Vorsorge gegen den Fachkräftemangel- Arbeitskräfte aus dem Ausland Landeskongress Ost, 1. Oktober 2015 RA Stefan Sudmann, Leiter igz-rechtsreferat

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1 Vorsorge gegen den Fachkräftemangel- Arbeitskräfte aus dem Ausland Landeskongress Ost, 1. Oktober 2015 RA Stefan Sudmann, Leiter igz

2 Drittstaatsangehörige Wann dürfen Drittstaatsangehörige eine Erwerbstätigkeit ausüben? Grundsatz: Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur dann ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt und Ausländer dürfen nur dann beschäftigt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen

3 Drittstaatsangehörige Wann dürfen Drittstaatsangehörige in der Zeitarbeit beschäftigt werden? Tätigkeit ist durch Gesetz gestattet Beispiele: Niederlassungserlaubnis, Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung, Aufenthalt aus humanitären oder familiären Gründen Vermerk im Aufenthaltstitel: Erwerbstätigkeit/Beschäftigung gestattet Tätigkeit ohne Zustimmung der BA zulässig Beispiele: Blaue Karte EU, 2 Jahre versicherungspflichtige Vorbeschäftigungszeiten, 3 Jahre Voraufenthalt, Geduldete und Asylbewerber nach 4 Jahren, Inhaber einer Fiktionsbescheinigung Vermerk im Aufenthaltstitel: Erwerbstätigkeit/Beschäftigung gestattet

4 In welchen Fällen konnten Ausländer bisher schon in der Zeitarbeit arbeiten? 1.EU-Bürger / Bürger des EWR sowie der Schweiz 2.Asylberechtigte, also Asylbewerber, deren Antrag anerkannt wurde ( 25 I S.1 AufenthG) 3.Ehegatten von Deutschen ( 28 I Nr. 1 i.v.m. 27 V AufenthG) 4.Ehegatten von EU-Bürgern 5.Studierende bis zu 120 Tage ( 16 III AufenthG) 6.Hochschulabsolventen zur Arbeitsplatzsuche bis zu 18 Monate ( 16 IV AufenthG)

5 In welchen Fällen konnten Ausländer bisher schon in der Zeitarbeit arbeiten? 7.Beschäftigung von 10 Stunden pro Woche neben einer Berufsausbildung ( 17 II AufenthG) 8.Personen mit Niederlassungserlaubnis / Daueraufenthalt-EU 9.Blaue Karte im Falle der Erreichung gewisser Mindestgehaltsgrenzen und Hochschulabschluss 10.Ausländer mit Fiktionsbescheinigung

6 In welchen Fällen konnten Ausländer bisher schon in der Zeitarbeit arbeiten? 11. Ausländer mit längerem Voraufenthalt (Aufenthaltserlaubnis und mind. zwei Jahre in Deutschland ( 9 BeschV) Die genannten Aufenthaltstitel erlaubten schon bisher die Beschäftigung bei einem Zeitarbeitsunternehmen, weil mit Ihnen eine Erlaubnis zur unbeschränkten Erwerbstätigkeit einhergeht bzw. weil in diesen Fällen keine Zustimmung der BA erforderlich ist

7 Relevanz der bisher geltenden Erlaubnistatbestände für die Zeitarbeit? Problem: Die bisherigen Erlaubnistatbestände sind für die Zeitarbeit nur eigeschränkt relevant. Beispiel Asylberechtigte: Die meisten Asylanträge werden abgelehnt oder erledigen sich (2014: Ablehnungsquote knapp 69%, 2013: über 75%). In den meisten Fällen erhalten abgelehnte Asylbewerber eine Duldung. Geduldete durften in der Zeitarbeit jedoch bisher nicht arbeiten. Beispiel Blaue Karte: Die Gehaltsgrenzen sind zu hoch. Die Blaue Karte gilt nicht für normale Facharbeiter, sondern für Hochschulabsolventen

8 Neuregelungen im Ausländerrecht Zeitarbeitsverbot entfällt frühestens nach drei ( 32 I S.1 BeschäftigungsV / 61 II S.1 AsylG n.f.) Monaten für alle Beschäftigungen ohne Vorrangprüfung ( 32 III BeschV n.f.) Zeitarbeitsverbot entfällt nach 15 ( 32 V Nr. 2 BeschV) Monaten (weil ab diesem Zeitpunkt generell keine Vorrangprüfung mehr stattfindet) für Geduldete ( 32 I S.2 BeschV n.f.) und Personen mit Aufenthaltsgestattung ( 61 II S.3 AsylG n.f.) geplantes Inkrafttreten:

9 15-Monatsregelung Nach dieser Frist werden Geduldete und Asylbewerber, die in der Zeitarbeit arbeiten, deutschen Zeitarbeitnehmern gleichgestellt; das AÜG gilt also (mit seinen Einschränkungen) ganz normal auch für diese Arbeitnehmer Die Zustimmung zu einer Beschäftigung ist an die Bedingung geknüpft, dass keine Vorrangprüfung erforderlich ist. Da nach 15 Monaten generell keine Vorrangprüfung mehr erforderlich ist, folgt daraus, dass die BA zu jeder Beschäftigung (egal ob bzw. welche Qualifikation vorliegt oder erforderlich ist) ihre Zustimmung erteilen kann

10 3-Monatsregelung praktische Umsetzung relativ aufwendig Nur Beschäftigungen, für die keine Vorrangprüfung gilt, fallen unter die Regelung: Beschäftigungen nach 2 II (Blaue Karte), 6 (Beschäftigung in einem qualifizierten Beruf laut der Positivliste der BA für Mangelberufe) und 8 Beschäftigungsverordnung Der im Ausland erworbene Berufsabschluss muss anerkannt sein: ggf. Beratung bei einer anerkannten Beratungsstelle einholen (z.b. IHK); ggf. Anerkennung bei der zuständigen Anerkennungsstelle (für IHK- Berufe ist das bspw. die IHK FOSA in Nürnberg) beantragen

11 Ab wann beginnt die 3-bzw.15-Monatsfrist zu laufen? die Frist beginnt schon mit der Meldung als Asylsuchender ( 63a AsylG n.f.) zu laufen die Meldung als Asylsuchender erfolgt bei der Ausländerbehörde oder bei der Polizei der/die Asylsuchende erhält eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) Die BüMA ist kein Aufenthaltstitel, sondern ein vorläufiges Aufenthaltspapier mit einer begrenzten Gültigkeitsdauer. Sie bescheinigt lediglich, dass sich die schutzsuchende Person nicht illegal, sondern zwecks Asylantragstellung in Deutschland aufhält

12 Ab wann beginnt die 3-bzw.15-Monatsfrist zu laufen? die Meldung als Asylsuchender ist nicht zu verwechseln mit der förmlichen Asylantragstellung; eine Aufenthaltsgestattung wird erst ab der Stellung des Asylantrags erteilt Frist für Arbeitsmarktzugang zählt ab Asylgesuch (Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken, DS 18/4581, , S.3) Zwischen Asylgesuch und Asylantragstellung können aufgrund der katastrophalen Bearbeitungslage beim Bundesamt für Migration mehrere Monaten liegen, so dass es wichtig ist, dass dieser Zeitraum bereits mitzählt es ist davon auszugehen, dass sich am Bearbeitungsstau auf absehbare Zeit nichts ändern wird

13 Zustimmung und weitere Voraussetzungen Eine Zustimmung zu der angestrebten Beschäftigung ist erforderlich! Sie kann jedoch nicht mehr mit dem Argument versagt werden, dass die Beschäftigung in der Zeitarbeit angestrebt wird. Zwar muss keine Vorrang-, jedoch eine Prüfung der Arbeitsbedingungen (sog. Lohnprüfung) durchgeführt werden ( 39 Abs. 2 AufenthG): die BA prüft, dass keine schlechteren Arbeitsbedingungen gewährt werden als für vergleichbare deutsche Arbeitnehmer) Liegen die Voraussetzungen der 15- oder 3-Monatsregelung vor und ist auch kein Verstoß gegen das AÜG ersichtlich, so besteht kein Grund, die Zustimmung zur Beschäftigung nicht zu erteilen (das Ermessen der Behörde ist auf Null geschrumpft )

14 Günstigere Regelungen Die Tatbestände im Aufenthaltsgesetz und der Beschäftigungsverordnung, die schon bisher eine Beschäftigung in der Zeitarbeit erlaubten, gelten weiter und sind ggf. anzuwenden, wenn sie im Einzelfall günstiger sind Beispiel: Ein Geduldeter könnte aufgrund der 15-Monatsregelung die Zustimmung zu einer Beschäftigung beantragen; er heiratet eine Deutsche und darf daher ohnehin uneingeschränkt (ohne Zustimmung der BA) beschäftigt werden

