Abschiebungsanordnung, Überstellung nach Ungarn, Anfechtungsklage, Drittstaatenregelung, Abschiebungshindernis

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 14 K Titel: Abschiebungsanordnung, Überstellung nach Ungarn, Anfechtungsklage, Drittstaatenregelung, Abschiebungshindernis Normenketten: AsylVfG 26a, 27 a, 34 a I 1, 74 I VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 3 II, 18 Ib, 23, 29 I VwGO 113 I 1 EMRK Art. 3 Schlagworte: Abschiebungsanordnung, Überstellung nach Ungarn, Anfechtungsklage, Drittstaatenregelung, Abschiebungshindernis Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der 1978 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen eine Abschiebungsanordnung nach U. Der Kläger reiste illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 31. Oktober 2014 Asylantrag. Ein Abgleich der Fingerabdrücke im Rahmen einer EURODAC-Anfrage ergab am 21. September 2014 einen Treffer der Kategorie 1 für U., d. h. eine vorangegangene Asylantragstellung in U. Am 21. Oktober 2014 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Wiederaufnahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) an U., auf das die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO erklärten (vgl. Behördenakte S. 62). Mit Bescheid vom 17. November 2014, zugestellt am 19. November 2014,hat das Bundesamt mit Verweis auf die Zuständigkeit des Mitgliedstaates U. den Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach U. angeordnet. Zur Begründung wird ausgeführt, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach U. sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. November 2014 am 25. November 2014 Klage erhoben und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, es gebe zahlreiche Hinweise, wonach in U. systemische Mängel des Asylverfahrens bestünden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

2 Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat durch Beschluss vom 15. Januar 2015 (Az. AN 14 S ) den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach 80 Abs. 5 VwGO und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 trägt die Klägerbevollmächtigte ergänzend vor, die Beklagte sei aufgrund unhaltbarer Zustände in U. verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Unter Verweis auf mehrere Gerichtsentscheidungen sei in U. kein ordnungsgemäßes Asylverfahren gewährleistet, so dass von systemischen Mängeln auszugehen sei. Die Klägerbevollmächtigte regt an, die Ergebnisse des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2015 (Az. 2 K 6465/14.A) zur Situation in U. im vorliegenden Verfahren abzuwarten. Der Kläger gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2015 an, er sei von vornherein aus Syrien mit der Absicht geflüchtet, nach Deutschland zu gelangen. In U. sei er zwei Tage inhaftiert und zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. In der Haft seien 50 Personen in einem Raum gewesen, und es habe nur einmal täglich eine Mahlzeit gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, aber nicht begründet ist. Die Klage ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist nach 74 Abs. 1 AsylVfG erhoben und als isolierte Anfechtungsklage statthaft (vgl. OVG NW, U. v A 21/12.A; VG München, Gerichtsbescheid v M 21 K juris). Bezüglich des Anfechtungsbegehrens ist der Kläger klagebefugt, da sich der Kläger auf ihn betreffende systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren beruft, so dass insoweit die Verletzung eigener Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta möglich erscheint. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 17. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Klägers nach U. angeordnet. Nach 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Der Asylantrag des Klägers wurde gemäß 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt, da der Kläger bereits in U. einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, so dass die Republik U. gemäß Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO verpflichtet ist, den Kläger nach Maßgabe des Art. 23 Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Dem vom Bundesamt am 21. Oktober 2014 gestellten Wiederaufnahmeersuchen stimmte die Republik U. mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 zu. Somit obliegen der Republik U. die Verpflichtungen aus Art. 18 ff. der Dublin III-VO. Die Republik U. ist gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Die Überstellung kann insoweit noch erfolgen. Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei der Republik U. handelt es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und somit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. 26 a AsylVfG, so dass aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung

3 davon auszugehen ist, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Die Dublin III-VO ist das grundlegende Regelwerk auf dem Weg zu einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B. v B 6/14 - m. w. N., juris). Dieses Gemeinsame Europäische Asylsystem fußt auf dem Grundsatz, dass ein Schutzsuchender im ersten sicheren Mitgliedsstaat um Schutz nachsuchen muss und eine freie, selbstbestimmte Wahl des Zufluchtslandes nicht besteht. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH (große Kammer), U. v C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 414 ff.). Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn der zuständige Mitgliedsstaat sogenannte systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH (große Kammer), U. v C-394/12 - Abdullahi, NVwZ 2014, 208 ff.). Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (vgl. EUGH a. a. O.). Diese Rechtsprechung mündete nunmehr in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin III-VO, wonach der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat wird, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und auch eine alternative Überstellung in einen weiteren Mitgliedstaat anhand nachrangiger Zuständigkeitskriterien ausscheidet. An diesen in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO normierten Ausnahmefall sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom A 21/12.A - DVBl 2014, 790 ff.). Von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber kann nur bei strukturellen landesweiten Missständen ausgegangen werden, die eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden Einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern begründen und die von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden. Eine umfassende Prüfung des Asylverfahrens, der Aufnahme- und Lebensbedingungen in anderen EU- Mitgliedsstaaten und die dortige Einhaltung des Unionsrechts kann nicht Aufgabe deutscher Verwaltungsgerichte sein. Vielmehr gebietet der Respekt vor dem verfassungsändernden Gesetzgeber, der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG im Hinblick auf das Asylgrundrecht zu sicheren Drittstaaten erklärt hat, und die Verwirklichung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems innerhalb der Europäischen Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Überprüfung systemischer Mängel auf eine Evidenzkontrolle, auf Sonderfälle ähnlich der verfassungsgerichtlichen Ausnahmen vom Konzept normativer Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urt. v BvR 1938/93 u. a. -, juris, Rdnr. 189), zu beschränken (vgl. OVG Lüneburg, B. v LA 22/14 -, juris). Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK muss im Sinne einer Selbstbetroffenheit speziell auch gerade für den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden in seiner konkreten Situation bestehen. Sie liegt maßgeblich dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem

4 Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen nicht mehr in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. OVG NRW a. a. O.). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat sind die regelmäßigen Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Den Berichten des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zu (vgl. EuGH, U. v C 528/11 - NVwZ-RR 2013, 660). Nach diesen Grundsätzen ist auf Grundlage des dem Gericht vorliegenden, aktuellen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in U. (vgl. Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Hungary, from 1 to 4 July 2014, vom 16. Dezember 2014, abrufbar unter Auswärtiges Amt, Stellungnahme an das VG Düsseldorf vom 19. November 2014; Bericht des Hungarian Helsinki Committee zu Asylhaft und zu den Dublin-Verfahren in U., Stand Mai 2014; Stellungnahme des UNHCR vom an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A; U. Länderbericht des AIDA (Asylum Information Database), Stand ; Bericht von bordermonitoring.eu, Stand Oktober 2013,) für den Kläger derzeit nicht ernsthaft zu befürchten, dass in U. das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten. Das Gericht folgt insoweit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend, dass in U. derzeit derartige systemische Mängel nicht bestehen (EGMR, U. v /12 Mohamadi - abrufbar unter VGH Baden-Württemberg, B. v , - 12 S 675/13 -, juris). Hierbei kommt es, wie dargelegt, nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann (vgl. BVerwG, B. v B 35/14 -, juris). Das Gericht folgt nicht der Rechtsprechung einzelner Verwaltungsgerichte (vgl. zuletzt: VG Berlin, B. v L A - juris; VG München, B. v , - M 16 S juris), wonach systemische Mängel im Wesentlichen damit begründet werden, dass Asylbewerber der Gefahr begegnen würden, bei einer Rückkehr nach den U. mit Inhaftierungen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten überzogen zu werden, und die Aufnahmebedingungen sehr defizitär seien. Das Gericht geht nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch eine ungerechtfertigte, schematische Inhaftierung von bis zu sechs Monaten bei einer Rückkehr nach U. aus. Nach dem Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 16. Dezember 2014 befanden sich zum Zeitpunkt des Besuchs vom Juli Asylbewerber, mithin 25% aller Asylsuchenden in Haft (vgl. Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Hungary, from 1 to 4 July 2014, vom 16. Dezember 2014, S. 37). Die vergleichsweise hohe Quote an Inhaftierungen von Asylsuchenden in U. mag auch aus den in U. verstärkt festzustellenden Weiterwanderungsbemühungen der dortigen Asylsuchenden resultieren. Anhand der Inhaftierungsquote von 25% lässt sich nicht eine schematische, nicht einzelfallbezogene Inhaftierungspraxis feststellen. Eine Inhaftierung allein wegen der Stellung eines Asylantrages erfolgt nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht. Wenngleich die Wahrscheinlichkeit einer Inhaftierung bei alleinstehenden Männern, insbesondere Dublin-Rückkehrern höher zu veranschlagen ist als beispielsweise bei Familien oder Frauen, die regelmäßig nicht inhaftiert werden, ist vorliegend nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer drohenden Inhaftierung des Klägers auszugehen. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. November 2014 könne nicht bestätigt werden, dass rücküberstellte

