Asylbewerber, Abschiebung, Asylantrag, Prozesskostenhilfe, Asylverfahren, Suizidgefahr

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Asylbewerber, Abschiebung, Asylantrag, Prozesskostenhilfe, Asylverfahren, Suizidgefahr"

Transkript

1 VG Regensburg, Beschluss v RN 2 S Titel: Asylbewerber, Abschiebung, Asylantrag, Prozesskostenhilfe, Asylverfahren, Suizidgefahr Normenketten: VwGO 80 V, 86 I 1 AsylVfG 27a, 34a I 1 Schlagworte: Asylbewerber, Abschiebung, Asylantrag, Prozesskostenhilfe, Asylverfahren, Suizidgefahr Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom wird mit der Maßgabe abgelehnt, a) dass vor bzw. bei der Durchführung der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden (z. B. medizinische und/oder polizeiliche Begleitung des Antragstellers, Versorgung mit ausreichenden Medikamenten), um sicherzustellen, dass sich die behauptete Suizidgefahr im Zusammenhang mit der Abschiebung nicht realisiert und eine den Bedürfnissen des Antragstellers entsprechende Weiterbehandlung in Bulgarien erfolgt, und b) dass die bulgarischen Behörden vor bzw. bei der Durchführung der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien über dessen psychische Erkrankung sowie die erforderliche Weiterbehandlung und Medikation informiert werden. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller, nach seinen Angaben ein am geborener syrischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) angeordnete Abschiebung nach Bulgarien. Der Antragsteller reiste nach seinen Angaben am in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am Asylantrag. Anlässlich des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am gab der Antragsteller an, er habe sich auf seiner Reise unter anderem vorher in Bulgarien aufgehalten. Er wolle in keinen anderen Staat überstellt werden; sein Asylantrag solle in Deutschland geprüft werden, da es ein demokratischer Staat sei, in dem es viele Sicherheiten gebe. Am richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-lll-VO.

2 Mit Bescheid vom lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1). Die Abschiebung nach Bulgarien wurde angeordnet (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, der Asylantrag sei unzulässig, da Bulgarien aufgrund der illegalen Einreise gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-lll-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-lll- VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien beruhe auf 34a Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten am Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben, die unter dem Az, RN 2 K geführt wird. Gleichzeitig ließ er um vorläufigen Rechtsschutz ersuchen. Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, im bulgarischen Asylverfahren bestünden systemische Mängel, die einer Abschiebung des Antragstellers dorthin entgegenstünden. Der Antragsteller sei in Bulgarien zunächst festgenommen worden. Er habe im Gefängnis bleiben müssen, bis er sich bereit erklärt habe, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Er sei in der Haft mit Elektroschockern, Schlägen und Fußtritten malträtiert worden. Auch der Toilettengang und Essen sei ihm verweigert worden. Die Zellen seien in einem ekelerregenden Zustand gewesen. Der Antragsteller leide an einer paranoiden Schizophrenie und Schlafstörungen. Zudem bestehe der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung, Durch eine Überstellung nach Bulgarien würde sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtern bis hin zu einer konkreten Suizidgefahr. Auf die Bescheinigung des Psychologen M. Z1 werde insoweit verwiesen. Beim Kläger lägen daher Abschiebungshindernisse vor. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen. Ferner beantragt er, ihm für das Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO Prozesskostenhilfe zu gewähren und Herrn E. A. als Rechtsanwalt beizuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor und bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten verwiesen. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO war gemäß 166 Satz 1 VwGO i. V. m. 114, 121 ZPO unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers abzulehnen, weil der Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts vom enthaltene Abschiebungsanordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. dazu sogleich unter 2.). 2. Der zulässige Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit Bescheid des Bundesamtes vom ausgesprochene Abschiebungsanordnung nach Bulgarien ist unbegründet. Die Abschiebungsanordnung ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist ( 27a AsylVfG). Nach der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-lll-VO) wird der Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den

