BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 184/07 Me Aktenzeichen. Dr. med. V R, W, H, - Antragstellerin -

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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit Dr. med. V R, W, H, bevollmächtigt: Rechtsanwältin Bettina Matthias, Häselriether Straße 12, Hildburghausen, - Antragstellerin - Landesärztekammer Thüringen -Körperschaft des öffentlichen Rechts-, Im Semmicht 33, Jena-Maua, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Dr. Hechler und Morzfeld, Marktstraße 39/40, Erfurt, Berufsunfähigkeitsrente hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO gegen wegen - Antragsgegnerin - hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch den Vorsitzenden Richter am VG Becker, den Richter am VG Läger, den Richter am VG Gith

2 ohne mündliche Verhandlung am 15. Oktober 2007 beschlossen: I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom in Gestalt von deren Widerspruchsbescheid vom wird wiederhergestellt. II. III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf ,24 EUR festgesetzt. Gründe: I. 1. Die Antragstellerin ist von Beruf Ärztin und bei der Antragsgegnerin versichert. Unter dem beantragte sie bei der Antragsgegnerin die Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Dies wurde durch Bescheid des Verwaltungsausschusses vom mit der Begründung abgelehnt, dass keine Berufsunfähigkeit vorliege. Mit Schreiben vom legte die Antragstellerin dagegen Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, es seien nicht alle Umstände ihrer Erkrankung berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Antragsgegnerin vom wurde dem Widerspruch der Antragstellerin "stattgegeben". Zur Begründung wird ausgeführt, es seien Gutachten zur Feststellung der Berufsunfähigkeit eingeholt worden. Daraus hätten sich neue Erkenntnisse ergeben, weshalb dem Widerspruch stattzugeben gewesen sei. 2

3 Mit Rentenbescheid der Ärzteversorgung Thüringen vom wurde der Antragsstellerin daraufhin rückwirkend ab dem eine Berufsunfähigkeitsrente bewilligt. In dem Bescheid wurde unter Bezugnahme auf 14 Abs. 4 Satzung der Ärzteversorgung Thüringen (im Folgenden: Satzung) darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf die Rente u. a. mit dem Ende der Berufsunfähigkeit erlösche und der Verwaltungsausschuss der Ärzteversorgung Thüringen jederzeit berechtigt sei, Nachuntersuchungen durchführen zu lassen. Im Jahr 2006 ließ die Antragsgegnerin erneut medizinische Untersuchungen der Antragstellerin anordnen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente weiterhin vorliegen. Hierzu wurde Prof. Dr. med. E, Chefarzt der Klink für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des HELIOS Klinikums E, u. a. mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt, welches er unter dem erstattete. Darin kommt er, unter Berücksichtung der älteren und aktuelleren Gutachten und Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie seiner eigenen Untersuchungen, im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen: Es kommen Tätigkeiten ohne Patientenkontakt in Frage. Teilschichtig ist an Büroarbeit in ärztlicher Funktion (Gutachtertätigkeiten, Gesundheitsamt etc.) zu denken, wobei die zeitliche Einschränkung aus dem Morgentief und seine Starthemmung abgeleitet wird. Die festgestellte Minderung der Leistungsfähigkeit ist nicht von dauernder Natur. Es besteht eine realistische Wahrscheinlichkeit, dass durch Intensivierung der antidepressiven Medikation die depressive Verstimmung behoben werden kann. In seinem unter dem gleichen Datum erstatteten neuropsychologischen (hirnleistungsdiagnostischen) Zusatzgutachten stellt er, unter Heranziehung der Ergebnisse in dem vergleichbaren Gutachten vom , fest: Dennoch ist ihre kognitive Leistungsfähigkeit soweit wiederhergestellt, dass aus neuropsychologischer Sicht zumindest eine teilschichtige Tätigkeit in einem überschaubaren, strukturierten Aufgabenbereich mit geringem Zeitdruck vorstellbar ist. Mit Bescheid vom teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit: Der Verwaltungsausschuss der Ärzteversorgung Thüringen hat beschlossen, den Rentenbescheid vom 11. November 2002 mit Wirkung vom 31. Oktober 2006 unter Bezugnahme auf 49 Abs. 2 Pkt. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu widerrufen. Die Zahlung Ihrer Berufsunfähigkeitsrente wird ab 1. November 2006 eingestellt. Die sofortige Vollziehung wird hiermit angeordnet. 3

