Grundlagen des Asylrechts. Schulung der Ehrenamtlichen der ZEA Niendorfer Straße
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- Inge Lenz
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1 Grundlagen des Asylrechts Schulung der Ehrenamtlichen der ZEA Niendorfer Straße
2 Was Sie erwartet. sehr viele Informationen, ein erster, grober Überblick über das Asylverfahren in Deutschland, eine sehr knappe Einführung in die verschiedenen Aufenthaltspapiere, das Gefühl, dass das alles viel zu viel auf einmal ist,
3 Was wir uns erhoffen dass bei Ihnen so viel hängen bleibt, dass Sie erkennen, wann sie nochmal genauer nachschlagen müssen, wann Eile geboten ist und wann nur noch eine gute Rechtsanwältin helfen kann
4 Gliederung 1. Das Asylverfahren 2. Welche Aufenthaltspapiere können Ihnen begegnen und was bedeuten Sie? 3. Kurzinfos zu weiteren Fragen
5 I. Das Asylverfahren 1. Zuständigkeitsprüfung Dublin III-VO 2. Anhörung 3. Prüfungsschema 1. Asylberechtigung 2. Flüchtlingsstatus 3. Subsidiärer Schutz 4. Nationale Abschiebungsverbote 5. Ablehnungsarten und Rechtsmittelfristen
6 Zuständigkeit (Dublin III) Prinzipien: No refugees in orbit ein Mitgliedsstaat ist zuständig One chance only ein Asylantrag wird nur in einem Mitgliedstaat geprüft Der Flüchtling hat kein subjektives Recht darauf, welcher Staat die Zuständigkeit übernimmt.
7 Zuständigkeit (Dublin III) Hilfsmittel: Fingerabruckdatenbank EURODAC VISA-Datenbank VIS! Das Bundesamt kennt die Voraufenthalte in anderen Mitgliedstaaten.
8 Zuständigkeit (Dublin III) Rangfolge der Kriterien. Zuständig ist:! bei unbegleiteten Minderjährigen: Der Staat, in dem sie sich befinden.
9 Zuständigkeit (Dublin III) bei Erwachsenen und Familien: Staat, in dem sich ein Familienmitglied mit internationalem Schutz befindet Staat, in dem ein Familienmitglied ein Asylverfahren betreibt Staat, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum erteilt hat Staat, in den er nachweislich illegal eingereist ist (i.d.r. Staat des ersten Fingerabdrucks)
10 Zuständigkeit (Dublin III) Wann muss eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat unterbleiben? systemische Mängel (Griechenland, manche VGs auch Italien, Ungarn, Bulgarien) Fristablauf: Überstellungsfrist 6 Monate ab Zustimmung des MS, bei Untertauchen 18 Monate
11 Zuständigkeit (Dublin III) Verfahren: 1. Anhörung bei Asylantragstellung Mitteilung, dass anderer MS angefragt wurde Fragebogen, welche Gründe gegen Überstellung sprechen Bescheid: Asylantrag ist unzulässig. Rechtsmittelfrist: 1 Woche bzw. 2 Wochen
12 Zuständigkeit (Dublin III)
13 Zuständigkeit (Dublin III)
14 Zuständigkeit (Dublin III) Zusammenfassung:! Bei ersten Hinweisen auf ein Dublin- Verfahren sofort Kontakt zu Beratungsstelle oder Rechtsanwalt aufnehmen! Nicht auf den Bescheid warten!
15 Asylverfahren Die Anhörung beim Bundesamt ist die Grundlage der Entscheidung über den Asylantrag. Informationsblätter in mehreren Sprachen unter Bei Syrern und Yeziden aus dem Irak wird z.t. nur ein Fragebogen verschickt. (Dient der schnellen Anerkennung.)
16 Asylverfahren Asylberechtigung gemäß Art. 16 a GG Politisch verfolgt und nachweislich ohne Berührung eines sicheren Drittstaates eingereist. Spielt praktisch keine Rolle mehr. (1,7 %) Vermittelt die gleichen Rechte wie der Flüchtlingsstatus.
