Rechtliche Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen 2. April Thomas Berthold / Niels Espenhorst Bundesfachverband UMF

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1 Rechtliche Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen 2. April Thomas Berthold / Niels Espenhorst Bundesfachverband UMF Vorgehen 2 1. Rechtlicher Anspruch 2. Aufenthaltssicherung bei UMF 3. Zugang zu Bildung und Arbeit 4. Hilfestellungen 1

2 U?M?F? Der Begriff gibt eine soziale Konstruktion wieder, alle Begriffe sind negativ konnotiert und lösen weitreichende Assoziationen aus. Die Zuschreibung UMF bedeutet in der Praxis Sonderrechte und besonderen Schutzbedarf. Verbunden mit der Zuschreibung UMF ist die Frage der eigenen Position: wie sprechen wir mit und über UMF? 1. Rechtlicher Anspruch 2

3 SGB VIII Grundsätzliche Ziele 5 1 (1): Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. 1 (3): Jugendhilfe soll [...] insbesondere junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. SGB VIII Geltung für Ausländer 6 6 (2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. 6 (4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. 3

4 SGB VIII Inobhutnahme 7 42 (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorgenoch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen. SGB VIII Inobhutnahme 8 (2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. 4

5 SGB VIII Inobhutnahme 9 (3) [ ] Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten. 10 SGB VIII Inobhutnahme (4) Die Inobhutnahme endet mit 1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, 2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch. 5

6 Tuschelrunde Bitte besprechen Sie für drei Minuten mit Ihren Tischnachbar_innen die Inobhutnahmesituation in Ihrer Kommune! Hilfen zur Erziehung UMF sind leistungsberechtigt wie alle anderen Kinder auch. Das Wunsch- und Wahlrecht ( 5 SGB VIII) gilt auch für UMF bzw. deren Vormünder. Hilfen für junge Volljährige sind ebenfalls für UMF vorgesehen. 6

7 Aktuelle Entwicklungen auf Bundes- und Europaebene Zahl der Inobhutnahmen und Asylerstanträge: Jahr IO Ca Asylan Ca Hauptherkunftsländer: Afghanistan, Somalia, Syrien, Irak, Russische Föderation, Inobhutnahmezahlen Thüringen Bremen Mecklenburg-Vorp. Sachsen-Anhalt Sachsen Rheinland-Pfalz Saarland Brandenburg Niedersachsen Baden-Württemberg Berlin Hamburg Bayern Hessen Schleswig-Holstein Nordrhein-Westfalen 7

8 Exkurs Kindeswohl (1) BGB (u.a.): Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Art. 3 UN-KRK: Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. 16 AufenthG Ziel und Zweck 1 (1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. 8

9 17 AufenthG - Familienzusammenführung 36 (1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs. 3 besitzt, ist abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 1 und 29 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. (2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind 30 Abs. 3 und 31, auf minderjährige Familienangehörige ist 34 entsprechend anzuwenden. AufenthG - Handlungsfähigkeit (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. (2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Androhung und Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist. (4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen. 9

10 AsylVfG - Handlungsfähigkeit (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. (2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt. (3) Im Asylverfahren ist vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Familiengerichts jeder Elternteil zur Vertretung eines Kindes unter 16 Jahren befugt, wenn sich der andere Elternteil nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist. 20 AsylbLG - Geltungsbereich Aufenthaltsgestattung, Duldung und Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4 Satz 1 (ein vorübergehender Aufenthalt von bis zu sechs Monaten, um zum Beispiel einen Schulabschluss zu absolvieren), mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4a (Opfer schwerer Straftaten wie Zwangsprostitution oder Menschenhandel) und mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG (wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist). 10

