Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Hilfeplanung - Rechtliche Grundlagen, besondere Bedarfe und pädagogische Herausforderungen
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- Hinrich Beutel
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1 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Hilfeplanung - Rechtliche Grundlagen, besondere Bedarfe und pädagogische Herausforderungen Katrin Löffelhardt, Bielefeld
2 Erfahrungswelten junger Flüchtlinge Heimatland meist unfreiwillig verlassen Sie sind Kinder und Jugendliche in der Entwicklung Gleiche Bedürfnisse wie in Deutschland aufgewachsene: Normalität, Schutz, Sicherheit, Unterstützung Verlusterfahrungen, oft von nahen Angehörigen Erfahrung von Ausgeliefertsein Das Unfassbare erlebt - Trauma - 2
3 Erfahrungswelten junger Flüchtlinge Gefühl, hier wertlos zu sein Schuldgefühle Erwartungsdruck des Herkunftssystems durch innere Aufträge oder durch zu hohe Verantwortung für die Familie Unsicherheit über den Aufenthaltsstatus, 3
4 was denn nun?????? UMF? UMA? MUF? UM? XRLX? 4
5 Who cares? Jugendhilfe UMF Ausländerrecht Kindeswohl als gemeinsamer Nenner 5
6 6
7 Rechtliche Neuerungen Seit (Neubestimmung des Bleiberechts ) Seit (AsylverfahrensbeschleunigungsG) Seit (VO zum AsylverfahrensbeschleunigungsG) Seit (UMF VerteilungsG) Seit (Neubestimmung Aufenthaltsbeendigung) Seit (DatenaustauschverbesserungsG) Seit (BÜMA VO) Seit (Erleichterte AusweisungsG und Einführung beschleunigter AsylverfahrenG) Seit Gesetz zur Integration von Asylsuchenden in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt 7
8 Von der Einreise bis zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung 8
9 Einreise Regelfall : die unerlaubte Einreise Ausnahme : Einreise mit Visum, Vergabe erfolgt eher restriktiv Erlaubte Einreise: Resettlement Familiennachzug Studium Zur qualifizierten Erwerbstätigkeit 9
10 Fingerabdruckdatei Eurodac Eintrag für alle Personen ab 14 Jahren die einen Asylantrag stellen bei illegalem Aufenthalt kontrolliert werden bei der illegalen Einreise auffallen Daten können auch für polizeiliche Ermittlung genutzt werden 10
11 Asylantrag : JA? NEIN? 11
12 Duldung ist das richtige Papier während der Clearingphase Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ( BüMA) Ankunftsnachweis Aufenthaltsgestattung Grenzübertrittsbescheinigung Vorladung zur nächsten Vorsprache Bescheinigung über die Meldung der illegale Einreise ( BüMI) Passeinbehaltungsbescheinigung 12
13 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ( BAMF) Fachaufsicht: Bundesministerium des Innern Hauptsitz : Nürnberg Rund : 30 Außenstellen bundesweit Zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens: Annahme, Prüfung und Entscheidung 13
14 Ablauf des Asylverfahrens Was wird geprüft? Bei jedem Asylantrag prüft das BAMF, ob Deutschland zuständig ist Asylberechtigung gemäß Art. 16 a GG Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention Subsidiärer Schutz oder Nationale Abschiebungsverbot 14
15 Asylrecht Politisch Verfolgte genießen Asyl Art. 16 a GG verfolgt aufgrund in der eigener Person liegenden Gründe = individuelle Verfolgung Durch einen staatlichen Akteur (aktives Tun oder Unterlassen) Keine Einreise über einen sicheren Drittstaat. 15
16 Flüchtlingsschutz Internationaler Schutz I: Genfer Flüchtlingskonvention 3 3e AsylVfG verfolgt wg. Rasse, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe durch staatliche oder nicht staatliche Akteure Kein Schutz durch oder im Heimatland 16
17 Subsidiärer Schutz Internationaler Schutz II: Subsidiärer Schutz 4 ff. AsylVfG Im Heimatland droht eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit durch Verhängung der Todesstrafe, Folter/erniedrigende Behandlung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts. durch staatliche und nichtstaatliche Akteure 17
18 Entscheidung Abschiebungsverbote Abschiebungsverbote: Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist ( 60 Abs. 5 AufenthG) z. B.: Mangelndes Existenzminimum bei UM ohne Familie im Heimatland. oder wenn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht ( 60 Abs. 7 AufenthG) z. B.: Erhebliche Verschlechterung einer Erkrankung. 18
