Titel: Schwangerschaft begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot

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1 VG München, Beschluss v M 17 S Titel: Schwangerschaft begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot Normenketten: AsylG 3, 4, 29a, 36 GG Art. 16a Abs. 3 S. 1 AufenthG 60 Abs. 7 S. 1 Leitsatz: Eine Schwangerschaft, auch wenn diese aufgrund der Blutgruppe der Mutter mit gewissen Risiken verbunden sein sollte, begründet allenfalls ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das die Ausländerbehörde bei der Vollstreckung der Abschiebung zu berücksichtigen hat. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Serbien, Schwangerschaft, inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, Ex-Ehemann, Behandlungsmöglichkeit Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe Die Antragsteller sind Staatsangehörige Serbiens und Zugehörige der Volksgruppe der Albaner. Sie reisten nach eigenen Angaben am auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am Asylantrag. Bei der Anhörung beim Bundesamt für... (Bundesamt) am gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, dass ihr Ex-Ehemann und dessen neue Lebensgefährtin die Antragsteller misshandelt hätten. Der Ex-Ehemann habe gedroht, die Antragstellerin umzubringen und dass ihrer Familie etwas zustoßen werde. Sie sei zur Polizei gegangen, diese habe das aber als interne Familienangelegenheit abgetan. Mit Bescheid vom 10. Juni 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz ab (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragsteller auf, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Serbien bzw. einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Zudem wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7). Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Antragsteller aus Serbien, einem sicheren Herkunftsstaat, stammten. Bei einem Ausländer, der aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme,

2 werde vermutet, dass er nicht verfolgt werde, solange er nicht Tatsachen vortrage, die die Annahme begründeten, dass er entgegen dieser Vermutung verfolgt werde. Die Antragsteller hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass, entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat, in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß 4 AsylG sei ebenfalls abzulehnen. Die Antragsteller müssten weder von der serbischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung befürchten. Die von den Antragstellern vorgetragene Bedrohung durch häusliche Gewalt könne nicht zu einer Schutzgewährung führen, denn sie müssten sich auf die vorhandenen staatlichen Schutzmöglichkeiten in Serbien verweisen lassen. Es könne weder von einer generellen Schutzunwilligkeit noch Schutzunfähigkeit der serbischen Behörden gesprochen werden. Seit 2002 sei häusliche Gewalt ein Straftatbestand und könne mit Freiheitsstrafe bis zu zwölf Jahren bestraft werden und auch Vergewaltigung in der Ehe sei strafbar. Es gebe mittlerweile zwölf Schutzhäuser für Frauen und deren Kinder. Im Übrigen könnte einer etwaigen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil entgangen werden. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor, insbesondere führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Serbien nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege und den Antragstellern drohe keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Die Umstände, die die Antragsteller für sich geltend machten, gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner Serbiens hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Gegen die Nrn. 1 und 3 bis 6 dieses Bescheides erhoben die Antragsteller am 28. Juni 2016 zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (Az. M 17 K ) und beantragten gleichzeitig, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung nahm die Antragstellerin Bezug auf ihre Angaben gegenüber dem Bundesamt und führte ergänzend aus, dass sie im August 2016 ihr zweites Kind erwarte. Sie könne nicht zurückgehen, da sie nicht wisse, wo sie mit den Kindern wohnen könne und wie sie sie ernähren solle. Die Schwangerschaft sei eine Risikoschwangerschaft, da ihre Blutgruppe AB negativ sei. Aus diesem Grund sei bereits ein Kind im sechsten Schwangerschaftsmonat gestorben. Ihr Exmann wolle einen Sohn. Nachdem er erfahren habe, dass sie wieder ein Mädchen erwarte, sei ihre Hoffnung, dass er weiterhin bei ihr bleibe und sie versorge, zerstört worden. Sie spreche erst heute bei der Rechtsantragstelle vor, weil sie am Freitag wegen des Umzugs der Zentralen Ausländerbehörde und des Verwaltungsgerichts niemanden erreicht habe. Am Montag sei sie von der Security nicht vorgelassen worden. Laboruntersuchungen vom , wonach die Klägerin die Blutgruppe AB negativ hat, wurden vorgelegt. Die Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts München bestätigte mit vom 28. Juni 2016, dass die Antragstellerin durch ein Versehen der Security am Montag tatsächlich nicht zur Rechtsantragstelle vorgelassen worden sei. Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

3 Die Antragsteller möchten erreichen, dass die kraft Gesetzes ( 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 10. Juni 2016 nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. 36 Abs. 3 AsylG angeordnet wird. I. Der Antrag ist zulässig. Selbst wenn die Antragsfrist des 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht eingehalten sein sollte, wäre den Antragstellern die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( 60 VwGO) zu gewähren, da die Antragsteller offenbar aufgrund des Versehens der Security und damit ohne Verschulden verhindert waren, die oben genannte Frist einzuhalten. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16 a Abs. 4 GG, 36 Abs. 4 AsylG). 1. Gemäß Art. 16a GG, 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 AsylG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des 3 AsylG offensichtlich nicht vorliegen ( 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v BvR 1294/92 - Inf-AuslR 1993, 196). 2. An der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel. 2.1 Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtlinge rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Antragsteller nicht erkennbar. a) Die Ablehnung der Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet beruht auf 29a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i. S. d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. b) Das Heimatland der Antragsteller, Serbien, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne (vgl. 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U.v BvR 1507/93 - juris Rn. 65). Gegen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat bestehen aber weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken. Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Meinung der deutschen Verwaltungsgerichte, der sich das Gericht anschließt (vgl. z. B. VG Regensburg, B.v RN 6 S juris Rn. 18; VG Bayreuth, B.v B 3 S juris Rn. 17; VG Berlin U.v K A - juris Rn ; B. v , 7 L A - juris; VG Hamburg B.v AE 270/15 - juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, B.v a L 94/15.A; VG Oldenburg B.v B 1548/15 - juris Rn. 22; VG Aachen, B.v L