11 Rechtliche Konfliktfelder 21 Jugendhilfe- und Kinderrecht Eigenverantwortliche und gemeinschaftsfähige Persönlichkeit ( 1 SGB VIII) Pflicht zur Inobhutnahme ( 42 SGB VIII) Vorläufige Unterbringung ( 42 SGB VIII) Gesetzliche Krankenversicherung ( 40 SGB VIII) Ausbildung als Teil der Persönlichkeit (Art. 28 KRK) Sicherung des Kindeswohls (Art. 3 KRK) Handlungsfähigkeit Asyl- und Ausländerrecht Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen ( 12 AsylVfG, 80 AufenthG) Altersfestsetzung Identitätsfeststellung ( 49 AufenthG) Unterbringung Wohnpflicht in ZAST ( 47 AsylVfG) Gesundheitsleistungen Ausbildung Abschiebung Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände ( 4 AsylbLG) Abhängig vom Aufenthaltstitel ( 4 Abs 2 AufenthG) Legalität des Aufenthalts ( 58 AufenthG) 2. Aufenthaltssicherung bei UMF 11

12 Grundlagen Ausländerrecht Rechtsquellen des Ausländerrechts sind das nationale Recht, das Recht der Europäischen Union und das Völkerrecht. Folgende Gesetze sind von besonderer Bedeutung: Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) Beschäftigungsverordnung SGB, darunter: Kinder- und Jugendhilfegesetz Grundlagen Ausländerrecht Das deutsche Recht wird wesentlich durch Vorgaben der EU geprägt. Richtlinien der EU müssen in deutsches Recht umgesetzt werden (Richtlinienumsetzungsgesetze), Verordnung gelten unmittelbar als Gesetze. In der Grundrechtecharta der EU wird das Kindeswohlprinzip der KRK aufgenommen: Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. (Artikel 24 (2) GRC) 12

13 Grundlagen Ausländerrecht Recht der EU: Dublin-Verordnung, Aufnahmerichtlinie, Verfahrensrichtlinie, Anerkennungsrichtline oder Qualifikationsrichtlinie, Rückführungsrichtlinie und Familienzusammenführungsrichtlinie Völkerrecht: Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Kinderrechtskonvention (KRK) Aufenthaltstitel Aufenthaltsgestattung (während des Asylverfahrens) Aufenthaltserlaubnis (befristet - je nach Art der Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche Rechte) Niederlassungserlaubnis (unbefristet, Bedingungen für den Wechsel in die Niederlassungserlaubnis hängen von der Art der Aufenthaltserlaubnis ab) Die Duldung (Aussetzung der Abschiebung) ist kein Aufenthaltstitel 13

14 Aufenthaltserlaubnisse 25 Abs. 1 AufenthG (Asylberechtigung) 25 Abs. 2, 1. Alternative AufenthG (Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 1 AsylVfG) 25 Abs. 2, 2. Alternative AufenthG (subsidiärer Schutz nach 4 Abs. 1 AsylVfG) 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 5 oder 60 Abs. 7 AufenthG) 25a AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden) Aufenthaltserlaubnisse 18a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung) 25 Abs. 5 AufenthG (Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich) 23a AufenthG (Härtefall) 25 Abs. 4a AufenthG (Opfer von Menschenhandel) 25 Abs. 4 AufenthG (vorübergehender Aufenthalt aus dringenden Gründen) 14

15 Fluchtgründe Bürgerkriegsflüchtlinge (ehem.) Kindersoldaten Perspektivsuchende / Ausreißer Politische Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung Dubliners / Refugees in Orbit Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Kumulative Diskriminierung Religion... Asylverfahren - Ablauf Aufenthaltsrechtliches Clearing / Entscheidung über Asylantrag Antragstellung Vorbereitung der Anhörung Anhörung Nachbereitung Anhörung Entscheidung ggf. Klageverfahren 15

16 Aufenthaltrechtliches Clearing Klärung der rechtlichen Vertretung und Zuständigkeit Aufarbeitung Fluchtgründe Prüfung der Alternativen zum Asylantrag Darstellung des Verfahrens Ggf. Kontakt mit dem Bundesamt Begleitung Alternative Asylverfahren Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ( 25 Abs. 3 AufenthG i.v.m. 60 Abs. 5 und Abs. 7. Familiennachzug in anderen Dublin-Staat Antrag muss gestellt werden, Verfahren wird nicht in D durchgeführt. Duldung / Aufenthaltserlaubnis aufgrund nicht-möglicher Abschiebung ( 58 Abs. 1a AufenthG). Rückkehr, Heirat, Klärung Identität, etc. 16

