Ausbildung zu Unrecht eine analoge Anwendung von 7 Abs. 1a BAföG abgelehnt. Die von ihm derzeit betriebene Ausbildung entspreche aufgrund ihres modularen Aufbaus und ihrer Prüfungsanforderungen einem Masterstudium. Es sei lediglich inhaltlich etwas anders ausgerichtet und trage einen anderen Namen. Letzteres sei förderungsrechtlich unschädlich. Die TU Dresden habe den Diplom-Studiengang bewusst so gestaltet, dass er mit den Zielen des sogenannten Bologna-Prozesses übereinstimme und der vom Gesetzgeber gewollten internationalen Vergleichbarkeit entspreche. Es sei nicht ersichtlich, warum der Antragsteller im Anschluss an sein Bachelorstudium Ausbildungsförderung für ein viersemestriges Masterstudium Wirtschaftsingenieurwesen erhalten hätte, er aber für ein identisches viersemestriges Studium in einem entsprechenden Diplomstudiengang keine Ausbildungsförderung erhalten solle. Eine Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt. 9 Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. 10 Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen.
5 5 11 Nach 166 VwGO i. V. m. 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist vorliegend der Fall. 12 Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Dies ergibt sich aus der von ihm unter dem 18. Januar 2016 abgegebenen Erklärung gemäß 166 VwGO i. V. m. 117 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerde hat aus den nachfolgenden Gründen auch Erfolg. 13 Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beruht auf 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 121 Abs. 1 ZPO. III. 14 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im tenorierten Umfang zu Unrecht abgelehnt. 15 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Bescheid des Antragsgegners vom 5. November 2015 ist voraussichtlich rechtswidrig und hat dem Antragsteller Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu Unrecht versagt. Die vom Antragsteller betriebene Ausbildung ist gemäß 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG förderfähig. 16 Nach 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für einen Master- oder Magisterstudiengang i. S. v. 19 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder für einen postgradualen Diplomstudiengang i. S. v. 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz geleistet, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut (Nr. 1) und der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen hat (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers erfüllt. Dem steht im vorliegenden Einzelfall nicht entgegen,
6 6 dass es sich - worauf das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner abgestellt haben - bei der Ausbildung des Antragstellers formal weder um einen Master-Studiengang i. S. v. 19 HRG noch um einen Diplom-Studiengang i. S. v. 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG handelt. Der Gesetzgebers wollte den Auszubildenden mit der Vorschrift des 7 Abs. 1a BAföG nicht nur eine einzige Kombination aus Bachelor- und Masterstudiengang ermöglichen (vgl. VGH BW, Urt. v. 16. September S 274/14 -, juris Rn. 39). 7 Abs. 1a BAföG hat vielmehr die Förderung von Studiengängen zum Gegenstand, die in der Folge des sogenannten Bologna- Prozesses in Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengänge als grundständige und Master- oder Magisterstudiengänge als darauf aufbauende Studiengänge jeweils mit eigenem Hochschulabschluss gegliedert worden sind und bezweckt die Klarstellung, dass Bachelor- und (konsekutiver) Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne von 7 Abs. 1 BAföG darstellen, die gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung grundsätzlich nur einer einzigen Ausbildung ausschöpfen (BSG, Urt. v. 27. September B 4 AS 145/10 R -, juris Rn. 17). Das Verwaltungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der Diplom-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der TU Dresden ein Studiengang ist, der grundsätzlich nicht auf den bis dahin angebotenen Bachelor-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen aufbaut, weil der Diplom-Studiengang in Grund- und Hauptstudium gegliedert ist. Es hat dabei aber verkannt, dass der Diplom-Studiengang zum Wintersemester 2014/2015 an der TU Dresden neu eingeführt worden ist und die bis dahin bestehende Gliederung in Bachelor- und Masterstudiengang abgelöst hat. Der Antragsteller rügt in diesem Zusammenhang zu Recht, dass es ihm förderungsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn er den von der Ausbildungsstätte vollzogenen Wechsel des Studienaufbaus (zurück) zu einem einheitlichen (Diplom-)Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen - wie von der Fakultät ausdrücklich gewünscht - bei seiner eigenen Ausbildung ebenfalls vollzieht und - unter vollständiger Anrechnung seiner bisher erbrachten Studienleistungen - in den Diplom-Studiengang gewechselt hat. 17 Das Verwaltungsgericht ist bezüglich dieses Wechsels - ohne jede Begründung - zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich um einen gemäß 7 Abs. 1a Satz 2 Alt. 2 BAföG förderungsschädlichen Fachrichtungswechsel gehandelt hat. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass im Diplom-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen eine
