Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in strukturschwachen Regionen

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1 refugio thüringen e.v. READER zur FACHTAGUNG Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in strukturschwachen Regionen September 2013 in Jena Zusammengestellt von Anne Tahirović und Hassan Siami 1

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4 READER...1 Vorwort und Begrüßung der Anwesenden: Anne Tahirovic/ refugio thüringen e.v...5 Spannungsfeld: Asylrecht vs. Jugendrecht (RA Dr. Erich Peter)...8 I. Einleitung...8 II. Aufenthaltsrechtliche Problemstellung aus jugendbehördlicher und vormundschaftlicher Sicht...10 III. Krisenintervention im Wege der Inobhutnahme nach 42 SGB VIII Wesen, Verfahren, Voraussetzungen und Rechtsfolgen Krisenintervention als besondere Schutzmaßnahme zu Gunsten unbegleitet eingereister Minderjähriger Verfahrensfragen Die Voraussetzungen für eine Inobhutnahmeverfügung (Tatbestandsvoraussetzungen) Rechtsfolge: Zwingende Inobhutnahmeverfügung Die Beendigung der Inobhutnahme, 42 Abs. 4 SGB VIII Rechtlich umstrittene Fragestellungen Möglichkeiten der Durchsetzung des Rechtsanspruchs nach 42 SGB VIII...19 Clearingverfahren in Thüringen (RA Mirjam Kruppa)...21 Probleme in Thüringen...21 Kritik von Flüchtlingsberatern...21 Bundesfachverband UMF...22 Leitlinien zum Umgang mit UMF Material für Thüringen...22 Fachkompetenz im Asyl- und Ausländerrecht erforderlich...22 Das asyl- und ausländerrechtliche Clearingverfahren. Prüfung welche Form der Aufenthaltssicherung für einen UMF gewählt wird...22 Jugendamt bezieht für diese Klärungen andere Personen und Behörden ein...22 Ziele des Clearingverfahrens...23 Beginn...23 Ende...23 Zuständigkeit...23 Was ist ein Clearingverfahren?...23 Vormundschaften: Thomas Berthold Bundesfachverband umf...25 Einführung...25 Rechtliche Grundlagen...25 Vier Formen der Vormundschaft...26 (Besondere) Aufgaben...26 Erfolgsfaktoren...27 Abschluss...27 Modellprojekt "ALREJU" des Diakonischen Werkes Oderland-Spree e.v Wichtige Rechtsgrundlagen der Arbeit:...28 Nicht näher eingegangen wird auf:...29 Hauptherkunftsländer:...30 Schrittfolgen der Arbeit / Angebote (idealtypisch)...30 Stichworte inhaltlicher Arbeit:...31 Stichwort: besondere Problemfelder:...31 Stichwort: Aktuelle Problemfelder:...32 Stichwort: PARTIZIPATION:...32 Stichwort: sehr große Einrichtung:...32 Stichwort: Strukturschwache Räume:

5 Vorwort und Begrüßung der Anwesenden: Anne Tahirovic/ refugio thüringen e.v. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) in strukturschwachen Regionen Das Psychosoziale Zentrum für Flüchtlinge (PsZF) REFUGIO Thüringen organisierte am den Fachtag Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in strukturschwachen Regionen im KuBuS in Jena. Der Fachtag wurde im Rahmen des Projektes Strukturverbesserungen in der gesundheitlichen Versorgung von Folteropfern und Opfern anderer schwerer Menschenrechtsverletzungen in Ostdeutschland durchgeführt 1 Das Interesse am Fachtag war mit mehr als 65 Teilnehmer_innen sehr rege. Neben einer Vertreterin des Landesjugendamtes waren Mitarbeiter_innen von Ausländerbehörden, Jugend- und Schulämtern, Vertreter_innen von Jugendhilfeeinrichtungen, Jugendmigrationsdiensten und flüchtlingssolidarischen Organisationen sowie am Thema Interessierte zugegen. Im Vorfeld der Tagung wurden selbstverständlich auch Vertreter_innen politischer Parteien explizit eingeladen, doch kam leider niemand der Einladung nach. Zahlen und Fakten zu umf: Weltweit waren im Jahr 2012 nach Angaben der Vereinten Nationen ca. 45,2 Millionen Menschen auf der Flucht, knapp die Hälfte von ihnen war minderjährig. Etwa Kinder und Jugendliche sollen allein auf der Flucht gewesen sein. Dass Kinder zunehmend allein auf der Flucht sind, entwickele sich zu einem der schwersten humanitären Probleme 2, erklärte Antonio Gulterres, der UN- Hochkommissar für Flüchtlinge. Nach Recherchen des Bundesfachverbandes Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.v. (BUMF) wurden im vergangen Jahr mehr als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umf) von 1 S. Flüchtlingsrat Thüringen INFO 01/2013, S. 8f

6 deutschen Jugendämtern in Obhut genommen, sechs waren es in Thüringen. Damit waren es im bundesdeutschen Vergleich die wenigsten. Die Zahlen der Inobhutnahmen in Thüringen nahmen zudem stetig ab: Waren es im Jahr 2001 noch 154, sank die Zahl zehn Jahr später auf 16 3, im Jahr 2012 waren es wie beschrieben sechs Inobhutnahmen. Warum (trotzdem) ein Fachtag zu umf in Thüringen? In der Vorbereitung des Fachtages stellte sich den Mitarbeiter_innen des PsZF also darüber hinaus die Frage, ob die Thematisierung der Situation der umf überhaupt relevant ist für Thüringen? Unsere eindeutige Antwort war, ist und kann nur sein: Selbstverständlich ist es das! Zum Einen fallen viele Jugendliche aus der Statistik, weil sie entgegen eigener Angaben im Rahmen der Altersfestsetzung als volljährig eingeschätzt werden. Zum Anderen handelt es sich nur um Statistik. Doch die UN-Kinderrechtskonvention hat seit dem 15. Juli 2010 uneingeschränkte und vollständige Gültigkeit auf dem gesamten Bundesgebiet, sie gilt also gleichermaßen für 672 Kinder und Jugendliche, die im letzten Jahr in Bayern erstversorgt worden sind und eben für sechs Kinder und Jugendliche, die im letzten Jahr in Thüringen in Obhut genommen worden sind. Die Sorge um Flüchtlingskinder und insbesondere um umf ist unabhängig von ihrer Anzahl in Thüringen notwendig und sie ist eine Pflicht für uns, die wir in demokratischen Strukturen leben! Denn umf fliehen aus ihrem Heimatland vor Krieg, bewaffneten Konflikten, Verfolgung und Diskriminierung. Der aktuelle grausame Bürgerkrieg in Syrien, die anhaltenden blutigen Konflikte in Afghanistan und im Irak seien hier nur beispielhaft genannt. Einige umf wurden Opfer von Menschenhandel, andere wurden von ihren Familien auf den Weg geschickt, um der Armut zu entkommen. Sie fliehen als Minderjährige und nach ihrer Flucht leben sie ohne Angehörige in einem gänzlich unbekannten Land, in dem ihre Perspektiven hochgradig unsicher sind. Warum entschied sich gerade das PsZF, diesen Fachtag zu organisieren? Das Unbegleitet-Sein, die Minderjährigkeit und die Fluchterfahrungen führen dazu, dass umf ganz besondere physische, psychische und soziale Bedürfnisse haben. Sie leiden oftmals in besonderem Maße unter der Trennung von der Familie und unter den dramatischen Erlebnissen in den Herkunftsländern (Krieg, Armut, Gewalt u.a.) sowie während der Flucht. Eine Studie von Refugio München, die 2010 in der Erstaufnahmeeinrichtung für umf in München durchgeführt wurde, zeigte so auch, dass mehr als 70% der untersuchten Jugendlichen posttraumatische Belastungsstörungen aufweisen. Darüber hinaus wurde konstatiert, dass sich die Anzahl und die Qualität der Traumatisierung drastisch verändert haben