19 Prüfungsreihenfolge 1. Flüchtlingsschutz ( 3 Abs. 1 AsylVfG) 2. Asylberechtigung (Art. 16a Abs. 1 GG) 3. Subsidiärer Schutz ( 4 Abs. 1 AsylVfG) 4. Abschiebungsverbote ( 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) 19
20 Die Asylantragstellung Voraussetzung für Asylantragstellung: Genaue Prüfung der kinderspezifischen Fluchtgründe 14 Abs. 2 AsylG Schriftliche Asylantragstellung, da UMF sich in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet Asylantragstellung durch das Jugendamt möglich (Art. 7 Abs. 4 VRL), auch ohne Vormund 20
21 Albanien Bosnien-Herzegowina Ghana Kosovo Mazedonien Montenegro Senegal Serbien Gesetzentwurf Asylpaket II : Marokko Tunesien Algerien Sichere Herkunftsländer Anlage II zu 29 AsylG 21
22 Aufenthaltsgestattung 63 AsylG Dokumentiert den erlaubten Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens Kein Aufenthaltstitel Erstausstellung und Verlängerung : Kommunale Ausländerbehörde Erlischt nach der unanfechtbaren Entscheidung über den Asylantrag Versehen mit Auflagen: Residenzpflicht in den ersten 3 Monaten Wohnsitzbeschränkung in der zugewiesenen Stadt 22
23 Die Anhörung kind- und altersgerechte Anhörung (Art. 15 Abs. 3e VRL) Persönliche Anhörung durch Sonderbeauftragten für UMF (Art. 25 Abs. 3a VRL) verpflichtende Anwesenheit des Vormundes bzw. Rechtsanwalts / Rechtsberaters des UM (Art. 25 Abs. 1b VRL) Vormund hat Gelegenheit für Fragen / Anmerkungen (Art. 25 Abs. 1b VRL) 23
24 Die Anhörung Klärung des Sachverhalts, Glaubhaftmachung und Glaubwürdigkeitsprüfung Sprachmittler wird vom BAMF bereit gestellt Bei Bedarf kann auch geeigneter Sprachmittler zur Anhörung mitgebracht werden 17 AsylG (Kosten müssen selber getragen werden) Gelegenheit und Pflicht, alle individuellen Fluchtgründe darzulegen und was bei einer Rückkehr droht ( 25 Abs. 1 und 2 AsylG) 24
25 Die Anhörung Mögliche Schwierigkeiten Verständigungsprobleme benennen Recht auf Rückübersetzung wahrnehmen Recht auf Pausen Traumatisierung, soweit im Vorfeld bekannt BAMF vor Anhörung informieren Recht auf Entscheiderin und Dolmetscherin bei geschlechtsspezifischer Verfolgung 25
26 Entscheidung Entscheidung durch Sonderbeauftragten für UM (Art. 25 Abs. 3b VRL) Offensichtlich unbegründet Entscheidungen für UM eingeschränkt, sicheres Herkunftsland ( 29a AsylVfG) Ausschlussgründe ( 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG) 26
27 Entscheidung Flüchtlingsschutz 3 Abs. 1 AsylVfG Asylberechtigung Art. 16a Abs. 1 GG Subsidiärer Schutz 4 Abs. 1 AsylVfG Abschiebungsverbote 60 V + VII AufenthG Ablehnung Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre Änderung Integrationsgesetz nach 5 Jahren Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr (bei Verlängerung für 2 weitere Jahre) nach 5 Jahren möglich freiwillige Ausreise ansonsten Abschiebung durch die Ausländerbehörde Aufenthaltserlaubnis für mindestens 1 Jahr nach 7 Jahren möglich unbefristete Niederlassungserlaubnis 27
28 Entscheidung : Ablehnung als unbegründet Ablehnung des Asylantrages: Klagefrist 2 Wochen beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage hat aufschiebende Wirkung, d.h. eine Abschiebung während des Klageverfahrens nicht möglich, die Personen behalten die Aufenthaltsgestattung Ist die Klage erfolgreich, erhalten die Jugendlichen einen Flüchtlingsstatus Wird die Klage abgewiesen und die Entscheidung rechtskräftig, erlischt die Aufenthaltsgestattung Jugendliche erhalten eine Duldung gemäß 60 a AufenthG 28
29 DUBLIN III Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 des EU Parlament und des Rates regelt das Verfahren zur Bestimmung eines zuständigen MS zur Durchführung des Schutzverfahrens, aber nur ein zuständiger MS one chance only Regelt auch die ( Rück) Überstellung an den zuständigen MS Eröffnet Verfahrenszugang aber keine inhaltliche Prüfung Gilt nicht für Flüchtlinge, die in einem anderen MS internationalen Schutz erhalten haben Wahrung der Familieneinheit ( erweitere Definition) 29