5 Dublin-Rückkehrer immer, somit regelhaft in Haft genommen würden. Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren wegen Verzugs ins Ausland eingestellt wurden, erhalten bei einer Rücküberstellung nach U. erneut ein Erstverfahren und werden nicht wie Folgeantragsteller behandelt (vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme an das VG Düsseldorf vom 19. November 2014, S. 2). Nach einer Stellungnahme des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das VG Düsseldorf kommen syrische Flüchtlinge selten in Haft (vgl. Stellungnahme des UNHCR vom an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A, Nr. 3). Hauptherkunftsländer der Inhaftierten sind Afghanistan, Pakistan, Mali, Iran und Elfenbeinküste, wobei die Haft im Wesentlichen auf illegale Einreise, fehlende Identitätsnachweise oder Fluchtgefahr gestützt wird (vgl. Bericht des Hungarian Helsinki Committee zu Asylhaft und zu den Dublin-Verfahren in U., Stand Mai 2014). Die Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern lässt sich in der Praxis wohl häufig auf die Annahme von Fluchtgefahr nach Artikel 31/A Absatz 1 b) des ungarischen Gesetzes LXXX über das Asyl, einem nach Artikel 8 Abs. 3 b) der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (EU-Aufnahmerichtlinie) unionsrechtlich anerkannten Haftgrund zurückführen. Die im ungarischen Asylgesetz vorgesehenen Inhaftierungsgründe entsprechen im Wesentlichen den in Art. 8 Abs. 3 der EU-Aufnahmerichtlinie aufgeführten Haftgründen. Der in Art. 31/A des ungarischen Asylgesetzes genannte, relativ weit gefasste Grund der Verfahrensvereitelung oder -behinderung lässt sich mit dem in Art. 8 Abs. 3 b) EU- Aufnahmerichtlinie genannten Grund der Beweissicherung im Asylverfahren in Einklang bringen. Im Übrigen ist eine Inhaftierung an bestimmte konkrete Voraussetzungen geknüpft und durch unabhängige Gerichte überprüfbar. Eine im Einklang mit der EU-Aufnahmerichtlinie mögliche Inhaftierung vermag nach Auffassung des Gerichts indes nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu begründen. Allein die geäußerte Kritik, dass die ungarischen Regelungen zur Inhaftierung zum Teil zu unbestimmt gefasst worden seien und somit die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung, einer Pönalisierung des Ersuchens von Flüchtlingsschutz bestehe, stellt sich nicht als eine regelhafte Funktionsstörung von solcher Gravität dar, die die Annahme systemischer Mängel rechtfertigen würde (vgl. ebenso VG Würzburg, B. v W 1 S ; VG Augsburg, B. v Au 7 S ; VG Regensburg, U. v RN 6 K ; jeweils juris). Eine weitere Sachverhaltsaufklärung oder ein Abwarten der Ergebnisse des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2015 (Az. 2 K 6465/14.A) drängt sich nach Auffassung des Gerichts nicht auf. Ziffer 1 des Beweisbeschlusses zur absoluten Zahl der bislang in Haft genommenen Asylbewerber seit der Änderung der ungarischen Rechtslage zum 1. Juli 2013 wurde bereits durch das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 19. November 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit der Angabe von 3137 Fällen beantwortet. Ziffer 2 des Beweisbeschlusses hinsichtlich der Haftdauer wurde durch die Stellungnahme seitens Pro Asyl e. V. an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 31. Oktober 2014 mit der Angabe von durchschnittlich 32 Tagen Haftdauer bereits beantwortet. Hinsichtlich der Inhaftierung von Dublin Rückkehrern (Ziff. 4 des Beweisbeschlusses) liegen ebenfalls bereits hinlänglich belastbare Angaben seitens des Auswärtigen Amtes und Pro Asyl e. V. vor, wonach Dublin Rückkehrer häufig, jedoch nicht in jedem Fall inhaftiert werden (vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme an das VG Düsseldorf vom 19. November 2014, S. 2; Stellungnahme von Pro Asyl e. V in Zusammenarbeit mit dem ungarischen Helsinki Komitee an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 31. Oktober 2014, S. 2). Als Haftgründe (Ziff. 4 des Beweisbeschlusses) finden nach den vorliegenden Erkenntnissen vor allem die Gründe risk of absconding, establishment of identity oder previous absconding Anwendung (vgl. Stellungnahme von Pro Asyl e. V in Zusammenarbeit mit dem ungarischen Helsinki Komitee an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 31. Oktober 2014, S. 3). Auch hinsichtlich der Haftbedingungen, der Regelungen für von der Haft ausgenommenen Personen oder besonders schutzbedürftigen Personen, der Rechtsschutzmöglichkeiten und der Aufnahmebedingungen in U. liegen hinlängliche Erkenntnisse aufgrund der bestehenden Auskünfte und Stellungnahmen vor. Wegen der erforderlichen Gravität und Regelhaftigkeit der Mängel im Asylsystem oder der Aufnahmebedingungen kommt es im Übrigen auf Details der Haftbedingungen wie beispielsweise Sportangebote in der Haft nach Auffassung des Gerichts nicht maßgeblich an. Ein Abwarten der Ergebnisse des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2015 ließe damit nur einen begrenzten zusätzlichen Erkenntnisgewinn erwarten und ist daher