17 Antragstellung Antragstellung kann schriftlich beim BAMF erfolgen ( 14 (2)). Ein Asylantrag umfasst gemäß 13 AsylVfG: Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG) Antrag auf internationalen Schutz nach der QualifikationsRL: Flüchtlingsschutz (gemäß 3 Abs.1 AsylVfG) (in den Folgerechten identisch mit Asylberechtigung) (GFK + QualifikationsRL) Subsidiärer Schutz gemäß 4 Abs. 1 AsylVfG (QualifikationsRL) Prüfung von Abschiebehindernissen gemäß 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Prüfschema Das BAMF prüft Verfahren nach folgendem Schema: Liegt eine Verfolgungshandlung ( 3a Abs. 1 u. 2 AsylVfG) i.v.m. Verfolgungsakteuren ( 3c AsylVfG) vor? Gibt es eine begründete Furcht, verfolgt zu werden (Art. 2 d QRL; Art. 4 Abs. 3 QRL)? Besteht eine Verknüpfung ( 3a Abs. 3 AsylVfG) mit einem der fünf Verfolgungsgründe: Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ( 3b AsylVfG)? Fehlt effektiver Schutz im Herkunftsstaat ( 3d und 3e AsylVfG)? Liegen keine Beendigungs- ( 72 AsylVfG) oder Ausschlussgründe ( 3 Abs. 2 AsylVfG) vor? 17

18 Vorbereitung der Anhörung Vorbereitung braucht Zeit und Vertrauen! Dem Jugendlichen das Setting erläutern. Gespräch über die Fluchtgründe, Fragen klären ob bspw. Schutz möglich gewesen wäre, wie der Jugendliche bis dato überlebt hat, etc. Erläutern, welche Informationen wichtig sind, dass das BAMF entscheiden kann Details Abklären ob Dokumente oder andere Infos zur Verfügung stehen, ggf. auch Zeugen, ggf. insbesondere zur besonderen Schutzbedürftigkeit. Klären über Vorabinformationen an das BAMF. Fragenkatalog durchgehen. Anhörung Die Anhörung wird vom Entscheider geleitet. Vormund/Ergänzungspfleger/Rechtsanwalt sollen aktive Rolle einnehmen. Weitere Begleiter haben nur geringe Interventionsmöglichkeiten. Wichtig sind die Beachtung der Protokollierung, der Rückübersetzung und die Beachtung der Situation des Jugendlichen (ggf. Pause oder Abbruch). Bleiben Infos von denen Sie wissen aus, beim Jugendlichen nachfragen oder Stellungnahme ankündigen. Bei Problemen in der Anhörung ggf. Kontakt mit Leiter Außenstelle, Leitung Nürnberg oder über Dritte. 18

19 Nachbereitung Anhörung Sollte sich die Anschrift ändern direkt dem BAMF mitteilen. Ggf. weitere Informationen ans BAMF weiterleiten, dies können Zeugenaussagen, Dokumente, Korrekturen, etc. sein. Ggf. auch HKL-Informationen weiterleiten. Bei negativen Entscheidungen, Klage einreichen und Anwalt anrufen. Dublin III Dublin = Klärung der Zuständigkeit für den Asylantrag. Besondere Schutzgarantien für Minderjährige bestehen. Familienzusammenführung ist eines der zentralen Elemente. Problematik oft auf Fragen des Alters bezogen. In jedem Fall Anwaltkontakt. 19