4 Hiergegen legte die Antragstellerin am Widerspruch ein und führte aus, dass die vordergründig neurologischen bzw. neurochirurgischen Befunde und Beschwerden offenbar keine Berücksichtigung gefunden hätten. Eine Auflistung ihrer stationären Aufenthalte insoweit für die Zeit vom Mai 2000 bis Dezember 2005 fügte sie bei. Auf Grund ihrer Erkrankungen sei es ihr nicht möglich, alle Hausarbeiten allein zu verrichten, längere Treppen zu steigen und Arbeiten, die mit Bücken und Kraftaufwand verbunden seien, auszuführen. Sie könne höchstens ½ Stunde stehen bzw. 1-2 Stunden sitzen und lediglich Meter gehen, danach müsse sie Pausen einlegen, ihre Position verändern oder sich hinlegen. Wegen der Fentanyl-Einstellung sei sie nicht in der Lage Auto zu fahren und könne daher einen Arbeitplatz nicht selbständig aufsuchen. Sie beantrage daher ein neurologisches bzw. neurochirurgisches Gutachten einzuholen. Unter dem hob die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom aus formellen Gründen auf. Mit Bescheid vom hob die Antragsgegnerin erneut den Rentenbescheid vom mit Wirkung zum auf (Nr. 1) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 2). Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Verwaltungsausschuss nach den vorliegenden Gutachten die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit nach 14 der Satzung nicht mehr habe feststellen können. Aus ihren Stellungnahmen hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Der Verwaltungsausschuss habe daher in seiner Sitzung am beschlossen, den Rentenbescheid aufzuheben. Die sofortige Vollziehung habe angeordnet werden müssen, da ansonsten die Rente bis zur Bestandskraft des Bescheides weitergezahlt werden müsse, was nicht absehbar sei. Ebenso wenig sei eine Rückzahlung der ausgezahlten Beträge gesichert. Hiergegen ließ die Antragstellerin am Widerspruch einlegen und ihre bisherigen Ausführungen wiederholen und vertiefen. Insbesondere sei der neurologischen bzw. neurochirurgischen Begutachtung in keiner Weise entsprochen worden. Eine Tätigkeit, wie im Bescheid und Gutachten beschrieben, sei ihr nicht möglich, da diese Konzentration und zumindest Kontakt zu Mitarbeitern erfordere sowie stundenlang sitzende Tätigkeit. Ebenso erscheine es auch unwahrscheinlich, dass eine Gutachtertätigkeit ohne jeglichen Patientenkontakt ordnungsgemäß ausgeführt werden könne. Für die Entscheidung fehle eine Rechtsgrundlage, die sofortige Vollziehbarkeit könne nicht mit dem Hinweis auf eine ungesicherte Rückzahlung ausgezahlter Rentenleistungen begründet werden. Wegen der Ein- 4