3 Transitzonen stellt, von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird (Art 3 Abs. 1 Dublin-lll-VO). Vorliegend ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei Bulgarien um den für das Asylverfahren zuständigen Staat im Sinne des 27a AsylVfG handelt. Bulgarien erklärte mit Schreiben vom das Einverständnis mit einer RückÜbernahme des Antragstellers wegen dessen illegaler Einreise, Art. 13 Abs. 1 Dublin lll-vo. Nach 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat ( 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ( 27a AsylVfG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. 34a AsylVfG, der die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags zulässt, beruht auf dem sogenannten Konzept der normativen Vergewisserung, dessen Grundlage und Rechtfertigung im Rahmen des gemeinsamen europäischen Asylsystems die Vermutung ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat in Einklang stehen mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR- Charta), der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Demzufolge nimmt der Gesetzgeber an, dass dem Asylsuchenden im Zielstaat der Abschiebung keine politische Verfolgung droht und er dort - wie auch in der Bundesrepublik Deutschland -ein Asylverfahren vorfindet, das ihm Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm in seinem Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Ein Bedürfnis für eine Schutzgewährung (gerade) in der Bundesrepublik Deutschland wird deshalb nicht gesehen (BVerfG, U.v BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris). Abweichungen von diesem Konzept sind (nur) in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich und erforderlich. So hat nicht bereits jeder zufällig und im Einzelfall auftretende Verstoß eines zuständigen Mitgliedstaates gegen einzelne unionsrechtliche Bestimmungen - einschließlich der Grundrechte - zur Folge, dass ein anderer Mitgliedstaat daran gehindert wäre, den Asylsuchenden an den zuständigen Staat zu überstellen (vgl. EuGH, U.v C-411/10 u. a. - juris; BVerwG, B.v B 6.14-juris; B.v B juris; VGH BW, U.v A 11 S 1778/14 -juris). Eine solche Sichtweise würde den Kern und die Verwirklichung des Ziels der Dublin-Verordnungen gefährden, rasch denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist (EuGH, U.v C-411/10 u. a. - juris). Vielmehr ist von der Überstellung in einen Mitgliedstaat mit Blick auf die Asyl- und Aufnahmebedingungen nur dann abzusehen, wenn dort aufgrund systemischer, d. h. regelhafter und daher vorhersehbarer Mängel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der konkret betroffene Asylbewerber einer gegen Art. 4 EU-GR-Charta verstoßenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Auch aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-lll-VO ergibt sich nunmehr, dass eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat nicht zulässigerweise möglich ist, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-GR-Charta mit sich bringen. Folge einer solchen Situation ist indessen nicht zwingend, dass der prüfende Mitgliedsstaat bereits damit selbst für die Prüfung des Antrags zuständig wird. Vielmehr hat er die Prüfung der in Kapitel III der Dublin-lll-VO vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-lll-VO). Erst wenn keine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III Dublin-lll-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat durch Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-lll-VO zum zuständigen Mitgliedstaat bestimmt, ohne dass es eines Rückgriffs auf das in Art. 17 Abs. 1 Dublin-lll-VO normierte Selbsteintrittsrecht bedarf.

4 Es ist deshalb vor jeder Rückführung in einen Mitgliedsstaat zu prüfen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-GR-Charta mit sich bringen. Dies ist nach Aktenlage in Bulgarien nicht der Fall. Zwar hat das Verwaltungsgericht Regensburg in seinem Beschluss vom (RO 3 S ) noch dargelegt, dass es bei der gebotenen summarischen Prüfung und nach den im Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Erkenntnismitteln offen war, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Mängel mit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufweisen. Der Entscheidung lagen im Wesentlichen der UNHCR-Bericht vom mit den Aktualisierungen vom 07. und sowie der EASO-Bericht vom zugrunde. Mittlerweile liegt jedoch eine Neubewertung durch den UNHCR im Bericht Bulgaria As a Country of Asylum - UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria vom April 2014 vor. Aufgrund dieses Berichts ist nicht (mehr) davon auszugehen, dass derzeit im bulgarischen Asylverfahren systemische Mängel mit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR- Charta bestehen. Bereits in den vorangegangenen Aktualisierungen legte der UNHCR dar, dass die Zahl der Neuankömmlinge an der türkischen Grenze deutlich zurückgegangen sei. Die bulgarischen Behörden hätten inzwischen mit der Unterstützung von UNHCR und EASO zahlreiche Schritte zur Verbesserung der Lage unternommen. In der Neubewertung von April 2014 hält der UNHCR ausdrücklich die noch im Januar 2014 ausgesprochene Empfehlung, generell von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, nicht mehr aufrecht, auch wenn durchaus noch verschiedentliche Mängel vorlägen. Diese beträfen aber bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen und könnten eine generelle Aussetzung aller Dublin-Überstellungen nach Bulgarien nicht mehr rechtfertigen. Es seien erhebliche Verbesserungen in Bulgarien bei der Registrierung, Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz und den allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in den Aufnahmezentren festzustellen. Die in den Zentren festgestellten Bedingungen hätten sich im Vergleich zu Situationen Dezember 2013 erheblich verbessert. Asylsuchende hätten Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung, Dolmetscherdiensten für die Registrierung und das Asylverfahren, Heizung und separaten Einrichtungen für alleinstehende Männer und Frauen und sie erhielten eine monatliche Zuweisung von umgerechnet 33. Auch hinsichtlich der nicht zureichenden Unterbringungsbedingungen und sanitären Anlagen in einzelnen Zentren habe die bulgarische Flüchtlingsagentur Renovierungsmaßnahmen eingeleitet und für die Zwischenzeit zur Entschärfung der Probleme Maßnahmen wie zum Beispiel die Installation von chemischen Toiletten und mobilen Duschen ergriffen. Den Bewohnern seien alternative Unterkünfte angeboten wurden, sie hätten es jedoch vorgezogen, bis zum Abschluss der Renovierungsarbeiten in den betroffenen Zentren zu bleiben. Die Bewohner in den Flüchtlingszentren erhielten derzeit zwei warme Mahlzeiten täglich. Die Qualität und Menge der Lebensmittelversorgung werde von den Asylsuchenden als befriedigend erachtet. Versorgungslücken gebe es allerdings noch für Asylsuchende mit speziellen Anforderungen. Gemäß bulgarischem Recht könne die Grenz- oder Ausländerpolizei Personen aufgrund unerlaubter Einreise, irregulären Aufenthalts oder bei Fehlen gültiger Ausweispapiere in Gewahrsam nehmen. Asylsuchende müssten den gesetzlichen Bestimmungen gemäß innerhalb von 24 Stunden von der Grenzpolizei an Aufnahmeeinrichtungen der staatlichen Flüchtlingsagentur überstellt werden. In der Praxis würden Asylsuchende von der Grenzpolizei innerhalb von 24 Stunden an eine Haftanstalt überstellt, in der sie zwischen drei und fünf Tagen verbringen müssten, bevor sie an eine Aufnahmeeinrichtung der staatlichen Flüchtlingsagentur überstellt würden. UNHCR biete über seine Rechtspartner inhaftierten Asylsuchenden mit Unterstützung von Dolmetschern regelmäßig Rechtsberatung an. Über einen weiteren Partner, das bulgarische Rote Kreuz, fänden wöchentliche Sozialberatungen statt. Die Stelle für die Registrierung sei personell verstärkt worden. Nach umfangreichen Schulungen und anderer Unterstützung durch das EASO sei das Registrierungsverfahren vereinheitlicht worden und es finde binnen 48 Stunden nach Ankunft des Asylsuchenden in den Aufnahmezentren statt. Es bestehe kein Registrierungsrückstand mehr. Bis zur vollständigen Registrierung und zur Ausgabe des Registriernachweises nach drei bis fünf Tagen seien die Asylsuchenden gemäß einer Zusicherung der

