Beschäftigung von Flüchtlingen. Rechtliche Rahmenbedingungen und Daten. Stand:

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1 Beschäftigung von Flüchtlingen Rechtliche Rahmenbedingungen und Daten Stand:

2 für den Zugang von Flüchtlingen zum Arbeitsmarkt* Grundsätzliche Regelung: Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis dürfen grundsätzlich jede Form einer Beschäftigung aufnehmen. Für Personen mit einer Duldung (= Geduldete) und für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung (= Asylbewerber/in) gelten besondere Regeln. 2 * Grafik des DIHK aus dem Leitfaden Integration von Flüchtlingen in Ausbildung und Beschäftigung

3 Aufenthaltserlaubnis: Der erfolgreiche Abschluss des Asylverfahrens* 3 * Grafik des DIHK aus dem Leitfaden Integration von Flüchtlingen in Ausbildung und Beschäftigung

4 Aufenthaltserlaubnis: Der erfolgreiche Abschluss des Asylverfahrens Muster* 4 * Muster Bundesdruckerei

5 Duldung: Der erfolglose Abschluss des Asylverfahrens *1 *2 5 *1 Grafik des DIHK aus dem Leitfaden Integration von Flüchtlingen in Ausbildung und Beschäftigung *2 Der Flüchtling darf sein Abschiebungshindernis nicht selbst zu vertreten haben.

6 Duldung: Der erfolglose Abschluss des Asylverfahrens Muster* Beschäftigungsverbot: Geduldete, wenn sie ihr Abschiebungshindernis selbst herbeigeführt haben (z. B. durch Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben). Geduldete und Asylbewerber/innen, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und ihren Asylantrag nach dem gestellt haben. 6 * Muster Bundesdruckerei

7 Auszug aus den Daten des Kreises Soest Duldung (ohne LP, Stand: ) Staat und Anzahl der Personen bis Rang 15 (von 45) Serbien 75 Kosovo 52 Albanien 39 Marokko 21 Bangladesch 18 Bosnien und Herzegowina 17 Libanon 17 Indien 16 Georgien 15 Mazedonien 15 Türkei 13 Aserbaidschan 12 Russische Föderation 12 Tadschikistan 12 Algerien 9 Es leben z. Z. insgesamt 439 geduldete Personen im Zuständigkeitsbereich des Kreises Soest (ohne LP). 7

8 BÜMA, Aufenthaltsgestattung: Vor und während des Asylverfahrens* Aktuell vorgeschaltet: BÜMA (= Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) Formulierungen bei Auflagen/Nebenbestimmungen: Erwerbstätigkeit gestattet : Mit dieser Auflage darf jede selbstständige und unselbstständige Beschäftigung ausgeübt werden. Erwerbstätigkeit nicht gestattet : Es ist keine Form der Beschäftigung erlaubt. Beschäftigung gestattet : Mit dieser Auflage darf jede unselbstständige Beschäftigung ausgeübt werden. Beschäftigung nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet. Selbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet : Mit dieser Auflage darf nur eine ganz konkrete unselbstständige Beschäftigung und nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde ausgeübt werden. 8 * Grafik des DIHK aus dem Leitfaden Integration von Flüchtlingen in Ausbildung und Beschäftigung

9 BÜMA, Aufenthaltsgestattung: Vor und während des Asylverfahrens - Muster* Muster der BÜMA zukünftig Muster Aufenthaltsgestattung 9 * Muster Bundesdruckerei

10 Wer darf wann arbeiten?* Für Asylbewerber/innen und geduldete Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem einen Asylantrag gestellt haben, gilt ein generelles Beschäftigungsverbot. Sichere Herkunftsstaaten sind z. Z. Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. 10 * Grafik des DIHK aus dem Leitfaden Integration von Flüchtlingen in Ausbildung und Beschäftigung

11 Wer darf wann arbeiten? Was ist noch wichtig? Vorlage einer Stellenbeschreibung durch den Arbeitgeber Beispielmuster einer Stellenbeschreibung 11

