Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Norwegen

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1 VG München, Gerichtsbescheid v M 8 K Titel: Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Norwegen Normenketten: AsylG 29, 34a Dublin III-VO Art. 13, Art. 23, Art. 29 Leitsätze: 1 Der Rückführung eines Asylbewerbers nach Norwegen stehen derzeit keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen. (redaktioneller Leitsatz) 2 Nach norwegischem Recht gilt Russland als sicherer Drittstaat, sodass Asylanträge keiner individuellen Prüfung bedürfen, jedoch werden nur Drittstaatsangehörige nach Russland abgeschoben, die ein für Russland gültiges Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Dublin-III-Verfahren, systemische Mängel in Norwegen (verneint), Russland, keine systemischen Mängel, sicherer Drittstaat, Asylverfahren, Norwegen, Überstellung, systemische Mängel Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Mai 2016, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt, die Abschiebung nach Norwegen angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurden. 2 Der nach eigenen Angaben am Juni 1992 in geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und chaldäisch-katholischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 10. Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 16. Februar 2016 einen Asylantrag. 3 Bei einem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 16. Februar 2016 gab er an, sein Herkunftsland am 23. September 2015 verlassen zu haben. Er sei über die Türkei, Russland (fünf Tage Aufenthalt), Norwegen (2,5 Monate Aufenthalt) nach Deutschland gereist. Seine Schwester wohne in, sein Onkel in 4

2 Eine EURODAC-Recherche am 25. Februar 2016 ergab einen Treffer der ersten Kategorie für Norwegen, EURODAC-Nr. NO1* 5 Am 18. März 2016 wurde vom Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an Norwegen gerichtet. Mit Schreiben vom 23. März 2016 hat das norwegische Direktorat für Einwanderung UDI das Wiederaufnahmegesuch unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III- VO), akzeptiert und mitgeteilt, der Kläger habe in Norwegen am 28. September 2015 um internationalen Schutz nachgesucht. 6 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Mai 2016, nach Angaben der Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 17. Mai 2016, wurde in Nr. 1 der Asylantrag als unzulässig abgelehnt, in Nr. 2 die Abschiebung nach Norwegen angeordnet und in Nr. 3 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß 27a Asylgesetz (AsylG) unzulässig, da Norwegen aufgrund des dort gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Dublin-III-VO, für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Bei seiner Zweitbefragung am 2. Mai 2016 habe der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, er habe von Anfang an nach Deutschland gewollt. Hier seien seine Verwandten. Die Schleuser hätten ihn nach Norwegen gebracht. Dieses Vorbringen sei jedoch nicht geeignet, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Gründe, die einer Überstellung nach Norwegen entgegenstehen könnten, seien weder vorgetragen, noch sei derartiges aus dem Akteninhalt ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Norwegen als zuständigen Mitgliedsstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch Norwegen oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Dublin-III-VO). Die Anordnung der Abschiebung nach Norwegen beruhe auf 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Das Bundesamt habe das Einreiseverbot gemäß 75 Nr. 12 AufenthG im Falle einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylG gemäß 11 Abs. 2 AufenthG zu befristen. 7 Gegen diesen Bescheid hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 17. Mai 2016, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, Klage erhoben und beantragt, 1. den Bescheid vom 2. Mai 2016 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Flüchtling anzuerkennen ( 3 AsylG), 3. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz ( 4 AsylG) zuzusprechen, 4. weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Iraks vorliegen. 8 Gleichzeitig begehrte der Kläger einstweiligen Rechtsschutz nach 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der beim Gericht unter M 8 S geführt wurde. Auf diesen Antrag hin ordnete das Gericht mit Beschluss vom 30. September 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den streitbefangenen Bescheid an. Zur Begründung wurde dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass im Rahmen der

3 Interessenabwägung zugunsten des Klägers maßgeblich zu berücksichtigen sei, dass nach den vorliegenden Erkenntnismitteln zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem Kläger, der über Russland nach Norwegen eingereist sei, nach seiner Rückführung nach Norwegen die Zurückschiebung nach Russland drohe, ohne dass sein Asylbegehren inhaltlich geprüft worden wäre und damit ein Verstoß gegen das sog. Refoulement-Verbot (Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) nicht verlässlich ausgeschlossen werden könne. 9 Zur Klagebegründung wurde lediglich ausgeführt, die Begründung der Klage erfolge mit gesondertem Schriftsatz. 10 Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 hat das Bundesamt die Verfahrensakte vorgelegt. Mit weiterem Schreiben vom 18. Juni 2016 wurde beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Mit Schreiben vom 2. November 2016 erholte das Gericht nach 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO eine amtliche Auskunft des Auswärtigen Amts, die von dort unter dem 19. Dezember 2016 erteilt wurde. 12 Mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 wurden die Beteiligten zur Auskunft des Auswärtigen Amts vom 19. Dezember 2016 sowie zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beteiligten haben sich dazu nicht geäußert. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Über die Klage kann vom zuständigen Einzelrichter ( 76 Abs. 1 AsylG; vgl. Beschluss vom ) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Das Verfahren weist keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf; zudem ist der Sachverhalt geklärt ( 84 Abs. 1 VwGO) Die gegen den Bescheid des Bundesamts vom 2. Mai 2016 gerichtete Klage ist als Versagungsgegenklage ( 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) bereits mangels Statthaftigkeit unzulässig, soweit der Kläger eine materielle asylrechtliche Entscheidung der Beklagten in Gestalt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 AsylG, hilfsweise der subsidiären Schutzberechtigung nach 4 AsylG sowie weiter hilfsweise der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach 60 Abs. 5 und 7 AufenthG begehrt. 16 Lehnt das Bundesamt auf der Grundlage von 27a AsylG a. F. (mit Wirkung vom ersetzt durch 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.d.f. des Integrationsgesetzes vom BGBl. I, S. 1939) die Durchführung eines Asylverfahrens als unzulässig ab und/oder ordnet nach 34a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AsylG die Abschiebung in einen anderen Staat - hier nach Norwegen - an, besteht die Besonderheit, dass das Bundesamt lediglich die Frage nach dem für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zuständigen Mitgliedstaat erwogen hat, sich aber mit der geltend gemachten politischen Verfolgung im Herkunftsstaat des Betroffenen und der Frage der Abschiebung dorthin inhaltlich noch nicht befasst hat. Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-III-VO, einerseits und die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens

4 andererseits erfolgt in zwei unterschiedlichen, voneinander getrennten Verfahren. Die Frage nach dem für die Prüfung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat ist der inhaltlichen Prüfung des Asylantrags vorgelagert. Entscheidungen nach 29 Abs. 1 Nr. 1, 34a Abs. 1 AsylG stellen belastende Verwaltungsakte dar, deren isolierte Aufhebung - anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens - ausnahmsweise zulässig ist, weil ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages führt. Denn bei Stattgabe der isolierten Anfechtungsklage, d.h. im Falle einer gerichtlichen Aufhebung eines auf der Grundlage von 29 Abs. 1 AsylG ergangenen Bescheides und der hierauf gestützten Abschiebungsanordnung nach 34a Abs. 1 AsylG, ist das Asylverfahren wegen 31 Abs. 2 und 3 AsylG kraft gesetzlicher Verpflichtung durch die Beklagte weiterzuführen und das Asylbegehren von ihr in der Sache zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb gegen Entscheidungen nach 29 Abs. 1, 34a AsylG allein die Anfechtungsklage statthafte Klageart (vgl. zu 27a AsylG a.f.: BVerwG, U.v C juris Rn. 13 ff.), während die hier mit den Klageanträgen Nr. 2 bis 4 erhobene Verpflichtungsklage unstatthaft ist Im Übrigen ist die Klage, soweit sie sich in ihrer Nr. 1 als Anfechtungsklage ( 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) mit dem Ziel der Aufhebung gegen den Bescheid des Bundesamts vom 2. Mai 2016 richtet, unbegründet. 18 Der streitbefangene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ( 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG, 84 Abs. 1 VwGO) nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Asylantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt, die Abschiebung nach Norwegen angeordnet und eine sechsmonatige Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ausgesprochen Nach 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchfüh-rung des Asylverfahrens zuständig ist. 20 Im Fall des Klägers ist an sich Norwegen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union i.s.v. 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig Aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages gilt die Dublin-VO seit 1. Mai 2006 auch für Norwegen (vgl. VG Würzburg, B.v W 6 S juris Rn. 13). Denn mit Beschluss Nr. 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (ABl EG v Nr. L 93 S. 38 f. und S. 40 ff.), erweitert durch den Beschluss Nr. 2006/167/EG des Rates vom 21. Februar 2006 über den Abschluss eines Protokolls zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl EG vom Nr. L 57 S. 15 und 16 ff.), finden die Dublin-II-Verordnung und die angenommenen Durchführungsbestimmungen auch auf die Beziehungen mit Norwegen Anwendung (vgl. Art. 2 des Protokolls ABl EG vom Nr. L 57 S. 16, 17). 22 Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist vorliegend die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Dublin-III-VO. Diese findet gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO auf alle in der Bundesrepublik ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, also auch auf das am 16. Februar 2016 gestellte Schutzgesuch des Klägers.