15 Welche Gruppen des Arbeitsmarktes werden durch die Neuregelung erschlossen? Alle geduldeten Personen und solche mit Aufenthaltsgestattung, die seit Asylgesuch 15 Monate in Deutschland sind, können in der Zeitarbeit arbeiten: Das könnte 2015 rund Personen betreffen! BAMF-Statistik bis einschl. August: Asylanträge; Entscheidungen: ; Geduldete: ca Hochrechnung für 2015: mind Anträge; mind Entscheidungen; mindestens Geduldete Unbearbeitete Asylanträge Ende August: ( Die Zeit Ausgabe ); Zahl könnte bis Ende des Jahres auf mindestens ansteigen

16 Fazit: Änderungen Ausländerrecht Die Änderungen im Ausländerrecht sind sehr relevant für die Zeitarbeit Bereits am könnten mehrere Hunderttausend Arbeitnehmer unter die 15-Monatsregelung fallen, so dass sie als Zeitarbeitnehmer angestellt werden können Die ersten drei bzw. 15 Monate, in denen noch kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht, sollten künftig genutzt werden, Sprachkurse durchzuführen oder mögliche ausländische Abschlüsse anerkennen zu lassen etc. In diesem Sinne funktioniert auch das Pilotprojekt der Bundesagentur für Arbeit und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Jeder Mensch hat Potenzial : ( mensch-potenzial.html)

17 Wie erreiche ich die potenziellen Arbeitskräfte? Rekrutierung aus den kommunalen Aufnahmeeinrichtungen heraus? Kontakt über kommunale Migrationsberatungsstellen Kontakt über Jobcenter oder örtlicher Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Netzwerke des ESF-Bundesprogramms Integration von Asylsuchenden und Flüchtlingen (IvAF): : Bleiberechtsnetzwerk "to arrange - pro job" Thüringen; Projekt "resque plus" Sachsen; Jobbrücke Plus Sachsen-Anhalt Landesnetzwerke des bundesweiten Förderprogramms Integration durch Qualifizierung (IQ)

18 Arbeitsmarktinstrumente / Förderung Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung stehen faktisch von Beginn ihres Aufenthalts an dem Arbeitsmarkt auch rechtlich zur Verfügung. Somit haben sie Anspruch auf Beratung und Vermittlung und darüber hinaus im Rahmen des Ermessens auch Zugang zu (nahezu) sämtlichen Förderinstrumenten des SGB III. Personen mit Aufenthaltsgestattung und solche, die einem Arbeitsverbot unterliegen (generelles Arbeitsverbot von 3 Monaten oder Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtungen), die eine Bleibeperspektive haben, können bis zum Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erhalten ( 133 SGB III n.f.)

19 Zuständigkeit / Antrag auf Zustimmung zu einer Beschäftigung / Verfahren - zuständig für den Antrag auf Zustimmung zu einer Beschäftigung ist die Ausländerbehörde - dem Antrag auf Zustimmung zu einer Beschäftigung sind die BüMA, die Aufenthaltsgestattung oder Duldung, der Arbeitsvertrag und ggf. übersetzte Unterlagen über Schulabschlüsse sowie Qualifikationen und ggf. der Nachweis über die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses beizufügen - die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit im internen Verfahren ein (örtlich zuständiges fachlich spezialisiertes Arbeitserlaubnis-Team)

20 Sprachkurse 1.Integrationssprachkurs: Gemäß 44 Abs. 4 AufenthG n.f. sollen neben Deutschen mit mangelnden Deutschkenntnissen künftig Geduldete, Asylbewerber mit Aufenthaltsperspektive und Asylberechtigte zu einem Integrationskurs zugelassen werden 2. Berufsbezogene Deutschsprachförderung: Mit 45a AufenthG n.f. werden erstmals gesetzliche Regelungen zur berufsbezogenen Deutschförderung im Aufenthaltsgesetz geschaffen: Eine Verordnung des BMAS kann näheres regeln. Für Hartz-IV-Empfänger kann Sprachkurs per Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters obligatorisch gemacht werden

21 Sprachförderung trotz Arbeitsverbots Förderung von Sprachkursen zur Erlangung erster Sprachkenntnisse: Als Ergänzung zu den Integrations- und berufsbezogenen Sprachkursen wird vorgeschlagen, über das SGB III kurzfristig bis zum 31. Dezember 2015 die Teilnahme an Kursen zur Erlangung erster Deutschsprachkenntnisse zu fördern ( 421 SGB III n.f.). Dazu sollen achtwöchige Maßnahmen der BA dienen. Diese Regelung betrifft Personen mit Aufenthaltsgestattung und solche, die einem Arbeitsverbot unterliegen (generelles Arbeitsverbot von 3 Monaten oder Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtungen), die eine Bleibeperspektive haben

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