5 stellung der Rentenleistungen könne sie ihre Beiträge zu ihrer Krankenversicherung nicht mehr zahlen. Sie könne sich ebenso wenig arbeitslos melden, da sie wegen ihrer Erkrankung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Mit Widerspruchsbescheid vom wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird dort ausgeführt, die Antragstellerin könne im Berufsbild des Arztes tätig werden, weshalb die Voraussetzungen für den Bezug von Berufsunfähigkeitsrente weggefallen seien. Die zugleich von ihr beantragte Aussetzung der Vollziehung des Bescheides hat die Antragsgegnerin ebenfalls unter dem abgelehnt und ausgeführt, es liege im Interesse der Versichertengemeinschaft, die Zahlung von Renten sofort einzustellen, da ansonsten nicht gesichert sei, dass sie im Falle einer Überzahlung erfolgreich zurückgefordert werden können. Insoweit könne nach der Rechtsprechung zur Auslegung von Satzungen berufständischer Versorgungswerke auf die rentenrechtlichen Regelungen zurückgegriffen werden. Im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht sei es die Regel, dass vergleichbare Bescheide schon nach dem Gesetz sofort vollziehbar seien, wie sich aus 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG ergebe. Danach entfalle die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage u. a. gegen Verwaltungsakte, die laufende Leistungen entzögen. 2. Am hat die Antragstellerin Klage erheben und zugleich beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches wiederherzustellen. Zur Begründung lässt sie ihre Ausführungen aus dem Behördenverfahren wiederholen und vertiefen. Erneut lässt sie ausführen, dass zur Feststellung ihrer Berufsfähigkeit ein neurologisches Gutachten eingeholt werden müsse. Zudem hätten die diversen Medikamente, die sie einnehmen müsse, erhebliche Nebenwirkungen, wie etwa Konzentrations- und Gleichgewichtsstörungen sowie Zittergefühl im ganzen Körper. Auf Grund ihrer Erkrankung sei sie zu keiner ärztlichen Tätigkeit in der Lage. Auch ihr behandelnder Hausarzt komme zu dem Ergebnis, dass sich ihr Zustand, trotz Medikamenteneinnahme, nicht verbessert habe. In seinem ärztlichen Attest vom stelle er fest: Von einer weiteren Arbeitsunfähigkeit ist aus hausärztlicher Sicht generell auszugehen. 5

6 Die Antragsgegnerin hat beantragen lassen, den Antrag abzulehnen. Sie lässt zunächst ihre Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen wiederholen und vertiefen. Weiterhin führt sie aus, die psychische Leistungsfähigkeit der Antragstellerin sei auf der Grundlage des neuropsychologischen Zusatzgutachtens von Prof. Dr. med. E festgestellt worden. Die Antragstellerin habe keine Einwände vorgetragen, die an den Ergebnissen Zweifel lassen würden. Der Behauptung, sie sei wegen der Medikamente nicht in der Lage, Arbeiten von wirtschaftlichem Wert im ärztlichen Beruf zu erbringen, stünde das Ergebnis des Zusatzgutachtens ebenfalls entgegen. Im Übrigen würden die geschilderten Nebenwirkungen der Medikamente eine berufliche Tätigkeit der Antragstellerin nicht ausschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und den Behördenvorgang. Sie waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung. II. Der Antrag ist zunächst einmal nach seiner erkennbaren Zielsetzung (vgl. 88 VwGO) als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und nicht - wie ausdrücklich beantragt - des Widerspruches zulässig, nachdem bereits unter dem ein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Das Begehren der Antragstellerin erfordert vorliegend auch kein Vorgehen im Wege der Verpflichtungsklage, so dass einstweiliger Rechtsschutz nach 123 VwGO zu suchen wäre. Durch den angefochtenen Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom wurde der ursprüngliche Bescheid vom , durch den der Antragstellerin Berufsunfähigkeitsrente ohne zeitliche Einschränkung rückwirkend ab dem gewährt worden ist, "aufgehoben". Zugleich wurde die Fortzahlung der Berufsunfähigkeitsrente mit Wirkung vom eingestellt. Dieser Bewilligungsbescheid enthielt keinen weiteren Zusatz oder Vorbehalt, sondern galt unbefristet in die Zukunft. Demzufolge bedarf es keiner erneuten Bewilligung einer Rente durch das Versorgungswerk der Antragsgegnerin, falls die im Bescheid vom erfolgte "Aufhebung" des Bescheides vom ihrerseits kassiert wird. Für das Rechtsschutzbegeh- 6