7 Fachtag Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in strukturschwachen Regionen Neben dem fachlichen Austausch war das erklärte Anliegen des Fachtages die Vernetzung der Institutionen, die sich im Rahmen ihrer Aufgabe um umf kümmern. Miteinander arbeiten, miteinander in Kontakt treten, von einander wissen die Verbesserung des Miteinanders zur Förderung der Kindeswohlinteressen wurde auch durch die Referent_innen häufig betont. Dr. Erich Peter, Rechtsanwalt aus Bremen, hielt den Eröffnungsvertrag, in welchem er das Spannungsfeld zwischen Asyl- und Jugendrecht öffnete. In Deutschland ist die Situation der 16- bis 18- Jährigen umf durch ihren asylrechtlichen Status besonders prekär. Gemäß 12 Abs.1 AsylVfG werden sie wie erwachsene Asylsuchende behandelt, obwohl sie gleichzeitig als Minderjährige unter den Schutz des Kinder- und Jugendhilfegesetz fallen. Die Rechtsstellung von umf ist immer in einem komplexen rechtspolitischen Zusammenhang zu sehen, sagte Dr. Peter. So sei es z.b. nicht immer ratsam, einen Asylantrag zu stellen und schon gar kein Muss, denn ein Antrag kann im schlechtesten Fall ein Dublin-Verfahren auslösen. Aufgrund der rechtlich sehr komplexen Lage, sprach sich Thomas Berthold vom Bundesfachverband für UMF e.v. für eine Vertretung des umf durch Rechtsanwälte und Vormund aus. Forderung nach einer Clearingstelle in Thüringen Ein wesentliches Ergebnis sowohl einiger Referent_innen als auch der Diskussionen war, dass das Wohlergehen des Kindes und die komplexe rechtspolitische Lage wesentliche Gründe sind, um sich für eine unabhängige Clearingstelle auszusprechen. Deren Bedeutung im Sinne des Kindeswohls wird auch durch die institutionell bedingten teils gegenläufigen Interessen von Ausländerbehörden und Jugendämtern unterstrichen. Eine Clearingstelle soll als zentrale Schnittstelle im Hilfsnetzwerk für umf dienen und als Ansprechpartnerin und Kommunikationsplattform allen an einem Clearingverfahren beteiligten Akteur_innen dienen. Bisher werden die Clearingverfahren in Thüringen von den Jugendämtern durchgeführt. Eine Koordinierungsstelle könnte das Jugendamt entlasten und mit seinem Pool an Rechtsexpert_innen und Flüchtlingsberater_innen unterstützend wirken. Denn der mit einem Clearingverfahren verbundene Aufwand und die komplexen ausländerrechtlichen Gesetze stellen Jugendämter aktuell vor große Herausforderungen. Durch die Einbeziehung von ausländerrechtlicher Fachkompetenz seitens des Jugendamtes soll im Sinne des Kindeswohls der Prozess des Clearingverfahrens verbessert werden. Auch die individuelle Betreuung von umf in Fragen der Unterbringung und in Fragen von Bildung und Ausbildung spricht für eine Clearingstelle. Um dem Bedarf nach einer Clearingstelle nun auch gerecht werden zu können, wird ein Arbeitskreis Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ins Leben gerufen werden. Dieser Arbeitskreis soll mit Unterstützung des BUMF und vorzugsweise des Landesjugendamtes den Aufbau einer Clearingstelle fachlich konzipieren und koordinieren. Das erste Treffen wird am 29. Januar 2014 stattfinden. ( in Zusammenarbeit mit Katharina Müller, veröffentlicht in Flüchtlingsrat Thüringen INFO 03/2013) 7

8 Spannungsfeld: Asylrecht vs. Jugendrecht (RA Dr. Erich Peter) (RA Dr. Erich Peter) Asylrecht versus Jugendhilfe bei der Erstversorgung unbegleiteter Minderjähriger 5 I. Einleitung Einleitend sei der Klarstellung halber zunächst darauf hingewiesen, dass mit der verwendeten Begrifflichkeit unbegleitete Minderjährige jene Personengruppe in Bezug genommen wird, deren rechtliche Stellung durch folgende Umstände wesentlich geprägt wird: Es handelt sich um Personen, die 1. noch nicht das 18 Lebensjahr vollendet haben (also Kinder i.s.d. der UN- Kinderrechtskonvention sind), 2. Drittstaatsangehörige sind (nicht Bürger der EU im Sinne des Art. 17 EG-Vertrag), 3. in das Bundesgebiet eingereist sind ohne Begleitung einer kraft Gesetzes personensorgeberechtigten Person und nicht in die Obhut einer solcher Person im Bundesgebiet gelangen (können). Die Rechtstellung unbegleitet in das Bundesgebiet eingereister Minderjähriger ist im besonderen Maße aufenthaltsrechtlich geprägt. Es besteht hier ein Spannungsfeld zwischen der ordnungspolitisch motivierten Materie des Aufenthaltsrechts und dem von der Kindeswohlmaxime geleiteten Jugendhilfe- und Familienrechts (letzteres im Hinblick auf den Sorgerechtsausfall). Während die örtliche Ausländerbehörde in einem beschleunigten Verfahren die aufenthaltsrechtliche Situation des in der Regel unerlaubt eingereisten und darum ausreisepflichtigen Minderjährigen rasch zu klären 5 Zusammenfassung des auf dem Fachtag Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in strukturschwachen Regionen gehaltenen Vortrags. 8

