VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit

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1 VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn J, W, T prozeßbevollmächtigt: Rechtsanwälte Schmidt und Partner GbR, Botzstraße 1, Jena, - Antragsteller - gegen den Saale-Holzland-Kreis, vertreten durch den Landrat, Im Schloß, Eisenberg, - Antragsgegner - wegen Erteilung der Fahrerlaubnis hier: Eilverfahren nach 123 VwGO hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch Richter am Verwaltungsgericht Heise als Einzelrichter am 5. Oktober 2001 b eschlossen: Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf ,- DM festgesetzt.

2 Gründe: Sowohl der Hauptantrag als auch die beiden Hilfsanträge haben keinen Erfolg. Der Hauptantrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller als Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, eine Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe von 30 FeV zu erteilen, ist unbegründet. Nach 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat gemäß 123 Abs. 3 VwGO i.v.m. 920 Abs. 2; 294 der Zivilprozessordnung Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch). Ferner muss er glaubhaft machen, dass dieser Anspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsanspruch besteht, weil er hierzu auch, entsprechend der Anordnung des Antragsgegners vom 17. September 2001, ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten hätte vorlegen müssen. Dessen bedarf es, weil nur so die an der Eignung des Antragstellers bestehenden Bedenken ausgeräumt werden können. Seine Auffassung, er müsse trotz seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,15 Promille nach 316 Abs. 2 StGB ohne weiteres als zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet angesehen werden, weil keine Eignungsprüfung vorzunehmen sei, trifft nicht zu. Richtig ist zwar, dass ein genereller Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gefordert ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass die sog. Umschreibung ( 30 FeV) trotz bestehender Bedenken gegen die Eignung automatisch erfolgen müsste. Für die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis im Wege der Umschreibung gelten gem. 28 Abs. 1 Satz 3 FeV u.a. 11 Abs. 1 8, 13 FeV, weil diese Vorschriften in 30 FeV nicht zu den für unanwendbar erklärten Regelungen gehören. Bestehen konkrete Bedenken gegen die Eignung 2

3 des Betreffenden, so ist nach diesen Vorschriften so zu verfahren, wie das bei jedem Bewerber um eine deutsche Fahrerlaubnis der Fall ist. Vorliegend ist die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,1 Promille bekannt. Diese Fahrt begründet berechtigte Eignungszweifel, da bei Blutalkoholwerten von 1,6 und mehr Promille regelmäßig von einer dauerhaften und ausgeprägten Alkoholproblematik auszugehen ist (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 15. Juli C , BverwGE 80, 43 [45]); Beschluss vom 21. Februar B , Beschluss vom 9. November B , beide zitiert nach Juris). Um den hieraus resultierenden Eignungszweifel aufzuklären, muss ein Gutachten eingeholt werden. Nach 13 Nr. 2 Buchst. c und d FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wie hier - ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille geführt wurde oder die Fahrerlaubnis aus diesem Grunde entzogen war. Der erste Hilfsantrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO festzustellen, dass der Antragsteller als Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, gemäß 28 FeV im Umfang seiner Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen darf und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe von 30 FeV zu erteilen, ist ebenfalls unbegründet. Auch insoweit fehlt die erforderliche Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches. Der Antragsteller hat weder glaubhaft gemacht, dass ihm die begehrte Feststellung zusteht, noch, dass die Voraussetzungen von 30 FeV zur Zeit vorliegen. Der Feststellungsanspruch besteht gemäß 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht, da dem Antragsteller die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Die Vorschrift ist vorliegend anwendbar. Der Meinung des Verwaltungsgerichts Bremen (Beschluss vom 31. März V 452/99 -, zit. nach Juris), dass diese Vorschrift unanwendbar sein soll, wenn zwar eine gerichtliche Fahrerlaubnisentziehung vorliegt, die Sperrzeit wie hier - aber vor dem 1. Januar 1999 abgelaufen ist, kann nicht gefolgt werden (vgl. Bouska, Anmerkung zu LG Aachen, Urteil vom 27. Juni Ns 65 Js 1324/99 61/00, NZV 2000, 512). Diese Einschränkung widerspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. In ihr wird nur darauf abgestellt, dass die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig entzogen worden war, also gerade nicht darauf, ob eine angeordnete 3

4 Sperre bereits abgelaufen war. Sinn und Zweck der Vorschrift ist auch nicht, dass der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Ablauf einer vom Gericht verhängten Sperrfrist im Inland ohne weiteres wieder fahrberechtigt sein soll. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung zu 28 Abs. 4 FeV (BR-Drs. 443/98, S. 283): Anders als bisher ist der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Ablauf einer vom Gericht verhängten Sperrfrist im Inland nicht wieder automatisch fahrberechtigt (Nummer 3). Er muß vielmehr, wie bisher schon bei einer vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Entziehung, die Anerkennung seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland beantragen.. Letztlich belegt das Fehlen einer Übergangsvorschrift für die 28 f. FeV in 76 FeV, dass zugunsten des Antragstellers keine Ausnahme in Betracht kommt. Denn allein mit einer Übergangsvorschrift hätte erreicht werden können, dass die FeV für Altfälle nicht anwendbar gewesen wäre. In Ermangelung einer solchen gilt 28 FeV für diese Fälle uneingeschränkt. Bezüglich der Erteilung nach 30 FeV wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen. Unbegründet ist schließlich der zweite Hilfsantrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller nach 20 FeV die Fahrerlaubnis neu zu erteilen. Vom Fehlen der nach 21 Abs. 2 Satz 3 FeV erforderlichen Erklärung abgesehen, steht einem diesbezüglichen Anspruch das Nichtvorliegen eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens entgegen. Im Übrigen hat der Antragsteller auch für alle drei Anträge keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da er sich spätestens ab dem 11. Januar 1999, dem Tag der Meldung beim Einwohnermeldeamt und der Ausstellung des Personalausweises, wieder in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, ist angesichts der bis zum 25. Juli 2001, dem Tag der Beantragung der Umschreibung beim Antragsgegner, verstrichenen Zeit nicht ersichtlich, dass eine Eilbedürftigkeit besteht. Der Antragsteller hätte die nunmehr von ihm begehrte Erteilung bzw. Neuerteilung schon längst beantragen können. Insofern ist es ihm zumutbar, den Ausgang der diesbezüglichen Verwaltungsverfahren abzuwarten. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Auf der Grundlage des 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. II. Nr und des Katalogs: abgedruckt bei Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, 12. Aufl., München 2000 bei 189) ist der Streitwert bei Streitigkeiten um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die - wie hier beruflich 4

5 genutzt wird, in der Hauptsache auf ,- DM festzusetzen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert grundsätzlich zu halbieren, wenn die Entscheidung die Hauptsache nicht ganz oder teilweise vorwegnimmt (vgl. I. Nr. 7 des Katalogs, a.a.o.). Dies wäre hier allerdings der Fall. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss, mit Ausnahme der Streitwertentscheidung, kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Zulassung der Beschwerde beantragt werden. Der Antrag ist bei dem zu stellen. Verwaltungsgericht Gera, Postfach 15 61, Gera, Hainstraße 21, Gera, Der Antrag muss den angegriffenen Beschluss bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Die Beschwerde ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen oder 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder 3. die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat oder 4. der Beschluss von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer Deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst vertreten lassen. Hinsichtlich der Entscheidung über den Streitwert steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar, zu. Die Beschwerde ist bei dem 5

6 Verwaltungsgericht Gera, Postfach 15 61, Gera, Hainstraße 21, Gera, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Streitwertbeschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt ( 25 Abs. 3 GKG). Heise 6

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