5 23 Art. 3 Abs. 1 der Dublin-III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Danach ist vorliegend Norwegen gemäß Art. 13 der Dublin-III-VO der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Nach dem EURODAC-Treffer und der Mitteilung der Behörden Norwegens hat der Kläger am 28. September 2015 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Der Umstand der Asylantragstellung wird durch den für den Antragsteller erzielten EURODAC-Treffer mit der Kennzeichnung NO1 belegt. 24 Die Ziffer 1 steht für einen Antrag auf internationalen Schutz (Art. 24 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 603/2013 v des Europäischen Parlaments und des Rates v über die Einrichtung von EURODAC für den Abgleich von Finger-abdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung der VO (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedsstaaten und Europols auf den Abgleich mit EURODAC-Daten sowie zur Änderung der VO (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - EURODAC-VO) Die Zuständigkeit Norwegens ist auch nicht aus verfahrensbezogenen Grün-den auf die Beklagte übergegangen. Insbesondere wurde das Gesuch um Wiederaufnahme des Klägers am 18. März 2016 und damit innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung an Norwegen gerichtet (Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 der Dublin-III-VO), sodass es einer Erörterung des - aus Sicht des Gerichts erheblich zweifelhaften - Drittschutzes der Verfahrensvorschriften des II. und III. Abschnitts des VI. Kapitels der Dublin-III-VO vorliegend nicht bedarf. 26 Auch auf Grundlage von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-III-VO ergibt sich keine Zuständigkeit der Beklagten. Denn die dort geregelte sechsmonatige Überstellungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 der Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat Der Kläger kann der Überstellung nach Norwegen auch nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Norwegen systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.s.d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Norwegen unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin-III-VO). 28 Das gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - finden (EuGH, U.v C-411/10 und C-493/10 - juris Rn. 78). Dem gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaatgemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung

6 entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zukommt (EuGH, U.v , a.a.o. - juris Rn. 80). 29 Die diesem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v , a.a.o.) bzw. dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93, BVerfGE 94, 49 - juris Rn. 181 ff.) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.s.d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v , a.a.o.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v B juris Rn. 5 f. m.w.n.). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U.v A 11 S 1721/13 - juris). 30 Dies zugrunde gelegt, ergibt sich aus der unter dem 19. Dezember 2016 vom Auswärtigen Amt erteilten amtlichen Auskunft, dass systemische Mängel auch vor dem Hintergrund des aktuell geltenden norwegischen Asyl- und Flüchtlingsrechts und seines Vollzugs dort nicht zu befürchten sind. Zwar gilt nach dem norwegischen Recht Russland als sicherer Drittstaat, sodass Anträge auf Gewährung von Asyl grundsätzlich nicht mehr individuell geprüft werden müssen, sondern einem speziell geregelten, beschleunigten Verfahren (Art. 32 Abs. 1 des norwegischen Zuwanderungsgesetzes) unterliegen. Allerdings werden nach einer Handlungsanweisung des norwegischen Justizministeriums vom 30. November 2016 nur noch solche Drittstaatsangehörigen nach Russland abgeschoben, die auch ein hierfür gültiges Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis für Russland besitzen. Für Drittstaatsangehörige, die kein solches Visum oder keine Aufenthaltserlaubnis besitzen bzw. nicht mehr besitzen, findet hingegen eine Einzelfallprüfung statt. In dieser Einzelfallprüfung prüft die zuständige Stelle, ob es sich bei dem Herkunftsland um einen sicheren Drittstaat - hier also dem Irak - handelt oder nicht. Asylbewerber wie der Kläger haben somit in Norwegen Zugang zu einem Asylverfahren beim norwegischen Einwanderungsdirektorat UDI mit der Möglichkeit einer entsprechenden Überprüfung negativer Entscheidungen des UDI in einem Widerspruchsverfahren vor dem Einwanderungskomitee UDE. Für den Fall, dass das ursprüngliche Asylverfahren aufgrund von Abwesenheit eines Dublin-Rückkehrers mittlerweile eingestellt wurde, ist ein Antrag auf Wiedereröffnung bei der Widerspruchsinstanz UDE möglich. Gegen für Asylbewerber negative Entscheidungen des UDE steht sodann der Rechtsweg zu den Gerichten offen. Im Übrigen zeigt auch die bisherige Vollzugserfahrung der norwegischen Polizei bei der Rückführung nach Russland, dass dort ausschließlich solche Personen akzeptiert werden, die einen ständigen Wohnsitz in Russland haben. 31 Vor diesem Hintergrund hat der Kläger, der schon selbst nicht vorgetragen oder gar nachgewiesen hat, im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder Visums für Russland zu sein und damit dem Personenkreis zuzugehören, der potentiell am ehesten von einer Rückführungen nach Russland betroffen sein könnte, keine Rücküberstellung von Norwegen nach Russland und damit auch keinen Verstoß gegen das sog. Refoulementverbot nach Art. 33 Abs. 1 GFK zu befürchten. Vielmehr steht ihm nach der Überstellung nach Norwegen ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit entsprechender gerichtlicher Rechtsschutzmöglichkeit zur

7 Verfügung. Von einem defizitären Asylverfahren oder entsprechenden Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen mit der Folge, dass zu erwarten wäre, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte, kann in Norwegen keine Rede sein. Dazu kommt auch noch, dass der Kläger die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel - trotz entsprechender Belehrung (vgl. 74 Abs. 2 Satz 3 AsylG) - zu keinem Zeitpunkt angegeben hat und damit auch die Rechtsfolge der Präklusion nach 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylG i.v.m. 87b Abs. 3 VwGO gegen sich gelten lassen muss Mit Blick auf das vorstehend Erörterte bestehen schließlich weder gegen die Abschiebungsanordnung gemäß 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG noch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate nach 11 Abs. 1 und 2 AufenthG Bedenken. 33 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO i.v.m. 708 ff. Zivilprozess-ordnung (ZPO).

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