9 sucht und ggf. zügig eine Aufenthaltsbeendigung anstrebt, benötigt der zwingend für die Kindeswohlsicherung zuständige Jugendhilfeträger Zeit, um eine kindeswohlgerechte Erstversorgung im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung leisten zu können. Obgleich bundeseinheitlich im SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) geregelt, ist die in diesem Spannungsfeld stehende örtliche Praxis der Erstversorgung unbegleiteter Minderjähriger in den Kommunen höchst unterschiedlich. Es sind häufig nicht nur die vorstehend angedeuteten aufenthaltsrechtlichen Hemmnisse, die eine jugendhilfegerechte Erstversorgung konterkarieren. Vielfach weigern sich örtliche Jugendhilfeträger schlicht die Schutzbestimmungen des SGB VIII auf diese Kindesgruppe anzuwenden, weil die gesetzlich normierten Maßnahmen der Kindeswohlsicherung beträchtliche Kosten entstehen lassen, die der örtliche Jugendhilfeträger schlicht vermeiden möchte. Bisweilen versorgen örtlich zuständige Kommunen deshalb insbesondere männliche unbegleitete Minderjährige, die (nach behördlicher Schätzung) das 16. Lebensjahr vollendet haben und deshalb als weniger schutzbedürftig erachtet werden, nicht nach dem regelmäßig an sich anzuwendenden SGB VIII, sondern auf der Grundlage und mit dem niederschwelligen Leistungsumfang des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Es ist diese Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen, die zudem nach den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zwecks gleichmäßigen Lastenteilung im Rahmen einer Quotenzuweisung im Bundesgebiet länderübergreifend verteilt werden. Von besonderer Bedeutung ist zudem, dass unbegleitete Minderjährige (wie alle ausländischen Minderjährigen) verfahrensfähig sind im aufenthalts- und asylrechtlichen Verfahren bereits ab der Vollendung des 16. Lebensjahres ( 80 AufenthG, 12 AsylVfG). Dies hat zur Folge, dass die mit der Durchführung des AufenthG und des AsylVfG betrauten Behörden also insbesondere die Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihre aufenthalts- und asylrechtlichen Entscheidungen wirksam gegenüber dem je betroffenen Minderjährigen treffen können, ohne dass es der Einschaltung eines gesetzlichen Vertreters bedarf. Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich bezweckt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei dieser elternlosen Kindesgruppe nicht dadurch verzögert werden, dass zunächst noch ein Pfleger oder Vormund in einem familiengerichtlichen Verfahren bestellt werden muss. Die Regelung bewirkt also eine Rechtsverkürzung im deutschen Minderjährigenrecht. Die rechtliche Bedeutung und Reichweite der ihnen gegenüber auf diesen Rechtsgebieten wirksam erlassenen Behördenmaßnahmen können diese Minderjährige regelmäßig nicht beurteilen. Diese sog. Asylmündigkeit ausländischer Minderjährige dient allein dem staatlichen Interesse an Verfahrensbeschleunigung zur Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung. 9

10 II. Aufenthaltsrechtliche Problemstellung aus jugendbehördlicher und vormundschaftlicher Sicht Das Jugendamt und die privaten Jugendhilfeträger sowie auch für unbegleitete Minderjährigen bestellte Pfleger und Vormünder haben bei der Erfüllung der Ihnen zwecks Kindeswohlsicherung obliegenden Aufgaben die aufenthaltsrechtlichen Implikationen immer im Blick zu haben, weil diese die sozialrechtliche, die familienrechtliche und die bildungsrechtliche Situation der Minderjährigen in folgender Hinsicht wesentlich beeinflussen: 1. In sozialrechtlicher Hinsicht steht die Gewährung einer jeden Sozialleistung (insbesondere nach den Bestimmungen des SGB VIII, des AsylbLG und des SGB II) in Abhängigkeit von der Art des Aufenthaltsstatus 2. In familienrechtlicher Hinsicht ist zu beobachten, dass Familiengerichte zunehmen die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Ergänzungspfleger (Wirkungskreis: Vertretung in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten) ablehnen mit der Begründung, es bestehe wegen der Verfahrensfähigkeit des Minderjährigen im aufenthalts- und asylrechtlichen Verfahren keiner Sorgerechtsbedürfnis. Im Übrigen könne der Minderjährige Rechtsberatung im Wege der Beratungshilfe in Anspruch nehmen. 3. In bildungsrechtlicher Hinsicht ist zwar inzwischen selbst ein schwacher Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsgestattung, Duldung) für die Teilhabe an schulischer kein Zugangshindernis mehr. Anders ist dies auf dem Gebiet der beruflichen Ausbildung. Hier bestehen jenseits der Schranken des Ausländerbeschäftigungsrechts insbesondere vielfach faktische Hindernisse in der Weise, dass Arbeitgeber Auszubildende ohne gesicherte Aufenthaltsperspektive tendenziell nicht beschäftigen wollen. Da also der Aufenthaltsstatus eines unbegleiteten Minderjährigen über die eigentliche Aufenthaltssicherung hinaus eine weitgehende Ausstrahlungswirkung auf weitere Rechtsbereiche hat, muss in einem Clearingverfahren im Rahmen der Erstversorgung die aufenthaltsrechtliche Situation kurzfristig geklärt werden. Es kommen sonach in der Regel drei Alternativen in Betracht, einen Aufenthaltsstatus zu erlangen, nämlich im Wege der Beantragung einer 1. Gewährung von Asyl/Flüchlingsschutz 2. Aussetzung der Abschiebung (Duldung) oder einer 3. unmittelbaren Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen. Für die Beurteilung, welcher aufenthaltsrechtliche Antrag im Einzelfall sachgerecht ist, muss in angemessener Zeit der Sachverhalt geklärt werden. Dies muss im Rahmen der Inobhutnahme unter fachlicher Betreuung des unbegleiteten Minderjährigen geschehen. 10

11 Die aufenthaltsrechtlichen Alternativen können hier aus Raumgründen nicht näher erörtert werden. Im Weiteren soll allein die im Vorfeld der aufenthaltsrechtlichen Antragstellung gebotene Kriseninterventionsmaßnahme der Inobhutnahme dargestellt werden. Denn in der Praxis zeigt sich, dass das Spannungsverhältnis Asylrecht versus Jugendhilferecht im Rahmen der Inobhutnahme besonders ausgeprägt ist. Wie mit diesem Spannungsverhältnis umzugehen ist, soll hierbei im Folgenden aufgezeigt werden. III. Krisenintervention im Wege der Inobhutnahme nach 42 SGB VIII Wesen, Verfahren, Voraussetzungen und Rechtsfolgen 1. Krisenintervention als besondere Schutzmaßnahme zu Gunsten unbegleitet eingereister Minderjähriger Seit dem Jahre 2005 ist zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger in 42 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ein besonderer Inobhutnahmetatbestand normiert. Er lautet: (1) das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Der Gesetzgeber hat also die Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen ausdrücklich in den Inobhutnahmetatbestand des 42 SGB VIII aufgenommen. Damit hat er im Wesentlichen auf die Kritik des UN-Kinderrechtsauschusses, der für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in den Vertragsstaaten das Monitoring durchführt, Rechnung getragen. Dieser hatte wiederholt angemahnt, dass in Deutschland ein Schutzdefizit insbesondere bei der Erstversorgung 16- und 17-jähriger unbegleiteter Minderjähriger beseitigt werden müsse. Soweit nämlich Minderjährige dieser Altersgruppe nach entsprechender Antragstellung ein Asylverfahren durchlaufen, besteht eine Konkurrenz zur Erstversorgung nach dem Asylverfahrensrecht. Nach bis zum Jahre 2005 verbreiteter (auch jugend-)behördlicher Auffassung wurde vertreten, dass die Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger in Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber ohne Jugendhilfestandards (also ohne Heimaufsicht) rechtmäßig sei. Damit sollten einerseits schlicht Kosten gespart werden. Ordnungsrechtlich sollte zudem die ständige Erreichbarkeit auch dieser Minderjährigen in Erstaufnahmeeinrichtungen gesichert bleiben, um bei einem zügigen Abschluss des Asylverfahrens rasch aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchführen zu können. Da 16- und 17-jährige ausländische Minderjährige als verfahrensfähig im aufenthaltsrechtlichen Verfahren gelten (s.o.), kann Ihnen 11