4 680/14.A - juris Rn. 9; a. A. VG Münster, Beschl. v , 4 L 867/14.A - juris sowie Bader in InfAuslR, 2015, 69ff.). c) Die Antragsteller haben die durch 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. aa) Laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 23. November 2015 (S. 8ff.) gibt es keinerlei Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten. Die meisten Minderheitenvertreter bezeichneten ihre eigene Situation vielmehr als grundsätzlich zufriedenstellend. bb) Soweit sich die Antragstellerin auf ihre Schwangerschaft, die Drohungen ihres Ex-Ehemanns und auf wirtschaftliche Schwierigkeiten beruft, begründet dies bereits mangels Anknüpfung an die dort genannten Merkmale keine Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG oder 3 AsylG. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird ( 77 Abs. 2 AsylG). 2.2 Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes ( 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug ( 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: a) Die Schwangerschaft der Antragstellerin kann kein Abschiebungshindernis nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B.v B 13/11 u.a - juris; BayVGH, U.v a B juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B.v A 1250/04.A - juris Rn. 56). Diese Rechtsprechung hat nunmehr auch in 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG seinen Niederschlag gefunden, wonach eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vorliegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Demnach kann hier von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden: Abgesehen davon, dass keine Atteste o.ä. vorgelegt wurden, handelt es sich bei einer Schwangerschaft, auch wenn diese aufgrund der Blutgruppe der Mutter mit gewissen Risiken verbunden sein sollte, allenfalls um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das die Ausländerbehörde gegebenenfalls bei der Vollstreckung der Abschiebung zu berücksichtigen hat ( 60 a Abs. 2 AufenthG; vgl. z. B. VG München,

5 Gerichtsbescheid v M 17 K ; B.v M 15 S juris Rn. 17; VG München, B.v M 24 S ; VG München, U.v M 12 K juris Rn. 45; VG Berlin, B.v L A - juris Rn. 18; hinsichtlich der Luftabschiebung von Schwangeren vgl. BayVGH, B.v CE , 10 C juris Rn. 8). Im Übrigen können Erkrankungen in Serbien grundsätzlich behandelt werden. Laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 23. November 2015 (S. 15ff.) ist die Gesundheitsversorgung in Serbien grundsätzlich gesichert und Frauen werden im Falle der Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft grundsätzlich kostenfrei behandelt. b) Ein Abschiebungshindernis ergibt sich auch nicht aufgrund der geltend gemachten Bedrohungen durch den Ex-Ehemann der Antragstellerin und dessen neuer Lebensgefährtin. Abgesehen davon, dass der diesbezügliche Vortrag sehr pauschal und unsubstantiiert ist, hätten die Antragstellerin und ihre Kinder bei einer Rückkehr die Möglichkeit, die Hilfe - übergeordneter - staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen. Insbesondere kann von einer allgemein mangelnden Schutzfähigkeit oder -willigkeit des serbischen Staates nicht ausgegangen werden (vgl. 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. der entsprechenden Anwendung von 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 und 2 AsylG). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2015 (S. 11f.) eingeräumt wird, dass die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe (insbesondere auf Minderheiten) vorgeht und die Polizei Übergriffe in manchen Fällen nur zögerlich verfolgt. Nach dem Bericht ist jedoch auch davon auszugehen, dass Anzeigen (auch von Minderheiten) wegen Körperverletzung zu Gerichtsprozessen führen. Für ein im System angelegtes Vollzugsdefizit staatlicher Schutzgewährung sieht das Gericht jedenfalls keine Anhaltspunkte. Im Übrigen besteht in derartigen Fällen eine inländische Fluchtalternative (vgl. 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. der entsprechenden Anwendung von 3e AsylG). Die Antragsteller könnten zumindest durch die Verlegung ihres Wohnsitzes in andere Landesteile Serbiens, wo sie nichtstaatliche Dritte, hier der Ex-Ehemann der Antragstellerin......, mit asylrechtlich hinreichender Sicherheit nicht ausfindig machen können, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden. 2.3 Nach alledem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. 2.4 Schließlich stellt sich das auf 11 Abs. 7 AufenthG gestützte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der insoweit im Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig dar. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind im Rahmen der auf den Maßstab des 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Antragsteller gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 7 AufenthG keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt haben. Der (gerichtskostenfreie, 83b AsylG) Antrag gemäß 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Dieser Beschluss ist gemäß 80 AsylG unanfechtbar.

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