20 Familienzusammenführung im DÜ- Verfahren Familienzusammenführung von UMF in Deutschland in einen Dublin-Mitgliedstaat im Rahmen des Dublin-Verfahrens: Art. 8 (1) Zuständigkeit des Mitgliedstaates, in dem sich die Eltern oder Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen aufhalten. Art. 8 (2) Zusammenführung des unbegleiteten Minderjährigen mit rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhältigen Verwandten (=,Onkel, Tante, Großeltern), wenn nach Einzelfallprüfung festgestellt wurde, dass der Verwandte für den Minderjährigen sorgen kann. Bei Aufenthalt von Familienangehörigen in verschiedenen Mitgliedstaaten: Kindeswohl entscheidend! Familienzusammenführung im DÜ- Verfahren Nachzug von Familienangehörigen aus einem Dublin- Mitgliedstaat nach Deutschland im Rahmen des Dublin- Verfahrens: Voraussetzung: Der UMF muss den als zeitlich erster den Asylantrag gestellt haben: Artikel 10: Ist der UMF noch im Asylverfahren, wird Deutschland auch für die Eltern zuständig. Aritkel 9: Hat der UMF einen Schutzstatus (mindestens internationaler subsidärer Schutz), wird Deutschland für die Asylgesuche der Eltern zuständig. 20

21 3. Zugang zu Bildung und Arbeit 43 Verbesserungen beim Zugang zu Schulbildung Für Gestattete u Geduldete nach drei Monaten einsetzende Schulpflicht in Bayern seit 2011 bis U 25 Seit Sept neue Standorte für Beschulung an Berufsschulen: Vorklasse zum BIJ (Schwerpunkt Spracherwerb) BIJ / BVJ Plätze; Ziel: Plätze In München + Nürnberg bereits seit mehreren Jahren diverse Angebote z.t. mit, z.t ohne intensive sozialpädagogische Begleitung Spracherwerb vom ersten Tag an 21

22 Zugang zu Arbeit 44 Ein Ausländer darf in Deutschland nur erwerbstätig sein, wenn ihm das durch seinen Aufenthaltstitel erlaubt ist ( 4 Abs. 3 AufenthG). Jede Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung und Duldung muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist ( 2 Abs. 2 AufenthG), also ob eine Beschäftigungserlaubnis vorliegt. Unter Beschäftigung fällt jede nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ( 7 Abs. 1 SGB IV), die betriebliche Berufsausbildung ( 7 Abs. 2 SGB IV), aber auch ein Praktikum. Räumliche Beschränkung: z.b. auf Regierungsbezirk Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen Datum Asylantragstellung: nach 1 Jahr nachrangiger Arbeitsmarktzugang, nach 4 Jahren uneingeschränkter Zugang 22

23 Erwerbstätigkeit: oder in Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen Räumliche Beschränkung: z.b. auf Regierungsbezirk oder Bundesland Bayern Aufenthaltserlaubnis (befristet) mit der AE ggf. hier auch Zugang zum Arbeitsmarkt vermerkt Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen 23

24 Zugang zu Arbeit mit Gestattung + Duldung Beschäftigungserlaubnis mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung Einreise Nach 9 Monaten bzw. 1 Jahr Nach 4 Jahren Arbeitsverbot Nachrangiger Arbeitsmarktzugang Beschäftigung erlaubt Duldung: Ausnahme bei Täuschung / mangelnder Mitwirkung Arbeitsverbot nach 33 BeschV. Ausnahme bei Ausbildungen: Keine Zustimmung durch die Agentur Zugang zu Arbeit mit Gestattung + Duldung 49 Gleichstellung von Gestatteten mit Geduldeten: 32 Abs. 4: AsylbewerberInnen, die sich seit 4 Jahren in D aufhalten, erhalten einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang. Für die Aufnahme einer Berufsausbildung gilt dies bereits nach 1 Jahr Voraufenthalt. Sperrfrist wurde Ende 2013 von 12 auf 9 Monate reduziert 36 BeschV (neu): ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bei nachrangigem Arbeitsmarktzugang gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit trotz vollständiger Angaben nicht innerhalb von zwei Wochen auf den Antrag (zustimmend, ablehnend oder mit Rückfragen) reagiert hat ("Zustimmungsfiktion"). 24

