Schulung: Asylverfahren und Flüchtlingsschutz in Deutschland
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- Käthe Becke
- vor 7 Jahren
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1 Universität Düsseldorf, Projekt ServiceLearning, Flüchtlingshilfe konkret Schulung: Asylverfahren und Flüchtlingsschutz in Deutschland Klaudia Dolk, Ev. Flüchtlingsberatung, Diakonie Düsseldorf
2 Inhalt 1. Fluchtwege 2. Aufnahme, Unterbringung von Flüchtlingen 3. Wann bekommt ein Flüchtling Schutz in Deutschland? 4. Das Asylverfahren in Deutschland 5. BÜMA, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung, Arbeitsmarktzugang, Sozialleistungen, Krankenhilfe 2
3 Inhalt 1. Fluchtwege nach Deutschland 2. Aufnahme, Unterbringung von Flüchtlingen 3. Wann bekommt ein Flüchtling Schutz in Deutschland? 4. Das Asylverfahren in Deutschland 5. BÜMA, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung, Arbeitsmarktzugang, Sozialleistungen, Krankenhilfe 3
4 Fluchtwege nach Deutschland Fluchtwege, EU-Außengrenzen Einreise: In der Regel kein Visum für Flüchtlinge (nur Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen), Strafbarkeit unerlaubter Einreise Ausnahmen: Resettlement, Relocation, Aufnahmeprogramme für syrische Flüchtlinge, Familiennachzug; aktuell: sog. Türkei-Deal 4
5 Inhalt 1. Fluchtwege nach Deutschland 2. Aufnahme, Unterbringung von Flüchtlingen 3. Wann bekommt ein Flüchtling Schutz in Deutschland? 4. Das Asylverfahren in Deutschland 5. BÜMA, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung, Arbeitsmarktzugang, Sozialleistungen, Krankenhilfe 5
6 Aufnahme/Unterbringung von Flüchtlingen Unterbringung von Flüchtlingen in NRW Erstaufnahmeeinrichtung(en) (EAE) Aufnahmeeinrichtungen (ZUE) Neu seit : Besondere Aufnahmeeinrichtungen für beschleunigte Verfahren Gemeinschaftsunterkünfte Privatwohnung Seit ca. 3,5 Jahren findet die Unterbringung auch in Notaufnahmeeinrichtungen und Notunterkünften statt. 6
7 Aufnahme/Unterbringung von Flüchtlingen Neu seit : Aufenthaltsdauer in Landesaufnahmeeinrichtungen bis zu 6 Monate, Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten und FolgeantragstellerInnen bleiben bis zum Ende des Asylverfahrens in der Aufnahmeeinrichtung und bei Ablehnung des Asylantrags bis zu freiwilligen Rückkehr bzw. Abschiebung Neu seit : Während Aufenthalt in Landesaufnahmeeinrichtung räumliche Beschränkung 7
8 Inhalt 1. Fluchtwege nach Deutschland 2. Aufnahme, Unterbringung von Flüchtlingen 3. Wann bekommt ein Flüchtling Schutz in Deutschland? 4. Das Asylverfahren in Deutschland 5. BÜMA, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung, Arbeitsmarktzugang, Sozialleistungen, Krankenhilfe 8
9 Wann bekommt ein Flüchtling Schutz in Deutschland? Wer ist ein Flüchtling? - Verfolgungsgründe Politische Verfolgung (z. B. Oppositionelle, Journalisten) Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität Verfolgung als Gruppe (z. B. Christen im Irak, sexuelle Orientierung, geschiedene Frauen in Pakistan usw.) Drohende Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (z. B. polizeiliche Gewalt, Haftbedingungen, gravierende Diskriminierung usw.) Konkrete Lebens- oder Verletzungsgefahr im Bürgerkrieg (Gefahrendichte) 9
10 Wann bekommt ein Flüchtling Schutz in Deutschland? Sichere Herkunftsländer, Anlage II (zu 29a AsylG) Bosnien und Herzegowina Ghana Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Senegal Serbien Neu seit dem : Albanien Kosovo Montenegro Aktuell in der politischen Diskussion: Marokko, Algerien, Tunesien 10