7 7 erheblich höhere Wahlfreiheit bei der Modulwahl bestehe, und dies den Studiengang deutlich attraktiver mache als den fachlich begrenzten Master-Studiengang. Ferner hat er glaubhaft gemacht, dass die TU Dresden alle Studierenden des Master-Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen, die dies gewünscht hätten, vorbehaltlos und unter vollständiger Anrechnung des Bachelor-Abschlusses und der im Masterstudium erbrachten Leistungen in den Diplom-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen habe wechseln lassen. Der Senat geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass in dem Wechsel des Antragstellers in den neu eingeführten Diplom-Studiengang im vorliegenden Einzelfall kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung zu sehen ist (vgl. Tz BAföG-VwV), zumal mit diesem Wechsel eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis hin zum Studienabschluss nicht verbunden war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Dezember ER , juris Rn. 3 a. E.). 18 Dem Antragsteller kann im Hinblick auf die Umstrukturierung der Ausbildung durch die TU Dresden auch nicht entgegengehalten werden, dass er den - unstreitig förderfähigen - Master-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen nicht fortgeführt, sondern den Wechsel in den neu eingeführten Diplom-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen als Schwerpunktverlagerung vorgenommen hat. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass die TU Dresden das Bachelor- /Master-System im Fach Wirtschaftsingenieurwesen typenrein umgesetzt habe, wird übersehen, dass die Ausbildungsstätte das Bachelor-/Master-System und den Diplom- Studiengang im Fach Wirtschaftsingenieurwesen nicht alternativ angeboten, sondern lediglich im Wege einer Übergangsregelung den Studierenden im Bachelor- und Masterstudiengang die Beendigung dieser Ausbildung ermöglicht hat. Ein förderungsrechtlich beachtlicher Grund, dem Antragsteller die von der Ausbildungsstätte sogar erwünschte Schwerpunktverlagerung zu versagen, ist nicht ersichtlich. 19 Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite, da er die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Deckung seines Bedarfs i. S. v. 11 Abs. 1 BAföG (Kosten des Lebensunterhalts und der Ausbildung) benötigt.
8 8 20 Der Senat hat die im vorliegenden Verfahren beantragte Gewährung von vorläufigen Leistungen i. H. v. 80% der dem Antragsteller nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu bewilligenden Ausbildungsförderung erst ab Februar 2016 zugesprochen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung mit Rückwirkung (ab Dezember 2015) im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ausnahmsweise geboten sein könnte. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 22 Das Verfahren ist gemäß 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 D 111/14.NC NC 15 L 245/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 D 47/15 6 K 3031/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: NC 2 B 308/09 NC 2 L 118/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 125/15 1 L 867/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern sämtlich wohnhaft: prozessbevollmächtigt:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 D 20/10 5 K 686/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Technische Universität Dresden
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 205/09 4 K 1157/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Stadt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 164/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Chemnitz
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 395/13 2 L 1452/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der - Beschwerdeführerin - 2. der Frau - Antragstellerinnen - prozessbevollmächtigt:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 43/14 6 L 1195/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Landeshauptstadt
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 11 AS 146/11 B ER, L 11 AS 146/11 PKH S 16 AS 160/11 ER SG Itzehoe SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren 1., 2., - Antragsteller und Beschwerdegegner
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 3 BS 426/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn K. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte W. & S. gegen den
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrSchlagworte: Bachelorstudiengang, Exmatrikulation, Prozesskostenvorschuss, Fachrichtungswechsel
VGH München, Beschluss v. 14.10.2015 12 C 14.2417 Titel: VGH München: Regensburg, Narkolepsie, BAföG, Prozeßkostenvorschuss, Exmatrikulation, Studentenwerk, Rechtsquelle, Beschwerde der Klägerin, Anwaltsbeiordnung,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 349/12 3 L 369/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen die Landeshauptstadt
MehrAsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt
AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: NC 2 B 285/13 NC 2 L 759/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 D 7/14 3 K 449/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Mitteldeutschen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: NC 2 B 375/12 NC 15 L 1192/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen
MehrBeschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
MehrBESCHLUSS. BVerwG 1 B (1 PKH ) OVG 7 A 10366/02.OVG. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 1 B 263.02 (1 PKH 103.02) OVG 7 A 10366/02.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrOrientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n
Orientierungssatz: Überbuchungen, die sicherstellen sollen, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, sind als kapazitätsdeckend anzuerkennen, wenn die Hochschule im Haupt- und Nachrückverfahren einen Überbuchungsfaktor
MehrOrientierungsatz: Auslandsstudium; Master; kein vorhergehender Bachelor-Studiengang; kein vorhergehendes sonstiges Studium
VG Augsburg, Urteil v. 05.04.2011 3 K 10.1697 Titel: Normenketten: BAföG 5 II 1 N.3, 7 HRG 19 VwGO 42, 113 V 7 Abs. 1 a BAföG 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG 7 BAföG 7 Abs. 2 BAföG 7 Abs. 1 a BAföG 7 Abs. 2 Satz
Mehrentsprechende ausdrückliche Verweisung enthält, steht dem nach Sinn und Zweck der Hemmungsregelung nicht entgegen.