7 ren der Antragstellerin ist es daher ausreichend, den Bescheid vom anzufechten. Denn wird dieser Bescheid im Rahmen einer Anfechtungsklage selbst aufgehoben, lebt die - unbefristet - bewilligte Rente wieder auf und besteht eine Zahlungspflicht der Antragsgegnerin ab Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist allerdings formell ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere genügt die Begründung in dem angefochtenen Bescheid gerade noch der zwingenden Formvorschrift des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie lässt erkennen, dass der Antragsgegner ein besonderes öffentliches Interesse darin sieht, die Versicherungsgemeinschaft der Gefahr auszusetzen, dass eine Rückforderung möglicherweise zu Unrecht gezahlter Renten ins Leere geht. Die konkret auf die Antragstellerin abstellenden Ausführungen genügen dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung im Sinne des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Da es sich hierbei um eine reine Formvorschrift handelt, hat das Gericht nicht zu prüfen, ob sich die Begründung im Einzelnen als richtig erweist oder nicht (vgl. ThürOVG, B. v EO 364/96 -). Soweit die Behörde gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes unter Berufung auf das öffentliche Interesse besonders anordnet, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag gemäß 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfes ganz oder teilweise wiederherstellen. In dem Verfahren hat das Gericht zu beurteilen, ob das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemein, sondern lediglich im Einzelfall bestimmen (vgl. BVerfG, U. v , 1 BvR 75/74, BVerfGE 38, 52 ff.; B. v , 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73, BVerfGE 35, 382 ff.). Dabei ist das Gericht nicht auf die von der Behörde in der Begründung der Anordnung geltend gemachten Aspekte des öffentlichen Interesses beschränkt. Die Entscheidung ist auf Grund einer Abwägung der für den sofortigen Vollzug sprechenden öffentlichen Belange gegenüber den Interessen des Antragstellers zu treffen. Hierbei hat das Gericht im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung den voraussichtlichen Erfolg oder Misserfolg des jeweiligen Rechtsbehelfs zu berücksichtigen, wobei nur eine dem Aussetzungsverfahren entsprechende summarische Prüfung anzustellen ist. Ergibt diese Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet, sofern ein öffentliches Interesse für den 7

8 sofortigen Vollzug spricht, ein Vorrang privater Interessen in der Regel aus (vgl. BVerfG, B. v , 1 BvR 699/77, BVerfGE 51, 286). Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die von der Antragstellerin gegen den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom erhobene Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der ursprünglichen Rentenbewilligung kommen vorliegend allein 48 Abs. 1, 2 oder 49 Abs. 1, 2 ThürVwVfG in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob eine nachträgliche Änderung desjenigen Sachverhaltes, der für den Erlass eines Dauerverwaltungsaktes maßgebend war, den aufzuhebenden Verwaltungsakt auch rücknahmefähig werden lässt (vgl. BVerwG, U. v C 43/87 -, BVerwGE 84, 111 ff.). Ebenso kommt es nicht darauf an, welche der beiden Rechtsgrundlagen vorliegend heranzuziehen ist. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin den Rentenbescheid mit Wirkung ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt "beseitigen" wollte, lässt indes den Schluss zu, dass wohl von einem Widerruf auszugehen sein dürfte. Voraussetzung wäre aber nach jeder der beiden Vorschriften die Rechtswidrigkeit der ursprünglich bewilligten Rente. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom konkret - bewilligte Rente, ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom über die nach 14 Abs. 2 der Satzung erfolgte Anerkennung bzw. Feststellung der Berufsunfähigkeit der Antragstellerin. Nachdem die Antragsgegnerin zunächst unter dem eine Berufsunfähigkeit der Antragstellerin verneint hatte, gab sie deren Widerspruch - nach Einholung von Gutachten - mit Widerspruchsbescheid vom statt. Damit hat sie, ohne dies allerdings im Tenor der Widerspruchsentscheidung ausdrücklich auszusprechen, ihre ursprüngliche Auffassung geändert und nunmehr das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit in der Person der Antragstellerin bestätigt. Das ergibt sich zweifellos aus der Begründung des Widerspruchsbescheides. Die Berufsunfähigkeit der Antragstellerin ist damit durch bestandskräftigen (Widerspruchs-) Bescheid der Antragsgegnerin vom festgestellt worden und die Antragsgegnerin hat daraufhin gemäß Rentenbescheid der Ärzteversorgung Thüringen vom rückwirkend ab dem Leistungen erbracht. Zwar hat die Antragsgegnerin diesen Rentenbescheid "aufgehoben". Allerdings mangelt es dem angegriffenen Bescheid an einer Erklärung des Widerrufs bzw. der Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom Unabhängig davon, ob die im Rahmen der Nachuntersuchung 8

