Rechte kennen und ermöglichen Jugendhilfe und Ausländerrecht
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- Kurt Ursler
- vor 6 Jahren
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1 FreizügigkG AsylG StGB BGB SGB VIII Dublin III AufenthG UN Kinderrechtskonvention Rechte kennen und ermöglichen Jugendhilfe und Ausländerrecht Melanie Kößler, Internationaler Sozialdienst (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v., Berlin)
2 Übersicht I. Gesetzlicher Auftrag, Schutzgüter und Rechtsgrundlagen II. Persönlicher Anwendungsbereich des SGB VIII-Kinder und Jugendhilfe III. Regelungen im SGB VIII- Kinder- und Jugendhilfe zur Umverteilung IV. Schutz von begleiteten Flüchtlingskindern
3 Gesetzlicher Auftrag, Schutzgüter und Rechtsgrundlagen (1) SGB VIII: Leistungsrecht Aufenthalts-und Asylrecht: Polizei-und Ordnungsrecht
4 Gesetzlicher Auftrag, Schutzgüter und Rechtsgrundlagen (2) EU-Freizügigkeit Aufenthaltserlaubnis (Studium, Arbeit, Familienzusammenführung, humanitäre Gründe etc.) Niederlassungserlaubnis Duldung ( Ausbildungsduldung - 60a Abs.2 S.4 AufenthG unabhängig von Alter und Herkunftsland) Aufenthaltsgestattung Ankunftsnachweis
5 Rechtsgrundlagen, gesetzlicher Auftrag und Schutzgüter (3) Teilhabe, Zugänge, siehe Bildungs-und Teilhabepaket: Leistungen-zur-Sicherung-des- Lebensunterhalts/Bildungspaket/Laenderuebersicht/inhalt.html
6 Rechtsgrundlagen, gesetzlicher Auftrag und Schutzgüter (4) Schutzvorschrift für die Abschiebung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger: 58 Abs. 1a AufenthG. Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.
7 Rechtsgrundlagen, gesetzlicher Auftrag und Schutzgüter (5) Schutzvorschrift für die Abschiebung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger: 58 Abs. 1a AufenthG Erläuterungen: Mit der Vorschrift 58 Abs.1a AufenthG hat der Bundesgesetzgeber Art. 10 Abs.2 der EU-Rückführungsrichtlinie umgesetzt. 58 Abs.1a AufenthG wurde 2013 nachträglich eingefügt und ist eine Spezialvorschrift für unbegleitete Minderjährige für die demzufolge die in 58 Abs.1a AufenthG besonderen Abschiebungsvoraussetzungen gelten. Die allgemeine Vorgabe des 58 Abs. 1 AufenthG gilt für unbegleitete Minderjährige mithin nicht. Siehe hierzu auch ausführlich wurde nachträglich eingefügt, Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin, S. 343 f., frei abrufbar unter
8 Übersicht I. Gesetzlicher Auftrag, Schutzgüter und Rechtsgrundlagen II. Persönlicher Anwendungsbereich des SGB VIII-Kinder und Jugendhilfe III. Regelungen im SGB VIII-Kinder- und Jugendhilfe zur Umverteilung IV. Schutz von begleiteten Flüchtlingskindern
9 Persönlicher Anwendungsbereich des SGB VIII-Kinder und Jugendhilfe (1) 6 SGB VIII: Geltungsbereich 2 SGB VIII: Aufgaben Leistungen + andere Aufgaben 6 Abs. 1 SGB VIII: Deutsche, tatsächlicher Aufenthalt 6 Abs.2, IV SGB VIII, KSÜ: Ausländer/innen Aufgaben: tatsächlicher Aufenthalt Leistungen: gewöhnlicher Aufenthalt + bei jungen Volljährigen: rechtmäßiger Aufenthalt/Duldung
10 Persönlicher Anwendungsbereich des SGB VIII-Kinder und Jugendhilfe (2) Zugang zu Leistungen für Ausländer/innen: gewöhnlicher Aufenthalt + (rechtmäßiger Aufenthalt/Duldung) Gewöhnlicher Aufenthalt: Lebensmittelpunkt und soziale Bindungen Nicht relevant: asyl- und aufenthaltsrechtliche Situation