11 Wann bekommt ein Flüchtling Schutz in Deutschland? Abschiebungsverbote aus Krankheitsgründen Im Asylverfahren kann auch ein Abschiebungsverbot aus Krankheitsgründen festgestellt werden, wenn eine erhebliche, konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefahr bald nach der Rückkehr droht. Beispiele: Im Herkunftsland kann die Krankheit nicht behandelt werden, weil es die notwendigen Medikamente dort nicht gibt oder weil die notwendigen Medikamente nicht bezahlbar sind. 11
12 Inhalt 1. Fluchtwege nach Deutschland 2. Aufnahme, Unterbringung von Flüchtlingen 3. Wann bekommt ein Flüchtling Schutz in Deutschland? 4. Das Asylverfahren in Deutschland 5. BÜMA, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung, Arbeitsmarktzugang, Sozialleistungen, Krankenhilfe 12
13 Ablauf des Asylverfahrens -> zuständige Behörde: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (= BAMF) Asylantrag Aktenanlage / Aktenzeichen Prüfung Zuständigkeit im Dublin-Verfahren Anhörung, Ausnahme: Beschleunigte Verfahren teilweise noch für Flüchtlinge aus Syrien, Minderheiten aus dem Irak, Flüchtlinge aus Eritrea Protokoll der Anhörung wird übersandt Entscheidung = Bescheid ggf. Klage und/oder Eilantrag gegen den Bescheid Entscheidung des Verwaltungsgerichts über Klage / Eilantrag ggf. weiter zu höheren Gerichten 13
14 Asylverfahren Das Dublin-Verfahren Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hintergrund des Dublin-Systems ist die Annahme, dass in allen Dublin-Staaten für alle Schutzsuchende die gleichen Mindeststandards im Asylverfahren, hinsichtlich der Schutzgewährung und der Aufnahmebedingungen bestehen. 14
15 Quelle: Wikipedia 15
16 Dublin-Verfahren Zuständigkeitskriterien (Überblick) In der Dublin III-VO wird die Zuständigkeit nach den folgenden Kriterien bestimmt: - keine Überstellung bei systemischen Mängeln - keine Überstellung unbegleiteter Minderjährige - Familiäre Bindungen - Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Visa - Illegale Einreise über EU-Außengrenze - Visumsfreie Einreise - Ort der Asylantragstellung Kann innerhalb von 6 Monaten die Überstellung nicht erfolgen, wird Deutschland für das Asylverfahren zuständig (die Frist wird im Falle des Untertauchens auf 18 Monate verlängert). 16
17 Dublin-Verfahren Problematik in ausgewählten Dublin-Staaten Griechenland Nach einem Erlass des Bundesinnenministeriums bis Sommer 2016 weiterhin keine Dublin-Überstellungen Italien - streitig, ob es systemische Mängel gibt und nicht abgeschoben werden darf; bei Familien mit Kindern ist Zusicherung Italiens erforderlich nach Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs vom November
18 Dublin-Verfahren Problematik in ausgewählten Dublin-Staaten Malta - besonders Schutzbedürftige werden aus Deutschland nicht abgeschoben, ansonsten streitig bzgl. systemischer Mängel Ungarn - streitig, viele gerichtliche Entscheidungen, die Abschiebungen gestoppt haben wegen Inhaftierungen, Mängeln im Asylverfahren und bei Aufnahmebedingungen Bulgarien streitig bzgl. systemischer Mängel, teilweise werden mit Gerichtsentscheidungen Abschiebungen gestoppt 18
19 Asylverfahren Die Anhörung Die Fluchtgründe sind in der Regel persönlich zu schildern. Die Anhörung ist nicht öffentlich. Eine Begleitung kann als Beistand zur Anhörung vom BAMF gestattet werden. Es wird in aller Regel ein Dolmetscher bzw. eine Dolmetscherin in der Anhörung hinzugezogen. Über die Anhörung wird ein Protokoll gefertigt. 19
20 Inhalt 1. Fluchtwege nach Deutschland 2. Aufnahme, Unterbringung von Flüchtlingen 3. Wann bekommt ein Flüchtling Schutz in Deutschland? 4. Das Asylverfahren in Deutschland 5. BÜMA, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung, Arbeitsmarktzugang, Sozialleistungen, Krankenhilfe 20