12 gegenüber die rasche Aufenthaltsbeendigung ohne Rücksicht auf das Fehlen eines gesetzlichen Vertreters rechtwirksam durchgesetzt werden. Der UN-Kinderrechtsausschuss wies wiederholt darauf hin, dass diese Verfahrensweise konventionswidrig sei wegen der in Art. 22 der UN- Kinderrechtskonvention normierten, besonderen Schutzpflicht gegenüber unbegleiteten Minderjährigen. Mit der im Jahre 2005 in 42 SGB VIII ausdrücklich angeordneten Einbeziehung unbegleitet eingereister Minderjähriger bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in die jugendbehördliche Inobhutnahmeverpflichtung sollte dieser Praxis ein Ende gesetzt werden. Seither ist die Konkurrenz zwischen der Unterbringung in niederschwelligen Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber und der Unterbringung und Versorgung in Jugendhilfeeinrichtungen im Rahmen der Inobhutnahme wie folgt gesetzlich gelöst: Im Falle einer Inobhutnahme besteht keine Verpflichtung für unbegleitete Minderjährige, in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber zu wohnen. Eine Wohnpflicht besteht nämlich für Minderjährige selbst bei Durchführung eines Asylverfahrens nicht, wenn sie in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht sind ( 47 Abs. 1 in Verbindung mit 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 5 AsylVfG). Die Krisenintervention des Jugendamtes erfordert in Fällen unbegleiteter Minderjähriger wegen des Ausfalls der elterlichen Sorge ein zügiges Handeln auf dem Gebiet des Sorgerechts. Demgemäß hat der Gesetzgeber im Annex zur vorstehenden Inobhutnahmeverpflichtung auch eine sorgerechtliche Handlungspflicht des Jugendamtes in 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII normiert: Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Frühzeitig nach dem Inkrafttreten dieser Regelungen waren die Jugend-, aber auch die Ausländerbehörden verunsichert, in welchem Konkurrenzverhältnis die nun ausdrückliche Inobhutnahmepflicht zu den Wohnpflichten Asyl begehrender unbegleiteter Minderjähriger nach dem Asylverfahrensgesetz steht. Dies betrifft insbesondere die Altersgruppe der 16- u. 17-jährigen Minderjährigen. Bis zum heutigen Tage hat sich keine bundesweite einheitliche Behördenpraxis etabliert. Es ist feststellbar, dass die Jugendbehörden die Unterbringung und Versorgung unbegleiteter Minderjähriger in einer Asylerstaufnahmeeinrichtung zugleich als Unterbringung im Rahmen einer Inobhutnahme deklarieren, wenn die Minderjährigen in einer solchen Einrichtung räumlich getrennt von Erwachsenen wohnen. Dabei wird die Auffassung vertreten, dass es sich um eine Unterbringung in einer sonstigen Wohnform im Sinne des 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII handele. Eine kritische Reflexion, ob diese Gesetzesauslegung vertretbar ist, findet nicht flächendeckend statt. In der Folge hat sich die Praxis der Erstversorgung unbegleiteter Minderjähriger lediglich teilweise geändert. Partiell wird weiterhin die Maxime vertreten: Niederschwellige Unterbringung ohne 12

13 jugendhilfegerechte Betreuungsstandards und bundesweite Umverteilung nach dem AsylVfG. Die Neuregelung 42 SGB VIII wird also nicht in allen Kommunen zweckentsprechend umgesetzt. In welchem Ausmaß dieses Umsetzungsdefizit besteht, bedürfte einer flächendeckenden Evaluierung der kommunalen Praxis. Im Folgenden werden die zu beachtenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze bei der Inobhutnahme (2.), die Tatbestandsvoraussetzungen des 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII (3.), die Rechtsfolgenseite dieser Regelung (4.) sowie die Voraussetzungen, unter den denen eine Inobhutnahme endet (5.) erläutert. Weiterhin werden einzelne rechtlich umstrittene Fragestellungen erörtert (6). Die Darstellung orientiert sich soweit stichwortartig an die in meinem Vortrag dargestellten Übersichten. Abschließend werden sodann Möglichkeiten der Durchsetzung eines Rechtsanspruchs nach 42 SGB VIII behandelt (7). 2. Verfahrensfragen sachliche Zuständigkeit: Sachlich zuständig ist das Jugendamt des örtlichen Trägers der Jugendhilfe, 85 Abs. 1 SGB VIII örtliche Zuständigkeit: Örtlich zuständig ist der Träger, in dessen Bereich sich der unbegleitete Minderjährige vor Beginn der Inobhutnahme tatsächlich aufhält, 87 SGB VIII. Mit dieser Zuständigkeitsregelung wird der Eilbedürftigkeit der Maßnahme Rechnung getragen. Der Träger hat einen Anspruch auf einen Kostenausgleich gem. 89 d SGB VIII. Amtsermittlungsverfahren: Es herrscht der Amtsermittlungsgrundsatz. Folge: Wenn das örtlich zuständige Jugendamt vom Aufenthalt einer (vermeintlich) unbegleiteten minderjährigen Person in seinem Zuständigkeitsbereich Kenntnis erlangt, muss es von Amts wegen tätig werden und ein Inobhutnahmeverfahren (Prüfverfahren) einleiten, ohne dass es eines Antrags auf eine Inobhutnahmeverfügung bedarf. Das sog. Entschließungsermessen des Jugendamtes (über die Frage des Ob der Verfahrenseinleitung, vgl. 18 SGB X) ist hierbei weitgehend eingeschränkt. Der Amtsermittlung vorgeschaltet ist der sog. Einmischungsauftrag des Jugendamtes gem. 81 SGB VIII. Um effektiv eine Krisenintervention sicherzustellen, hat das Jugendamt Auskünfte bei den Polizei- und Ausländerbehörden darüber einzuholen, ob sich ein unbegleiteter in deren Zuständigkeitsbereich aufhält. 13

