Abschiebungsverbot für Afghanistan bei geistiger Behinderung

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1 VG Augsburg, Urteil v Au 5 K Titel: Abschiebungsverbot für Afghanistan bei geistiger Behinderung Normenketten: AufenthG Abs. 7 S. 1 EMRK Art. 3 Leitsatz: Einem alleinstehenden Minderjährigen, dessen Handlungsfähigkeit sich nach fachärztlicher Beurteilung deutlich im Bereich einer geistigen Behinderung bewegt, droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Abschiebungsverbot, Minderjähriger, Afghanistan, geistige Behinderung, Existenzminimum, Autismus Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ( 3 Abs. 1 Asylgesetz - AsylG) sowie zur Zuerkennung von subsidiären Schutz ( 4 Abs. 1 AsylG) beantragt war. II. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. September 2016 wird in den Nrn. 4 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. III. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt nach teilweiser Rücknahme bzw. Umstellung seiner Klage die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistans. 2 Der am in... (Afghanistan) geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger mit Volkszugehörigkeit der Hazara und schiitischem Glauben. 3 Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 22. Juni 2015 in Begleitung seiner Familie erstmalig auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 28. August 2015 Asylerstantrag stellte. 4

2 Unter Bezugnahme auf das Vorbringen seines Vaters im Asylverfahren fand eine persönliche Anhörung des Klägers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) nicht statt. 5 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 2016 wurde der Antrag des Klägers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Nrn. 1 und 2 des Bescheides) in Nr. 3 des Bescheides ist bestimmt, dass dem Kläger auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird. Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen im Fall des Klägers nicht vor (Nr. 4). In Nr. 5 des Bescheides wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Nr. 6 des Bescheids setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest. 6 In den Gründen des Bescheides ist u. a. ausgeführt, dass im Falle des Klägers Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Eine Abschiebung sei gemäß 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Dem Kläger drohe in Afghanistan keine durch einen staatlichen oder nicht staatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sei daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Der Vater des Klägers sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Familie in der afghanischen Heimatprovinz Wardak. Es sei daher davon auszugehen, dass der Vater in der Lage sein werde, das Existenzminimum seiner Familie und damit auch das Existenzminimum des Klägers zu sichern. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. 59 AufenthG zu erlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Diese Befristung sei angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, sei weder vorgetragen noch läge sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen seien. 7 Auf den weiteren Inhalt des mit der Klage angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 13. September 2016 wird ergänzend verwiesen. 8 Der vorbezeichnete Bescheid des Bundesamtes wurde dem Kläger ordnungsgemäß am 17. November 2016 zugestellt. 9 Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 29. November 2016 Klage erhoben und zunächst beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. September 2016, Gz:..., in den Ziffern 1, 3 bis 5 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

3 10 Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017 wurde die Klage zurückgenommen, soweit die Aufhebung von Ziffer 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 13. September 2016 begehrt wurde. 11 Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Kläger schwer erkrankt sei. Ein ärztlich-psychologischer Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie,... datierend vom 28. September 2015, auf dessen Inhalt verwiesen wird, wurde dem Gericht vorgelegt. Ausgehend von der beim Kläger vorliegenden Erkrankung sei es für diesen ausgeschlossen, in Afghanistan allein zu leben. 12 Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Dezember 2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 13 Mit weiterem Gerichtsbeschluss vom 28. Dezember 2016 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt. 14 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat mit Generalerklärungen vom 24. Juni 2015 und 25. Februar 2016 ebenfalls ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Der Einzelrichter ( 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben ( 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 17 Die Klage hat Erfolg, soweit sie im klägerischen Schriftsatz vom 12. Januar 2017 aufrechterhalten wurde Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klage ursprünglich einen weitergehenden Streitgegenstand hatte. Mit der Beschränkung des Klageantrags auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG sind gleichzeitig die weitergehenden Verpflichtungsanträge des Klägers hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes zurückgenommen worden. Die Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung muss insoweit nicht gesondert durch Beschluss erfolgen. Vielmehr kann darüber gemeinsam im Urteil über den anhängig gebliebenen Streitgegenstand entschieden werden (vgl. BVerwG, U. v C 24/61 - NJW 1963, 923) Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, ist sie zulässig und begründet. Soweit der Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 2016 ein Abschiebungsverbot bezüglich des Klägers verneint, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistan besteht ( 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der insoweit entgegenstehende Bescheid des Bundesamtes war daher in dessen Ziffern 4 bis 6 aufzuheben. Maßgeblich für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistan ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren ( 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG).