11 Übersicht I. Gesetzlicher Auftrag, Schutzgüter und Rechtsgrundlagen II. Persönlicher Anwendungsbereich des SGB VIII-Kinder und Jugendhilfe III. Regelungen im SGB VIII-Kinder- und Jugendhilfe zur Umverteilung IV. Schutz von begleiteten Flüchtlingskindern
12 III. Regelungen im SGB VIII-Kinder- und Jugendhilfe zur Umverteilung 1. Vorläufige Inobutnahme 2. Vormundschaftsbestellung
13 III.1. Vorläufige Inobhutnahme (1) Zentrales neues Instrument: vorläufige Inobhutnahme ( 42a SGB VIII) zweistufiges Verfahren der Inobhutnahme Umverteilung vom Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme zum Zuweisungsjugendamt innerhalb von 1 Monat nach dem Königsteiner Schlüssel kein Clearingverfahren, sondern nur Erstscreening
14 III.1. Vorläufige Inobhutnahme (2) Zentrale Voraussetzung: Feststellen der Einreise nach Deutschland Verweis auf 42 SGB VIII: Sorge, Unterbringung, Krankenhilfe D Erstscreening ( 42a Abs.2 SGB VIII) Kindeswohlgefährdung durch Verteilung? Familienzusammenführung mit Verwandten? Gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder Freunden? Gesundheitszustand Ausschluss für Verteilung? Grundlage für Einschätzung, ob Verteilung stattfinden soll
15 III.1. Vorläufige Inobhutnahme (3) Rechtliche Vertretung während der vorläufigen Inobhutnahme: Notfallvertretung (vgl. 42 Abs. 2 S.4 SGB VIII): Aufenthalts-/asylrechtliche Fragestellungen, Gesundheitsversorgung, Personensorge; Veranlassung der Vormundschaftsbestellung grds. möglich, aber nicht im 42a SGB VIII vorgesehen Ende der vorläufigen Inobhutnahme ( 42a Abs.6 SGB VIII) Übergabe an Personensorge-/Erziehungsberechtigte Zuweisungsjugendamt Ausschluss der Verteilung
16 I. Regelungen im SGB VIII-Kinder- und Jugendhilfe zur Umverteilung im Überblick 1. Vorläufige Inobutnahme 2. Vormundschaftsbestellung
17 Vormundschaftsbestellung während der vorläufigen Inobhutnahme möglich unverzüglich im Rahmen der Inobhutnahme ( 42 Abs.3 S.2 SGB VIII, siehe auch Gesetzesbegründung, nach einmonatiger Ausschlussfrist) Dublin III-VO, EU-Aufnahme- und Verfahrens-Richtlinie sobald als möglich eine unabhängige und qualifizierte Vertretung für den UMF Anmerkung: Hochsetzung der asyl-/aufenthaltsrechtlichen Handlungsfähigkeit (18 Jahre)
18 Übersicht I. Gesetzlicher Auftrag, Schutzgüter und Rechtsgrundlagen II. Persönlicher Anwendungsbereich des SGB VIII-Kinder und Jugendhilfe III. Regelungen im SGB VIII-Kinder- und Jugendhilfe zur Umverteilung IV. Schutz von begleiteten Flüchtlingskindern
19 Schutz von begleiteten Flüchtlingskindern Nicht im Fokus der öffentlichen Debatte Mehrzahl der Flüchtlingskinder sind die begleiteten Flüchtlingskinder, die in Deutschland im Familienverbund mit ihren Eltern ankommen.
20 Schutz von begleiteten Flüchtlingskindern Kinder- und jugendspezifische Fluchtgründe: Zwangsverheiratung, Sippenhaft, Zwangsrekutierung als Kindersoldaten, Beschneidung, innerfamiliäre Gewalt, Kinderprostitution oder Verletzungen von weiteren Rechten, die sich aus der KRK oder anderen Menschenrechtskonventionen ergeben Siehe hierzu ausführlich, Thomas Berthold, UNICEF, Studie In erster Linie Kinder, Flüchtlingskinder in Deutschland, c72e72e3/fluechtlingskinder-in-deutschland-unicef-studie data.pdf
21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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