Ablauf. Theorie: Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, Abschiebehindernisse(, Asyl) Praxis: Anhörungsvorbereitung und -begleitung

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2 Ablauf Theorie: Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, Abschiebehindernisse(, Asyl) Praxis: Anhörungsvorbereitung und -begleitung

3 Die Flüchtlingseigenschaft

4 Wer ist Flüchtling?

5 Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG i.v.m. 3 ff. AsylG 1. Verfolgungshandlung 2. Begründete Furcht 3. Verfolgungsgründe 4. Verfolgungsakteur 5. Schutzgewährung im Heimatstaat 6. Innerstaatliche Fluchtalternative 7. Kein Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft

6 Verfolgungshandlung A gehört einer religiösen Minderheit an. Die Hälfte seiner Glaubensbrüder wurde schon verhaftet und gefoltert. A flüchtet. Liegt eine Verfolgung vor? A selbst betroffen? H ist Mitglied der Opposition. Der Staat schikaniert ihn: kein Reisepass, kein KiTa- Platz, Abstellen von Strom und Gas etc. Liegt eine Verfolgung vor? 3a I Nr. 1 AsylG: Folter = gravierende Menschenrechtsverletzung Gruppe des A ist betroffen Verfolgungsdichte ausreichend 3a I Nr. 2 AsylG Nadelstiche H wird selbst verfolgt

7 Verfolgungshandlung a) Schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte oder b) Nadelstiche gegen c) Antragsteller unmittelbar selbst oder d) Seine Gruppe (Verfolgungsdichte)

8 Begründete Furcht A wurde wegen seiner Religionszugehörigkeit bereits verfolgt. Flüchtet nach Deutschland. Begründete Furcht vor weiterer Verfolgung? H ist Mitglied der Opposition. Eines Tages fehlt sein Notfalldonut im Kühlschrank. H vermutet den Geheimdienst und flüchtet. Begründete Furcht vor Verfolgung? 3 I AsylG ivm Art. 4 IV QuRL Vorverfolgung = Vermutung, dass Furcht begründet ist Keine stichhaltigen Gegengründe keine begründete Furcht obj. Umstände lösen bei vernünftigem Menschen keine Verfolgungsfurcht aus

9 Begründete Furcht a) Besteht begründete Furcht beim Verlassen des Landes? b) Wie ist die Verfolgungsprognose einzuschätzen? c) Vorverfolgung? à führt zu Beweislastumkehr Art. 4 IV QuRL

10 Begründete Furcht - (P) Nachfluchtgründe A befindet sich zum Auslandsstudium in Deutschland. Währenddessen kommt in seiner Heimat eine neue Regierung an die Macht, die seine ethnische Minderheit auslöschen will. H ist zu Besuch in Deutschland. Er nimmt an einer Demo gegen das repressive Regime seines Heimatlandes teil. H hat Angst, daheim dafür verfolgt zu werden. objektiver Nachfluchtgrund begründete Furcht gem. Art. 5 I QuRL vgl. 28 Ia AsylG subjektiver Nachfluchtgrund begründete Furcht Art. 5 II QuRL vgl. 28 Ia AsylG

11 Verfolgungsgründe 1) Rasse 2) Religion 3) Nationalität 4) Politische Überzeugung 5) Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe àdefinition in 3b AsylG àzuschreibung durch Verfolger entscheidend, 3b Abs. 2 AsylG

12 Verfolgungsakteur Jedes Mal, wenn A auf einem öffentl. Platz sein Gebet verrichtet, wird er von der Polizei verhaftet und geschlagen. Welcher Verfolgungsakteur? L soll von ihren Eltern zwangsverheiratet werden. Polizei und Gerichte wollen nicht helfen, da Zwangsheirat Tradition hat. Welcher Verfolgungsakteur? Verfolgung durch den Staat Polizei ist Teil des Staates 3c Nr. 1 AsylG Verfolgung durch nichtstaatl. Akteur 3c Nr. 3 AsylG Wortlaut deckt auch Einzelpersonen als Verfolger Staat bietet keinen Schutz

13 Schutzakteur im Heimatstaat A wird wegen seines Glaubens verfolgt. Seine Nachbarschaft hat eine Bürgerwehr gegründet, die Übergriffe abwehren soll. Schutz? Hs ethnische Minderheit wird von nationalistischen Gruppen drangsaliert. Der Staat verstärkt Polizeipräsenz und verschärft Strafen für hate crimes. Schutz? Kein Schutzakteur isd 3d AsylG Staat (-) wesentl. Teil des Staates beherrschende Organisation (-) Schutzakteur isd 3d AsylG (+) Staat effektiver Schutz

14 Innerstaatliche Fluchtalternative Fluchtalternative im Zeitpunkt der Antragsentscheidung, 3e AsylG Keine begründete Furcht oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung Kann Aufenthalt dort vernünftigerweise erwartet werden? Ist Fluchtalternative sicher und legal zu erreichen?