14 3. Die Voraussetzungen für eine Inobhutnahmeverfügung (Tatbestandsvoraussetzungen) a. Personeller Anwendungsbereich: Kinder und Jugendliche Der Gesetzeswortlaut stellt eindeutig klar, das Kinder und Jugendliche dem Anwendungsbereich des 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII unterliegen (Legaldefinition des 7 I Nr. 2 SGB VIII: Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) Die Handlungsfähigkeit 16- und 17-jähriger Minderjähriger im aufenthaltsrechtlichen Verfahren sowie im Asylverfahren ist für die Inobhutnahme unbeachtlich!! Problem der Altersfeststellung: Es gilt für die Altersfeststellung der Grundsatz der Amtsermittlung des Jugendamtes (vgl. 20 SGB X). Eine ausländerbehördliche Altersschätzung ist nicht bindend, da sie keine allgemeinverbindliche personenstandsrechtliche Wirkung hat. Das Jugendamt kann eine Altersfeststellung unter Heranziehung erforderlicher Beweismittel durchführen (vgl. 21 SGB X): Angaben des Betroffenen, Urkunden, Inaugenscheinnahme, begründete ärztliche Stellungsnahme. Röntgenologische Eingriffe erfolgen derzeit ohne Gesetzesgrundlage [vgl. 25 Abs. 1 S.1: Röntgenstrahlenverordnung] (strittig). Die Gesetzesgrundlage für das aufenthaltsrechtliche Verfahren in 49 Abs. 6 AufenthG (Duldungspflicht des Betroffenen) ist nicht hinreichend bestimmt, da die röntgenologische Untersuchung nicht ausdrücklich im Gesetzestext als Mittel der Altersfeststellung genannt ist. Sie ermächtigt überdies nicht das Jugendamt zur Anordnung eines röntgenologischen Eingriffs. Hinsichtlich der Minderjährigkeit ist die Erkenntnislage des Jugendamtes im Zeitpunkt der potentiellen Hilfegewährung maßgeblich die spätere Erkenntnis der Volljährigkeit macht die Hilfegewährung nicht rückwirkend rechtswidrig (BVerwG, Urt. v C ). b. Unbegleitete Einreise Es gelten hier folgende Kriterien: Einreise ohne Begleitung eines Personensorge- oder Erziehungsberechtigten Eine Risikofolgenabschätzung (individuelle Feststellung einer Kindeswohlgefährdung) des Jugendamts ist nicht erforderlich. Bei zurückgelassenen Minderjährigen (Eltern reisen ohne Kind aus) wäre 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB VIII anzuwenden (Gefährdungstatbestand) Der Aufenthaltsstatus des Kindes oder des Jugendlichen vor der Inobhutnahme ist unbeachtlich; auch ausländerbehördlich noch nicht erfasste (statuslose) Minderjährige sind vom Inobhutnahmetatbestand erfasst. Es ist der schlichte Aufenthalt des Minderjährigen im 14

15 Bundesgebiet ausreichend, da die Inobhutnahme eine andere Aufgabe der Jugendhilfe darstellt, vgl. 6 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII 4. Rechtsfolge: Zwingende Inobhutnahmeverfügung a. Zwingende Verfügung der Inobhutnahme Liegen die o.a. Voraussetzungen vor, so hat das Jugendamt zwingend die Inobhutnahme zu verfügen (gebundene Entscheidung). Das Jugendamt hat also kein Entschließungsermessen. Die zum Teil anzutreffende Praxis, bei der die Inobhutnahme lediglich vorläufig unter der auflösenden Bedingung einer ausländerbehördlichen Ersterfassung verfügt wird, ist rechtswidrig. Denn diese Bedingung, bei deren Eintritt die Inobhutnahme dann automatisch enden würde, stellt eine nicht zulässige Nebenbestimmung zur Inobhutnahmeverfügung im Sinne des 32 Abs. 3 SGB X dar. b. Annex: Sorgerechtliche Handlungspflicht, 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII Das Jugendamt hat unverzüglich (3 Werktage) die Bestellung eines Vormunds beim zuständigen Familiengericht anzuregen (auch wenn weiterhin Aufklärungsbedarf bezüglich der Minderjährigkeit besteht, vgl. VG Stuttgart, Urt. v K 4567/99). Diese sorgerechtliche Handlungspflicht gilt auch in Fällen 16- und 17-jähriger unbegleiteter Minderjähriger. c. Fachliche Ausgestaltung der Inobhutnahme Unterbringung: Das Jugendamt hat gem. 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Wahl zwischen drei als gleichwertig geltenden Unterbringungsalternativen: Unterbringung bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform. Eine Asylerstaufnahmeeinrichtung ist keine geeignete Einrichtung im vorstehenden Sinne. Auch als sonstige Wohnform kommt sie für unbegleitete Minderjähriger nicht in Betracht. Während 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII (alte Fassung) eine sonstige betreute Wohnform verlangte, kann zwar nach dem neuen Gesetzeswortlaut des 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII durchaus eine sonstige Wohnform ohne Betreuung ausgewählt werden. Mit dieser Gesetzesänderung soll jedoch lediglich die Unterbringung von schwer misstrauischen Kindern und Jugendlichen etwa in Hotelzimmern (o.ä.) legalisiert werden. Gedacht ist beispielsweise an Kinder und Jugendliche, die sich prostituieren oder die sonst ohne eigene Wohnung sind ( Straßenkinder ) und die eine betreute Unterbringung ablehnen würden. Mit der Unterbringung in einer sonstigen Wohnform ohne Betreuung wird die Möglichkeit eröffnet, überhaupt Kontakt zu diesen Kindern herzustellen. Die auf diese Fallgestaltungen insoweit bezogene Ausnahmeregelung darf indes nicht dazu 15

16 missbraucht werden, die regelhafte Unterbringung unbegleitet eingereister Minderjähriger in einer Asylerstaufnahmeeinrichtung zu rechtfertigen. Mit der ausdrücklichen Regelung der Inobhutnahme dieser Kindesgruppe ist - wie ausgeführt - beabsichtigt, im Rahmen einer altersgerechten (vorläufigen) Unterbringung ein Clearingverfahren zu etablieren, in dem die Möglichkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland und/oder einer Familienzusammenführung, eine Anschlussversorgung (Hilfen nach dem SGB) und die aufenthaltsrechtliche Perspektive geprüft werden. Dies erfordert entsprechend der gesetzgeberischen Absicht, Standards der Erstversorgung unbegleiteter Minderjähriger festzuschreiben, eine adäquate Betreuung. Sowohl eine Asylaufnahmeeinrichtung im Sinne des 47 AsylVfG als auch eine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des 53 AsylVfG sind unterdessen lediglich Unterkünfte zu Wohnzwecken. Beide Unterbringungsformen unterliegen nicht der zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlichen sog. Heimaufsicht ( 44 Abs. 3 sowie 53 Abs. 3 AsylVfG). Mit diesen Unterkünften werden ein bloßes Obdach sowie die Möglichkeit, sich selbst zu versorgen, bereitgestellt. Es bestehen keine gesetzlichen Standards über die Größe und die Beschaffenheit dieser Unterkünfte sowie über die dort zu gewährleistende Betreuung. Aus diesem Grunde ist eine im Rahmen der Inobhutnahme nicht fachliche Unterbringung in einer Asylerstaufnahmeeinrichtung oder einer Gemeinschaftsunterkunft nicht geeignet. Sofern sich ein unbegleiteter Minderjähriger in einer solchen Einrichtung befindet, ist sein Aufenthalt in eine gem. 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII geeignete Stelle zu verlegen. Eine länderübergreifende Umverteilung eines unbegleiteten Minderjährigen nach den Regelungen der 45 ff. AsylVfG scheidet mangels einer Wohnpflicht nach 47 AsylVfG aus. Clearingverfahren: Im Rahmen der Inobhutnahme sind scherpunktartig folgende Fragestellungen abzuklären: - Personensorgeberechtigte im Bundesgebiet? - sachgerechter aufenthaltsrechtlicher Antrag? - Rückkehr in das Herkunftsland (Suchantrag beim DRK oder ISD) Familienzusammenführung in Drittstaat?) - Prüfung eines erzieherischen Bedarfs bereits vor Bestellung eines Vormunds (Antragstellung selbst erfordert Vormundbestellung). Weiterhin sind gem. 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII der Unterhalt und die Krankenhilfe zu Gunsten des unbegleiteten Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen. 16