21 Neu: Ankunftsnachweis - Erteilung nach der Registrierung - Gekürzte AsylbLG- Leistungen bis zu Erteilung 21
22 Die BÜMA 22
23 Die Aufenthaltsgestattung 23
24 Die Aufenthaltsgestattung 24
25 Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgestattung Arbeitsverbot für Asylsuchende während der ersten 3 Monate ihres Aufenthalts in Deutschland. Danach grundsätzlich sog. Vorrangprüfung. Nach 15 Monaten entfällt die Vorrangprüfung. Nach 4 Jahren freier Zugang zum Arbeitsmarkt. 25
26 Arbeitserlaubnis Sonderregelung für Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern Sichere Herkunftsländer: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien Neu seit Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat, der nach dem einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung der Beschäftigung nicht erlaubt werden ( 61 Abs. 2 Satz 3 AsylG) und nach Ablehnung des Asylantrags darf dem geduldeten Ausländer die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden ( 60a Abs. 6 AufenthG). 26
27 Arbeitserlaubnis für Westbalkanflüchtlinge Sonderregelung ( 26 Abs. 2 BeschV) Für Staatsangehörige aus: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien gilt: In den Jahren 2016 bis 2020 kann bei der deutschen Auslandsvertretung des Heimatlandes (Botschaft/Konsulat) für ein konkretes Stellenangebot ein Visum/Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in Deutschland beantragt werden. Der Antrag kann nur vom Ausland aus gestellt werden. Keine besondere Qualifikation erforderlich, aber Vorrangprüfung! Das Visum/Aufenthaltserlaubnis wird abgelehnt, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten seit Antragstellung AsylbLG-Leistungen bezogen hat. Ausnahme: Asylantrag bzw. Asylgesuch zwischen dem und dem in Deutschland und am Aufenthalt in Deutschland mit Aufenthaltsgestattung, Duldung o. ä. und dann unverzügliche Ausreise. 27
28 Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Grundleistungen nach 3 AsylbLG Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG Grundleistungen, 3 AsylbLG ab Stufe 1 Alleinstehende/ Alleinerziehende Stufe 2 Je 90 % bei Ehe-/ Partner- Innen Stufe 3 80 % HA ab 18 Jahre Stufe Jahre (Beginn 15. bis Vollendung 18. Lebensjahres) Stufe Jahre (Beginn 7. bis Vollendung 14. Lebensjahres) Stufe Jahre (bis Vollendung des 6. Lebensjahres) Persönlicher Bedarf (Taschengeld) Notwendiger Bedarf 135,- 122,- 108,- 76,- 83,- 79,- 219,- 196,- 176,- 200,- 159,- 135,- Summe 354,- [SGB II = 404,- ] 318,- [SGB II = 364,- ] 284,- [SGB II = 324,- ] 276,- [SGB II = 306,- ] 242,- [SGB II = 270,- ] 214,- [SGB II = 237,- ] 28
29 Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Medizinische Versorgung Die eingeschränkte medizinische Versorgung betrifft nur Leistungsberechtigte nach 3 AsylbLG (= Grundleistungen). 4 AsylbLG Krankenhilfe ist bei akuten Erkrankungen (im Sinne akuter Behandlungsbedürftigkeit) und mit (auch nicht akuten) Schmerzen verbundenen Erkrankungen uneingeschränkt zu leisten. 6 AsylbLG Krankenhilfe kann darüber hinaus geleistet werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist. 29
30 Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Medizinische Versorgung Zahnersatz ( 4 Abs. 1 Satz 2) Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Beispiel: Bei Nichtbehandlung drohen Folgeschaden an Magen oder Gebiss > Neu: Gesundheitskarte Einführung der Rahmenbedingungen in NRW im August 2015, die Kommunen entscheiden eigenständig, ob sie sich daran beteiligen möchten (z. B. Köln und Düsseldorf) 30
31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 31
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