9 festgestellten Umstände zu der Berufsunfähigkeit der Antragstellerin dessen Widerruf oder seine Rücknahme materiell rechtfertigen können, muss der Bescheid über die Feststellung der Berufsunfähigkeit entweder rückwirkend oder für die Zukunft aufgehoben werden, da er den Rechtsgrund für den Rentenbewilligungsbescheid darstellt. Ohne die Aufhebung dieses Grundlagenbescheides wäre ansonsten die Antragsgegnerin auf entsprechenden Antrag der Antragstellerin verpflichtet, erneut einen Rentenbewilligungsbescheid zu erlassen und die Rente auszuzahlen. Insoweit mangelt es dem Ausgangsbescheid mithin bereits ersichtlich an dieser wirksamen Erklärung des Widerrufs bzw. einer Rücknahme (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: VG Gießen, U. v E 2713/04 -, zitiert nach Juris). Das Fehlen der Bezugnahme im Bescheid vom auf den Bescheid über die Anerkennung bzw. Feststellung der Berufsunfähigkeit vom wird auch nicht dadurch geheilt, dass aus dem Zusammenhang auf einen entsprechenden Willen der Behörde geschlossen werden könnte (vgl. 42 bzw. 47 ThürVwVfG). Hierzu werden dort vielmehr gar keine Ausführungen gemacht. Auch der Widerspruchsbescheid vom beinhaltet keinen Widerruf des Bescheides vom Mit dem Widerspruchsbescheid nimmt die Behörde - allerdings äußerst oberflächlich - Stellung zu den Einwendungen der Antragstellerin im tatsächlichen Vortrag, enthält aber hinsichtlich des notwendigen Widerrufs (bzw. der Rücknahme) des Bescheids vom ebenfalls kein Wort. Er gelangt allein zu dem Ergebnis, dass der Rentenbewilligungsbescheid vom aufzuheben sei. Ebenso wenig kann eine konkludente Aufhebung des Anerkennungs- bzw. Feststellungsbescheides vom aus dem Zusammenhang geschlossen werden. Deutlich wird lediglich, dass die Antragsgegnerin ab dem die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr fortsetzen will, weil die Antragstellerin berufsfähig sei und deshalb den Rentenbewilligungsbescheid aufgehoben hat. Selbst wenn man aber, davon abgesehen, zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass mit dem angefochtenen Bescheid vom zumindest konkludent - auch der Anerkennungs- bzw. Feststellungsbescheid über die Berufsunfähigkeit der Antragstellerin vom aufgehoben worden sein sollte, wäre dem Antrag vorliegend zu entsprechen. Wie bereits zuvor dargelegt, kommt als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der ursprünglichen Rentenbewilligung allein 48 Abs. 1, 2 oder 49 Abs. 1, 2 ThürVwVfG in Be- 9

10 tracht. Ungeachtet des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlagen handelt es sich in beiden Fällen um Ermessensnormen. Die danach gebotene Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin kann das Gericht zwar nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ( 114 Satz 1 VwGO). Vorliegend leidet die angefochtene Entscheidung jedoch daran, dass Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wurde, mithin an einem Fall des sogenannten Ermessensnichtgebrauchs. Dieser Fehler wird voraussichtlich zur Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides führen, weil weder ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null noch ein Fall des sogenannten intendierten Ermessens vorliegt. Die Antragsgegnerin hat ersichtlich schon nicht erkannt, dass es sich bei der Aufhebung des Rentenbescheides um eine Ermessensentscheidung handelt. Das folgt bereits daraus, dass in den streitgegenständlichen Bescheiden eine Rechtsgrundlage für die getroffene Regelung überhaupt nicht genannt wird. Für eine mangelnde Ermessensbetätigung spricht darüber hinaus auch die Begründung in dem Ausgangsbescheid vom , die sich in der Feststellung erschöpft, der Verwaltungsausschuss habe in seiner Sitzung vom erneut beraten und beschlossen, den Rentenbescheid aufzuheben und dass die Voraussetzungen von 14 Abs. 1 der Satzung nicht mehr vorlägen. Auch mit dem Widerspruchsbescheid vom verhält es sich nicht anders. Er beinhaltet zunächst eine kurze Zusammenfassung der eingeholten Gutachten. Im Rahmen der Begründung wird der Inhalt von 14 Abs. 1 der Satzung wiedergegeben und im Anschluss lapidar festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Bezug der Rente weggefallen sind. Mit keinem Wort wird der Bescheid über die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Antragstellerin erwähnt. Steht damit das Fehlen von Ermessenserwägungen im angefochtenen Bescheid fest, erweist sich eine Ermessensbetätigung auch nicht deswegen als entbehrlich, weil im Hinblick auf den vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, Kom., 9. Aufl., 40 Rdnr. 30). Die zu treffende Ermessensentscheidung muss sich im Rahmen der Zweckbestimmung der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts sowie der Ermächtigung zu dessen Aufhebung halten und dabei sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch das Vertrauensschutzinteresse des davon Betroffenen beachten, jeden- 10