5 bulgarischen Behörden gegen Refoulement geschützt. Bei Dublin-Rückkehrern, bei denen noch keine Entscheidung in der Sache vorliege, werde das Asylverfahren unter der Voraussetzung, dass die Person einer Fortsetzung zustimme, prinzipiell an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen worden sei. Es existierten keine zusätzlichen Anforderungen und eine Untersuchung in der Sache sei gewährleistet. Sei die Prüfung des Antrags ausgesetzt worden und habe es der Asylsuchende versäumt, innerhalb von 3 Monaten nach dieser Aussetzung vor der staatlichen Flüchtlingsagentur zu erscheinen, werde das Verfahren laut Gesetz beendet. In der Praxis jedoch werde bei einer Rückkehr im Zuge einer Überstellung gemäß Dublin-Verordnung der Zugang zu einer Anhörung in der Sache gewährleistet, sofern eine solche Anhörung noch nicht stattgefunden habe. Sei der Asylantrag des Rückkehrers bereits individuell geprüft und endgültig sowie rechtskräftig abgelehnt worden, werde diese Person erneut in das Land gelassen, jedoch nicht als Asylsuchender behandelt, sofern er keinen Folgeantrag stelle. Nur Asylsuchende, deren Anträge endgültig abgelehnt worden seien und die keinen Folgeantrag stellten, dürften zum Zweck der Abschiebung inhaftiert werden. Auch die Auskunft von amnesty international vom ( EU-Staaten dürfen keine Asylsuchenden nach Bulgarien zurück überstellen ) führt vor dem Hintergrund der vom UNHCR beschriebenen Lage nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Gleiches gilt für den Bericht von Bordermonitoring (Bericht über Bulgarien, , mit deutscher Übersetzung Gefangen in Europas Morast: Die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Bulgarien vom ). Zwar werden in diesen Berichten nicht unerhebliche Mängel im bulgarischen Asylverfahren bzw. nicht hinreichend verbesserte Bedingungen dargelegt. Wie bereits ausgeführt, ist dies aber für Asylbewerber innerhalb der Dublin-Vertragsstaaten nach dem sogenannten Konzept der normativen Vergewisserung nicht ausreichend. Das Gericht schließt sich auch insoweit den umfassenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom a B (juris) an. In der Gesamtwertung liegen in Bulgarien keine systemischen Mängel oder Schwachstellen des Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen vor, die eine Überstellung zur Durchführung des Asylverfahrens hindern könnten (vgl. zum Ganzen auch VGH BW, U.v A 11 S 1778/14 - juris; VG Regensburg, U.v RN 8 K ; VG Ansbach, U.v AN 14 K juris m. w. N.). Die in der Antragsbegründung vorgebrachten Einwendungen führen nicht zu einer anderen Bewertung. Hinsichtlich der behaupteten Inhaftierung des Antragstellers und deren näheren Umstände ist auf die Darlegungen des UNHCR zu verweisen. Systemische Mängel im Asylverfahren Bulgariens lassen sich aus der Schilderung des Antragstellers nicht ableiten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine derartige Behandlung durch bulgarische Behörden - wie sie jetzt geltend gemacht wird - als Grund für seine Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland erwähnte, sondern vielmehr zur Begründung seines Bleibewunsches angab, er wolle in keinen anderen Staat, weil Deutschland ein demokratischer Staat sei, in dem es viele Sicherheiten gebe. Nach alledem weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien keine systemischen Mängel auf, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-GR-Charta mit sich bringen. Es liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die einen Anspruch des Antragstellers auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-lll-VO begründen könnten. Schließlich bestehen auch keine Abschiebungshindernisse, die der Abschiebung entgegenstünden und im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß 34a Abs. 1 AsylVfG ausnahmsweise von der Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wären. Soweit sich der Antragsteller auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) im Hinblick auf die in Bulgarien erfahrene Behandlung beruft, wurde eine solche nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zur Substantiierung eines Vorbringens einer Erkrankung an PTBS ist angesichts der Unscharfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen

6 Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests erforderlich. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken ( 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. BVerwG, U.v C 17/07 - juris; BVerwG, B.v BVerwG 1 B Buchholz GewO Nr. 6). Die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung des Magister Psychologija vom genügt diesen Anforderungen nicht. Zum einen handelt es sich bereits nicht um ein fachärztliches Attest. Zum anderen ist die Bescheinigung widersprüchlich. So wird unter der Überschrift Diagnose lediglich der Verdacht einer PTBS geäußert. Unter der Überschrift Beurteilung wird dagegen ausgeführt, der Antragsteller leide an einer posttraumatischen Angst-Panikstörung. Auch bleibt unklar, wie der Psychologe zu seiner Diagnose kommt. In der Stellungnahme des Psychologen M. Z1 wird lediglich ausgeführt, die diagnostizierten Erkrankungen seien eine Folge der Misshandlung, Einschüchterung und Missachtung der Menschenwürde bei der Flucht des Antragstellers von seiner Heimat zuletzt über Bulgarien. Er stützt sich insoweit ausschließlich auf die Angaben des Antragstellers. Wie ausgeführt, muss sich aber aus dem Attest nachvollziehbar ergeben, wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören u. a. Angaben darüber, ob die vom Antragsteller geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden, des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS - wie hier - erst mehrere Monate nach der Einreise nach Deutschland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. An alledem fehlt es hier. Soweit eine paranoide Schizophrenie sowie eine Schlafstörung bescheinigt wird, ergibt sich hieraus kein Abschiebungshindernis. Diese Erkrankungen können auch in Bulgarien behandelt werden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist der Zugang zur medizinischen Versorgung in Bulgarien gewährleistet. Dabei ist es kein Hindernis, dass sich der Antragsteller auf den in Bulgarien für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard - auch auf den medizinischen Behandlungs- und Medikationsstandard - verweisen lassen muss, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (vgl. auch VG Düsseldorf, B.v L 1194/14.A - juris; VG Schwerin, B.v B 391/14 As - juris; anderer Ansicht VG Stuttgart, U.v A 11 K 741/14 -juris). Soweit in den vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. etwa Bordermonitoring, Bericht über Bulgarien, 7. Juli 2014) noch die unzureichende medizinische Versorgung bzw. die dafür aufzuwendenden Eigenmittel etwa für Medikamente, gerade auch bei Personen mit besonderen Bedürfnissen, thematisiert ist, wird dem durch die im Tenor ausgesprochene Maßgabe ausreichend Rechnung getragen. Mit dieser Maßgabe wird zudem auch eventuellen Bedenken im Hinblick auf Aussagen des UNHCR begegnet. Der UNHCR hat in seinem Bericht vom April 2014 eingeräumt, dass es notwendig sein könnte, bestimmte Gruppen oder Personen von einer Überstellung nach Bulgarien auszunehmen. UNHCR hat sich insbesondere in Sorge gezeigt über Mängel an spezifischen Maßnahmen zugunsten von Personen mit besonderen Bedürfnissen. Dies betrifft die Identifizierung, Überweisung und Unterstützung. Jedoch hat der UNHCR insofern nicht von einer generellen Überstellung nach Bulgarien abgeraten, sondern nur aufgerufen, die Gesichtspunkte individuell zu prüfen. Dem trägt das Gericht durch die Maßgabe Rechnung. Vor Durchführung der Abschiebung haben die zuständigen Behörden zu klären, welche besonderen Bedürfnisse der Antragsteller hat und welche konkreten Vorkehrungen (einschließlich der Versorgung mit