17 5. Die Beendigung der Inobhutnahme, 42 Abs. 4 SGB VIII Die Beendigung der Inobhutnahme kann allein in Anknüpfung an zwei alternative gesetzliche Beendigungstatbestände nach 42 IV Nr. 1 und 2 SGB VIII geknüpft werden: Nr. 1: Übergabe an den Personensorgeberechtigten: Ist eine Vormundschaft zwischenzeitlich angeordnet worden, scheidet eine real-physische Übergabe an den Vormund in der Regel aus (vgl. BVerwG, Urt. v C 54.03). Kriterium stattdessen: Sicherstellung einer anderweitigen Betreuungsmöglichkeit einzelfallabhängiger Zeitrahmen. Solange der Vormund keine anderweitige geeignete Betreuungsmöglichkeit sichergestellt hat, scheidet eine Beendung nach Nr. 1 aus. Nr. 2: Entscheidung über Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch, insbesondere über Hilfe zur Erziehung nach den 27 ff. SGB VIII. Im Fall einer Ablehnung des Hilfeantrags endet die Inobhutnahme erst mit der Bestandskraft des ablehnenden Bescheids, sofern eine anderweitige Unterbringung durch den Vormund (während Rechtsmittelverfahren) nicht möglich ist. 6. Rechtlich umstrittene Fragestellungen a. Haftungsrelevante Garantenpflichten der Jugendamtsbediensteten? 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII begründet eine haftungsrelevante Garantenpflicht des Jugendamts, die gegenüber dem unbegleiteten Minderjährigen besteht: Das Jugendamt ist verpflichtet Eine Verletzung dieser Garantenpflicht kann eine Schadensersatzpflicht des/der zuständigen Jugendamtsbediensteten und/oder des Jugendamts begründen. Relevanz: Ablehnung einer Inobhutnahme nach sorgfaltswidriger Prüfung der Minderjährigkeit (insb. evidente Fälle) b. Inobhutnahme versus Abschiebungshaft Nach herrschender OLG-Rechtsprechung zur Abschiebehaft Minderjähriger gilt: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert die vorrangige Prüfung einer jugendhilferechtlichen Unterbringung. c. Inobhutnahme auch an der Grenze und im grenznahen Bereich? Praxis der Bundespolizei: 6 6 Siehe Antwort der Bundesregierung auf eine große Anfrage im Bundestag v , BT-Drs. 16/

18 - Bei einer Einreiseverweigerung erfolgt keine Meldung an örtlich zuständiges Jugendamt - Argument: keine Einreise erfolgt; im Übrigen erfolgt Weiterleitung an Asylerstaufnahmeeinrichtungen ohne Einschaltung der Jugendbehörde. - Bei der Anordnung der Zurückschiebungshaft erfolgt regelmäßig keine Meldung der Bundespolizei an das örtlich zuständige Jugendamt. d. Inobhutnahme und länderübergreifende Verteilung aa. Gesetzliche Grundlage für die Verteilung 44 ff. AsylVfG (wenn Asylantrag gestellt) 15 a AufenthG (wenn kein Asylantrag gestellt) Ratio: gleichmäßige Lastenteilung bb. Kollisionsprobleme bei Durchführung des Umverteilungsverfahrens Ort der unverzüglichen Bestellung eines Vormundes? Ausgestaltung der Überleitung der Vormundschaft? Belange eines an sich vorrangig zu bestellenden Einzel- oder Vereinsvormunds? umfassende Beteiligung des Vormunds am Clearingverfahren bei zeitlich verzögerter Umverteilung? Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes widerspricht dem Sinn und Zweck des 87 SGB VIII / zusätzlicher Verwaltungskostenaufwand Anwesenheit etwaiger Angehöriger im Bereich des erstzuständigen Jugendamtes findet keine Beachtung fachliche Geeignetheit der Unterkunft am Zielort? cc. Bedenken gegen Rechtmäßigkeit einer (länderübergreifenden) Umverteilung Verteilungsverfahren nach 44 ff. AsylVfG ist bei in Obhut genommen minderjährigen Asylantragstellern nicht anwendbar, da diese Personengruppe nicht kraft Gesetzes wohnpflichtig ist, vgl. 47 Abs. 1 i.v.m. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 5 AsylVfG (vorrangige Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung kraft Gesetzes). Die Unterbringung in einer Asylaufnahmeeinrichtung ist rechtswidrig! Grundsatz des Art. 19 Abs. 2 der EU-Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern (Aufnahmerichtlinie): Wechsel des Aufenthaltsorts sind bei unbegleiteten Minderjährigen auf ein Mindestmaß zu beschränken. 18

19 Verteilung geduldeter Minderjähriger nach 15 a AufenthG, verbunden mit der Unterbringung in einer Asyleinrichtung / Gemeinschaftsunterkunft am Zielort ohne Einhaltung von Jugendhilfestandards, ist rechtswidrig. Sie ist nicht vereinbar mit der Programmatik und dem Schutzauftrag des SGB VIII (vgl. 1 Abs. 3 Nr. 3, 4 sowie 8a SGB VIII). Eine Lastenteilung kann allein auf der Grundlage des 89 d Abs. 3 SGB VIII erfolgen. Eine Umverteilung unbegleiteter Minderjähriger bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die jugendhilferechtliche Unterbringungs- und Betreuungsstandards (Heimaufsicht/Erlaubnis gem. 45 SGB VIII) festschreibt. 7. Möglichkeiten der Durchsetzung des Rechtsanspruchs nach 42 SGB VIII a. Faktische Zugangsbarriere Bei der Frage nach der Durchsetzung eines Rechtsanspruchs auf eine Inobhutnahme besteht zunächst faktisch eine erhebliche Zugangsbarriere : Der/die in das Bundesgebiet eingereiste Minderjährige kennt seine/ihre Rechte nicht und hat keinen gesetzlichen Vertreter oder sonstigen Beistand. In dieser ersten Aufenthaltszeit im Bundesgebiet ist seine/ihre Stellung reduziert auf die eines Verfahrensobjektes, das potentiell der Verfahrenswillkür der zuständigen Behörden ausgesetzt ist. Es ist bis heute nicht bekannt, wie viele unbegleitete Minderjährige seit Anfang der 90er Jahre, als die Einreisezahlen im Asylbereich ihren Höhepunkt erreichten, aufgrund von nicht validen Altersschätzungen den Jugendbehörden niemals gemeldet und in Asylerstaufnahmeeinrichtungen untergebracht wurden, zum Teil in der Illegalität abgetaucht sind oder im Rahmen der Drittstaatenregelung zurückgeschoben oder sonst abgeschoben wurden, ohne dass ein Beistand oder Vertreter je das Wort für ihre Rechte hätte erheben können. Dies betraf in der Vergangenheit vor allem die auf 16 und 17 Jahre geschätzten Minderjährigen, die wohl die größte Gruppe darstellen. Schließlich sind nicht zu vergessen diejenigen, die auf so die häufige Formulierung wahrscheinlich 18 Jahre oder älter oder mindestens 18 Jahre geschätzt wurden. Auch unter der seit Oktober 2005 geltenden Neuregelung der Inobhutnahme unbegleiteter Minderjähriger besteht diese Zugangsbarriere. Denn erst nach behördlich gewährtem Zugang zur Inobhutnahme wird dem Minderjährigen (möglicherweise 7 ) ein Vormund zur Seite gestellt, der erst im Weiteren seine Rechte geltend machen könnte. Ist die (in der jeweiligen Kommune) zuständige 7 Die Regelung 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII ordnet lediglich an, dass das Jugendamt die Bestellung eines Vormundes zu veranlassen hat. Es ist das Familiengericht, das im Weiteren darüber entscheidet, ob wegen der Unerreichbarkeit der Eltern das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt wird, so dass ein Bedürfnis für eine Vormundschaftsbestellung besteht. Dem Verfasser sind in jüngerer Zeit mehrfach Fälle bekannt geworden, in denen das Familiengericht die Auffassung vertrat, dass ein Sorgerechtsausfall nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei. Das Jugendamt müsse zunächst versuchen, mit den Mitteln der modernen Kommunikation die Möglichkeit einer Sorgerechtsausübung durch die Eltern vom Herkunftsland aus (afrikanischer Kontinent) zu prüfen. 19

