Titel: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bezüglich eines aus Mazedonien eingereisten Antragstellers
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- Wilhelm Klein
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1 VG Augsburg, Beschluss v Au 5 S Titel: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bezüglich eines aus Mazedonien eingereisten Antragstellers Normenketten: 80 Abs. 5 VwGO Art. 16a GG 3 AsylG 4 AsylG 60 Abs. 7 AufenthG 29a AsylG 34 AsylG 36 AsylG Schlagworte: Vorläufiger Rechtsschutz, Mazedonien, Sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Sicherer Herkunftsstaat, Offensichtlich unbegründeter Asylantrag, subsidiärer Schutzstatus Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung nach Mazedonien bzw. in einen andern aufnahmebereiten Staat sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland. 2 Der am in... (Mazedonien) geborene Antragsteller zu 1 und die am ebenfalls in... (Mazedonien) geborene Antragstellerin zu 2 sind mazedonische Staatsangehörige mit Volkszugehörigkeit der Roma und islamischem Glauben. 3 Die Antragsteller haben bereits im Jahr 1995 ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt, welches mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 3. Juli 1995 unanfechtbar abgelehnt wurde. 4 Am 27. April 2015 reisten die Antragsteller nach ihren Angaben erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie unter dem 29. Mai 2015 Asylfolgeantrag stellten. Die Antragsteller haben im Wesentlichen zur Begründung dieses Antrages vorgetragen, dass sie in Mazedonien Probleme wegen ihres Sohnes
2 bekommen hätten. Dieser habe sich Geld für eine Operation geliehen, welches er nicht habe zurückzahlen können. Von den Antragstellern sei verlangt worden, dieses Geld zurückzuzahlen. Für den Fall der Weigerung sei dem Antragsteller zu 1 gedroht worden, ihn zu töten. 5 Bei der persönlichen Anhörung der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt am 28. Oktober 2015 haben die Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Sohn zweimal am Auge operiert worden sei. Er habe sich von privaten Geldgebern Geld geliehen und sei dann nach Deutschland ausgereist. Die Zinsen für den Kredit seien sehr hoch gewesen. Ihr Sohn werde von diesen privaten Geldgebern gesucht, die ihr Geld zurückhaben möchten. Diese Leute seien auch zu den Antragstellern gekommen und hätten Rückzahlung verlangt. Dies habe sich vor ca. zwei Jahren zugetragen. Die Antragsteller wüssten nicht, wie hoch die Summe sei. Die privaten Kreditgeber seien jeden Abend zu ihnen nach Hause gekommen und hätten gedroht, ihn, dem Antragsteller zu 1, in den Wald zu schleppen und ihm dort Schlimmes anzutun. Diese Bedrohungen hätten vor ca. fünf bis sechs Monaten begonnen. Für diese Leute gebe es keinen Staat und keine Institutionen. Diese Leute hätten Verbindungen zu Behörden und allen staatlichen Stellen. Diese Leute seien in Mazedonien Machthaber. Sie fänden einen überall, egal wo man sich verstecke. In seinem Heimatland habe er niemals Schwierigkeiten mit dem Staat, z. B. Behörden oder Polizei, gehabt. Er sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Für den Fall, dass sie nach Mazedonien zurück müssten, wüssten sie nicht, wohin sie gehen sollten. 6 Auf die Niederschrift über die persönlichen Anhörungen der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt am 28. Oktober 2015 wird verwiesen. 7 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27. Februar 2016 wurden die Anträge der Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 1 des Bescheides). In Ziffer 2 wurden die Anträge auf Asylanerkennung ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In Ziffer 3 des Bescheides wurden die Anträge auf Gewährung subsidiären Schutzes abgelehnt. Ziffer 4 des Bescheides bestimmt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. In Ziffer 5 wurden die Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise, wurde ihnen die Abschiebung nach Mazedonien angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass die Antragsteller auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. In Ziffern 6 und 7 des Bescheides wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 7 und 11 Abs. 1 AufenthG auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise bzw. 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 8 Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass ein weiteres Asylverfahren gemäß 71 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) nur dann durchzuführen sei, wenn die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt seien, also Wiederaufgreifensgründe vorlägen. Eine Änderung der Sachlage erfordere, dass sich der der früheren Entscheidung zugrunde gelegte entscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich tatsächlich zugunsten der Betroffenen geändert habe. Der Erstantrag der Antragsteller sei bereits 1995 entschieden worden. Ihren Asylfolgeantrag begründeten die Antragsteller mit Vorfällen, die vor ca. zwei Jahren passiert seien. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor. Die Antragsteller stammten aus Mazedonien und damit einem sicheren Herkunftsstaat i. S. d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG), 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Bei einem Ausländer, der aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, werde vermutet, dass er nicht verfolgt werde, solange er nicht Tatsachen vortrage, die die Annahme begründeten, dass er entgegen dieser Vermutung verfolgt werde. Die Antragsteller hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat, in ihrem Falle die vorgenannten Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten
3 Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erfüllt seien. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien hätten die Antragsteller Verfolgungsmaßnahmen nicht zu befürchten. Die Antragsteller hätten ausgeführt, dass sie von Dritten unter Druck gesetzt worden seien, da sie den Kredit ihres Sohnes nicht hätten zurückzahlen können. Die Bedrohung durch Dritte wegen Nichterfüllung einer privatrechtlichen vereinbarten Leistung eines Anderen stelle nicht einmal ansatzweise einen Verfolgungsgrund dar. Gegen rechtswidrige Übergriffe nicht staatlicher Akteure stehe den Antragstellern hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Auch Volkszugehörige der Roma könnten Anzeige erstatten oder beim nationalen Ombudsmann Beschwerde einlegen. Dieser unterhalte in verschiedenen größeren Städten regionale Büros. Auch sei festzustellen, dass den Antragstellern zuzumuten gewesen wäre, auf das Mittel der innerstaatlichen Schutzgewährung des mazedonischen Staates zurückzugreifen, bevor sie die Flucht ins Ausland anträten. Somit sei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß 3 AsylG abzulehnen gewesen. Auch lägen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht vor. Die Todesstrafe sei in Mazedonien abgeschafft. Die Sicherheitslage sei stabil. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mazedonien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Eine zu berücksichtigende Gefahrenlage ergebe sich auch nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation. Jeder offiziell registrierte Bürger Mazedonien und Ausländer, der ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht habe, habe Zugang zu allen Sozialleistungen. Dabei werde nicht verkannt, dass insbesondere die Lage der Roma in Mazedonien häufig schwierig sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Situation in Mazedonien derart bedrohlich sei, dass alle Angehörigen der Volksgruppe der Roma dort keine Lebensgrundlage hätten, lägen nicht vor. Eine allgemeine schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie sei und könne von den Antragstellern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute ggf. unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr für die Antragsteller sei insofern auch zumutbar. Individuelle Gefahren hätten die Antragsteller keine geltend gemacht. Es drohe den Antragstellern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus 36 Abs. 1 AsylG. 9 Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Februar 2016 wird ergänzend Bezug genommen. 10 Die Antragsteller haben gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 18. März 2016 Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom 27. Februar 2016 aufzuheben und den Klägern die Flüchtlingseigenschaft bzw. hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Az. Au 5 K ). Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden. 11 Ebenfalls mit Schriftsatz vom 18. März 2016 haben die Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, 12 die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der seitens der Antragsteller am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht Augsburg eingereichten Klage wiederherzustellen. 13 Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt zu Unrecht entschieden habe, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen. Das Vorbringen der Antragsteller könne geeignet sein, eine asylrechtlich relevante politische Verfolgung zu begründen. In Mazedonien seien Volkszugehörige der Roma einer allumfassenden Diskriminierung ausgesetzt. Hiervon