7 der erforderlichen Medikation) vor der Überstellung nach Bulgarien zu treffen sind. Im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte Suizidgefahr ist durch die Behörden vor Durchführung der Abschiebung abzuklären, ob die Abschiebung nur mit medizinischer und/oder polizeilicher Begleitung erfolgen kann und dadurch die Realisierung der (vorgetragenen) Suizidgefahr abgewehrt werden kann. Darüber hinaus kann es auch erforderlich sein, sicherzustellen, dass der Antragsteller in Bulgarien nicht ohne Aufsicht belassen und notfalls einer dafür vorgesehenen medizinischen Einrichtung zugeführt wird (vgl. BayVGH, B.v CE ; BayVGH, B.v CE ; VGH Mannheim, B.v S 2439/07). Um zu gewährleisten, dass die bulgarischen Behörden die erforderlichen Informationen erhalten, wurde die Maßgabe verfügt, dass die bulgarischen Behörden vor bzw. bei der Durchführung der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien über dessen psychische Erkrankung sowie die erforderliche Weiterbehandlung und Medikation informiert werden. Soweit schließlich geltend gemacht wird, der Antragsteller sei reiseunfähig, wurde dies ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar wird in der Stellungnahme des Psychologen... ausgeführt, dass der Antragsteller wegen seiner Selbstmordgedanken und seiner psychischen Erkrankung nicht reisefähig sei. Nachvollziehbar begründet wird dies nicht, insbesondere wird nicht dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers durch eine Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich verschlechtern würde. In der Stellungnahme wird lediglich ausgeführt, der Antragsteller verfüge in Deutschland bereits über soziale Bindungen. Weshalb diese Bindungen für eine Weiterbehandlung des Antragstellers zwingend erforderlich sein sollen und weshalb eine Therapie in Bulgarien nicht möglich sein soll und die Abschiebung deshalb zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers führen würde, wird nicht dargelegt. Die vorliegende Stellungnahme des Psychologen M. Z1 ist deshalb zur Glaubhaftmachung eines tatsächlich bestehenden Abschiebungshindernisses nicht ausreichend (vgl. hierzu auch BayVGH, B. v CE juris). Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin ohnehin von sich aus veranlasst, dass vor Durchführung einer Überstellung nicht nur mögliche Vollstreckungshindernisse (wie insbesondere die Reisefähigkeit) überprüft und eventuell erforderliche Vorkehrungen getroffen werden, sondern dass auch alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über besondere Bedürfnisse - einschließlich einer eventuell notwendigen medizinischen Versorgung - an den Aufnahmestaat übermittelt werden, wie dies in Art. 31 und 32 der Dublin-III-Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Ohnehin ist es Sache der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Behörden, eventuellen Gesundheitsgefahren bei der Abschiebung angemessen zu begegnen, etwa durch entsprechende Gestaltung der Abschiebung und Information des aufnehmenden Staates (vgl. VG Würzburg, U.v W6 K juris sowie BayVGH, B.v CE BayVBI. 2004, 87; B.v CE NVwZ 2004, Beilage Nr. I 2, 14). Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Im Übrigen hat das Gericht durch die aufgestellten Maßgaben die entsprechenden Verpflichtungen nochmals verdeutlicht. Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Danach hat der Antragsteller als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 80 AsylVfG).

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RN 2 S 15.50213 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache *****, geb. *****1996 alias *****, geb. *****1996 alias *****, geb. *****1996 ***** bevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

OVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008

OVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008 Die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber

Mehr

Keine systemischen Mängel gibt es In Bulgarien in Asylverfahren, bei der Unterbringung von Asylbewerbern und der Behandlung von Dublin-Rückkehrern.

Keine systemischen Mängel gibt es In Bulgarien in Asylverfahren, bei der Unterbringung von Asylbewerbern und der Behandlung von Dublin-Rückkehrern. Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: Sachgebiets-Nr: 810 Rechtsquellen: Dublin III-VO Hauptpunkte: Bulgarien, keine systemischen Mängel Leitsätze: Keine systemischen Mängel gibt es In Bulgarien in Asylverfahren,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL Verkündet am: 06.08.2008 L.S. Geßner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil A 5 K 4441/07 VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

Mehr

Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit

Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit VG München, Beschluss v. 30.05.2016 M 16 S7 16.30785 Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit Normenketten: VwGO 80 Abs. 7 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AsylG 29a

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS 22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.

Mehr

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2014 (Gesch.-Z.:...) wird aufgehoben.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2014 (Gesch.-Z.:...) wird aufgehoben. VG Augsburg, Urteil v. 13.05.2015 Au 7 K 14.50099 Titel: VG Augsburg: Asylantrag, ICD, Rechtsgrundlage, Wiederaufnahmegesuch, depressive Episode, Fingerabdruck, Einzelrichterin, Migration, Treffer, Rechtsquelle,

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

Titel: Kein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet durch abgeleitetes Recht von einem Kind mit einem EU-Bürger

Titel: Kein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet durch abgeleitetes Recht von einem Kind mit einem EU-Bürger VGH München, Beschluss v. 25.02.2016 10 CE 15.2762, 10 C 15.2763 Titel: Kein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet durch abgeleitetes Recht von einem Kind mit einem EU-Bürger Normenketten:

Mehr

Beschluss Az. 1 B 6483/14

Beschluss Az. 1 B 6483/14 Beschluss Az. 1 B 6483/14 VG Hannover 31. März 2014 Tenor 1 2 Unter Abänderung des Beschlusses vom 11. Oktober 2013 (1 B 6572/13) wird die aufschiebende Wirkung der Klage 1 A 6571/13 der Antragsteller

Mehr

Orientierungssatz: Hinweis:

Orientierungssatz: Hinweis: Orientierungssatz: Der Gymnasialschulordnung lässt sich nicht entnehmen, dass ein ärztliches Zeugnis als ausreichende Entschuldigung für die Nichtteilnahme an einem angekündigten Leistungsnachweis unverzüglich

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:

Mehr

Dublin IV Verordnung Vorschlag der EU Kommission Mai Nicole Viusa

Dublin IV Verordnung Vorschlag der EU Kommission Mai Nicole Viusa Dublin IV Verordnung Vorschlag der EU Kommission Mai 2016 Nicole Viusa Übersicht Unzulässigkeitsverfahren - Zuständigkeitskriterien Abschaffung von verbindlichen Fristen Einschränkung Selbsteintritt Unbegleitete

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 08.09.2014 Wichtige neue Entscheidung Staatsangehörigkeitsrecht: Mindestanforderungen an fachärztliche Gutachten 10 Abs.

Mehr

Tenor. Gründe. VG München, Beschluss v. 01.06.2015 1 S 15.50333

Tenor. Gründe. VG München, Beschluss v. 01.06.2015 1 S 15.50333 VG München, Beschluss v. 01.06.2015 1 S 15.50333 Titel: VG München: Asylantrag, Wiederaufnahmegesuch, Rechtsquelle, Asylrecht, Einzelrichterin, Außenstelle, Bundespolizei, Abfrage, Asylberechtigter, Selbsteintrittsrecht,

Mehr

Tenor. Gründe. VG Regensburg, Beschluss v. 23.02.2016 1 S 16.50036. Titel: Keine systemischen Mängel in Bulgarien

Tenor. Gründe. VG Regensburg, Beschluss v. 23.02.2016 1 S 16.50036. Titel: Keine systemischen Mängel in Bulgarien VG Regensburg, Beschluss v. 23.02.2016 1 S 16.50036 Titel: Keine systemischen Mängel in Bulgarien Normenketten: VwGO 80 V 1 EMRK Art. 3 AufenthG 11 I, 60a II 1 AsylG 34a I 1 Art. 3 EMRK 34 a Abs. 1 Satz

Mehr

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu 5/6, die Antragsgegnerin zu 1/6 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu 5/6, die Antragsgegnerin zu 1/6 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. VG Würzburg, Beschluss v. 18.02.2015 1 S 14.30742 Normenketten: VwGO 80 V, VII AsylVfG 36 III 1, 71 IV, 75 I AufenthG 60 VII 1 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO 80 Abs. 7 VwGO VwGO 80 V,

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Der Besuch eines Gymnasiums im Ausland für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG

Mehr

Titel: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach Bulgarien - Keine systemischen Mängel in Bulgarien

Titel: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach Bulgarien - Keine systemischen Mängel in Bulgarien VG Würzburg, Urteil v. 13.06.2016 W 2 K 16.50049 Titel: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach Bulgarien - Keine systemischen Mängel in Bulgarien Normenketten: AsylG 27a, 34a Abs. 1 S. 1 Dublin

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,,

Mehr

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 05.06.2015 Wichtige neue Entscheidung Asylverfahrens- und Ausländerrecht: Zuständigkeiten bei Abschiebungsanordnung nach

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 2 S 118.07 VG 15 A 402.07 Berlin WAPPEN BERLINS UND BRANDENBURGS OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,

Mehr

In der Abschiebungshaftsache... hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 9. März 2011 beschlossen:

In der Abschiebungshaftsache... hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 9. März 2011 beschlossen: Seite 1 Dokument 1 von 1 Örtliche Zuständigkeit einer Ausländerbehörde für eine Aufenthaltsgestattung bei nachträglicher Feststellung der tatsächlichen Personalien eines Ausländers Gericht: OLG Braunschweig

Mehr

Aktenzeichen: RN 6 K 14.50089 Sachgebiets-Nr: 710

Aktenzeichen: RN 6 K 14.50089 Sachgebiets-Nr: 710 Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RN 6 K 14.50089 Sachgebiets-Nr: 710 Rechtsquellen: 27 a AsylVfG i.v.m. Art. 13 Dublin II-Verordnung 26 a AsylVfG 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 60 Abs. 7 AufenthG Hauptpunkte:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 3 BS 426/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn K. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte W. & S. gegen den

Mehr

M3577. Aktenzeichen: 15 B 99.30466 Sachgebiets-Nr. 446. Rechtsquellen: 125 Abs. 2 VwGO 124 a Abs. 3 VwGO. Hauptpunkte:

