Erfolglose Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises
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- Ella Bayer
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1 VGH München, Beschluss v C Titel: Erfolglose Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises Normenketten: AsylG 4, 72 AsylVfG 4 AufenthG 25, 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 AufenthV 5 Abs. 1, 6 RL 2011/95/EU Art. 25 Abs. 2 Leitsätze: Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn - im Einzelfall - nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach 5 AufenthV ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Dabei ist im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (wie OVG Münster, Beschl. v A 91/15). (red. LS Clemens Kurzidem) Besitzt ein Ausländer weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines anerkannten Flüchtlings, können ihm durch die Beantragung eines Nationalpasses bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaats keine Nachteile erwachsen, da nach 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG durch die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses das Eingreifen von Abschiebungshindernissen nach 60 Abs. 7 AufenthG nicht tangiert wird. (red. LS Clemens Kurzidem) Auf Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU kann sich nur derjenige berufen, der den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach 4 AsylG erlangt hat. (red. LS Clemens Kurzidem) Die Übergangsregelung in 104 Abs. 9 AufenthG, wonach Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG a. F. besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2, 3 oder 7 S. 2 AufenthG a. F. vorliegen, als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von 4 Abs. 1 AsylG gelten und daher von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG erhalten, greift bei Ausländern, bei denen lediglich ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG a.f. festgestellt wurde, nicht ein. (red. LS Clemens Kurzidem) Angesichts der strikten Unterscheidung zwischen subsidiär Schutzberechtigten und Ausländern, bei denen das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festgestellt wurde, scheidet die Erstreckung von Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU auf letzteren Personenkreis aus. (red. LS Clemens Kurzidem) Schlagworte: Reiseausweis, Qualifikationsrichtlinie, nationale Abschiebungsverbote, subsidiärer Schutz, Flüchtlingsschutz, Unzumutbarkeit der Passbeschaffung, Nationalpass, Aufenthaltserlaubnis, irakischer Staatsangehöriger Vorinstanz: VG Augsburg Beschluss vom Au 1 K Tenor I.
2 Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 I.Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag, ihm Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises nach 5 und 6 AufenthV zu bewilligen, weiter. 2 Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juli 2011 nach Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 31. Juli 2013 stellte das Bundesamt fest, dass ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliege. Er hatte vorher seinen Asylantrag zurückgenommen und sein Begehren auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen beschränkt. 3 Dem Kläger wurde daraufhin von der Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG a. F. erteilt. Auch nach der Änderung der Rechtslage infolge der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zum 1. Dezember 2013, mit der der subsidiäre europarechtliche Schutz in 4 AsylVfG (jetzt: 4 AsylG) verankert worden war, erhielt er weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG, weil lediglich ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden war. 4 Am 24. Juli 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm einen Reiseausweis für Ausländer für die Dauer von drei Jahren auszustellen. Er berief sich auf 5 und 6 AufenthV und Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU. 5 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 teilte die Beklagte ihm mit, dass die Vor-aussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises nicht vorlägen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschaffung eines irakischen Nationalpasses für den Kläger unzumutbar sei. Die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU lägen nicht vor, da er nicht dem Personenkreis der subsidiär Schutzberechtigten gemäß 4 Abs. 1 AsylVfG zuzurechnen sei. 6 Am 18. Februar 2016 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht Augsburg, ihm für eine noch zu erhebende Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Beim ihm handle es sich geradezu um einen klassischen Flüchtling. Er habe seinen Asylantrag sowie den Antrag auf Anerkennung als Flüchtling zurücknehmen müssen, um der Zurückschiebung in den ersten Schutzantragsstaat Schweden gemäß der Dublin II Verordnung zu entgehen. Deshalb sei lediglich die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfolgt. Die Beantragung eines irakischen Nationalpasses sei ihm nicht möglich und zumutbar, da er wegen seiner Zugehörigkeit zur chaldäisch-katholischen Religionsgemeinschaft der konkreten Gefahr der mittelbaren staatlichen Verfolgung durch islamistische Personen und Organisationen ausgesetzt sei. Die Ausstellung eines Reiseausweises sei aus humanitären Gründen zwingend geboten, da zahlreiche Familienangehörige des Klägers in Schweden lebten. Im vorliegenden Fall greife zweifelsfrei Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU ein, der einen eindeutigen Rechtsanspruch statuiere. Es stünden ersichtlich keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung der Ausstellung der Reisedokumente entgegen. Ergänzend verwies er auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2014 (Az. 7 K ). 7
3 Mit Beschluss vom 23. März 2016 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises nicht zu. Es lägen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises nach 5 Abs. 1 AufenthV nicht vor, da er bislang nicht einmal den Versuch unternommen habe, einen irakischen Reisepass zu erhalten. Aus Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU ergebe sich nichts anderes, da dem Kläger kein subsidiärer Schutzstatus nach 4 AsylG zuerkannt worden sei. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er beantragt im Beschwerdeverfahren sinngemäß, 9 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. März 2016 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren zu gewähren. 10 Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU sei analog auf die Personen anwendbar, die durch 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geschützt seien, da die Interessenlage absolut identisch sei. In der Praxis unterschieden sich die Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur marginal von dem europarechtlichen Abschiebungsverbot nach 4 AsylG. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2014 sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. 13 Die Rechtsauffassung des Klägers, dass Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU analog auf Personen anwendbar sei, die durch 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geschützt seien, sei falsch. Er könne nicht geltend machen, dass er unter den gleichen Voraussetzungen wie subsidiär Schutzberechtigte Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises habe, da beide Personengruppen gerade nicht gleichgestellt seien. Deshalb habe der nationale deutsche Gesetzgeber auch an einer strikten Differenzierung dieser beiden Gruppen festgehalten. Dies zeige sich in den Regelungen des 25 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG sowie in 26 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG. 14 Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und Gerichtsakten verwiesen. 15 II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen Reiseausweis auszustellen, mit Beschluss vom 23. März 2016 zu Recht abgelehnt. 16 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- und Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BayVGH, B. v C juris Rn. 3) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 17 Nach 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen der Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden,