15 Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft O ist Chef einer internationalen Terrororganisation, die viele Anschläge verübt hat. Er befürchtet, in seinem Heimatstaat gefoltert zu werden. Flüchtlingseigenschaft? T ist ein berüchtigter Serienkiller, der in seinem Heimatland verurteilt wurde. Zufällig ist er auch Mitglied der verfolgten Opposition. Flüchtlingseigenschaft? 3 II 1 Nr. 3 AsylG: Grds. der UN int. Terrorismus ist Bedrohung des Friedens; handelt Zielen und Grundsätzen der UN zuwider 60 VIII AufenthG: Gefahr für Allgemeinheit ggf. schon 3 II AsylG aber subsidiärer Schutz denkbar!

16 Wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden: 1) Anerkennung als Flüchtling 2) Keine Abschiebung gem. 60 I 1 AufenthG 3) Aufenthaltserlaubnis gem. 25 II 1 AufenthG

17 Subsidiärer Schutz

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19 T ist ein berüchtigter Serienkiller. In seinem Heimatland würde er wahrscheinlich von der Polizei gefoltert. Abschiebungsverbot? O soll in seinen Heimatstaat abgeschoben werden, in dem es oft zu Anschlägen auf öffentl. Plätzen kommt. Abschiebungsverbot?

20 ernsthafter Schaden - 4 AsylG - Nr. 2: Folter = Jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (UN-Konvention) - Nr. 2: unmenschliche Behandlung - unmenschlich = vorsätzlich, ohne Unterbrechung stundenlang ausgeführt, körperliche Verletzungen oder intensive körperliche, geistige Leiden - erniedrigend = Gefühle von Furcht, Todesangst, Minderwertigkeit werden verursacht, die geeignet sind zu entwürdigen, zu erniedrigen, physischen und moralischen Widerstand zu brechen (Rspr. d. EGMR)

21 ernsthafter Schaden - 4 AsylG - Nr. 3: willkürliche Gewalt in bewaffnetem Konflikt Rechtsprechung zu Art. 15 c EU-QuRL: - "willkürliche Gewalt" = Situationen, in denen die Gefahr für den Einzelnen wegen des ungezielten, unberechenbaren Charakters der Bedrohung nicht eindeutig vorhersehbar ist

22 Weitere Voraussetzungen ( 4 III 1 AsylG): 1) Akteur, 3c AsylG 2) Schutzakteure, 3d AsylG 3) Interner Schutz, 3e AsylG à Verweis in 4 Abs. 3 S. 1 AsylG

23 Beispielfall - Lösung T ist ein berüchtigter Serienkiller. In seinem Heimatland droht ihm die Todesstrafe. Subsidiärer Schutz? O soll in seinen Heimatstaat abgeschoben werden, in dem es oft zu Anschlägen auf öffentl. Plätzen kommt. Subsidiärer Schutz? 4 I 2 Nr. 1 AsylG ernsthafter Schaden droht durch Staat aber: 4 II 1 Nr. 2 AsylG à (-) 4 I 2 Nr. 3 AsylG (-) Grad willkürlicher Gewalt wsl. nicht hoch genug, noch allg. Lebensrisiko (Rspr.: 1:800 reicht nicht) à (-)

24 Nationale Abschiebungsverbote

25 Nationale Abschiebungsverbote 1) 60 Abs. 5 AufenthG ivm EMRK (BAMF: zielstaatsbezogene/ausländerbehörde: inlandsbezogene, 60a Abs. 2 AufenthG) à Abschiebung würde Verstoß Deutschlands gegen die EMRK darstellen 2) 60 Abs. 7 AufenthG à Im Zielstaat besteht konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit

26 O soll abgeschoben werden. Wahrscheinlich würde er im Zielstaat von der Polizei gefoltert werden. Abschiebungsverbot? Der verurteilte Serienkiller T soll in seine Heimat abgeschoben werden. Dort herrscht eine katastrophale Hungersnot. Es ist absehbar, dass auch T verhungern würde. 60 V AufenthG (+) Abschiebung würde gegen Art. 3 EMRK verstoßen 60 VII AufenthG (+) konkrete Lebensgefahr zwar allgemeine Gefahr isd 60 VII 2 aber: sehenden Auges in den Tod führen (BverwG)!

27 Wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden: 1) Keine Abschiebung gem. 60 V bzw. VII AufenthG 2) Aufenthaltserlaubnis möglich ( soll ) gem. 25 III 1 AufenthG à in Beispielfällen aber nicht gem. 25 III 3 AufenthG

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