M3577. Aktenzeichen: 15 B 99.30466 Sachgebiets-Nr. 446. Rechtsquellen: 125 Abs. 2 VwGO 124 a Abs. 3 VwGO. Hauptpunkte: Gericht: VGH Aktenzeichen: 15 B 99.30466 Sachgebiets-Nr. 446 M3577 Rechtsquellen: 125 Abs. 2 VwGO 124 a Abs. 3 VwGO Hauptpunkte: - Asylrecht Irak - Berufung unzulässig - Keine hinreichende Berufungsbegründung

Mehr

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: OVG Rheinland-Pfalz Beschluss Datum: 21.03.2016 AZ: Rechtsgebiet: Az.VG: 10 B 10215/16.OVG Beamtenrecht 2 L 19/16.KO

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

7 B 10729/11.OVG RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11.

7 B 10729/11.OVG RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11. RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 7 B 10729/11.OVG Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11.OVG Entscheidungsart Beschluss Datum 04.08.2011 veröffentlicht

Mehr

vom 20. April 2009 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. April 2009) und Antwort

vom 20. April 2009 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. April 2009) und Antwort Drucksache 16 / 13 304 Kleine Anfrage 16. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (Bündnis 90/Die Grünen) vom 20. April 2009 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. April 2009) und Antwort

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel: VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

Refugees in orbit. Umgang mit anerkannt Schutzberechtigten

Refugees in orbit. Umgang mit anerkannt Schutzberechtigten Refugees in orbit Umgang mit anerkannt Schutzberechtigten Definition Drittstaatsangehörige, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationalen Schutz erhalten haben Internationaler Schutz

Mehr

Titel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus)

Titel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus) VG München, Urteil v. 30.06.2011 M 24 K 10.3186 Titel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus) Normenketten: 10 Abs 3 S 1 AufenthG 2004 10 Abs

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 1898/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft

Mehr

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 9 K3216/09.F.A(V) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau letzter bekannter Aufenthalt Flughafen Frankfurt am Main, Transitbereich,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 8.12 VGH 1 S 2465/11 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Orientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n

Orientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n Orientierungssatz: Überbuchungen, die sicherstellen sollen, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, sind als kapazitätsdeckend anzuerkennen, wenn die Hochschule im Haupt- und Nachrückverfahren einen Überbuchungsfaktor

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 9 K 14.50202 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache 1. ***** alias ***** 2. ***** 3. ***** 4. ***** zu 2 bis 4: vertreten durch die Mutter *****

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 634/08 1 K 1801/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen Versorgungswerk

Mehr

Information. Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern. Bundeszahnärztekammer, September 2015. Es gilt das gesprochene Wort

Information. Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern. Bundeszahnärztekammer, September 2015. Es gilt das gesprochene Wort Information Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern Bundeszahnärztekammer, September 2015 Es gilt das gesprochene Wort Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern Begriffsbestimmung Das Bundesministerium

Mehr

BESCHLUSS. der Frau X, zur Zeit Asylbewerberunterkunft Geb. 587, Flughafen Frankfurt am Main, Staatsangehörigkeit: Iran

BESCHLUSS. der Frau X, zur Zeit Asylbewerberunterkunft Geb. 587, Flughafen Frankfurt am Main, Staatsangehörigkeit: Iran VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 L 1994/12.F.A BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau X, zur Zeit Asylbewerberunterkunft Geb. 587, Flughafen Frankfurt am Main, Staatsangehörigkeit:

Mehr

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 5 W 24/10 Datum Beschluss vom 27.04.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss Urheberrecht, Internetrecht

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 30.07.2013

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 30.07.2013 10 ZB 12.1138, 10 AS 13.1315 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 30.07.2013 T e n o r I. Die Verfahren 10 ZB 12.1138 und 10 AS 13.1315 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE

VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE 3 L 4/16.NW Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn E., - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Albers

Mehr

Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549. Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt"

Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549. Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549 Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt" Normenketten: 84 VwGO 88 VwGO 7 BetrWPrV Schlagworte: Anfechtungsklage, Prüfungsentscheidung,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 21.07 VG 29 A 308.00 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

VG Freiburg Beschluss vom 24.1.2011

VG Freiburg Beschluss vom 24.1.2011 A 1 K 117/11 VG Freiburg Beschluss vom 24.1.2011 Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin vom 24.08.2010 wird angeordnet. Der Antragsgegnerin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 62/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 186/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn H S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,

Mehr

HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT 4 Bs 241/06 11 E 2431/06 4. Senat Beschluss vom 9. Mai 2007 AufenthG 84 Abs. 1 4 Abs. 5 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist einschränkend dahin auszulegen, dass die Vorschrift

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 5 KR 182/12 B ER Az.: S 6 KR 575/12 ER SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigter: - Antragsteller und Beschwerdeführer -

Mehr

unbegleitete minderjährige Ausländer

unbegleitete minderjährige Ausländer unbegleitete minderjährige Ausländer Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher: Insbesondere 42a bis 42f SGB VIII Workshop im Rahmen des