25 Zugang zu Arbeit mit Gestattung + Duldung 50 konkret: Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde. Für Ausbildung keine Zustimmung der BA erforderlich! Möglichkeit eines dauerhaften Arbeitsverbots durch 11 (neu: 33 BeschV) bleibt bestehen; eigene Täuschung, eigene falsche Angaben Widerspruch + Klage möglich! Zugang zu Arbeit mit AE Verbesserung auch für Personen mit humanitärem Aufenthalt: 31 BeschV (neu): uneingeschränkter Erlaubnis zur Beschäftigung für alle Personen mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ( 22-25a Aufenthaltsgesetz) ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, ohne Wartefrist und ohne Zustimmung der BA 25

26 Lokalpolitische Maßnahmen 52 Beschluss des Stadtrates Bonn, 2010 Jugendliche Flüchtlinge sollten eine begonnene Schul-, Universitäts- beziehungsweise Berufsausbildung, Weiterbildung oder Qualifizierung abschließen dürfen. Nach Abschluss einer solchen Ausbildung wird gem. 18 a AufenthG ein Aufenthaltstitel gewährt, sofern eine Arbeitsaufnahme möglich ist. In diesem Zusammenhang wird der gesetzliche Ermessensspielraum der Verwaltung hinsichtlich der Duldung weitestgehend ausgeschöpft. 53 Aufenthalt 18a 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung (1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach 39 zugestimmt hat und der Ausländer 1. im Bundesgebiet a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat (...) 26

27 Aufenthalt 18a 54 Ist der geforderte Abschluss in Deutschland erworben worden, reicht das konkrete Arbeitsplatzangebot für die Erteilung einer AE nach 18a AufenthG aus. Erteilungshindernis: Sperrwirkung des 10 Abs. 3, S. 2 AufenthG Ist zuvor ein Asylantrag als ou gemäß 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt worden, darf die AE nicht erteilt werden. Die einfach unbegründete Ablehnung oder Rücknahme des Asylantrages steht der Erteilung nicht entgegen! (vgl. 18a Abs. 3 AufenthG) 55 Weitere Möglichkeiten der Aufenthaltssicherung Härtefall gemäß 23 AufenthG (1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den 10 und 11 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen). 27

28 56 Weitere Möglichkeiten der Aufenthaltssicherung 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen (5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. 57 Weitere Möglichkeiten der Aufenthaltssicherung 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (1) Einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 1. er sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, 2. er sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat und 3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, sofern gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden, wenn die Ablehnung nach 30 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes einen Antrag nach 14a des Asylverfahrensgesetzes betrifft. 28

29 4. Hilfestellungen 59 Hilfestellung Schwierige Asyl- und Dublinverfahren: UNHCR Nürnberg Uta Rieger / Henrike Janetzek Anwälte der UNHCR-Rechtsberaterkonferenz Für Jugendämter: Internationaler Sozialdienst / Deutscher Verein Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht 29

30 Hilfestellung 60 Materialien Asylmagazin + Entscheidungsdatenbank, Entscheiderbrief BAMF, Newsletter Bundesfachverband, Newsletter Pro Asyl, BAfF: Hilfestellung Bildungszugang: kumente/publikationen/beilage_arbeitsmarkt_fin.pdf 30

31 Hilfestellung 62 Allgemeine Übersicht: Statement of Good Practice internationale rechtl. Grundlagen, von Loeper Verlag, 2012 DIJuF-Rechtsgutachten vom zum Kinder- und Jugendhilferecht, in: Das Jugendamt Zeitschrift für Jugendhilfe und Familienrecht, Heft 12 / 2010 JAmt Eine erste Bestandsaufnahme der Inobhutnahme und Versorgung von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland, in: Dialog Erziehungshilfe, Hrsg: AFET Bundesverband Erziehungshilfe e.v. 63 Kontakt Bundesfachverband UMF e.v. Geschäftsstelle Berlin 030/ Zuständige Personen: Ulrike Schwarz, Niels Espenhorst, Thomas Berthold Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! 31

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