4 seien auch die Antragsteller persönlich betroffen. Vor der Flucht der Antragsteller aus Mazedonien sei es zu Bedrohungen gekommen. Hierbei sei gedroht worden, die Antragsteller umzubringen. Hintergrund sei die Beitreibung von Schulden des Sohnes der Antragsteller gewesen. Dieser habe sich Geld von Geldverleihern geliehen, die das Geld nun mit Gewalt beitreiben wollten. Ebenso wie in Serbien lebten Volkszugehörige der Roma in Mazedonien in abgeschiedenen Siedlungen, wo sie keinen oder nur beschränkten Zugang zu grundlegenden Diensten hätten. Roma-Kinder seien in Sonderschulen oder in Sonderklassen deutlich überrepräsentiert. In den zurückliegenden Jahren hätten immer wieder für Übergriffe und Benachteiligungen der Roma in Mazedonien stattgefunden. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes seien sie häufig Opfer missbräuchlicher Polizeigewalt und von Justizmängeln und darüber hinaus Benachteiligungen im Bildungswesen und bei der Einstellung durch öffentliche und private Arbeitgeber ausgesetzt. Der Alltag der mazedonischen Roma habe sich in den letzten Jahren kaum geändert. Offiziellen Zahlen zu Folge seien 70% der mazedonischen Roma arbeitslos. Roma hätten in Mazedonien eine um zehn Jahre verkürzte Lebenserwartung. Die Kindersterblichkeit sei mehr als doppelt so hoch wie gewöhnlich. Die Situation der Roma in Mazedonien sei nach wie vor prekär. Sie seien dort einer umfassenden und dauerhaften Diskriminierung in vielen Lebensbereichen ausgesetzt und lebten häufig in Angst vor Verfolgung und Gewalt. Aufgrund dieser Situation sei es den Antragstellern nicht möglich nach Mazedonien zurückzukehren. 14 Auf den weiteren Vortrag im Antragsschriftsatz vom 18. März 2016 wird ergänzend verwiesen. 15 Die Antragsgegnerin hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist im Verfahren unterblieben. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen. II. 17 Der Antrag nach 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist dahin auszulegen, dass mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die kraft Gesetzes ( 75 Satz 1 AsylG) sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 27. Februar 2016 sowie gegen das ebenfalls sofort vollziehbare Einreise- und Aufenthaltsverbot in Nr. 6 und 7 des Bescheides (vgl. 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG) erreicht werden soll ( 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). 18 Allein die Klage gegen die Abschiebungsandrohung bzw. das ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot kann vorliegend aufschiebende Wirkung haben ( 80 Abs. 1 VwGO). Soweit eine Verpflichtungsklage statthaft und erhoben ist - sei es hinsichtlich der Feststellung einer Asylanerkennung, hinsichtlich der Entscheidung über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft nach 3 bzw. 4 AsylG oder hinsichtlich der Feststellungen über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - ist eine aufschiebende Wirkung im Sinne von 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hingegen ausgeschlossen. 19 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der Wochenfrist des 36 Abs. 3 Satz 1 bzw. 10 AsylG gestellt, erweist sich aber als unbegründet. Denn ernstliche Zweifel im Sinne von 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Februar 2016 bestehen nicht. 20
5 Nach 36 Abs. 4 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, wobei Tatsachen und Beweismitteln, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. 21 Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil oder der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohungen im Übrigen bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohungen - insbesondere das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U. v BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.). 22 Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Hinblick auf Art. 16a Abs. 1 GG. Zum einen sind die Antragsteller auch nach ihrem eigenen Vortrag auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, zum anderen haben sie selbst keine staatliche Verfolgung, sondern allenfalls Handlungen privater Dritter geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass der mazedonische Staat sich dieses Verhalten Dritter, sofern man es überhaupt als glaubwürdig betrachtet, zurechnen lassen muss. 23 Weiter bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung in Nr. 1 des Bescheids vom 27. Februar 2016, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. 24 Zwar geht der Schutzbereich des 3 Abs. 1 AsylG über den Art. 16a Abs. 1 GG hinaus, insbesondere hinsichtlich der möglichen Akteure, von denen Verfolgung drohen kann und hinsichtlich der möglichen Verfolgungsgründe. 25 Allerdings ist in jedem Fall erforderlich, dass die Verfolgung an eines der in 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Verfolgungsmotive Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung anknüpft. Nach 3c AsylG kann die Verfolgung zwar auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, jedoch nur dann, wenn weder der Staat noch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder ein wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. 26 Vor diesem Hintergrund bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel, dass das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 AsylG im Fall der Antragsteller zu Recht verneint hat. Das Gericht nimmt insoweit nach 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 27. Februar 2016 Bezug. 27 Die Antragsteller stammen aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Mazedonien ist in der Anlage II zum Asylgesetz als sicherer Herkunftsstaat aufgelistet. 28 Nach 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm in Abweichung von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. 29