Leitsätze: Zur Wahrung der Anfechtungsfrist des 1600 b Abs. 1 BGB genügt unter den Voraussetzungen des 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ein am letzten Tag der Frist bei Gericht eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch;
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 388
AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 01.03.2016 Nr.: 388 Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang International Business Administration (Übergangsregelung), veröffentlicht in der Amtlichen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 667/10 3 K 243/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 10/16 3 L 1312/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die vertreten durch den
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrOrientierungssatz: Hinweis:
Orientierungssatz: Der Gymnasialschulordnung lässt sich nicht entnehmen, dass ein ärztliches Zeugnis als ausreichende Entschuldigung für die Nichtteilnahme an einem angekündigten Leistungsnachweis unverzüglich
MehrOrientierungssätze: VGH Aktenzeichen: 7 CE 11.807 Sachgebietsschlüssel: 223. Gericht: Rechtsquellen:
Orientierungssätze: 1. Die schulische Hochschulzugangsberechtigung für die Bewerbung um einen Studienplatz bei der Stiftung für Hochschulzugang kann nur mit der Hochschulreife nachgewiesen werden. 2. Es
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 23/08 14 K 2390/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Landeshauptstadt
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 1898/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. März in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 94/06 BESCHLUSS vom 22. März 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4, 4a; ZPO 114; BerHG 1 Beabsichtigt der mittellose Schuldner,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 248/08 6 L 295/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 13.12 OVG 1 A 35.12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrO V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K
O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: OVG Rheinland-Pfalz Beschluss Datum: 21.03.2016 AZ: Rechtsgebiet: Az.VG: 10 B 10215/16.OVG Beamtenrecht 2 L 19/16.KO
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauGB 133 Abs. 1, 134 Abs. 2 Titelzeile: Wirtschaftliche Grundstückseinheit im
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 2 BS 81/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - gegen das Sächsische
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: NC 2 B 356/11 NC 15 L 1747/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - - Anschlussbeschwerdegegner -
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/11 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 72/12 4 K 337/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die Geschäftsführer - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 1 B 73/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt Leipzig vertreten
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Der Träger einer öffentlichen Einrichtung kann auch von politischen Parteien verlangen, dass sie eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nachweisen. Eine solche Nutzungsbedingung
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 156/11 5 L 371/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 48.14 VGH 12 BV 13.108 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11
Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 149/05 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4a Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden;
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 05.11.2014 Wichtige neue Entscheidung Prozesskostenhilfe: Mutwilligkeit, weitere Klagen zu beabsichtigen, wenn bereits
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Der Besuch eines Gymnasiums im Ausland für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG
MehrVerwaltungsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In der Verwaltungsrechtssache
2 K 2771/11 Verwaltungsgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsrechtssache g e g e n - Kläger - Studierendenwerk Hamburg, Amt für Ausbildungsförderung, Anstalt des öffentlichen Rechts,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 5 BS 143/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau J. N. - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen das Studentenwerk
MehrTitel: Ausbildungsförderung für nicht gleichwertiges Studium im europäischen Ausland
VG München, Urteil v. 04.05.2016 M 15 K 14.1191 Titel: Ausbildungsförderung für nicht gleichwertiges Studium im europäischen Ausland Normenketten: BAföG 5 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 5 Abs. 4 BAföG BAföG 5 Abs.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
MehrSOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS
SOZIALGERICHT AURICH S 15 AS 3/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A. Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. gegen C. Antragsgegner, hat das Sozialgericht Aurich - 15. Kammer - am 10.