12 Daten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Personen im Asylverfahren deutschlandweit (Stand: Januar 2016) Grundlage für die Planungen vor Ort: Gesamtschutzquote des BAMF je Herkunftsland (eigene Prognose möglich) Wichtige Entwicklung: Gesamtschutzquote aller Länder im Jahr 2015 beträgt 49,8 %. 12

13 Daten des Kreises Soest Personen im Asylverfahren nach Status und Staatsangehörigkeit (ohne LP) (Stand: ) (in Klammern: Stand zum ) Status: (926) Personen mit Aufenthaltsgestattung (1.259) Personen mit BÜMA = (2.185) Asylsuchende in unserem Zuständigkeitsbereich ( : 592) Staatsangehörigkeit - Reihenfolge der Herkunftsländer bis Rang 12 im Kreis Soest: 1. Syrien: 996 ( 532) Personen 2. Irak: 414 ( 182) Personen 3. Albanien: 297 ( 317) Personen 4. Afghanistan: 232 ( 87) Personen 5. Serbien: 103 ( 119) Personen 6. Iran: 87 Personen (10/2015 hier noch nicht aufgeführt) 7. Algerien: 83 ( 56) Personen 8. Nigeria: 83 ( 76) Personen 9. Eritrea 79 ( 60) Personen 10. Pakistan: 75 Personen (10/2015 hier noch nicht aufgeführt) 11. Bangladesch: 70 ( 56) Personen 12. Marokko: 69 Personen (10/2015 hier noch nicht aufgeführt) 13 Grün: Personen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist, aus Ländern mit hoher Schutzquote (hier unter den ersten 12 Ländern: Personen, entspricht Schutzquote auf der ersten von fast 50 %), Rot: Personen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist, aus Ländern mit niedriger Schutzquote

14 Daten des Kreises Soest Personen im Asylverfahren nach Staatsangehörigkeit und Ort (ohne LP) (Stand: ) Flüchtlinge mit Bleibeperspektive zwischen 18 und 65 Jahren, die schnellstmöglich in den Arbeitsmarkt integriert werden sollen (= Zielgruppe der sogenannten Integration-Points ) Anzahl der Personen (gesamt) Ort Syrien Irak Iran Eritrea Summe Anröchte Bad Sassendorf Ense Erwitte Geseke Lippetal Möhnesee Rüthen Soest Warstein Welver Werl Summe Von den Personen haben 767 Personen eine BÜMA (siehe auch 12 Ausschluss vom Integrationskurs). Es sind somit z. Z. nur 392 Personen berechtigt, sofort einen Integrationskurs zu besuchen.

15 Daten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Qualifikationen laut BAMF-Kurzanalyse 15

16 Qualifikationen: Und was ist sonst noch wichtig? Anerkennung der Berufsqualifikation Das mehrsprachige Informationsportal Anerkennung in Deutschland beantwortet alle wichtigen Fragen. Dort wird auch ein Flyer angeboten. Grundsätzliches: Anerkennung erfolgt unabhängig vom Status und vom Herkunftsland. Verfahrensdauer: ca. 3 Monate Anlaufstelle im Kreis Soest: Kommunales Integrationszentrum 16

17 Qualifikationen: Und was ist sonst noch wichtig? Sprachförderung Teilnahme an einem qualifizierten Integrationskurs Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs beim BAMF seit November 2015 auch im Asylverfahren möglich. Voraussetzungen: Die Person ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und kommt aus den Herkunftsländern Iran, Irak, Syrien oder Eritrea. Die betroffene Person hat noch in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt oder ist nach der Dublin III-Verordnung verpflichtet, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag zu stellen. Die betroffene Person ist im Besitz einer Duldung nach 60 a II Satz 3 AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG. Ausschluss: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die noch schulpflichtig sind, können nicht am Integrationskurs teilnehmen. Besitzer/innen einer BÜMA können ebenfalls nicht teilnehmen. 17

18 Qualifikationen: Und was ist sonst noch wichtig? Teilnahme an einer berufsbezogenen Sprachförderung (ESF-BAMF-Kurs (Auszug aus dem Flyer des BAMF)) 18

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