11 falls insoweit, als es nicht bereits durch die Regelung in 48 bzw. 49 ThürVwVfG abgedeckt ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: VG Gelsenkirchen, U. v K 169/05 -, zitiert nach Juris). Davon ausgehend ist bereits nicht erkennbar, dass angesichts der Umstände des konkreten Falles allein die Entscheidung, den Rentenbewilligungsbescheid aufzuheben, die einzig in Betracht kommende ermessensfehlerfreie Entscheidung wäre. Denn im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung war zu berücksichtigten, wie sich die Lebensverhältnisse der Antragstellerin nach Wegfall der Rentenleistungen darstellen. Dabei hätten insbesondere die finanziellen Umstände der Sicherung ihres Lebensunterhalts ins Blickfeld genommen werden müssen. In diesem Zusammenhang hat deswegen eine Abwägung stattzufinden, bei der einerseits fiskalische Interessen der Antragsgegnerin, insbesondere die Versorgungsleistungen zu Lasten der versicherten Solidargemeinschaft so niedrig wie möglich zu halten, um eine Erhöhung von Mitgliedsbeiträge weitestgehend zu vermeiden und andererseits etwaige Vertrauensschutzinteressen der Antragstellerin, vor allem der Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes durch Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, ohne weitere Tätigkeiten aufnehmen zu müssen bzw. nach der Satzung zu dürfen, einzubeziehen sind. Im Hinblick auf letzteren Aspekt darf auch das Alter der Antragstellerin nicht ganz außer Acht gelassen werden. All dies lässt die angefochtene Entscheidung vollständig vermissen. Auf Grund der zuvor genannten Gründe verbietet sich hier auch ein Rückgriff auf die Grundsätze des sogenannten intendierten Ermessens, wobei schon fraglich ist, ob diese im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf von Verwaltungsakten überhaupt zur Anwendung kommen können (hierzu kritisch: Kopp / Ramsauer, a. a. O., 48 Rdnr. 127, 49 Rdnr. 30). Abschließend weist die Kammer im Hinblick auf das bereits anhängige Hauptsacheverfahren in dieser Sache auf Folgendes hin: Zwar bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, gegebenenfalls kurzfristig, unter Beachtung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens, auch den Bescheid vom zurückzunehmen bzw. zu widerrufen. An der Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Bescheides dürfte dies aber wohl deswegen nichts ändern, weil jedenfalls die (vollständig) fehlenden Ermessenserwägungen nicht zulässigerweise nachgeschoben werden können. 11

12 Die Vorschrift des 114 Satz 1 VwGO ermöglicht es lediglich, dass Ermessenserwägungen ergänzt" werden. Indes gestattet die Regelung nicht, dass Ermessen erstmals ausgeübt oder die Gründe einer Ermessensausübung (gänzlich oder inhaltlich) ausgewechselt werden (vgl. hierzu grundsätzlich: BVerwG, B. v B 133/98 -, NJW 1999, 2912). Die Kostenfolge ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwertes hat sich die Kammer an Ziffer 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./ orientiert (vgl. Kopp / Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl., Anhang zu 164), wonach für das Hauptsacheverfahren der 3-fache Jahresbetrag der Rente maßgeblich ist. Der sich danach ergebende Betrag von ,48 EUR (36 x 1.288,68 EUR [monatliche Rente in 2006]) war für das Eilverfahren auf die Hälfte zu ermäßigen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen Nrn. I und II des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Thür. Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 4, Weimar, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten 12

13 vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Gegen Nr. III des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. gez.: Becker Läger Gith 13

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