4 20 Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Feststellung zu, dass ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. 21 Gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dem Kläger droht im Falle einer Abschiebung in sein Herkunftsland eine individuelle, konkrete Gefahr in diesem Sinne. 22 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v C 18/05 - NVwZ 2007, 712) ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen vor, wenn sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Ein strengerer Maßstab soll in Krankheitsfällen ausnahmsweise nur dann gelten, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu qualifizieren sind. Dies kommt allerdings bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es sich um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat handelt und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach 60 a Abs. 1 AufenthG besteht. Dies ist hier nicht der Fall. 23 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In die Beurteilung mit einzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können (vgl. BVerwG, U. v , a. a. O.). Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr entspricht der Begriff der Gefahr im Sinne von 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert (vgl. BVerwG, U. v C 9/95 - BVerwGE 99, 324 ff.). 24 Dies zugrunde gelegt besteht für den Kläger eine extreme allgemeine Gefahrenlage aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankung, die eine Rückkehr nach Afghanistan zum derzeitigen Zeitpunkt ausschließt. Nach der fachärztlichen Stellungnahme der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie,... (...) vom 28. September 2015 (Gerichtsakte Bl. 30 und 31) besteht beim Kläger der hinreichende Verdacht auf eine Autismusspektrumstörung und eine Sozialverhaltensstörung vor allem im familiären Rahmen. Die Handlungsfähigkeit des Klägers bewegt sich nach fachärztlicher Beurteilung deutlich im Bereich einer geistigen Behinderung. Aus fachärztlicher Sicht wird für den Kläger derzeit die voll- bzw. teilstationäre Unterbringung in einer Einrichtung für mehrfach behinderte Menschen für medizinisch geboten erachtet. Weiter kommt die gutachterliche Stellungnahme zum Ergebnis, dass es ausdrücklicher Wunsch des Klägers sei, nicht mehr bei seiner Familie leben zu wollen. Unter diesen fachärztlicherseits getroffenen Feststellungen erscheint eine Rückkehr des Klägers nach Afghanistan ausgeschlossen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger eine Rückkehr in den Familienverband ablehnt. Für ein eigenständiges Leben in Afghanistan bringt der Kläger keinerlei Voraussetzungen mit. Dies aufgrund der bei

5 ihm vorliegenden Erkrankung und seiner Minderjährigkeit. Diese Umstände gebieten es, bezüglich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. 25 Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte fachärztliche Stellungnahme genügt auch den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien im Hinblick auf die Qualifikation des Ausstellenden, auf Befunderhebung und auf die Diagnosestellung durch den ausstellenden Facharzt (vgl. hierzu BayVGH, U. v a B juris Rn. 22; VG Ansbach, U. v AN 3 K juris Rn. 76). 26 Nach allem war die Beklagte daher zu verpflichten, beim Kläger das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen; der mit der Klage angefochtene Bescheid ist in den Nrn. 4 bis 6, welche dieser Verpflichtung entgegenstehen, antragsgemäß aufzuheben Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 i. V. m. 155 Abs. 2 VwGO. Unter Berücksichtigung des streitgegenständlichen Bescheids im Klageverfahren, der mit diesem Urteil zum Teil aufgehoben wird, ist eine Kostenverteilung wie vorgenommen, geboten. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus 83b AsylG. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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