BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 314/07 Me Aktenzeichen F D,, S, - Antragsteller -

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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit F D,, S, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Fuchs und Kollegen, Lutherplatz 2, Schmalkalden, - Antragsteller - gegen Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Polizeiverwaltungsamt Abteilung 4 - Rechtsangelegenheiten, Mühlweg 18, Erfurt, wegen - Antragsgegner - Beamtenrechts (Arbeitszeit) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch den Vorsitzenden Richter am VG Becker, den Richter am VG Läger, den Richter am VG Gith ohne mündliche Verhandlung

2 am 3. Juli 2007 beschlossen: I. Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers vom gegen den Bescheid der Polizeidirektion S vom in Gestalt von deren Widerspruchsbescheid vom aufschiebende Wirkung hat. II. III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zutragen. Der Streitwert wird auf 2.500, - EUR festgesetzt. Gründe: I. 1. Mit Schreiben vom beantragte der Antragsteller eine Absenkung seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 auf 40 Stunden. Zur Begründung führte er aus, dass er seinen Sohn M, geb. am..1996, betreue. Mit Bescheid vom senkte daraufhin die Polizeidirektion S die wöchentliche Arbeitszeit des Antragstellers mit Wirkung vom auf 40 Stunden ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Absenkung auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers erfolge, deren Richtigkeit und Vollständigkeit er versichert habe. Er wurde darauf hingewiesen, jede Änderung der im Antrag dargelegten Verhältnisse rechtzeitig bzw. unverzüglich mitzuteilen. Mit Bescheid vom hob die Polizeidirektion S die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Antragstellers ab dem künftig auf 42 Stunden an. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Betreuung des Sohnes M nicht mehr durch den Antragsteller wahrgenommen bzw. die Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit nun durch den anderen Elternteil in Anspruch genommen werde. 2

3 Der vom Antragsteller hiergegen am eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Polizeidirektion S vom zurückgewiesen. Zwar könne auf Antrag des Beamten gemäß 1 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Arbeitszeitverordnung (ThürAzVO) die regelmäßige Arbeitszeit auf 40 Stunden abgesenkt werden, wenn der Beamte nachweise, dass er ein Kind unter 18 Jahren auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung tatsächlich betreue. Werde das Kind von mehreren Beamten betreut, finde diese Regelung gemäß 1 Abs. 1 Satz 5 ThürAzVO auf einen der beiden Anwendung. Der Sohn M habe seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter, die auch das Kindergeld beziehe. Zwar werde das Kind sowohl von der Kindesmutter als auch von dem Antragsteller betreut, so dass beide grundsätzlich Anspruch auf Absenkung der Arbeitszeit geltend machen könnten. Auf Grund der Antragstellung der Kindesmutter sei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere, dass das Kind den Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter habe, ihrem Antrag zu entsprechen gewesen. Davon ausgehend sei kein Raum mehr für eine Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit des Antragstellers, so dass diese aufzuheben gewesen sei. Mit Schreiben vom wandten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers an die Polizeidirektion S und führten aus, der durch den Antragsteller mit Schreiben vom eingelegte Widerspruch habe aufschiebende Wirkung. Es werde um Abgabe einer Erklärung gebeten, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die wöchentliche Arbeitszeit des Antragstellers weiterhin 40 Stunden betrage. Mit Schreiben vom teilte die Polizeidirektion S darauf hin mit, dass die geforderte Erklärung bezüglich der Beibehaltung der Arbeitszeit des Antragstellers von 40 Wochenstunden bis zu einer Entscheidung in einem in Aussicht gestellten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht erfolgen werde. Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Thüringen betrage 42 Wochenstunden. Die Voraussetzungen für eine Absenkung der Arbeitszeit lägen bei dem Antragsteller nicht vor. Zu dem werde die Beibehaltung der abgesenkten Arbeitszeit bis zu einer Entscheidung auch im Hinblick auf die Entstehung von Fehlarbeitszeiten für den Fall des Unterliegens des Antragstellers nicht für sinnvoll erachtet. 2. Am hat der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben mit dem Ziel, den Bescheid des Antragsgegners vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufheben zu lassen. 3