4 wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (vgl. OVG NRW, B. v A 91/15 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dem Vorbringen des Klägers im Ausgangs- und Beschwerdeverfahren ist nicht zu entnehmen, dass er sich überhaupt um die Erlangung eines Passes seines Heimatstaates bemüht hat. Er beruft sich lediglich darauf, dass ihm eigentlich der Status eines Konventionsflüchtlings bzw. subsidiär Schutzberechtigten zustehe und daher die Beantragung eines Ausweises seines Heimatlandes unzumutbar sei. Der dem Kläger seiner Auffassung nach zustehende Schutzstatus führt jedoch nicht dazu, dass er sich zunächst nicht um die Ausstellung eines Nationalpasses seines Heimatstaates bemühen müsste. Nach 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer sich freiwillig durch die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Da der Kläger diesen Status objektiv betrachtet jedoch nicht erlangt hat, können ihm aus der Beantragung eines Nationalpasses auch insoweit keine Nachteile erwachsen. Aus Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU ergibt sich nichts anderes. Danach stellen Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebietes aus. Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift macht deutlich, dass es alleine wegen des Status als subsidiär Schutzberechtigter - unabhängig davon, dass dem Kläger dieser Schutzstatus nicht zuerkannt wurde - dem Ausländer nicht von vornherein unzumutbar ist, sich um die Erlangung eines nationalen Passes zu bemühen. 18 Da somit bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des 5 Abs. 1 AufenthV für die Ausstellung eines Reiseausweises nicht vorliegen, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob das Ermessen der Beklagten bei der Entscheidung, ob ein Reiseausweis ausgestellt wird, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des 5 Abs. 1 AufenthV auf Null reduziert ist. Insoweit ist das Verwaltungsgericht aber zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Kläger nicht auf Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU berufen kann, weil er nicht als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden ist und daher auch insoweit keine Verpflichtung der Beklagten bestünde, dem Kläger einen Reiseausweis auszustellen. Der Kläger hat den Status als subsidiär Schutzberechtigter nach 4 AsylG nicht erlangt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2013 wurde lediglich festgestellt, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Ihm wurde daher eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung (a. F.) erteilt. Die Rechtsänderung zum 1. Dezember 2013, mit der der subsidiäre Schutz nach der RL 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt wurde, führte zu keiner Statusänderung beim Kläger. Die Übergangsregelung des 104 Abs. 9 AufenthG, wonach Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG a. F. besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a. F. vorliegen, als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von 4 Abs. 1 AsylG gelten und daher von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erhalten, greift im Fall des Klägers nicht ein, da bei ihm nur ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG a. F. festgestellt wurde. Deshalb wurde ihm auch nach dem 1. Dezember 2013 keine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 AufenthG ausgestellt. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger geltend macht, er habe einen Anspruch auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß 4 AsylG bzw. 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Den Status eines subsidiär Schutzberechtigten kann der Betroffene nur dann für sich in Anspruch nehmen, wenn das insoweit ausschließlich zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Statusanerkennung ausspricht. 19 Da der Kläger nicht als subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des 4 Abs. 1 AsylG anerkannt ist, scheidet auch eine richtlinienkonforme Auslegung des 5 Abs. 1 AufenthV insoweit aus. Aus der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2014, bestätigt durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 2016 (19 ZB ), kann der Kläger daher nichts zu seinen Gunsten herleiten. Eine entsprechende Auslegung des 5 Abs. 1 AufenthV unter
5 Bezugnahme auf Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU für Ausländer, bei denen nur Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden sind, scheidet aus. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet strikt zwischen der Stellung eines subsidiär Schutzberechtigten, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist ( 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und einem Ausländer, dem nach 25 Abs. 3 AufenthG nur eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Dies hat seine Ursache darin, dass die Feststellung, ob subsidiärer Schutz nach 4 Abs. 1 AsylG gewährt wird, ausschließlich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu treffen ist und dabei auch geprüft wird, ob der Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach 4 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen ist. Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG können unabhängig von einem Asylverfahren auch von der Ausländerbehörde festgestellt werden, die dann in eigener Zuständigkeit über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unter Beteiligung des Bundesamtes ( 72 Abs. 2 AufenthG) entscheidet. 20 Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass Ausländer, die ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 AufenthG für sich in Anspruch nehmen können, nicht subsidiär Schutzberechtigten gemäß 4 AsylVG gleichgestellt sind, sind die Regelungen über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ( 26 Abs. 3 AufenthG für subsidiär Schutzberechtigte und 26 Abs. 4 AufenthG im Übrigen). 21 Die Kostenfolge ergibt sich aus 154 Abs. 2 VwGO. 22 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist. 23 Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird nicht gewährt, weil gemäß 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 127 Abs. 4 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden (vgl. Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, 127 Rn. 29). 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO).
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