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 356/11 3 K 688/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Polizeiobermeister prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Kläger - - Antragsteller
MehrKonversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8
Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011 Fall 8 Der geschäftstüchtige Gastwirt Arnold (A) betreibt in der Würzburger Innenstadt seine Gaststätte Zum Altbayerischen Adler. Am meisten freut
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 7/08 BESCHLUSS vom 5. Juni 2008 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4c Nr. 1 und 4, 296 Abs. 2 Satz 3 Durch den
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12
Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 116/15 2 L 35/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrÄnderungsvorschläge zu 522 ZPO. Podiumsdiskussion zur Reform des 522 ZPO
Podiumsdiskussion zur Reform des 522 ZPO ZPO 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss [derzeit geltende Fassung] (1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 5 KR 182/12 B ER Az.: S 6 KR 575/12 ER SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigter: - Antragsteller und Beschwerdeführer -
MehrHINWEISE und INFORMATIONEN zur Erlangung Bescheinigung nach 48 BAföG: Formblatt 5
Campus Koblenz Koblenz, im 8. Oktober 2013 HINWEISE und INFORMATIONEN zur Erlangung Bescheinigung nach 48 BAföG: Formblatt 5 Bei Beantragung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
MehrIn Sachen. gegen. Beschluss:
Oberlandesgericht München Az.: 11 W 457/14 4 O 826/13 LG Passau In Sachen Klägerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Beklagter und Beschwerdegegner wegen Forderung hier:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 319/10 4 L 756/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat
MehrOLG Schleswig - 15 WF 9/08 -
OLG Schleswig Beschluss vom 03.03.2008-15 WF 9/08 - Tenor Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Itzehoe vom 28. Dezember 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,,
MehrDie (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.
Leitsatz: Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. 0berlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen:
MehrAktenzeichen: 11 W 0680/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 0680/02 Leitsatz: Im Verfahren zur Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung auf Vornehmen einer Handlung oder auf Unterlassen reicht es aus wenn der Vollstreckungsgläubiger die Voraussetzungen
MehrZur Frage, ob die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verpflichtet werden kann.
0600 ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 Art. 6 Abs. 2 AufenthG 26 Abs. 4 AufenthG 9 VwGO 123 Abs. 1 Zur Frage, ob die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 26.11, 5 PKH 7.11 (5 C 10.11) OVG 4 LC 151/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Mai 2011 durch den
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 357/11 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, vertreten durch C. und Herr A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße,
MehrSACHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.:5BS261/03 SACHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: Cunnewitz prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Antragsteller - Beschwerdegegner
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrUrteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom (2 K 5689/04)
Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30.08.2005 (2 K 5689/04) Tatbestand: Der Kläger begehrt die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer seines Studiums an der Bucerius Law School Hochschule
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann
Mehr7 B 10729/11.OVG RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11.
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 7 B 10729/11.OVG Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11.OVG Entscheidungsart Beschluss Datum 04.08.2011 veröffentlicht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 8.16 VGH 12 S 1744/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 WF 14/12 = 60 F 3799/11 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [...], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 A 634/08 1 K 1801/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen Versorgungswerk
MehrGesetze/Vorschriften: 5 I, 18 II VersAusglG 63, 64 Nr. 1 SGB VI
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Betrachtung der Geringfügigkeit sind allein die Kapitalwerte der Rentenanwartschaften. Denn nach 5 Abs. 1 VersAusglG, 63, 64 Nr. 1 SGB VI sind Entgeltpunkte maßgebliche
Mehrhat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen:
VG Neustadt vom 21.01.2015 1 L 1118/14.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
MehrSatzung zur Änderung der Prüfungsordnungen für die Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaft, International Business und
Fakultät Wirtschaftswissenschaften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnungen für die Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaft, und Wirtschaftsingenieurwesen, die Masterstudiengänge und Management mittelständischer
MehrSatzung des Soroptimist International Clubs Ravensburg-Weingarten. für die Vergabe eines Stipendiums
Satzung des Soroptimist International Clubs Ravensburg-Weingarten für die Vergabe eines Stipendiums vom 12. April 2012 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien hat der Club der Soroptimisten Ravensburg-
Mehrmit Zustimmung der anderen auf die Durchführung des Versorungsausgleichs
Leitsätze: Einem Rechtsanwalt steht die Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Satz 1 zum RVG zu, wenn ein Scheidungsfolgenvergleich sich nicht darin erschöpft, dass bei festgestellten Versorgungsanwartschaften
Mehr