6 mit dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung im Asylrecht (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 ff.) nicht vereinbar. Auch hinsichtlich der Aufnahme- und Haftbedingungen vermag das Gericht keine systemischen Mängel zu erkennen. Nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes ist nach Engpässen in der Unterbringung im ersten Halbjahr 2013 nach Kapazitätserweiterungen keine aktuelle Kritik hinsichtlich der Unterbringung bekannt geworden. Inhaftierte könnten sich tagsüber frei bewegen; Freizeitmöglichkeiten, Sprechstunden der Rechtsberatung und eine medizinische Grundversorgung seien gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme an das VG Düsseldorf vom 19. November 2014, S. 3). Wenngleich sich im Einzelfall die Behandlung von inhaftierten Asylbewerbern als problematisch darstellen mag, stellen Fehlleistungen im Einzelfall das Konzept der normativen Vergewisserung bzw. das unionsrechtliche Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht grundlegend in Frage. Individuelle negative Erfahrungen sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel im Zielland der Abschiebung des Antragstellers vorliegen, und führen hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel (vgl. BVerwG, U. v B 35/14 - NVwZ 2014, 1677 ff.). Das Gericht verkennt nicht das Bestehen von mitunter schwierigen Lebensbedingungen und einer relativ weitgehenden Inhaftierungspraxis in U. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. Denn weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in U. explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach U. zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt im Hinblick auf die dem UNHCR übertragene Rolle eine besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, U. v C-528/11 - NVwZ-RR 2013, 660; ebenso VG Augsburg, B. v Au 7 S , juris). Das Gericht folgt damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Entscheidung vom , a. a. O.), der sich ausführlich nicht nur mit den theoretischen Grundlagen des Asylverfahrens und Aufnahmebedingungen in U. auseinandergesetzt hat, sondern der auch entsprechende Unterlagen des UNHCR sowie des ungarischen Helsinki Komitees und der Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierung der Vereinten Nationen ausgewertet hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK in U. nicht zu befürchten sei. Der Kläger kann einer Überstellung nach U. somit nicht damit entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für ihn in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel bzw. Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU- Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen würde. Die Anordnung der Abschiebung nach 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist nicht zu beanstanden. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Republik U. hat vorliegend die Bereitschaft zur Übernahme des Klägers mit seiner Zustimmung zum Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 31. Oktober 2014 ausdrücklich bekundet. Die Abschiebung ist somit rechtlich zulässig und tatsächlich möglich. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen liegen nicht vor. Die Klage ist daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus 83 b AsylVfG.

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