17 Asylverfahren Flüchtlingsstatus gemäß GFK begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedeutsamste Schutzkategorie (25 %) AE für drei Jahre, danach Niederlassungserlaubnis
18 Asylverfahren Subsidiärer Schutz ( 4 AsylVfG) Gefahr, dass im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht: Todesstrafe Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ziviles Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts 2014 etwa 5 % der Entscheidungen
19 Asylverfahren Nationale Abschiebungsverbote ( 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) 60 Abs. 5: drohende Verletzung der EMRK 60 Abs. 7: konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit z.b. Traumatisierungen, schwere Erkrankungen
20 Asylverfahren Zusammenfassung: Es gibt vier Arten eines positiven Ausgangs des Asylverfahrens. Flüchtlingsstatus und subsidiären Schutz nennt man internationalen Schutz Gesamtschutzqoute 2014: 31,5 % (inkl. Dublin-Entscheidungen, ohne Dublin weit über 40 %)
21 Asylverfahren Ablehnungsarten und Rechtsmittelfristen Ablehnung als unbegründet: Klagefrist 2 Wochen, Klage hat aufschiebende Wirkung Ablehnung als offensichtlich unbegründet: Frist für Eilantrag eine Woche, Klage ohne aufschiebende Wirkung
22 Asylverfahren praktische Hinweise Postzustellung sicherstellen! Frist beginnt mit Niederlegung in der ZEA. Sehr kurze Rechtsmittelfristen Strenge Mitwirkungspflichten Bei Dublin-Fällen und bei Antragstellern aus dem ehemaligen Jugoslawien umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt oder Beratungsstelle
23 Asylverfahren - Dauer Gegenwärtig dauern die Asylverfahren deutlich länger als sechs Monate. Ausnahmen: Syrien, Minderheiten aus dem Irak Antragsteller aus dem ehemaligen Jugoslawien (sichere Herkunftsstaaten) Dublin-Fälle
24 Asylverfahren Hauptherkunftsländer 2014 Syrien (41.000, Schutzquote: 89,3 %) Serbien (27.000, SQ: 0,3 %) Eritrea (13.250, SQ: 55,2 %) Afghanistan (9.700, SQ: 46,7%) Irak (9.400, SQ: 73,9 %) Kosovo (8.900, SQ: 1,1 %) Mazedonien (8.900, SQ: 0,3 %)
25 Aufenthaltspapiere - Überblick Aufenthaltsgestattung Person befindet sich im Asylverfahren. Keine Abschiebung möglich. (Achtung: Erlöschen!) Duldung Person ist ausreisepflichtig. Abschiebung möglich, ggf. auch vor Ablauf der Duldung. Fiktionsbescheinigung Verlängerung eines Aufenthaltstitels wurde beantragt, über den Antrag wurde noch nicht abschließend entschieden Keine Abschiebung vor Entscheidung über den Antrag möglich.
26 Aufenthaltspapiere - Überblick Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) Person ist ausreispflichtig, Frist zur freiwilligen Ausreise läuft. Keine Abschiebung vor Fristablauf möglich. Meldeauflage o.ä. Person soll vorsprechen (und müsste eigentlich eine Duldung o.ä. erhalten). Abschiebungsgefahr abhängig vom Zweck der Vorsprache. Aufenthaltserlaubnis (AE) gemäß 25 Abs. 2 Satz 1, erste Alternative AufenthG Person ist als Flüchtling anerkannt und hat Anspruch auf einen blauen Pass. Erlaubter Aufenthalt. AE für drei Jahre, danach ggf. Niederlassungserlaubn is (NE)
27 Aufenthaltspapiere - Überblick AE gemäß 25 Abs. 2 Satz 1, zweite Alternative AufenthG AE gemäß 25 Abs. 3 AufenthG AE gemäß 25 Abs. 4 oder 5, gemäß 25 a, gemäß 23 oder 23 a Person ist subsidiär schutzberechtigt. Für die Person wurde ein nationales, zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot festgestellt. Aufenthaltsrecht aus humanitären, inlandsbezogenen Gründen. Erlaubter Aufenthalt. AE für ein bis zwei Jahre. Nach 5-7 Jahren NE möglich Erlaubter Aufenthalt. AE zunächst für ein Jahr, nach 5-7 Jahren NE möglich. Erlaubter Aufenthalt. AE zwischen sechs Monaten und zwei Jahren.Nach 5-7 Jahren NE möglich.
28 Kurzinfos zu weiteren Fragen Bewohnerinnen der ZEA haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (ab : Antragserfordernis! Anträge so schnell wie möglich schriftlich stellen!) Sie sind dann auch krankenversichert.
29 Kurzinfos zu weiteren Fragen Arbeitsverbot für 3 Monate, danach nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung) Nach 15 Monaten nahezu unbeschränkter Arbeitsmarktzugang Ob Erwerbstätigkeit erlaubt ist, steht in dem Aufenthaltspapier Residenzpflicht für 3 Monate
30 !!! Vielen Dank für Ihre Geduld!
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