4 Bereits am ließ er beantragen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom gegen den Bescheid des Antragsgegners vom wiederherzustellen. Der Antrag sei zulässig. Mit Bescheid vom habe der Antragsgegner die dem Antragsteller mit Bescheid vom bewilligte Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden aufgehoben. Die Aufhebung dieses Bescheides stelle eine Anfechtungssituation dar. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches sei daher statthaft. Der Antragsgegner hat beantragen lassen, den Antrag abzuweisen. Der Antrag sei unzulässig, da der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches begehre, obwohl er die Erhebung einer Verpflichtungsklage beabsichtige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten. Sie waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung. II. 1. Der Antrag, nach Erlass des Widerspruchsbescheides, nunmehr sinngemäß ( 88 VwGO) die aufschiebende Wirkung der Klage vom gegen den Bescheid des Antragsgegners vom in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom wiederherzustellen, ist zwar unzulässig (1.1.). Seiner erkennbaren Zielsetzung nach ist er aber als Antrag auf Feststellung, dass die Klage vom aufschiebende Wirkung hat, zulässig und begründet (1.2.) Soweit der Antragsteller, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom begehrt, ist der Antrag unzulässig, denn hierfür fehlt das Rechtschutzinteresse, weil der nunmehr erhobenen (Anfechtungs-) Klage nach 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. 4

5 Der Antrag ist allerdings statthaft, denn in der Hauptsache hat der Antragsteller zutreffend Anfechtungsklage gegen den ihn belastenden Aufhebungs- bzw. Änderungsbescheid des Antragsgegners vom erhoben. Zur Durchsetzung seines Begehrens, ihm gemäß 1 Abs. 1 Satz 2 ThürAzVO die regelmäßige Arbeitszeit auf 40 Stunden abzusenken, ist er bei der vorliegenden Konstellation nicht auf die Erhebung einer Verpflichtungsklage zu verweisen. Bereits mit Bescheid vom senkte die Polizeidirektion S die wöchentliche Arbeitszeit des Antragstellers mit Wirkung vom auf 40 Stunden ab. Hierbei handelt es sich, wovon auch der Antragsgegner jedenfalls in seinem Widerspruchsbescheid vom zutreffend ausgeht, um einen Verwaltungsakt i. S. v. 35 Abs. 1 ThürVwVfG. Ein Verwaltungsakt ist danach jede Entscheidung, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes trifft, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Daran bestehen jedenfalls mit Blick auf die antragsgebundene Entscheidung über die Absenkung der - regelmäßigen - Arbeitszeit durch die Polizeidirektion S keine Zweifel. Dieser den Antragsteller allein begünstigende Veraltungsakt enthält auch weder eine zeitliche noch eine inhaltliche Beschränkung etwa im Sinne einer auflösenden Bedingung, bei deren Eintritt die begünstigende Wirkung ohne weiteres entfiele. Wird ein solcher begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, kann der hiervon Betroffene - auch wenn ursprünglich ein Verpflichtungsantrag auf Gewährung der Vergünstigung zu stellen gewesen wäre - ausnahmsweise eine (isolierte) Anfechtungsklage erheben. In den Fällen einer Anfechtungsklage kann das Gericht nach 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und (Anfechtungs-) Klage ganz oder teilweise indes nur dann wiederherstellen, wenn diese abweichend von dem Grundsatz des 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben, weil sie gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse entfällt. Weder der Ausgangs- noch der Widerspruchsbescheid der Polizeidirektion S enthält eine solche Anordnung. Für die Forderung des Antragsgegners, dass der Antragsteller nunmehr entsprechend der Regelarbeitszeit 42 - an Stelle der abgesenkten 40 - Wochenstunden zu arbeiten habe, hätte es aber einer solchen, begründeten Anordnung bedurft. Mit der Absenkung der Regelarbeitszeit durch Verfügung vom gemäß 1 Abs. 1 Satz 2 ThürAzVO ist dem 5