20 Behörde der (rechtswidrigen) Auffassung, dass auch unter Geltung des neuen Rechts eine Inobhutnahme 16- und 17-jähriger unbegleiteter Minderjähriger, die eine Asylgesuch geäußert haben, zu verweigern ist, oder wird ein offensichtlich Minderjähriger fälschlich auf über 18 Jahre alt geschätzt und deshalb eine Inobhutnahme verweigert, so bleibt dieser Minderjährige Verfahrensobjekt ohne Beistand oder Vertreter. Er ist aufgrund altersbedingter Durchsetzungsdefizite nicht in der Lage, eine verweigerte Inobhutnahmeverfügung im Wege eines Antrags auf eine einstweilige Anordnung gerichtlich zu erstreiten. b. Gerichtlicher Schutz mit Unterstützung ehrenamtlicher Helfer Lediglich vereinzelt haben sich unbegleitete Minderjährige in der Vergangenheit gerichtlich gegen die Ablehnung ihrer Inobhutnahme unter Inanspruchnahme der Gerichte gewehrt. Dazu ist es gekommen, nachdem engagierte Personen im Umfeld des Minderjährigen (z.b. ehrenamtlich in Vormundschaftsvereinen engagierte Personen) einen Anwalt eingeschaltet haben, der den Minderjährigen sodann unter Beantragung von Prozesskostenhilfe gerichtlich vertreten hat. Nachdem die Inobhutnahme beantragt, jedoch abgelehnt worden ist, wird es mit Blick auf die Eilbedürftigkeit der Inobhutnahme und der ggf. drohenden länderübergreifenden Umverteilung erforderlich sein, beim örtlichen zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung zu stellen, mit dem vorläufig eine Inobhutnahme erstrebt wird. Der Erfolg eines solchen Antrags hängt von etlichen Umständen des Einzelfalls ab, die die Dringlichkeit der Inobhutnahme glaubhaft erscheinen lassen, insbesondere von der Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Lebensalters des Minderjährigen. Aus Raumgründen können an dieser Stelle nicht alle denkbaren Fallkonstellationen erörtert werden. Es wird stattdessen exemplarisch auf eine Gerichtsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verwiesen (Beschluss v , Az. 12 B 1312/05), die noch unter der Geltung des 42 SGB VIII in seiner vor dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung erging. Auf der Grundlage der damaligen Gesetzesfassung vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Inobhutnahme eines unbegleiteten Minderjährigen in einer geeigneten Jugendhilfeeinrichtung Vorrang habe vor der Aufnahme in eine Asylerstaufnahmeeinrichtung. Dr. Erich Peter, Bremen, den

21 Clearingverfahren in Thüringen (RA Mirjam Kruppa) Unterbringung und Betreuung von UMF (RA Mirjam Kruppa) Probleme in Thüringen Keine Einbeziehung von fachkundigen Stellen im ausländer- und asylrechtlichen Clearingverfahren vor Asylantragstellung Kein einheitlicher Standart Keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für alle UMF mit entsprechender fachkompetenter Betreuung Bündelung besonders wichtig auf Grund geringer Zahlen der UMF in Thüringen Kritik von Flüchtlingsberatern Keine Einbeziehung Flüchtlingsberater, Refugio, Rechtsanwälte im Rahmen des Clearingverfahrens 21

22 Flüchtlingsberatungsstellen werden nicht auf Initiative des Jugendamtes aktiv sondern auf Eigeninitiative Problem Unterbringung Wolfersdorf Heim für schwererziehbare Jugendliche, wird Bedarf der UMF nicht gerecht Keine Anbindung an Landsleute (Sprache, Kultur) weil im ländlichen Raum Ein Vormund zuständig für zu viele Jugendliche Bundesfachverband UMF Keine Fachkoordinatoren des Bundesverbandes in Thüringen Kein Clearinghaus in Thüringen Leitlinien zum Umgang mit UMF Wolfersdorf Das Jugendamt leitet Clearingverfahren ein. Dabei sind die individuellen Lebensund Fluchtumstände der UMF zu klären, um über die weitere Vorgehensweise in ausländerrechtlichen, asylverfahrensrechtlicher und jugendhilferechtlichern Hinsicht entscheiden zu können. Material für Thüringen Kleine Anfrage 1078 von Sabine Berninger (DIE LINKE) mit Antwort Thüringer Innenministerium Wo wird von wem nach welchen Kriterien das Clearingverfahren durchgeführt? Jugendamt Nach den Leitlinien zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen Fachkompetenz im Asyl- und Ausländerrecht erforderlich Befragung über Fluchtgeschichte Beurteilung Erfolgsaussichten Asylverfahren Ausländerrechtliche Aufenthaltsmöglichkeiten Bsp. 25 III und 25 V Aufenthaltsgesetz Vorbereitung auf die Anhörung Dublin -II- Verfahren 22

23 Bei negativem Ausgang Asylverfahren weiter ausländerrechtliche Möglichkeiten Das asyl- und ausländerrechtliche Clearingverfahren. Prüfung welche Form der Aufenthaltssicherung für einen UMF gewählt wird. Klärung Fluchtgeschichte Klärung Fluchtweg Klärung Krankheiten und Traumatisierung Klärung Aufenthalt Familienangehöriger Jugendamt bezieht für diese Klärungen andere Personen und Behörden ein Ausländerbehörden Schulen Vereine Kirchen Beratungsstellen mit Schwerpunkt Flüchtlingshilfe Ärzte, Psychologen Ziele des Clearingverfahrens Klärung jugendhilferechtlicher Bedarf Klärung aufenthaltsrechtliche Perspektive Identität Herkunft Verbleib der Eltern Verwandte Gesundheit Anzeichen für PTBS Schule Fluchtgeschichte Aufenthaltsrecht, Asylantragstellung Beginn mit Inobhutnahme 23