30 DUBLIN III Bedeutung für UMF Zuständigkeit des MS in dem Familienangehörige oder Geschwister rechtmäßig leben (Art. 8) Asylantrag in einem MS gestellt dann keine Überstellung in einen anderen MS, in dem bereits ein Asylantrag gestellt wurde ( EuGH, Urt. vom C-648/11) 30
31 Aufenthalt außerhalb des Asylverfahrens 58 Abs. 1a i.v.m. 60a Abs. 2 AufenthG Duldung 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG Aufenthalt wegen rechtlichen oder tatsächlichen Ausreisehindernissen 25a Abs. 1 AufenthG Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche 25 Abs. 4 AufenthG vorübergehender Aufenthalt aus humanitären oder persönlichen Gründen 23a AufenthG Aufenthaltsgewährung in Härtefällen 31
32 Materialien und Newsletter Asylmagazin + Entscheidungsdatenbank: Entscheiderbrief BAMF: Newsletter Bundesfachverband UMF: DIJuF Homepage: KiJuP-online.de Newsletter Pro Asyl: BAfF: Lokale & regionale Newsletter: Z.B. Flüchtlingsräte oder Jugendämter 32
33 1. Nachzug (aus dem Heimatland) zum anerkannten Flüchtling 36 Abs. 1 AufenthG - ELTERN Entscheidung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Aufenthaltstitel als anerkannter Flüchtling oder als international Schutzberechtigter Keine Betreuung durch einen Elternteil Zum Zeitpunkt der Einreise der Eltern: Minderjährigkeit = Nachzug der biologische Eltern bis zur Volljährigkeit Lebensunterhalt Ausreichender Wohnraum 33
34 1. Nachzug (aus dem Heimatland) zum anerkannten Flüchtling Nachzug der Geschwister im AufenthG - nie einfach Möglichkeit 1 Nachzug zum anerkannten Flüchtling 32 Abs. 1 AufenthG - GESCHWISTER 32 AufenthG Kindernachzug (1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU besitzen. 34
35 1. Nachzug (aus dem Heimatland) zum anerkannten Flüchtling Nachzug der Geschwister im AufenthG - nie einfach Möglichkeit 1 Aufenthaltstitel als anerkannter Flüchtling nach Grundgesetz oder Genfer Flüchtlingskonvention 25 Abs. 2; 1 Altern. AufenthG) Minderjährigkeit der Geschwister Leben mit den einreisenden Eltern in Lebensgemeinschaft Kindeswohlgefährdung bei Zurückbleiben 35
36 1. Nachzug (aus dem Heimatland) zum anerkannten Flüchtling 36 Abs. 2 AufenthG - VERWANDTE/GESCHWISTER Aufenthaltstitel Kein Sozialleistungsbezug Lebensunterhaltssicherung Ausreichender Wohnraum Zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich 36 Katrin Löffelhardt / Bielefeld / März 2016
37 1. Nachzug (aus dem Heimatland) zum anerkannten Flüchtling Unmittelbarer Anspruch auf Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten Minderjährige 17. März März 2018 nach 22 AufenthG Entscheidung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach 4 AsylG und Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem 17. März Dringende humanitäre Gründe nach 22 Satz 1 AufenthG 37 Katrin Löffelhardt / Bielefeld / März 2016
38 2. Nachzug innerhalb Europas im laufenden Asylverfahren Nachzug innerhalb der EU + Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein nach Antragstellung beim BAMF zu Eltern, erwachsenen Geschwistern oder Onkel/ Tante/Großeltern = im Dublin Verfahren nach Art. 6 VO 604/2013 Dublin III Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Antrag auf Familienzusammenführung Weitergabe der Informationen an das BAMF Familienangehörige: Vater, Mutter, Geschwister, Pflegeeltern Verwandte: volljährige Onkel, Tanten, Großeltern 38
39 2. Nachzug innerhalb Europas im laufenden Asylverfahren Art. 6 in Verbindung mit Art. 8 Dublin III Familiennachzug Familienangehörige: Vater, Mutter, Geschwister, Pflegeeltern Verwandte: volljährige Onkel, Tanten, Großeltern wenn es dem Kindeswohl entspricht 39
40 3. Nachzug innerhalb Deutschlands Nachzug innerhalb Deutschlands.wie läuft es? 40
41 Wichtige Akteure in der Zusammenarbeit Flüchtlingsberatung Rechtsanwälte Ausländerbehörde / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Familiengericht / Richter und Rechtspfleger Schulen /Schulamt/ Kommunale Integrationszentren Einrichtungen der Gesundheitshilfe, Psychosoziale Zentren für Flüchtlinge Dolmetscher / Sprach- und Integrationsmittler 41
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