6 Demgemäß liegen die Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG i. V. m. 60 Abs. 1 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts offensichtlich nicht vor ( 29a Abs. 1 AsylG). 30 Unter dem Aspekt der Gruppenverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit der Antragsteller zur Volksgruppe der Roma ist eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr nicht hinreichend wahrscheinlich. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ist nicht erkennbar, dass es in Mazedonien vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte geben würde; nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden. Eine Gruppenverfolgung der Roma ist in Mazedonien nicht festzustellen. Organisierte Gewaltaktionen oder gar Pogrome gegen diese gesellschaftlichen Gruppen gibt es in Mazedonien nicht (vgl. zum Ganzen Adhoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 11. Dezember 2013 (Stand: Oktober 2013, S. 7). 31 Hinsichtlich der Vorfälle im Jahr 2014 bzw. 2015, die nach dem Vortrag der Antragsteller zu deren Ausreise geführt haben, ist anzumerken, dass sich die Antragsteller nach ihren eigenen Angaben nicht um Schutz durch die mazedonische Polizei bemüht haben. 32 Auch die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet unterliegt vor diesem Hintergrund keinen ernstlichen Zweifeln. 33 Dies gilt auch hinsichtlich der Feststellung im Bescheid, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird (Nr. 3), ist nicht ernstlich zweifelhaft. 34 Die Voraussetzungen des 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 AsylG i. V. m. 60 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor, weil die Todesstrafe in Mazedonien abgeschafft ist und in Mazedonien kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt im Sinne dieser Vorschrift besteht. 35 Auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), ist nicht ernstlich zweifelhaft. Von den Antragstellern ist nicht vorgetragen worden, dass sie Opfer von Folter oder Unmenschliche oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK i. V. m. 60 Abs. 5 AufenthG geworden wären. 36 Auch die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch die Antragsgegnerin ist nicht ernstlich zweifelhaft. Anhaltspunkte für konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lassen sich dem Vortrag der Antragsteller nicht entnehmen, bzw. sind nicht hinreichend glaubwürdig vorgetragen. 37 Auch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, die aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Ausnahme vom Ausschlusstatbestand des 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gebieten würde, ist im Fall der Antragsteller nicht zu erkennen. 38 Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln leiden in Mazedonien gerade Roma zwar unter großen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, wobei die wirtschaftliche Lage allerdings insgesamt schwierig und die Arbeitslosigkeit hoch ist. Gleichwohl ist die Situation ersichtlich nicht derart eklatant, dass für sie allein wegen ihrer Ethnie erhebliche konkrete Gefahren, etwa in Form einer allgemeinen extremen
7 Gefahr oder einer existenzbedrohenden Mangellange, beachtlich wahrscheinlich sind. Eine solche haben die Antragsteller auch nicht vorgetragen. 39 Schließlich ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Abschiebungsandrohung selbst rechtmäßig ergangen ist. Die Abschiebungsanordnung konnte auf die Rechtsgrundlage in 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt werden, da die in 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen und nicht ersichtlich ist, dass die Antragsteller einen Aufenthaltstitel besitzen. Einer gesonderten Anhörung bedurfte es insoweit nicht ( 34 Abs. 1 Satz 2 AsylG). 40 Einwände gegen die in den Nrn. 6 und 7 des angefochtenen Bescheides verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbote, die ihre Rechtsgrundlage in 11 AufenthG finden, wurden von den Antragstellern nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. 41 Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus 83b AsylG. 42 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 80 AsylG).
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