6 Antragsteller eine ihn begünstigende Rechtsposition eingeräumt worden, die nach wie vor ihre Rechtswirkungen entfaltet (zu einem ähnlich gelagerten Fall vgl. auch VG Meiningen, B. v E 905/00 -, ThürVGRspr. 2001, 127). Zwar kann ein solcher begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft unter den Voraussetzungen des 49 Abs. 2 ThürVwVfG widerrufen werden. Der Widerrufsbescheid entfaltet seine Suspendierungswirkungen nach 49 Abs. 4 ThürVwVfG im Falle eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs jedoch erst mit seiner Unanfechtbarkeit bzw. der begründeten Anordnung seiner sofortigen Vollziehung (vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, Kom., 9. Aufl., 49 Rdnr. 75f.). Hat also ein Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbescheid aufschiebende Wirkung, dann ist es den Behörden verwehrt, aus der Aufhebung Konsequenzen zu ziehen, die in Widerspruch zu dem aufgehobenen Verwaltungsakt stehen (BVerwG, B. v C 2/95 -, zitiert nach Juris; OVG Brandenburg, B. v B 56/99 -, NVwZ 2000, 577ff.) Unter zu Grundlegung des vom Antragsteller mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag verfolgten Zieles, bis zum Abschluss des Streitverfahrens hierüber, eine wöchentliche Arbeitszeit von - lediglich - 40 Stunden erbringen zu müssen, ist der Antrag bei verständiger Würdigung dieses Begehrens nach 88 VwGO als Antrag auf Feststellung, dass seine Klage vom gegen den Bescheid des Antragsgegners vom in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom aufschiebende Wirkung hat, auszulegen. Dieser Antrag ist analog 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und begründet. Eine analoge Anwendung von 80 Abs. 5 VwGO kommt dann in Betracht, wenn eine Behörde die gemäß 80 Abs. 1 VwGO bestehende Suspensivwirkung des Rechtsbehelfs schlicht (rechtswidrig) nicht beachtet oder bewusst missachtet. In diesen Fällen ist auf Antrag vorläufiger Rechtsschutz nicht gemäß 123 Abs. 1 VwGO, sondern für den Fall der Anfechtungsklage entsprechend 80 Abs. 5 VwGO durch die gerichtliche Feststellung zu gewähren, dass dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt (ThürOVG, B. v EO 507/96 -, ThürVBl 1997, 39f.). Das Verhalten des Antragsgegners bietet vorliegend auch Anlass zu der Annahme, dass er die gemäß 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung der Klage vom , insbesondere der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen für die vom Antragsteller zu leistende Arbeitszeit, missachten wird. Dem Antragsteller droht damit die faktische Vollziehung des gesetzlich suspendierten Aufhebungsbescheides (vgl. 6

7 hierzu ausführlich: Kopp / Schenke, VwGO, Kom., 14. Aufl., 80 Rdnr. 181). Das ergibt sich aus Folgendem: Mit Schreiben vom wandten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers an die Polizeidirektion S und wiesen darauf hin, dass der Widerspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung habe. Zugleich baten sie um Abgabe einer Erklärung dazu, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die wöchentliche Arbeitszeit des Antragstellers weiterhin 40 Stunden betrage. Mit Schreiben vom hat die Polizeidirektion S eine solche Erklärung abgelehnt und weiter ausgeführt, die regelmäßige Arbeitszeit betrage 42 Wochenstunden, eine Beibehaltung der abgesenkten Arbeitszeit bis zu einer Entscheidung werde nicht für sinnvoll erachtet. Damit hat der Antragsgegner deutlich zum Ausdruck gebracht, er erwarte von dem Antragsteller, künftig entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Regelarbeitszeit 42 Wochenstunden zu arbeiten. Verkennt der Antragsgegner die bestehende Suspendierung seines Aufhebungsbescheides vom ist der Antrag auf gerichtliche Feststellung dieser Wirkung allein deswegen begründet. 2. Die Kostenfolge ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 3 Nr. 3, 52 Abs. 2 GKG. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war von dem sich danach ergebenden Betrag die Hälfte anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen Nrn. I und II des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Thür. Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 4, Weimar, einzurei- 7

8 chen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung des Rechtsmittels. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Gegen Nr. III des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. gez.: Becker Läger Gith 8

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