24 Ende mit vollständiger Klärung des jugendhilferechtlichen und ausländerrechtlichen Bedarfes Zuständigkeit Jugendamt Was ist ein Clearingverfahren? Es beschreibt den Prozess, die Bedürfnisse und Bedarfe des UMF zu ermitteln, um so die Perspektiven und Ziele für die weitere Planung zu erhalten Das Clearingverfahren schafft somit die Grundlage der Hilfeplanung des Jugendamtes unter Berücksichtigung der besonderen aufenthaltsrechtlichen Situation Rechtsanwältin Kruppa Rechtsanwaltskanzlei Hiemann Hauptstraße Arnstadt

25 Vormundschaften: Thomas Berthold/ Bundesfachverband umf Aufpasser, Wachhund & Vertrauensperson - Vormundschaften bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen Thomas Berthold Bundesfachverband umf Einführung Der Vormund: Ein Wachhund, der sich der Verteidigung und Einforderung von Kinderrechten widmet. (Separated Children in Europe Programme) Ich glaube, dass es die Pflicht des gesetzlichen Vertreters ist, das Sprachrohr des jungen Menschen zu sein. Du fühlst dich verpflichtet, die rechtlichen Probleme umfassend zu verstehen und daher ist es wichtig, sich mit den rechtlichen Fragen intensiv zu beschäftigen. (Vormund aus Dänemark) Die Rolle des Vormundes ist ganz klar eine Rolle, die ein emotionales Engagement beinhaltet. Ganz am Anfang hat mir das große Sorgen bereitet, aber schließlich habe ich festgestellt, dass es das Leben ist, das die Regeln aufstellt und ich habe auch gemerkt, dass es für Kinder sehr wichtig ist, Ansprechpartner zu haben, eben auch wenn es um Gefühle geht. (Vormund aus Italien) Rechtliche Grundlagen Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. ( 1793 Abs. 1 BGB) Vormund hat das Recht und die Pflicht das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (Oberloskamp 2010) 25

26 Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten. ( 1793 Abs. 1a BGB) Vormund wird durch Familiengericht bestellt, JAmt hat Bestellung unverzüglich zu veranlassen ( 42 SGB VIII Abs. 3), Familiengericht kann Ergänzungspflegschaft ( 1909 BGB) einrichten, Vormundschaft endet sobald der Grund wegfällt ( 1882 BGB), Rechtliche Grundlagen ergeben Position des Vormunds an der Seite der Minderjährigen, Haltung: Vertreter des Jugendlichen, nicht Vertreter einer Behörde, Rechtliche Grundlagen implizieren die Verpflichtung sich den Ansichten anderer Behörden mglw. auch zu widersetzen. Vier Formen der Vormundschaft Ehrenamtliche Einzelvormundschaft, Amtsvormundschaft, Vereinsvormundschaft, Berufsvormundschaft, Vormundschaftssystem bietet für jeden Jugendlichen etwas! (Besondere) Aufgaben Vormund ist Schaltstelle des Hilfenetzwerks, Clearingverfahren: Beteiligung am Austausch mit dem Mündel und den anderen Akteuren (Asyl- und aufenthaltsrechtliches Clearingverfahren), Klärung der Zuständigkeiten insbesondere mit den Einrichtungen, Asylverfahren: Antragsstellung entweder beim BAMF oder ABH, Begleitung im Dublin-Verfahren, Schriftliche Asylantragstellung, Früherkennung Dublin-Verfahren, Vorbereitung der Anhörung, ggf. Kontaktaufnahme mit dem BAMF, Begleitung der Anhörung bzw. Delegation der Verantwortung an Betreuer, Nachbereitung Anhörung, Umgang Entscheidung. 26

27 Erfolgsfaktoren Klare Absprachen zwischen allen Beteiligten, Klare Verortung aller Beteiligten, Einbeziehung des Jugendlichen, Aufbau eines Netzwerks zur Unterstützung bei schwieriger Fällen, Zugang zu Fortbildungen und Austausch mit weiteren Kolleg_innen, Zugang zu spezialisierten Rechtsanwält_innen. Abschluss Ich bin halt wie eure Mama, aber ihr könnt nicht bei mir wohnen, ich putz nicht für euch, ich koch nicht für euch, ihr kriegt kein Geld von mir und ihr habt noch 49 Geschwister. (Vormünderin aus Deutschland) 27

28 Modellprojekt "ALREJU" des Diakonischen Werkes Oderland- Spree e.v. Christian Haase/ Vorstand BUMF ALREJU - ALlein - REisende - JUgendliche Name soll erinnern an Atreju aus der Unendlichen Geschichte von Michael Ende; auch ein Reisender und Suchender Gegründet: 09. Juni 1993 Träger: Diakonisches Werk Oderland-Spree e.v. Wichtige Rechtsgrundlagen der Arbeit: UN-Kinderrechtskonvention Haager minderjährigen Schutzabkommen (HMSA) BGB FamFG 42 SGB VIII (Inobhutnahme) 27 und 34 SGB VIII (Hilfen zur Erziehung / stationär) 19 SGB VIII (Betreuung Mutter-Kind) 36 SGB VIII (Hilfeplanverfahren) 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige) 28

29 Nicht näher eingegangen wird auf: Aufenthalts- und Asylrecht Dublin II Im SGB VIII auf: Betriebserlaubnisverfahren Fragen zu Kosten- / Pflegesätzen Kostenerstattungsverfahren Räumliche und sachliche Zuständigkeiten etc. ALREJU ALREJU ist die einzige Einrichtung für UMF im Land Brandenburg! (zentralisiert) ALREJU ist eine Jugendhilfeeinrichtung nach SGB VIII / anerkannte Inobhutnahmestelle und Clearingstelle mit Beauftragung der Jugendämter für das gesamte Land Brandenburg ALREJU ist kein Asylbewerberheimen/WÜH und unterliegt somit nicht dem Asylbewerberleistungsgesetz! ALREJU ist anerkannter freier Träger der Jugendhilfe Seit 1993 ca UMF aus etwa 65 Nationen. ca. 25 Mitarbeiter_innen, davon ¾ pädagogisches Personal (Erzieher_innen, Sozialpädagog_innen, Lehrer_innen) Technisches und hauswirtschaftliches Personal Buchhaltung / Büro / Kasse Köchin / Kochkurs Zusätzlich BfD, FSJ, Praktikant_innen Sprachen im Haus: deutsch, russisch, englisch, französisch, arabisch, persisch, vietnamesisch, 6 muttersprachliche Mitarbeiter_innen aus Vietnam, dem Irak, dem Iran und aus Afghanistan 10 Wohngruppen / gesamt 65 Plätze davon: 45 Plätze im HzE / stationäres betreutes Wohnen 12 Plätze in Clearingstelle 8 Plätze in Verselbständigungswohngruppe 29

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