Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling
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- Helmuth Christoph Kirchner
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2 Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling 1) Meldung bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Erhebung der persönlichen Angaben wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Ort, Heimatstaat, mitreisende Familienangehörige und persönliche Besonderheiten. 2) Erteilung einer BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchend) 3) Verteilung auf ein Bundesland durch das PCProgramm EASY (Erstverteilung Asylbegehrender) 4) Weiterreise zur Aufnahmeeinrichtung des festgelegten Bundeslandes - bei Meldung in der ZUE-Bielefeld in Bielefeld oder der Umgebung
3 Selbstauskunft in der ZAB
4 BÜMA
5 Zur Meldung beim BAMF
6 In der Erstaufnahmeeinrichtung und danach 1) Erkennungsdienstliche Behandlung wenn nicht schon in der ZAB geschehen (Lichtbild und Fingerabdrücke) 2) Medizinische Untersuchung auf ansteckende Krankheiten und auf Besonderheiten, wenn sie zu vermuten sind oder sichtbar sind. 3) Versorgung mit Essen, z. T. Lunchpaket 4) Medizinischer Notdienst 5) Wenn erforderlich, Bustransport zum Bundesamt. 6) So bald wie möglich in einer ZUE (Zentrale Unterkunftseinrichtung des Landes) 7) So bald wie möglich Zuweisung in eine Stadt. Dort zentrale Unterbringung oder in einer Wohnung. Von Anfang an bis zum Ende des Asylverfahrens Wohnsitzauflage
7 Lebensunterhalt gemäß Asylbewerberleistungsgesetz zumeist als Sachleistung plus Taschengeld ( 139/125 Euro) und medizinische Versorgung mit dem unbedingt Notwendigen. Arbeit: nach 3 Monaten mit Vorrangprüfung, danach freie Suche nach Arbeitsplatz Schulbesuch von Kindern sobald man in eine Stadt zugewiesen ist; kein Kindergeld Asylantrag Prüfung der Dublinkriterien Dublinverfahren - vereinfacht Zutreffend: Asylantrag wird als unzulässig abgelehnt. Antrag auf Übernahme an den zuständigen Staat Mitteilung an Antragsteller Rechtsmittel: 2 Wochen Bei Zustimmung des anderen Staates Aufforderung zur Ausreise dorthin, eventuell Abschiebung.
8 Kein Dublinfall oder Ablehnung des Mitgliedsstaates: Asylverfahren in Deutschland Anhörung Persönliche Anhörung durch Einzelentscheider/innen mit Dolmetscher/innen Wenn nötig, spezielle Sonderbeauftragte für verschiedene Schutzbedürftige (Traumatisierte, sexuell Misshandelte...) Recht auf Begleitung durch Person des Vertrauens Auf Rückübersetzung am Ende der Anhörung bestehen Konkrete, damit glaubhafte Schilderung der persönlichen Fluchtgründe Dokumente beibringen (Briefe, Zeugenaussagen, Berichte aus Medien wie Zeitungen, Hörfunk, Fernsehen, Fotos) Medizinische Unterlagen (Atteste, Gutachten...)
9 Entscheidungsmöglichkeiten über den Asylantrag Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes/subsidiärer Schutz / Abschiebeverbot Nach GG 16a als politisch Verfolgte(r) Nach 3 AsylG in Verbindung mit Art. 60 AufenthG Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention als Person, die ihr Herkunftsland aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Herkunft, Rasse, politischen oder religiösen Überzeugung, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verlassen hat. Folge: Aufenthaltsrecht für zunächst 3 Jahre, Recht auf Familiennachzug (Kernfamilie), nach 3 Jahren Niederlassungserlaubnis (unbefristet)
10 Nach Art. 60, 5 u. 7 AufenthG subsidiärer Schutz (= nationaler Abschiebeschutz) wegen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit Folge: Aufenthalt für 1 Jahr, bei Verlängerung für weitere 2 Jahre Nach 60 (Abschiebeschutz) wegen Gefahr der Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher Behandlung Folge: Aufenthaltstitel in der Regel für 1 Jahr
11 Möglichkeiten der Ablehnung des Asylantrags Einfache Ablehnung: Wenn kein Asylrecht, kein Flüchtlingsschutz nach der Genfer Konvention, kein subsidiärer Schutz, keine Abschiebeverbote, dann: Die Flüchtlinge werden schriftlich aufgefordert, das Land binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung des BAMF zu verlassen, damit verbunden die Androhung der Abschiebung in das Herkunftsland oder ein anderes Land, das bereit ist, die Flüchtlinge aufzunehmen. Ablehnung als offensichtlich unbegründet : wenn nach Ansicht des BAMF offensichtlich keine Asylgründe erkennbar Ausreisefrist: 1 Woche Ablehnung als unzulässig : wenn ein anderer Staat zuständig ist (z. b. Dublinverfahren) Ausreisefrist: 1 Woche
12 Rechtsschutz / Rechtsmittel Bei einfacher Ablehnung: Zwei Wochen Zeit, um Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen. Die Flüchtlinge können bis zur Entscheidung im Land bleiben. Bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet: Klage innerhalb 1 Woche; Flüchtlinge bleiben ausreisepflichtig und können auch vor der Entscheidung abgeschoben werden Eilantrag auf aufschiebende Wirkung der Ausreisepflicht bis zum Urteil wird meistens abgelehnt. Empfehlung: Rechtsanwalt oder -anwältin engagieren Neue Asylanträge möglich (Folgeantrag); dazu neue Beweismittel vorlegen, die vorher nicht vorgelegt werden konnten und die nicht älter als 3 Monate sind
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