Mehr

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen:

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen: VG Neustadt vom 21.01.2015 1 L 1118/14.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße

Mehr

VG Saarlouis Urteil vom 27.6.2007

VG Saarlouis Urteil vom 27.6.2007 1. Zur Frage des Schutzes staatenloser Palästinenser in Syrien 2. Die Bezeichnung jedes anderen Landes, in das der Ausländer einreisen darf oder das zu seiner Aufnahme bereit ist als (weiteres) Abschiebezielland

Mehr

Verwaltungsgericht Ham burg. Beschluss

Verwaltungsgericht Ham burg. Beschluss 19 AE ',173111 Verwaltungsgericht Ham burg Beschluss 1 iu.!.',',;,,r-äti I n der Venrualtungsrechtssache - Antragsteller - Prozessbevol lm ächtigte: Rechtsanwälte Wolfgang Berendsohn, Ursula Hein, Klaus

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 30.03 VGH 9 S 1058/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 12/12 Verkündet am 22.06.2012 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 409/10 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., 2. A., 3. A., vertreten durch A. und A., Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-3: Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt, Az.:

Mehr

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. VG Würzburg, Urteil v. 24.11.2015 W 6 K 15.30406 Titel: Abschiebungsverbot in den Kososvo wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes Normenketten: AufenthG 60 VII 1 VwGO 101 II, 113 I, V 1 Schlagworte:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 1 A 3303/05 In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Staatsangehörigkeit: türkisch, Proz.-Bev.: Klägerin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 39.16 OVG 14 LB 6/12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 2 BS 81/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - gegen das Sächsische

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Asyl

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Asyl Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Asyl I. Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern Wie funktioniert die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern im Land? In Baden-Württemberg besteht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.10 OVG 7 KS 87/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage 2150/J XX.GP Anfrage der Abgeordneten Kier, Gredler und Partner/innen an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend Nichtgewährung der Notstandshilfe an Ausländer Der Europäische

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

Schlagworte: Abschiebung, Asyl, Asylbewerber, Systemische Mängel, Abschiebungsandrohung, Dublin-Verfahren

Schlagworte: Abschiebung, Asyl, Asylbewerber, Systemische Mängel, Abschiebungsandrohung, Dublin-Verfahren VG München, Beschluss v. 10.11.2015 M 1 S 15.50694 Titel: VG München: Asylantrag, Androhung der Abschiebung, Aufnahmeersuchen, Asylverfahrensgesetz, Fingerabdruck, Außenstelle, Rechtsquelle, Selbsteintritt,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 8 Ta 145/15 7 Ca 639/15 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 19.11.

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 8 Ta 145/15 7 Ca 639/15 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 19.11. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 8 Ta 145/15 7 Ca 639/15 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 19.11.2015 Rechtsvorschriften: 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO Leitsatz: Zurückweisung eines Antrages

Mehr

Schlagworte: Bachelorstudiengang, Exmatrikulation, Prozesskostenvorschuss, Fachrichtungswechsel

Schlagworte: Bachelorstudiengang, Exmatrikulation, Prozesskostenvorschuss, Fachrichtungswechsel VGH München, Beschluss v. 14.10.2015 12 C 14.2417 Titel: VGH München: Regensburg, Narkolepsie, BAföG, Prozeßkostenvorschuss, Exmatrikulation, Studentenwerk, Rechtsquelle, Beschwerde der Klägerin, Anwaltsbeiordnung,

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

www.therapeuteninfo.de

www.therapeuteninfo.de www.therapeuteninfo.de Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München vom 10.02.2011 Ausübung der Heilkunde nach dem Heilberufegesetz Die Berufsausübung eines nach 1 Abs. 1 Nr. 1 MPhG zugelassenen Masseurs

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.

Mehr

VG München. Beschluss vom 16.4.2007

VG München. Beschluss vom 16.4.2007 M 12 E 07.1213 VG München Beschluss vom 16.4.2007 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Mehr

Titel: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bezüglich eines aus Mazedonien eingereisten Antragstellers

Titel: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bezüglich eines aus Mazedonien eingereisten Antragstellers VG Augsburg, Beschluss v. 05.04.2016 Au 5 S 16.30352 Titel: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bezüglich eines aus Mazedonien eingereisten Antragstellers Normenketten: 80 Abs. 5 VwGO Art. 16a GG

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 27.06 VGH 24 B 06.28 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 7. Januar

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Verwaltungsgerichtshof Hessen Beschluss vom

Verwaltungsgerichtshof Hessen Beschluss vom Auf eine Schutzwürdigkeit als faktischer Inländer im Sinne von 25 Abs. 5 AufenthG i.v.m. Art. 8 EMRK kann sich ein zurückgekehrter Ausländer, der in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen ist, auch

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 9.12, 4 PKH 1.12 OVG 8 A 11101/11 In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO 5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel

Mehr

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.03.2010

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.03.2010 1 K 5692/09.A Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.03.2010 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 497/11 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen,

Mehr